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28_1950 AT

28. Bundesgesetz: Gewährung einer Überbrückungshilfe an Unterhaltsrentenempfänger nach dem Opferfürsorgegesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 28. Bundesgesetz: Gewährung einer Überbrückungshilfe an Unterhaltsrentenempfänger nach dem Opferfürsorgegesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Den Beziehern von gekürzten oder ungekürzten

Unterhaltsrenten nach § 11, Abs. (1), Ziffer 2, des

Bundesgesetzes vom 4. Juli 1947, B. G. Bl.

Nr. 183, in der derzeit geltenden Fassung (Opferfürsorgegesetz),

wird eine einmalige Überbrückungshilfe

in der Höhe von 25 v. H. der

für Dezember 1949 gebührenden Unterhaltsrente

gewährt. Die Auszahlung der Überbrückungshilfe

hat in allenfalls aufzurundenden Schillingbeträgen

zu erfolgen.

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.

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