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28_1955 AT

28. Verordnung: Verkehr mit Kernseife.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 28. Verordnung: Verkehr mit Kernseife.

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom

26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den

unlauteren Wettbewerb wird verordnet

§ 1. Unter Kernseife im Sinn dieser Verordnung

ist Haushaltseife in fester Form zu

verstehen, die mindestens 62 % seifenbildende

Fettsäuren enthält, von denen höchstens ein

Viertel Harzsäuren sind.

§ 2. Kernseife darf im Kleinhandel nur in

Stücken von 100 g, 200 g, 250 g, 400 g und 500 g

Frischgewicht gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten

oder sonst in Verkehr gesetzt werden. Gewichtseinbußen

bis zu 25% des Gesamtgewichts,

die während des Aufbewahrens eingetreten sind,

bleiben unberücksichtigt.

§ 3. Auf der Kernseife und auf ihrer Verpackung,

sofern diese undurchsichtig ist, muß

das Frischgewicht in mindestens 5 mm großen

Buchstaben deutlich ersichtlich gemacht sein. Der

Gewichtsangabe ist das Wort „Frischgewicht"

voranzustellen.

§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1955

in Kraft.

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