28. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung.)
Österreichische Gesandtschaft.
Brüssel.
Zl. 40.387-A/51.
Brüssel, den 11. Oktober 1951.
Exzellenz!
Unter Bezugnahme auf die Note des Ministeriums
des Äußeren, Zl. 12.1.6 vom 3. Juli 1951,
beehre ich mich Euerer Exzellenz mitzuteilen,
daß die Österreichische Bundesregierung, von
dem Bestreben geleitet, den Reiseverkehr zwischen
Österreich und dem Großherzogtum
Luxemburg zu erleichtern und damit die Beziehungen
zwischen diesen beiden Staaten zu
fördern, bereit ist, mit der luxemburgischen
Regierung auf Grund der Gegenseitigkeit ein
Abkommen über die Befreiung der Angehörigen
unserer beiden Länder von der Sichtvermerkspflicht
abzuschließen.
Ich schlage Euerer Exzellenz vor, nachstehenden
Text anzunehmen
I.
Luxemburgische Staatsangehörige können sich,
ohne Rücksicht auf den Ausgangsort und die
Reiseroute, nach Österreich begeben und sich
dort für eine Höchstdauer von zwei aufeinanderfolgenden
Monaten aufhalten, ohne genötigt zu
sein, vorher einen Sichtvermerk zu erlangen,
vorausgesetzt, daß sie im Besitz eines gültigen
Reisepasses sind.
II.
Luxemburgische Staatsangehörige, die sich in
Österreich niederlassen oder sich dort für mehr
als zwei aufeinanderfolgende Monate aufhalten
oder dort irgendeinen Beruf, ein Gewerbe oder
irgendeine andere gewinnbringende Tätigkeit
ausüben wollen, müssen vorher von den zuständigen
österreichischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretungsbehörden die Anbringung
eines Sichtvermerkes in ihrem Reisedokument
beantragen und erhalten, aus dem
hervorgeht, daß sie berechtigt sind, sich in Österreich
niederzulassen oder aufzuhalten. Dieser
Sichtvermerk wird gebührenfrei erteilt.
III.
Österreichische Staatsbürger, die Besitzer eines
gültigen Reisepasses sind, können sich, ohne
Rücksicht auf den Ausgangsort und die Reiseroute,
nach dem Großherzogtum Luxemburg begeben
und sich dort für eine Höchstdauer von
zwei aufeinanderfolgenden Monaten aufhalten,
ohne genötigt zu sein, vorher einen Sichtvermerk
zu erlangen.
IV.
Österreichische Staatsbürger, die sich im Großherzogtum
Luxemburg niederlassen oder sich
dort für mehr als zwei aufeinanderfolgende
Monate aufhalten oder dort irgendeinen Beruf,
ein Gewerbe oder irgendeine andere gewinnbringende
Tätigkeit ausüben wollen, müssen bei
den zuständigen diplomatischen oder konsularischen
luxemburgischen Behörden die Anbringung
eines Sichtvermerkes in ihrem Reisedokument
beantragen und erhalten, aus dem hervorgeht,
daß sie berechtigt sind, sich im Großherzogtum
Luxemburg niederzulassen oder aufzuhalten.
Dieser Sichtvermerk wird gebührenfrei erteilt.
V.
Die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges befreit
die luxemburgischen und österreichischen
Staatsbürger, die sich nach Österreich respektive
nach dem Großherzogtum Luxemburg begeben
wollen, nicht von der Befolgung der in beiden
Ländern in Geltung stehenden Gesetze und Vorschriften,
betreffend die Ein- und Ausreise, den
Aufenthalt sowie die Ausübung einer wie immer
gearteten Erwerbstätigkeit. Personen, die gegenüber
den Behörden nicht nachweisen können,
daß sie diesen Gesetzen und Bestimmungen entsprechen,
kann die Ermächtigung zur Einreise
versagt werden.
VI.
Vorstehende Bestimmungen finden auf Inhaber
von Fremdenpässen und Spezialausweisen
keine Anwendung, die in allen Fällen eines
konsularischen Sichtvermerkes bedürfen.
VII.
Dieses Abkommen tritt am 15. November
1951 in Kraft. Jeder der beiden vertragschließenden
Teile kann das Übereinkommen ein Monat
im voraus aufkündigen.
Falls die luxemburgische Regierung bereit ist,
ein Abkommen auf Grund der obigen Bestimmungen
zu schließen, so wird diese Note und
die analog an die Österreichische Bundesregierung
gerichtete Note der luxemburgischen
Regierung als ein Abkommen zwischen den
beiden Regierungen gelten, das zu dem in Artikel
VII vorgesehenen Datum in Kraft treten
wird.
Ich bitte Euere Exzellenz, den Ausdruck
meiner vorzüglichen Hochachtung zu genehmigen.
Orsini-Rosenberg m. p.
Seine Exzellenz
Herrn Joseph B e c h
Luxemburg
(Übersetzung.)
Ministère des Affaires Etrangères.
Luxemburg, den 11. Oktober 1951.
Exzellenz!
Ich beehre mich, Euerer Exzellenz mitzuteilen,
daß die luxemburgische Regierung, von
dem Bestreben geleitet, den Reiseverkehr
zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und
Österreich zu erleichtern und damit die Beziehungen
zwischen diesen beiden Staaten zu fördern,
bereit ist, mit der Österreichischen Bundesregierung
auf Grund der Gegenseitigkeit ein
Abkommen über die Befreiung der Angehörigen
unserer beiden Länder von der Sichtvermerkspflicht
abzuschließen.
Ich schlage Euerer Exzellenz vor, nachstehenden
Text anzunehmen
I.
Österreichische Staatsbürger, die Besitzer eines
gültigen Reisepasses sind, können sich, ohne
Rücksicht auf den Ausgangsort und die Reiseroute,
nach dem Großherzogtum Luxemburg
begeben und sich dort für eine Höchstdauer von
zwei aufeinanderfolgenden Monaten aufhalten,
ohne genötigt zu sein, vorher einen Sichtvermerk
zu erlangen.
II.
Österreichische Staatsbürger, die sich im Großherzogtum
Luxemburg niederlassen oder sich
dort für mehr als zwei aufeinanderfolgende
Monate aufhalten oder dort irgendeinen Beruf,
ein Gewerbe oder irgendeine andere gewinnbringende
Tätigkeit ausüben wollen, müssen
bei den zuständigen diplomatischen oder konsularischen
luxemburgischen Behörden die Anbringung
eines Sichtvermerkes in ihrem Reisedokument
beantragen und erhalten, aus dem
hervorgeht, . daß sie berechtigt sind, sich im
Großherzogtum Luxemburg niederzulassen oder
aufzuhalten. Dieser Sichtvermerk wird gebührenfrei
erteilt.
III.
Luxemburgische Staatsangehörige können sich,
ohne Rücksicht auf den Ausgangsort und die
Reiseroute, nach Österreich begeben und sich
dort für eine Höchstdauer von zwei aufeinanderfolgenden
Monaten aufhalten, ohne genötigt zu
sein, vorher einen Sichtvermerk zu erlangen,
vorausgesetzt, daß sie im Besitz eines gültigen
Reisepasses sind.
IV.
Luxemburgische Staatsangehörige, die sich in
Österreich niederlassen oder sich dort für mehr
als zwei aufeinanderfolgende Monate aufhalten
oder dort irgendeinen Beruf, ein Gewerbe oder
irgendeine andere gewinnbringende Tätigkeit
ausüben wollen, müssen vorher von den zuständigen
österreichischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretungsbehörden die Anbringung
eines Sichtvermerkes in ihrem Reisedokument
beantragen und erhalten, aus dem hervorgeht,
daß sie berechtigt sind, sich in Österreich
niederzulassen oder aufzuhalten. Dieser Sichtvermerk
wird gebührenfrei erteilt.
V.
Die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges befreit
die österreichischen und luxemburgischen
Staatsbürger, die sich nach dem Großherzogtum
Luxemburg respektive nach Österreich begeben
wollen, nicht von der Befolgung der in beiden
Ländern in Geltung stehenden Gesetzen und
Vorschriften, betreffend die Ein- und Ausreise,
den Aufenthalt sowie die Ausübung einer wie
immer gearteten Erwerbstätigkeit. Personen, die
gegenüber den zuständigen Behörden nicht nachweisen
können, daß sie diesen Gesetzen und Bestimmungen
entsprechen, kann die Ermächtigung
zur Einreise versagt werden.
VI.
Vorstehende Bestimmungen finden auf Inhaber
von Fremdenpässen und Spezialausweisen
keine Anwendung, die in allen Fällen eines konsularischen
Sichtvermerkes bedürfen.
VII.
Dieses Abkommen tritt am 15. November
1951 in Kraft. Jeder der beiden vertragschließenden
Teile kann das Übereinkommen ein Monat
im voraus aufkündigen.
Falls die Österreichische Bundesregierung bereit
ist, ein Abkommen auf Grund der obigen
Bestimmungen zu schließen, so wird diese Note
und die analog an die luxemburgische Regierung
gerichtete Note der Österreichischen Bundesregierung
als ein Abkommen zwischen den
beiden Regierungen gelten, das zu dem im
Artikel VII vorgesehenen Datum in Kraft treten
wird.
Ich bitte Euere Exzellenz, den Ausdruck
meiner vorzüglichen Hochachtung zu genehmigen.
Bech m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Felix Orsini-Rosenberg
Brüssel
Das in diesem Notenwechsel enthaltene Abkommen ist gemäß seinem Artikel VII am 15. November
1951 in Kraft getreten.