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28_1951 AT

28. Bundesgesetz: Abänderung des Wohnungseigentumsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 28. Bundesgesetz: Abänderung des Wohnungseigentumsgesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 8. Juli 1948, BGBl.

Nr. 149, betreffend das Eigentum an Wohnungen

und Geschäftsräumen (Wohnungseigentumsgesetz

— WEG.), wird abgeändert wie

folgt

1. § 5 Abs. 2 lit. a hat zu lauten

„a) die Bescheinigung der Baubehörde über

den Bestand einer selbständigen Wohnung

(eines Geschäftsraumes); diese Bescheinigung ist

schon auf Grund der Baupläne anläßlich deren

Bewilligung auszustellen;".

2. § 12 hat zu lauten

„§ 12. (1) Wenn an Wohnungen (Geschäftsräumen),

die mit Fondshilfe wiederhergestellt

wurden oder werden, Wohnungseigentum besteht,

gilt § 27 Abs. 2 des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes.

(2) Wenn an Wohnungen (Geschäftsräumen),

die mit Fondshilfe wiederhergestellt wurden

oder werden, Wohnungseigentum begründet

wird, so gilt für die Rechte der Altmieter § 20

Abs. 2 des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

hinsichtlich Artikel I Ziffer 1 und des in Ziffer 2

neu gefaßten § 12 Abs. 2 das Bundesministerium

für Justiz, im übrigen das Bundesministerium

für soziale Verwaltung betraut.

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