28_1950
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28. Bundesgesetz: Gewährung einer Überbrückungshilfe an Unterhaltsrentenempfänger nach dem Opferfürsorgegesetz.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 28. Bundesgesetz: Gewährung einer Überbrückungshilfe an Unterhaltsrentenempfänger nach dem Opferfürsorgegesetz.
1950_28_0 28. Bundesgesetz: Gewährung einer Überbrückungshilfe an Unterhaltsrentenempfänger nach dem Opferfürsorgegesetz.
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Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Den Beziehern von gekürzten oder ungekürzten
Unterhaltsrenten nach § 11, Abs. (1), Ziffer 2, des
Bundesgesetzes vom 4. Juli 1947, B. G. Bl.
Nr. 183, in der derzeit geltenden Fassung (Opferfürsorgegesetz),
wird eine einmalige Überbrückungshilfe
in der Höhe von 25 v. H. der
für Dezember 1949 gebührenden Unterhaltsrente
gewährt. Die Auszahlung der Überbrückungshilfe
hat in allenfalls aufzurundenden Schillingbeträgen
zu erfolgen.
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.