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28. Bundesgesetz: Weinsteuernovelle 1948.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 28. Bundesgesetz: Weinsteuernovelle 1948.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Gesetz über die Weinsteuer vom

6. Februar 1919, St. G. Bl. Nr. 125, in der

Fassung des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1946,

B. G. Bl. Nr. 165, über die Wiedereinführung der

Weinsteuer und des Bundesgesetzes vom 2. Juli

1947, B.G.Bl. Nr. 156, über Änderungen des

Weinsteuergesetzes (Weinsteuernovelle 1947),

wird abgeändert und ergänzt wie folgt

1. Der § 2, Abs. (1), hat zu lauten

„Die Weinsteuer beträgt vom Hektoliter

a) für Traubenmost, Wein, Malzwein, vergorenen

und halbvergorenen Met, andere

weinähnliche Getränke, weinhaltige Getränke

mit Ausnahme des Tresterweines,

dann für genußfertigen Obst- und Beerenmost,

bei dem die Gärung durch Pasteurisierung

oder auf andere Weise gehemmt

wurde und der mehr als 0'5 Volumprozent

Alkohol enthält oder konzentriert

ist, 25 S; ferner wird bis 31. Dezember

1949 ein Aufbauzuschlag von 135 S eingehoben;

b) für Obst- und Beerenmost, soweit er nicht

unter lit. a fällt, dann für Obst- und

Beerenwein und für unvergorenen (süßen)

Met 2'50 S; ferner wird bis 31. Dezember

1949 ein Aufbauzuschlag von 13'50 S eingehoben."

2. § 3, Abs. (1), hat zu lauten

„Als Kontrollgebühr sind unabhängig von der

Weinsteuer zu entrichten

a) 1'50 S für jedes nach dem höheren Weinsteuersatz,

1 S für jedes nach dem niedrigeren

Weinsteuersatz zur Versteuerung

gelangende Hektoliter der im § 1 bezeichneten

Gegenstände;

b) 0'80 S für jedes Hektoliter der im § 1 bezeichneten

Gegenstände, welche steuerfrei

auf Grund des § 11, beziehungsweise 12

dieses Gesetzes abgefertigt werden."

§ 2. (1) Die am Wirksamkeitsbeginne dieses

Bundesgesetzes im freien Verkehr befindlichen

Vorräte an weinsteuerpflichtigen Getränken

unterliegen einer Nachsteuer. Diese beträgt für

die in § 1, Abs. (1), lit. a, des Weinsteuergesetzes

bezeichneten Gegenstände 120 S und für die im

Abs. (1), lit. b, der genannten Gesetzesstelle

bezeichneten Gegenstände 12 S vom Hektoliter.

(2) Wer einen der Nachsteuer unterliegenden

Vorrat besitzt, ist verpflichtet, ihn spätestens am

fünften Tag nach Wirksamkeitsbeginn dieses

Bundesgesetzes bei dem in der Durchführungsverordnung

zu bezeichnenden Organe anzumelden,

die Vorratserhebung zu gestatten und die Nachsteuer

binnen acht Tagen nach Vorschreibung, zu

entrichten.

(3) Wer einen der Nachsteuer unterliegenden

Vorrat für fremde Rechnung verwahrt, ist verpflichtet,

innerhalb der im Abs. (2) beistimmten

Frist diesen Vorrat und die Adresse desjenigen,

für dessen Rechnung er aufbewahrt wird, bei

dem in. der Durchführungsverordnung zu bezeichnenden

Organe anzumelden und die Vorratserhebung

zu gestatten.

(4) Von dieser Verpflichtung zur Anmeldung

und Nachversteuerung, sind Personen befreit,

deren Vorrat an weinsteuerpflichtigen Gegenständen

nicht mehr als ein Hektoliter beträgt;

sind größere Vorräte vorhanden, so sind sie zur

Gänze der Nachsteuer zu unterziehen.

(5) Die vorsätzliche Unterlassung der vorgeschriebenen

Anmeldung zur Nachversteuerung

sowie die Anmeldung eines vorsätzlich um mehr

als zehn vom Hundert zu gering angegebenen

Vorrates wind als Steuerhinterziehung, andere

Übertretunigen der Bestimmungen über die Nachversteuerung

werden als Steuerordnungswidrigkeit

bestraft.

(6) Vom Tage des Wirksamkeitsbeginnes

dieses Gesetzes an sind alle Personen (Unternehmen),

die Vorräte an nachsteuerpflichtigen

Gegenständen besitzen, hinsichtlich der Nachversteuerung

durch 60 Tage unter Steueraufsicht

gestellt und daher während dieser Zeit verpflichtet,

ihre Vorräte, den Bezug und die Entrichtung

der Nachsteuer nachzuweisen. Den

Finanzbeamten steht das Recht zu, in die Aufbewahrungsräume;

so oft erforderlich, bei Tag

einzutreten, Nachforschungen zu pflegen, vorhandene

Vorräte aufzunehmen und die Nachweisung

des Bezuges oder der vorgeschriebenen

Anmeldung und Entrichtung der Nachsteuer zu

verlangen. Die Parteien sind verpflichtet, den.

Finanzbeamten den Eintritt in die Aufbewahrungsräume

zu gestatten und ihnen persönlich

oder durch ihr Hilfspersonal die verlangten

Hilfsdienste zu leisten.

§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt 8 Tage nach

seiner Kundmachung in Kraft. Bis zu diesem

Zeitpunkte wird der Aufbauzuschlag [§ 2,

Abs. (1), des Weinsteuergesetzes] in der bisherigen

Höhe eingehoben.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Die Durchführungsverordnung kann bereits von

dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes

folgenden Tag an erlassen werden. Sie tritt

frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz in

Kraft.

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