28. Bundesgesetz: Abänderung des Wohnungseigentumsgesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 8. Juli 1948, BGBl.
Nr. 149, betreffend das Eigentum an Wohnungen
und Geschäftsräumen (Wohnungseigentumsgesetz
— WEG.), wird abgeändert wie
folgt
1. § 5 Abs. 2 lit. a hat zu lauten
„a) die Bescheinigung der Baubehörde über
den Bestand einer selbständigen Wohnung
(eines Geschäftsraumes); diese Bescheinigung ist
schon auf Grund der Baupläne anläßlich deren
Bewilligung auszustellen;".
2. § 12 hat zu lauten
„§ 12. (1) Wenn an Wohnungen (Geschäftsräumen),
die mit Fondshilfe wiederhergestellt
wurden oder werden, Wohnungseigentum besteht,
gilt § 27 Abs. 2 des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes.
(2) Wenn an Wohnungen (Geschäftsräumen),
die mit Fondshilfe wiederhergestellt wurden
oder werden, Wohnungseigentum begründet
wird, so gilt für die Rechte der Altmieter § 20
Abs. 2 des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich Artikel I Ziffer 1 und des in Ziffer 2
neu gefaßten § 12 Abs. 2 das Bundesministerium
für Justiz, im übrigen das Bundesministerium
für soziale Verwaltung betraut.