28. Bundesgesetz: Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Roggen, Weizen, Gerste, Hafer, deren
Gemenge, Mais, Kartoffeln, Zuckerrüben, Hülsenfrüchte,
Ölsaaten, Obst, Gemüse, Erzeugnisse aus
diesen, sowie Rinder, Kälber, Schweine, Schafe,
Pferde, Fleisch, Fleischwaren und sonstige für die
menschliche Ernährung bestimmte Produkte aus
diesen Tieren und Schlachtnebenerzeugnisse, sowie
Milch, Hühner- und Enteneier, ferner Saat- und
Pflanzgut — im folgenden Waren genannt —
werden ohne Unterschied, ob diese Waren im
Inlande erzeugt oder aus dem Auslande eingeführt
werden, auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes bewirtschaftet, wenn und
soweit (Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Anordnung
(§ 6) getroffen werden.
(2) Zu den Waren im Sinne des Abs. (1) gehören
auch Wild, Geflügel, Speisesalz, sowie Heu
und Stroh. Für die Bewirtschaftung dieser Waren
gelten folgende Bestimmungen
a) Der Wildbewirtschaftung unterliegen Schalenwild
(mit Ausnahme von Schwarzwild) und
Hasen. Bei Schalenwild sind 25 v. H. des
Wildes (aufgerundet auf ganze Stücke), das
in jedem Jagdrevier im Rahmen des vorgeschriebenen
Abschlußplanes erlegt wird, von
der Bewirtschaftung ausgenommen. Bei
Hasen sind vom Jahresabschuß eines jeden
Jagdreviers 25 Stück und von der darüber
hinausgehenden Zahl 25 v. H. (aufgerundet
auf ganze Stücke) von der Bewirtschaftung
ausgenommen.
b) Geflügel unterliegt den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes nur im Falle der Nichterfüllung
der Eierablieferungspflicht.
c) Die Bewirtschaftung von Speisesalz umfaßt
nur die Verteilungs- und Verbrauchsregelung.
Die Bestimmungen über das Salzmonopol
bleiben unberührt.
d) Heu und Stroh unterliegen insoferne den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, als zur
Deckung des Bedarfes der Bundesgestüte,
der Seruminstitute, Tierspitäler, des Schönbrunner
Tiergartens und ähnlicher im besonderen
öffentlichen Interesse gelegener
Einrichtungen ein Bundeskontingent von
jährlich je höchstens 2000 Tonnen zur Ablieferung
vorgeschrieben werden kann.
(3) Lebensmittel, Tiere, tierische Erzeugnisse,
sowie sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse, die
aus dem Auslande eingeführt werden, unterliegen
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
auch wenn sie in Abs. (1) nicht genannt sind.
(4) Waren, die aus dem Auslande durch karitative
Hilfsaktionen eingeführt werden, unterliegen
nicht der Bewirtschaftung auf Grund dieses Bundesgesetzes.
§ 2. Die Bewirtschaftung gemäß § 1 besteht in
folgerndem
1. Die landwirtschaftlichen Erzeugnisse sind
von den Erzeugern gegen Vergütung abzuliefern,
und zwar entweder
a) mit bestimmten Kontingenten, die nach dem
Ausmaße der mit bewirtschafteten Erzeugnissen
bestellten Kulturflächen, nach der
Anzahl des Viehs oder nach anderen Merkmalen
festgesetzt werden, oder
b) zur Gänze, soweit sie nicht für den Eigenverbrauch,
die Viehaufzucht im eigenen Betriebe
oder für Anbau und Pflanzung verwendet
werden dürfen.
2. a) Die Ablieferung hat an bestimmte befugte
Aufkäufer zu erfolgen.
b) Die Ware ist von diesen an besonders zu
bestimmende Verteilerstellen anzudienen.
3. Die Laiger- und Vorratshaltung, die Feststellung
von Vorräten sowie die Erstattung von
Meldungen hat nach Maßgabe besonderer Vorschriften
zu erfolgen. Die Lagerung hat so zu erfolgen,
daß jeder Verderb hintangehalten wird.
4. Die Waren sind derart zu bearbeiten und
verarbeiten, daß der größtmögliche ernährungswirtschaftliche
Erfolg eintritt. Zu diesem Zwecke
können insbesondere Vorschriften über Vermahlung
von Getreide oder Hülsenfrüchten, Herstellung
von Erzeugnissen aus Getreide oder Hülsenfrüchten,
Herstellung von Brot, Backwaren sowie
Teigwaren, Fleischwaren, Milcherzeugnissen, Kartoffel-
und Gartenbauerzeugnissen, Zuckerrübenerzeugnissen
und anderen Erzeugnissen erlassen
werden. Ferner können den Verarbeitungsbetrieben
Abnahme-, Verarbeitungs- und Lieferungspflichten
sowie die Verpflichtung zur Führung
besonderer Aufzeichnungen auferlegt werden.
5. Soweit es für bestimmte Waren angeordnet
wird, dürfen diese
a) nur unter Einhaltung besonderer Transportvorschriften
und
b) nur über bestimmte Gruppen befugter Verteiler
sowie
c) nur unter Einhaltung besonderer Bestimmungen
über Kennzeichnung und Beschaffenheit
(Gütevorschriften) in Verkehr gesetzt
werden.
Bei Schlachtvieh können nähere Bestimmungen
über Schlachtwertklassen getroffen
werden.
6. Soweit es durch besondere Vorschriften angeordnet
wird, kann
a) die Abgabe von Waren und der Bezug der
Waren an eine Bezugscheinpflicht gebunden
und
b) der Eigenverbrauch der Erzeuger Regelungen
unterworfen werden.
7. Soweit es im Interesse der Ernährungswirtschaft
durch besondere Vorschriften angeordnet
wird, darf
a) die Einfuhr und
b) die Ausfuhr von Waren nur unter Einhaltung
besonderer Bedingungen durchgeführt
werden, unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen
des Außenhandelsverkehrsgesetzes
vom 17. Dezember 1945, B. G. Bl.
Nr. 111/46.
8. Für Waren können zum Ausgleich von Preisdifferenzen
Ausgleichsbeiträge vorgeschrieben und
gewährt werden, sofern sie
a) auf Verschiedenheiten der Transport- oder
Produktionskosten oder
b) der Inlandpreise gegenüber den Auslandpreisen
zurückzuführen sind.
9. Es kann bestimmt werden, daß Erzeuger
bestimmter Gebiete an bestimmte Be- und Verarbeitungsbetriebe
zu liefern und bestimmte Be-
und Verarbeitungsbetriebe aus bestimmten Erzeugungsgebieten
zu beziehen verpflichtet sind.
§ 3. Brotgetreide (Roggen, Weizen und deren
Gemenge) darf, soweit es nicht laut behördlicher
Feststellung für den menschlichen Genuß ungeeignet
ist, weder verfüttert noch mit anderem Getreide
oder mit Futtermitteln vermischt oder zu
solchen verarbeitet werden. Die Verfütterung,
Verarbeitung zu Futtermitteln und Vermischung
anderer landwirtschaftlicher Erzeugnisse kann Beschränkungen
unterworfen werden.
§ 4. Personen und Betriebe, die über keine
eigene ausreichende Futtergrundlage verfügen,
können Beschränkungen hinsichtlich Erwerb, Aufzucht
und Haltung von Tieren unterworfen
werden.
§ 5. (1) Getreide (Roggen, Weizen, Gerste,
Hafer, Buchweizen, Hirse, Mais, Reis und deren
Gemenge) sowie Kartoffeln dürfen, soweit sie
nicht laut behördlicher Feststellung für den
menschlichen Genuß oder für Fütterungszwecke
ungeeignet sind, zur Herstellung von Branntwein
ohne besondere Genehmigung nicht verwendet
werden.
(2) Die Herstellung von Branntwein aus
anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen kann
Beschränkungen unterworfen werden.
(3) Durch die Abs. (1) und (2) werden die Bestimmungen
über das Branntweinmonopol nicht
berührt.
§ 6. Zur näheren Ausführung der Bestimmungen
der §§ 1 bis 5 dieses Bundesgesetzes werden
Anordnungen erlassen, die in der „Wiener
Zeitung" kundzumachen sind und am dritten Tage
nach ihrer Kundmachung in Wirksamkeit treten,
soferne nicht in der Anordnung ein anderer
Wirksamkeitsbeginn festgesetzt ist.
§ 7. (1) Zur Erlassung dieser Anordnungen sind
zuständig
a) Das Bundesministerium für Volksernährung
hinsichtlich der Maßnahmen gemäß
§ 2, Punkt 3 und 4, soweit es sich nicht
um die Lagerung, Bearbeitung und Verarbeitung
in landwirtschaftlichen Betrieben,
durch landwirtschaftliche Genossenschaften
oder durch landwirtschaftlich-genossenschaftliche
Einrichtungen handelt oder soweit
nicht bei der Bearbeitung und Verarbeitung
Futtermittel anfallen, ferner gemäß
§ 2, Punkt 2 b, 5 a, 6 a und 7 a;
b) das Bundesministerium für Volksernährung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Land- und Porstwirtschaft
hinsichtlich der Maßnahmen gemäß § 2,
Punkt 5 b, 5 c, 6 b und 7 b, ferner, soweit
bei der Bearbeitung und Verarbeitung
Futtermittel anfallen und nicht § 7, Abs.
(1), lit. c, Anwendung findet;
c) das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Volksernährung
hinsichtlich der Maßnahmen gemäß § 2,
Punkt 3 und 4, soweit es sich um Lagerung,
Bearbeitung und Verarbeitung in
landwirtschaftlichen Betrieben, durch landwirtschaftliche
Genossenschaften oder durch
landwirtschaftlich-genossenschaftliche Einrichtungen
handelt, ferner hinsichtlich der
Maßnahmen gemäß § 2, Punkt 1 und 9,
sowie § 4;
d) das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft hinsichtlich der Maßnahmen
gemäß § 2, Punkt 2 a, und § 3,
weiters hinsichtlich aller Maßnahmen, die
Saat- und Pflanzgut, Futtermittel, Zucht-
und Nutztiere sowie Transport sonstiger
lebender Tiere betreffen;
e) das Bundesministerium für Volksernährung
im Einvernehmen mit den Bundesministerien
für Land- und Forstwirtschaft
und für Inneres hinsichtlich der Maßnahmen
gemäß § 2, Punkt 8 a und b, bei
Maßnahmen nach § 2, Punkt 8 b, überdies
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen;
f) das Bundesministerium für Volksernährung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft
und für (Finanzen hinsichtlich der Maßnahmen
gemäß § 5.
(2) Vor Erlassung von Anordnungen gemäß
Abs. (1) ist dem sachlich in Betracht kommenden
Ausschuß der durch das Gesetz vom
5. September 1945, St. G. Bl. Nr. 171, in der
geltenden Fassung, geschaffenen Österreichischen
Wirtschaftsverbände Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben, sofern nicht wegen Gefahr im
Verzuge das sofortige Wirksamwerden der Anordnung
notwendig ist.
§ 8. Durch Anordnung gemäß § 6 wird von
den Bundesministerien für Volksernährung und
für Land- und Forstwirtschaft eine vollständige
Liste der gemäß § 1 bewirtschafteten Waren aufgestellt.
Aus der Liste soll außerdem ersichtlich
sein, welche dieser Waren einer Transportscheinpflicht
unterliegen und welche nur gegen Bezugsnachweis
von den Verbrauchern bezogen und
von den Verteilerstellen abgegeben werden
dürfen.
§ 9. Die auf Grund des Gesetzes vom
10. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 63, über das Verordnungsrecht
des Staatsamtes für Volksernährung,
betreffend die Bewirtschaftung von Lebensmitteln,
des Gesetzes vom 3. Juli 1945,
St. G. Bl. Nr. 69, über das Verordnungsrecht des
Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft, betreffend
landwirtschaftliche Erzeugnisse, in der
geltenden Fassung, des Gesetzes vom 5. September
1945, St. G. Bl. Nr. 158, über das Verordnungsrecht
des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft,
betreffend Zucht- und Nutztiere, und
des Gesetzes vom 12. September 1945, St. G. Bl.
Nr. 173, über das Verordnungsrecht des Staatsamtes
für Land- und Forstwirtschaft, betreffend
Schlachttiere, ergangenen Verordnungen behalten
ihre Wirksamkeit längstens bis zum Außerkrafttreten
dieses Bundesgesetzes, sofern sie nicht vorher
durch Zeitablauf enden oder auf Grund dieses
Bundesgesetzes aufgehoben oder abgeändert werden.
§ 10. Rechtsgeschäfte, die gegen die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes und der auf Grund
dieses Bundesgesetzes ergangenen Anordnungen
verstoßen, sind nichtig.
§ 11. (1) Jedermann ist verpflichtet, den mit der
Bewirtschaftung befaßten Behörden über Verlangen
jene Nachweisungen und Auskünfte zu
erteilen, die zur Durchführung der Bewirtschaftungsmaßnahmen
erforderlich sind, und nach
Maßgabe der zu erlassenden Vorschriften bei der
Durchführung der Bewirtschaftungsvorschriften
mitzuwirken.
(2) Die Inhaber von Betrieben, die die nach
diesem Bundesgesetz bewirtschafteten Waren erzeugen,
be- und verarbeiten, mit ihnen Handel
treiben oder sie sonst verteilen und transportieren,
sind überdies verpflichtet, den mit der Durchführung
dieses Bundesgesetzes sowie der auf
Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Anordnungen
befaßten Behörden und Stellen über die
maßgeblichen Betriebsverhältnisse, insbesondere
über Warenumsatz und Warenstand Auskunft
zu geben und deren entsprechend ausgewiesenen
Organen die Besichtigung und Prüfung der Betriebe
sowie die Einsichtnahme in die Wirtschafts-
und Geschäftsaufzeichnungen zu gestatten.
(3) Für landwirtschaftliche Erzeuger sind
während der Geltungsdauer des landwirtschaftlichen
Aufbringungsgesetzes vom 19. März 1947,
B. G. Bl. Nr. 77, dessen Bestimmungen über Auskunftspflicht
und Betriebsbesichtigung anzuwenden.
§ 12. Falls es zur Abwendung einer Gefahr
für die Lebensmittelversorgung erforderlich ist,
können Inhaber von Transportmitteln und von
Lagerräumen verpflichtet werden, Transporte,
beziehungsweise Lagerungen gegen Entgelt vorzunehmen.
Soweit es sich um gewerbliche Betriebe
handelt, können diese überdies verpflichtet
werden, die zur Benützung der Transportmittel
oder Lagerräume erforderlichen Betriebsmittel,
Einrichtungen und Arbeitskräfte gegen Entgelt
zur Verfügung zu stellen. Das zu leistende Entgelt
hat den jeweils genehmigten Tarifen zu entsprechen.
Das Nähere wird durch Verordnung
geregelt, die vom Bundesministerium für Volksernährung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau erlassen
wird.
§ 13. Die Bundesministerien für Volksernährung
und für Land- und Forstwirtschaft können
die Handhabung der Bewirtschaftungsmaßnahmen
im Sinne dieses Bundesgesetzes nachgeordneten
Behörden oder, im Rahmen ihrer gesetzlich
umschriebenen Zuständigkeit, Körperschaften
öffentlichen Rechtes übertragen.
§ 14. (1) Schriften und Amtshandlungen, die
zur Durchführung der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes erforderlich sind, unterliegen
nicht den Stempel- und Rechtsgebühren nach
dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1946,
B. G. Bl. Nr. 184, und sind von Verwaltungsabgaben
befreit.
(2) Für die Inanspruchnahme der Tätigkeit von
Behörden oder von Körperschaften öffentlichen
Rechtes auf Grund dieses Bundesgesetzes können
zur Deckung der Kosten Beiträge eingehoben
werden, die durch Anordnung (§ 6) in einem
Prozentsatz vom Umsatz oder vom Wert der
Ware oder in festen Beträgen für die einzelne
Amtshandlung festgesetzt werden. Hiebei darf
der feste Betrag 100 S, der Prozentsatz 1 v. H.
nicht übersteigen.
(3) Zur Erlassung von Anordnungen gemäß
Abs. (2) sind die Bundesministerien für Volksernährung
und für Land- und Forstwirtschaft
gemeinsam zuständig.
§ 15. (1) Übertretungen der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes sowie Zuwiderhandlungen
gegen die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen
Bewirtschaftungsmaßnahmen werden,
sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand
vorliegt, von der örtlich. zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde (im Amtsbereich
einer Bundespolizeibehörde von dieser) als Ver-
waltungsübertretung mit Arrest bis zu drei Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 20.000 S bestraft,
auch wenn es beim Versuch geblieben ist.
Bei erschwerenden Umständen können diese
Strafen auch nebeneinander verhängt werden.
Überdies können die den Gegenstand der strafbaren
Handlung bildenden, dem Täter oder
einem Mitschuldigen gehörigen Sachen oder ihr
Erlös für verfallen erklärt werden. Auf den Verfall
dieser Gegenstände kann auch selbständig,
wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft
werden kann, erkannt werden.
(2) Nach Abs. (1) werden auch Zuwiderhandlungen
gegen Verordnungen bestraft, die nach
§ 9 in Wirksamkeit bleiben.
§ 16. (1) Alle vor dem 27. April 1945 ergangenen,
wie immer gearteten allgemein verbindlichen
Vorschriften zur Regelung der Bewirtschaftung
auf dem Gebiete der Ernährung und
Landwirtschaft treten spätestens am 30. April
1948 außer Kraft, sofern sie nicht schon vorher
durch Neuregelungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
ersetzt werden.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
verlieren ihre Wirksamkeit
a) das Gesetz vom 5. September 1945,
St. G. Bl. Nr. 158, über das Verordnungsrecht
des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft,
betreffend Zucht- und Nutztiere,
und
b) das Gesetz vom 18. Oktober 1945,
St. G. Bl. Nr. 202, über zeitweise Beschränkung
der Ausgabe von Mahlkarten.
§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 31. Dezember
1949 außer Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,
das am 1. Jänner 1948 in Kraft tritt, sind die
Bundesministerien für Volksernährung und für
Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit
den beteiligten Bundesministerien betraut.