28. Verordnung: Anordnung von statistischen Erhebungen über den Stand und die Entwicklung der gewerblichen Gütererzeugung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 und 3 des Bundesgesetzes
vom 12. Juli 1950, BGBl. Nr. 160, über die
Bundesstatistik, in der Fassung des Bundesgesetzes,
BGBl. Nr. 33/1951, wird verordnet
§ 1. Für das gesamte Bundesgebiet werden
laufende Erhebungen über die gewerbliche
Gütererzeugung (Produktionsstatistik) angeordnet.
§ 2. (1) Die Produktionsstatistik umfaßt die
Industriebetriebe und die mit der Erzeugung von
Sachgütern befaßten Gewerbebetriebe, letztere
nur so weit, als sie mehr als 20 Arbeitnehmer
beschäftigen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Betriebe sind
auf Aufforderung des Österreichischen Statistischen
Zentralamtes verpflichtet, die statistischen
Meldungen (§ 3) auf vorgeschriebenen Vordrucken
zu erstatten.
§ 3. Die Produktionsstatistik wird geführt
a) als monatliche Erhebung über Art, Menge
und Wert (Netto- und Bruttowert) der
Erzeugung, Verbrauch und Lagerbestand
an Roh- und Hilfsstoffen und Halbfabrikaten;
b) als vierteljährliche Erhebung über die Zahl
der beschäftigten Personen, die Ausnützung
der Kapazität der Betriebe sowie die
Gründe einer allfälligen Nichtausnützung
der Kapazität.
§ 4. Die monatliche Erhebung erstreckt sich
auf
a) Menge und Wert der Erzeugung von bebestimmten,
in den Meldevordrucken angeführten
Produkten,
b) Menge und Wert des Verbrauches und
Lagerbestandes an bestimmten, in den
Meldevordrucken angeführten Roh- und
Hilfsstoffen und Halbfabrikaten.
§ 5. Die vierteljährliche Erhebung erstreckt
sich auf
a) den Stand der Beschäftigten am Ende der
Monate März, Juni, September und Dezember,
getrennt nach der Art der Beschäftigung
und Geschlecht;
b) die Ausnützung der Kapazität für die
Monate März, Juni, September und Dezember.
§ 6. Die Durchführung der Erhebungen und
die Veröffentlichung der Ergebnisse obliegt dem
Österreichischen Statistischen Zentralamt.
§ 7. Wird eine Ware von weniger als vier
Unternehmungen erzeugt und besteht hiedurch
die Möglichkeit eines Rückschlusses auf den Produktionserfolg
einer einzelnen dieser Unternehmungen,
so dürfen die Ergebnisse nur dann
veröffentlicht werden, wenn keine dieser Unternehmungen
dagegen Einspruch erhebt.
§ 8. Erhebungseinheit, für die eine eigene
Meldung zu erstatten ist, ist der Betrieb und
nicht die Unternehmung. Als Betrieb im Sinne
dieser Verordnung ist jede örtlich getrennte,
mit der Sachgütererzeugung eines bestimmten
Produktionszweiges befaßte technische Einheit
anzusehen, sofern für diese eine eigene Kostenrechnung
erstellt werden kann.
§ 9. Die Meldevordrucke sind sorgfältig ausgefüllt
und firmenmäßig gezeichnet bis zum 10.
des dem Berichtsmonat folgenden Monats abzusenden.