28. Bundesgesetz: Weinsteuernovelle 1948.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Das Gesetz über die Weinsteuer vom
6. Februar 1919, St. G. Bl. Nr. 125, in der
Fassung des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1946,
B. G. Bl. Nr. 165, über die Wiedereinführung der
Weinsteuer und des Bundesgesetzes vom 2. Juli
1947, B.G.Bl. Nr. 156, über Änderungen des
Weinsteuergesetzes (Weinsteuernovelle 1947),
wird abgeändert und ergänzt wie folgt
1. Der § 2, Abs. (1), hat zu lauten
„Die Weinsteuer beträgt vom Hektoliter
a) für Traubenmost, Wein, Malzwein, vergorenen
und halbvergorenen Met, andere
weinähnliche Getränke, weinhaltige Getränke
mit Ausnahme des Tresterweines,
dann für genußfertigen Obst- und Beerenmost,
bei dem die Gärung durch Pasteurisierung
oder auf andere Weise gehemmt
wurde und der mehr als 0'5 Volumprozent
Alkohol enthält oder konzentriert
ist, 25 S; ferner wird bis 31. Dezember
1949 ein Aufbauzuschlag von 135 S eingehoben;
b) für Obst- und Beerenmost, soweit er nicht
unter lit. a fällt, dann für Obst- und
Beerenwein und für unvergorenen (süßen)
Met 2'50 S; ferner wird bis 31. Dezember
1949 ein Aufbauzuschlag von 13'50 S eingehoben."
2. § 3, Abs. (1), hat zu lauten
„Als Kontrollgebühr sind unabhängig von der
Weinsteuer zu entrichten
a) 1'50 S für jedes nach dem höheren Weinsteuersatz,
1 S für jedes nach dem niedrigeren
Weinsteuersatz zur Versteuerung
gelangende Hektoliter der im § 1 bezeichneten
Gegenstände;
b) 0'80 S für jedes Hektoliter der im § 1 bezeichneten
Gegenstände, welche steuerfrei
auf Grund des § 11, beziehungsweise 12
dieses Gesetzes abgefertigt werden."
§ 2. (1) Die am Wirksamkeitsbeginne dieses
Bundesgesetzes im freien Verkehr befindlichen
Vorräte an weinsteuerpflichtigen Getränken
unterliegen einer Nachsteuer. Diese beträgt für
die in § 1, Abs. (1), lit. a, des Weinsteuergesetzes
bezeichneten Gegenstände 120 S und für die im
Abs. (1), lit. b, der genannten Gesetzesstelle
bezeichneten Gegenstände 12 S vom Hektoliter.
(2) Wer einen der Nachsteuer unterliegenden
Vorrat besitzt, ist verpflichtet, ihn spätestens am
fünften Tag nach Wirksamkeitsbeginn dieses
Bundesgesetzes bei dem in der Durchführungsverordnung
zu bezeichnenden Organe anzumelden,
die Vorratserhebung zu gestatten und die Nachsteuer
binnen acht Tagen nach Vorschreibung, zu
entrichten.
(3) Wer einen der Nachsteuer unterliegenden
Vorrat für fremde Rechnung verwahrt, ist verpflichtet,
innerhalb der im Abs. (2) beistimmten
Frist diesen Vorrat und die Adresse desjenigen,
für dessen Rechnung er aufbewahrt wird, bei
dem in. der Durchführungsverordnung zu bezeichnenden
Organe anzumelden und die Vorratserhebung
zu gestatten.
(4) Von dieser Verpflichtung zur Anmeldung
und Nachversteuerung, sind Personen befreit,
deren Vorrat an weinsteuerpflichtigen Gegenständen
nicht mehr als ein Hektoliter beträgt;
sind größere Vorräte vorhanden, so sind sie zur
Gänze der Nachsteuer zu unterziehen.
(5) Die vorsätzliche Unterlassung der vorgeschriebenen
Anmeldung zur Nachversteuerung
sowie die Anmeldung eines vorsätzlich um mehr
als zehn vom Hundert zu gering angegebenen
Vorrates wind als Steuerhinterziehung, andere
Übertretunigen der Bestimmungen über die Nachversteuerung
werden als Steuerordnungswidrigkeit
bestraft.
(6) Vom Tage des Wirksamkeitsbeginnes
dieses Gesetzes an sind alle Personen (Unternehmen),
die Vorräte an nachsteuerpflichtigen
Gegenständen besitzen, hinsichtlich der Nachversteuerung
durch 60 Tage unter Steueraufsicht
gestellt und daher während dieser Zeit verpflichtet,
ihre Vorräte, den Bezug und die Entrichtung
der Nachsteuer nachzuweisen. Den
Finanzbeamten steht das Recht zu, in die Aufbewahrungsräume;
so oft erforderlich, bei Tag
einzutreten, Nachforschungen zu pflegen, vorhandene
Vorräte aufzunehmen und die Nachweisung
des Bezuges oder der vorgeschriebenen
Anmeldung und Entrichtung der Nachsteuer zu
verlangen. Die Parteien sind verpflichtet, den.
Finanzbeamten den Eintritt in die Aufbewahrungsräume
zu gestatten und ihnen persönlich
oder durch ihr Hilfspersonal die verlangten
Hilfsdienste zu leisten.
§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt 8 Tage nach
seiner Kundmachung in Kraft. Bis zu diesem
Zeitpunkte wird der Aufbauzuschlag [§ 2,
Abs. (1), des Weinsteuergesetzes] in der bisherigen
Höhe eingehoben.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
Die Durchführungsverordnung kann bereits von
dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
folgenden Tag an erlassen werden. Sie tritt
frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz in
Kraft.