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28_1953 AT

28. Verordnung: Anordnung von statistischen Erhebungen über den Stand und die Entwicklung der gewerblichen Gütererzeugung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 28. Verordnung: Anordnung von statistischen Erhebungen über den Stand und die Entwicklung der gewerblichen Gütererzeugung.

Auf Grund der §§ 2 und 3 des Bundesgesetzes

vom 12. Juli 1950, BGBl. Nr. 160, über die

Bundesstatistik, in der Fassung des Bundesgesetzes,

BGBl. Nr. 33/1951, wird verordnet

§ 1. Für das gesamte Bundesgebiet werden

laufende Erhebungen über die gewerbliche

Gütererzeugung (Produktionsstatistik) angeordnet.

§ 2. (1) Die Produktionsstatistik umfaßt die

Industriebetriebe und die mit der Erzeugung von

Sachgütern befaßten Gewerbebetriebe, letztere

nur so weit, als sie mehr als 20 Arbeitnehmer

beschäftigen.

(2) Die im Abs. 1 genannten Betriebe sind

auf Aufforderung des Österreichischen Statistischen

Zentralamtes verpflichtet, die statistischen

Meldungen (§ 3) auf vorgeschriebenen Vordrucken

zu erstatten.

§ 3. Die Produktionsstatistik wird geführt

a) als monatliche Erhebung über Art, Menge

und Wert (Netto- und Bruttowert) der

Erzeugung, Verbrauch und Lagerbestand

an Roh- und Hilfsstoffen und Halbfabrikaten;

b) als vierteljährliche Erhebung über die Zahl

der beschäftigten Personen, die Ausnützung

der Kapazität der Betriebe sowie die

Gründe einer allfälligen Nichtausnützung

der Kapazität.

§ 4. Die monatliche Erhebung erstreckt sich

auf

a) Menge und Wert der Erzeugung von bebestimmten,

in den Meldevordrucken angeführten

Produkten,

b) Menge und Wert des Verbrauches und

Lagerbestandes an bestimmten, in den

Meldevordrucken angeführten Roh- und

Hilfsstoffen und Halbfabrikaten.

§ 5. Die vierteljährliche Erhebung erstreckt

sich auf

a) den Stand der Beschäftigten am Ende der

Monate März, Juni, September und Dezember,

getrennt nach der Art der Beschäftigung

und Geschlecht;

b) die Ausnützung der Kapazität für die

Monate März, Juni, September und Dezember.

§ 6. Die Durchführung der Erhebungen und

die Veröffentlichung der Ergebnisse obliegt dem

Österreichischen Statistischen Zentralamt.

§ 7. Wird eine Ware von weniger als vier

Unternehmungen erzeugt und besteht hiedurch

die Möglichkeit eines Rückschlusses auf den Produktionserfolg

einer einzelnen dieser Unternehmungen,

so dürfen die Ergebnisse nur dann

veröffentlicht werden, wenn keine dieser Unternehmungen

dagegen Einspruch erhebt.

§ 8. Erhebungseinheit, für die eine eigene

Meldung zu erstatten ist, ist der Betrieb und

nicht die Unternehmung. Als Betrieb im Sinne

dieser Verordnung ist jede örtlich getrennte,

mit der Sachgütererzeugung eines bestimmten

Produktionszweiges befaßte technische Einheit

anzusehen, sofern für diese eine eigene Kostenrechnung

erstellt werden kann.

§ 9. Die Meldevordrucke sind sorgfältig ausgefüllt

und firmenmäßig gezeichnet bis zum 10.

des dem Berichtsmonat folgenden Monats abzusenden.

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