28. Verordnung: Verkehr mit Kernseife.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom
26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den
unlauteren Wettbewerb wird verordnet
§ 1. Unter Kernseife im Sinn dieser Verordnung
ist Haushaltseife in fester Form zu
verstehen, die mindestens 62 % seifenbildende
Fettsäuren enthält, von denen höchstens ein
Viertel Harzsäuren sind.
§ 2. Kernseife darf im Kleinhandel nur in
Stücken von 100 g, 200 g, 250 g, 400 g und 500 g
Frischgewicht gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten
oder sonst in Verkehr gesetzt werden. Gewichtseinbußen
bis zu 25% des Gesamtgewichts,
die während des Aufbewahrens eingetreten sind,
bleiben unberücksichtigt.
§ 3. Auf der Kernseife und auf ihrer Verpackung,
sofern diese undurchsichtig ist, muß
das Frischgewicht in mindestens 5 mm großen
Buchstaben deutlich ersichtlich gemacht sein. Der
Gewichtsangabe ist das Wort „Frischgewicht"
voranzustellen.
§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1955
in Kraft.