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28_1952 AT

28. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 28. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges.

(Übersetzung.)

Österreichische Gesandtschaft.

Brüssel.

Zl. 40.387-A/51.

Brüssel, den 11. Oktober 1951.

Exzellenz!

Unter Bezugnahme auf die Note des Ministeriums

des Äußeren, Zl. 12.1.6 vom 3. Juli 1951,

beehre ich mich Euerer Exzellenz mitzuteilen,

daß die Österreichische Bundesregierung, von

dem Bestreben geleitet, den Reiseverkehr zwischen

Österreich und dem Großherzogtum

Luxemburg zu erleichtern und damit die Beziehungen

zwischen diesen beiden Staaten zu

fördern, bereit ist, mit der luxemburgischen

Regierung auf Grund der Gegenseitigkeit ein

Abkommen über die Befreiung der Angehörigen

unserer beiden Länder von der Sichtvermerkspflicht

abzuschließen.

Ich schlage Euerer Exzellenz vor, nachstehenden

Text anzunehmen

I.

Luxemburgische Staatsangehörige können sich,

ohne Rücksicht auf den Ausgangsort und die

Reiseroute, nach Österreich begeben und sich

dort für eine Höchstdauer von zwei aufeinanderfolgenden

Monaten aufhalten, ohne genötigt zu

sein, vorher einen Sichtvermerk zu erlangen,

vorausgesetzt, daß sie im Besitz eines gültigen

Reisepasses sind.

II.

Luxemburgische Staatsangehörige, die sich in

Österreich niederlassen oder sich dort für mehr

als zwei aufeinanderfolgende Monate aufhalten

oder dort irgendeinen Beruf, ein Gewerbe oder

irgendeine andere gewinnbringende Tätigkeit

ausüben wollen, müssen vorher von den zuständigen

österreichischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretungsbehörden die Anbringung

eines Sichtvermerkes in ihrem Reisedokument

beantragen und erhalten, aus dem

hervorgeht, daß sie berechtigt sind, sich in Österreich

niederzulassen oder aufzuhalten. Dieser

Sichtvermerk wird gebührenfrei erteilt.

III.

Österreichische Staatsbürger, die Besitzer eines

gültigen Reisepasses sind, können sich, ohne

Rücksicht auf den Ausgangsort und die Reiseroute,

nach dem Großherzogtum Luxemburg begeben

und sich dort für eine Höchstdauer von

zwei aufeinanderfolgenden Monaten aufhalten,

ohne genötigt zu sein, vorher einen Sichtvermerk

zu erlangen.

IV.

Österreichische Staatsbürger, die sich im Großherzogtum

Luxemburg niederlassen oder sich

dort für mehr als zwei aufeinanderfolgende

Monate aufhalten oder dort irgendeinen Beruf,

ein Gewerbe oder irgendeine andere gewinnbringende

Tätigkeit ausüben wollen, müssen bei

den zuständigen diplomatischen oder konsularischen

luxemburgischen Behörden die Anbringung

eines Sichtvermerkes in ihrem Reisedokument

beantragen und erhalten, aus dem hervorgeht,

daß sie berechtigt sind, sich im Großherzogtum

Luxemburg niederzulassen oder aufzuhalten.

Dieser Sichtvermerk wird gebührenfrei erteilt.

V.

Die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges befreit

die luxemburgischen und österreichischen

Staatsbürger, die sich nach Österreich respektive

nach dem Großherzogtum Luxemburg begeben

wollen, nicht von der Befolgung der in beiden

Ländern in Geltung stehenden Gesetze und Vorschriften,

betreffend die Ein- und Ausreise, den

Aufenthalt sowie die Ausübung einer wie immer

gearteten Erwerbstätigkeit. Personen, die gegenüber

den Behörden nicht nachweisen können,

daß sie diesen Gesetzen und Bestimmungen entsprechen,

kann die Ermächtigung zur Einreise

versagt werden.

VI.

Vorstehende Bestimmungen finden auf Inhaber

von Fremdenpässen und Spezialausweisen

keine Anwendung, die in allen Fällen eines

konsularischen Sichtvermerkes bedürfen.

VII.

Dieses Abkommen tritt am 15. November

1951 in Kraft. Jeder der beiden vertragschließenden

Teile kann das Übereinkommen ein Monat

im voraus aufkündigen.

Falls die luxemburgische Regierung bereit ist,

ein Abkommen auf Grund der obigen Bestimmungen

zu schließen, so wird diese Note und

die analog an die Österreichische Bundesregierung

gerichtete Note der luxemburgischen

Regierung als ein Abkommen zwischen den

beiden Regierungen gelten, das zu dem in Artikel

VII vorgesehenen Datum in Kraft treten

wird.

Ich bitte Euere Exzellenz, den Ausdruck

meiner vorzüglichen Hochachtung zu genehmigen.

Orsini-Rosenberg m. p.

Seine Exzellenz

Herrn Joseph B e c h

Luxemburg

(Übersetzung.)

Ministère des Affaires Etrangères.

Luxemburg, den 11. Oktober 1951.

Exzellenz!

Ich beehre mich, Euerer Exzellenz mitzuteilen,

daß die luxemburgische Regierung, von

dem Bestreben geleitet, den Reiseverkehr

zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und

Österreich zu erleichtern und damit die Beziehungen

zwischen diesen beiden Staaten zu fördern,

bereit ist, mit der Österreichischen Bundesregierung

auf Grund der Gegenseitigkeit ein

Abkommen über die Befreiung der Angehörigen

unserer beiden Länder von der Sichtvermerkspflicht

abzuschließen.

Ich schlage Euerer Exzellenz vor, nachstehenden

Text anzunehmen

I.

Österreichische Staatsbürger, die Besitzer eines

gültigen Reisepasses sind, können sich, ohne

Rücksicht auf den Ausgangsort und die Reiseroute,

nach dem Großherzogtum Luxemburg

begeben und sich dort für eine Höchstdauer von

zwei aufeinanderfolgenden Monaten aufhalten,

ohne genötigt zu sein, vorher einen Sichtvermerk

zu erlangen.

II.

Österreichische Staatsbürger, die sich im Großherzogtum

Luxemburg niederlassen oder sich

dort für mehr als zwei aufeinanderfolgende

Monate aufhalten oder dort irgendeinen Beruf,

ein Gewerbe oder irgendeine andere gewinnbringende

Tätigkeit ausüben wollen, müssen

bei den zuständigen diplomatischen oder konsularischen

luxemburgischen Behörden die Anbringung

eines Sichtvermerkes in ihrem Reisedokument

beantragen und erhalten, aus dem

hervorgeht, . daß sie berechtigt sind, sich im

Großherzogtum Luxemburg niederzulassen oder

aufzuhalten. Dieser Sichtvermerk wird gebührenfrei

erteilt.

III.

Luxemburgische Staatsangehörige können sich,

ohne Rücksicht auf den Ausgangsort und die

Reiseroute, nach Österreich begeben und sich

dort für eine Höchstdauer von zwei aufeinanderfolgenden

Monaten aufhalten, ohne genötigt zu

sein, vorher einen Sichtvermerk zu erlangen,

vorausgesetzt, daß sie im Besitz eines gültigen

Reisepasses sind.

IV.

Luxemburgische Staatsangehörige, die sich in

Österreich niederlassen oder sich dort für mehr

als zwei aufeinanderfolgende Monate aufhalten

oder dort irgendeinen Beruf, ein Gewerbe oder

irgendeine andere gewinnbringende Tätigkeit

ausüben wollen, müssen vorher von den zuständigen

österreichischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretungsbehörden die Anbringung

eines Sichtvermerkes in ihrem Reisedokument

beantragen und erhalten, aus dem hervorgeht,

daß sie berechtigt sind, sich in Österreich

niederzulassen oder aufzuhalten. Dieser Sichtvermerk

wird gebührenfrei erteilt.

V.

Die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges befreit

die österreichischen und luxemburgischen

Staatsbürger, die sich nach dem Großherzogtum

Luxemburg respektive nach Österreich begeben

wollen, nicht von der Befolgung der in beiden

Ländern in Geltung stehenden Gesetzen und

Vorschriften, betreffend die Ein- und Ausreise,

den Aufenthalt sowie die Ausübung einer wie

immer gearteten Erwerbstätigkeit. Personen, die

gegenüber den zuständigen Behörden nicht nachweisen

können, daß sie diesen Gesetzen und Bestimmungen

entsprechen, kann die Ermächtigung

zur Einreise versagt werden.

VI.

Vorstehende Bestimmungen finden auf Inhaber

von Fremdenpässen und Spezialausweisen

keine Anwendung, die in allen Fällen eines konsularischen

Sichtvermerkes bedürfen.

VII.

Dieses Abkommen tritt am 15. November

1951 in Kraft. Jeder der beiden vertragschließenden

Teile kann das Übereinkommen ein Monat

im voraus aufkündigen.

Falls die Österreichische Bundesregierung bereit

ist, ein Abkommen auf Grund der obigen

Bestimmungen zu schließen, so wird diese Note

und die analog an die luxemburgische Regierung

gerichtete Note der Österreichischen Bundesregierung

als ein Abkommen zwischen den

beiden Regierungen gelten, das zu dem im

Artikel VII vorgesehenen Datum in Kraft treten

wird.

Ich bitte Euere Exzellenz, den Ausdruck

meiner vorzüglichen Hochachtung zu genehmigen.

Bech m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Dr. Felix Orsini-Rosenberg

Brüssel

Das in diesem Notenwechsel enthaltene Abkommen ist gemäß seinem Artikel VII am 15. November

1951 in Kraft getreten.

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