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28_1948 AT

28. Bundesgesetz: Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 28. Bundesgesetz: Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Roggen, Weizen, Gerste, Hafer, deren

Gemenge, Mais, Kartoffeln, Zuckerrüben, Hülsenfrüchte,

Ölsaaten, Obst, Gemüse, Erzeugnisse aus

diesen, sowie Rinder, Kälber, Schweine, Schafe,

Pferde, Fleisch, Fleischwaren und sonstige für die

menschliche Ernährung bestimmte Produkte aus

diesen Tieren und Schlachtnebenerzeugnisse, sowie

Milch, Hühner- und Enteneier, ferner Saat- und

Pflanzgut — im folgenden Waren genannt —

werden ohne Unterschied, ob diese Waren im

Inlande erzeugt oder aus dem Auslande eingeführt

werden, auf Grund der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes bewirtschaftet, wenn und

soweit (Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Anordnung

(§ 6) getroffen werden.

(2) Zu den Waren im Sinne des Abs. (1) gehören

auch Wild, Geflügel, Speisesalz, sowie Heu

und Stroh. Für die Bewirtschaftung dieser Waren

gelten folgende Bestimmungen

a) Der Wildbewirtschaftung unterliegen Schalenwild

(mit Ausnahme von Schwarzwild) und

Hasen. Bei Schalenwild sind 25 v. H. des

Wildes (aufgerundet auf ganze Stücke), das

in jedem Jagdrevier im Rahmen des vorgeschriebenen

Abschlußplanes erlegt wird, von

der Bewirtschaftung ausgenommen. Bei

Hasen sind vom Jahresabschuß eines jeden

Jagdreviers 25 Stück und von der darüber

hinausgehenden Zahl 25 v. H. (aufgerundet

auf ganze Stücke) von der Bewirtschaftung

ausgenommen.

b) Geflügel unterliegt den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes nur im Falle der Nichterfüllung

der Eierablieferungspflicht.

c) Die Bewirtschaftung von Speisesalz umfaßt

nur die Verteilungs- und Verbrauchsregelung.

Die Bestimmungen über das Salzmonopol

bleiben unberührt.

d) Heu und Stroh unterliegen insoferne den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, als zur

Deckung des Bedarfes der Bundesgestüte,

der Seruminstitute, Tierspitäler, des Schönbrunner

Tiergartens und ähnlicher im besonderen

öffentlichen Interesse gelegener

Einrichtungen ein Bundeskontingent von

jährlich je höchstens 2000 Tonnen zur Ablieferung

vorgeschrieben werden kann.

(3) Lebensmittel, Tiere, tierische Erzeugnisse,

sowie sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse, die

aus dem Auslande eingeführt werden, unterliegen

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,

auch wenn sie in Abs. (1) nicht genannt sind.

(4) Waren, die aus dem Auslande durch karitative

Hilfsaktionen eingeführt werden, unterliegen

nicht der Bewirtschaftung auf Grund dieses Bundesgesetzes.

§ 2. Die Bewirtschaftung gemäß § 1 besteht in

folgerndem

1. Die landwirtschaftlichen Erzeugnisse sind

von den Erzeugern gegen Vergütung abzuliefern,

und zwar entweder

a) mit bestimmten Kontingenten, die nach dem

Ausmaße der mit bewirtschafteten Erzeugnissen

bestellten Kulturflächen, nach der

Anzahl des Viehs oder nach anderen Merkmalen

festgesetzt werden, oder

b) zur Gänze, soweit sie nicht für den Eigenverbrauch,

die Viehaufzucht im eigenen Betriebe

oder für Anbau und Pflanzung verwendet

werden dürfen.

2. a) Die Ablieferung hat an bestimmte befugte

Aufkäufer zu erfolgen.

b) Die Ware ist von diesen an besonders zu

bestimmende Verteilerstellen anzudienen.

3. Die Laiger- und Vorratshaltung, die Feststellung

von Vorräten sowie die Erstattung von

Meldungen hat nach Maßgabe besonderer Vorschriften

zu erfolgen. Die Lagerung hat so zu erfolgen,

daß jeder Verderb hintangehalten wird.

4. Die Waren sind derart zu bearbeiten und

verarbeiten, daß der größtmögliche ernährungswirtschaftliche

Erfolg eintritt. Zu diesem Zwecke

können insbesondere Vorschriften über Vermahlung

von Getreide oder Hülsenfrüchten, Herstellung

von Erzeugnissen aus Getreide oder Hülsenfrüchten,

Herstellung von Brot, Backwaren sowie

Teigwaren, Fleischwaren, Milcherzeugnissen, Kartoffel-

und Gartenbauerzeugnissen, Zuckerrübenerzeugnissen

und anderen Erzeugnissen erlassen

werden. Ferner können den Verarbeitungsbetrieben

Abnahme-, Verarbeitungs- und Lieferungspflichten

sowie die Verpflichtung zur Führung

besonderer Aufzeichnungen auferlegt werden.

5. Soweit es für bestimmte Waren angeordnet

wird, dürfen diese

a) nur unter Einhaltung besonderer Transportvorschriften

und

b) nur über bestimmte Gruppen befugter Verteiler

sowie

c) nur unter Einhaltung besonderer Bestimmungen

über Kennzeichnung und Beschaffenheit

(Gütevorschriften) in Verkehr gesetzt

werden.

Bei Schlachtvieh können nähere Bestimmungen

über Schlachtwertklassen getroffen

werden.

6. Soweit es durch besondere Vorschriften angeordnet

wird, kann

a) die Abgabe von Waren und der Bezug der

Waren an eine Bezugscheinpflicht gebunden

und

b) der Eigenverbrauch der Erzeuger Regelungen

unterworfen werden.

7. Soweit es im Interesse der Ernährungswirtschaft

durch besondere Vorschriften angeordnet

wird, darf

a) die Einfuhr und

b) die Ausfuhr von Waren nur unter Einhaltung

besonderer Bedingungen durchgeführt

werden, unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen

des Außenhandelsverkehrsgesetzes

vom 17. Dezember 1945, B. G. Bl.

Nr. 111/46.

8. Für Waren können zum Ausgleich von Preisdifferenzen

Ausgleichsbeiträge vorgeschrieben und

gewährt werden, sofern sie

a) auf Verschiedenheiten der Transport- oder

Produktionskosten oder

b) der Inlandpreise gegenüber den Auslandpreisen

zurückzuführen sind.

9. Es kann bestimmt werden, daß Erzeuger

bestimmter Gebiete an bestimmte Be- und Verarbeitungsbetriebe

zu liefern und bestimmte Be-

und Verarbeitungsbetriebe aus bestimmten Erzeugungsgebieten

zu beziehen verpflichtet sind.

§ 3. Brotgetreide (Roggen, Weizen und deren

Gemenge) darf, soweit es nicht laut behördlicher

Feststellung für den menschlichen Genuß ungeeignet

ist, weder verfüttert noch mit anderem Getreide

oder mit Futtermitteln vermischt oder zu

solchen verarbeitet werden. Die Verfütterung,

Verarbeitung zu Futtermitteln und Vermischung

anderer landwirtschaftlicher Erzeugnisse kann Beschränkungen

unterworfen werden.

§ 4. Personen und Betriebe, die über keine

eigene ausreichende Futtergrundlage verfügen,

können Beschränkungen hinsichtlich Erwerb, Aufzucht

und Haltung von Tieren unterworfen

werden.

§ 5. (1) Getreide (Roggen, Weizen, Gerste,

Hafer, Buchweizen, Hirse, Mais, Reis und deren

Gemenge) sowie Kartoffeln dürfen, soweit sie

nicht laut behördlicher Feststellung für den

menschlichen Genuß oder für Fütterungszwecke

ungeeignet sind, zur Herstellung von Branntwein

ohne besondere Genehmigung nicht verwendet

werden.

(2) Die Herstellung von Branntwein aus

anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen kann

Beschränkungen unterworfen werden.

(3) Durch die Abs. (1) und (2) werden die Bestimmungen

über das Branntweinmonopol nicht

berührt.

§ 6. Zur näheren Ausführung der Bestimmungen

der §§ 1 bis 5 dieses Bundesgesetzes werden

Anordnungen erlassen, die in der „Wiener

Zeitung" kundzumachen sind und am dritten Tage

nach ihrer Kundmachung in Wirksamkeit treten,

soferne nicht in der Anordnung ein anderer

Wirksamkeitsbeginn festgesetzt ist.

§ 7. (1) Zur Erlassung dieser Anordnungen sind

zuständig

a) Das Bundesministerium für Volksernährung

hinsichtlich der Maßnahmen gemäß

§ 2, Punkt 3 und 4, soweit es sich nicht

um die Lagerung, Bearbeitung und Verarbeitung

in landwirtschaftlichen Betrieben,

durch landwirtschaftliche Genossenschaften

oder durch landwirtschaftlich-genossenschaftliche

Einrichtungen handelt oder soweit

nicht bei der Bearbeitung und Verarbeitung

Futtermittel anfallen, ferner gemäß

§ 2, Punkt 2 b, 5 a, 6 a und 7 a;

b) das Bundesministerium für Volksernährung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Land- und Porstwirtschaft

hinsichtlich der Maßnahmen gemäß § 2,

Punkt 5 b, 5 c, 6 b und 7 b, ferner, soweit

bei der Bearbeitung und Verarbeitung

Futtermittel anfallen und nicht § 7, Abs.

(1), lit. c, Anwendung findet;

c) das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Volksernährung

hinsichtlich der Maßnahmen gemäß § 2,

Punkt 3 und 4, soweit es sich um Lagerung,

Bearbeitung und Verarbeitung in

landwirtschaftlichen Betrieben, durch landwirtschaftliche

Genossenschaften oder durch

landwirtschaftlich-genossenschaftliche Einrichtungen

handelt, ferner hinsichtlich der

Maßnahmen gemäß § 2, Punkt 1 und 9,

sowie § 4;

d) das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft hinsichtlich der Maßnahmen

gemäß § 2, Punkt 2 a, und § 3,

weiters hinsichtlich aller Maßnahmen, die

Saat- und Pflanzgut, Futtermittel, Zucht-

und Nutztiere sowie Transport sonstiger

lebender Tiere betreffen;

e) das Bundesministerium für Volksernährung

im Einvernehmen mit den Bundesministerien

für Land- und Forstwirtschaft

und für Inneres hinsichtlich der Maßnahmen

gemäß § 2, Punkt 8 a und b, bei

Maßnahmen nach § 2, Punkt 8 b, überdies

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen;

f) das Bundesministerium für Volksernährung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft

und für (Finanzen hinsichtlich der Maßnahmen

gemäß § 5.

(2) Vor Erlassung von Anordnungen gemäß

Abs. (1) ist dem sachlich in Betracht kommenden

Ausschuß der durch das Gesetz vom

5. September 1945, St. G. Bl. Nr. 171, in der

geltenden Fassung, geschaffenen Österreichischen

Wirtschaftsverbände Gelegenheit zur Stellungnahme

zu geben, sofern nicht wegen Gefahr im

Verzuge das sofortige Wirksamwerden der Anordnung

notwendig ist.

§ 8. Durch Anordnung gemäß § 6 wird von

den Bundesministerien für Volksernährung und

für Land- und Forstwirtschaft eine vollständige

Liste der gemäß § 1 bewirtschafteten Waren aufgestellt.

Aus der Liste soll außerdem ersichtlich

sein, welche dieser Waren einer Transportscheinpflicht

unterliegen und welche nur gegen Bezugsnachweis

von den Verbrauchern bezogen und

von den Verteilerstellen abgegeben werden

dürfen.

§ 9. Die auf Grund des Gesetzes vom

10. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 63, über das Verordnungsrecht

des Staatsamtes für Volksernährung,

betreffend die Bewirtschaftung von Lebensmitteln,

des Gesetzes vom 3. Juli 1945,

St. G. Bl. Nr. 69, über das Verordnungsrecht des

Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft, betreffend

landwirtschaftliche Erzeugnisse, in der

geltenden Fassung, des Gesetzes vom 5. September

1945, St. G. Bl. Nr. 158, über das Verordnungsrecht

des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft,

betreffend Zucht- und Nutztiere, und

des Gesetzes vom 12. September 1945, St. G. Bl.

Nr. 173, über das Verordnungsrecht des Staatsamtes

für Land- und Forstwirtschaft, betreffend

Schlachttiere, ergangenen Verordnungen behalten

ihre Wirksamkeit längstens bis zum Außerkrafttreten

dieses Bundesgesetzes, sofern sie nicht vorher

durch Zeitablauf enden oder auf Grund dieses

Bundesgesetzes aufgehoben oder abgeändert werden.

§ 10. Rechtsgeschäfte, die gegen die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes und der auf Grund

dieses Bundesgesetzes ergangenen Anordnungen

verstoßen, sind nichtig.

§ 11. (1) Jedermann ist verpflichtet, den mit der

Bewirtschaftung befaßten Behörden über Verlangen

jene Nachweisungen und Auskünfte zu

erteilen, die zur Durchführung der Bewirtschaftungsmaßnahmen

erforderlich sind, und nach

Maßgabe der zu erlassenden Vorschriften bei der

Durchführung der Bewirtschaftungsvorschriften

mitzuwirken.

(2) Die Inhaber von Betrieben, die die nach

diesem Bundesgesetz bewirtschafteten Waren erzeugen,

be- und verarbeiten, mit ihnen Handel

treiben oder sie sonst verteilen und transportieren,

sind überdies verpflichtet, den mit der Durchführung

dieses Bundesgesetzes sowie der auf

Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Anordnungen

befaßten Behörden und Stellen über die

maßgeblichen Betriebsverhältnisse, insbesondere

über Warenumsatz und Warenstand Auskunft

zu geben und deren entsprechend ausgewiesenen

Organen die Besichtigung und Prüfung der Betriebe

sowie die Einsichtnahme in die Wirtschafts-

und Geschäftsaufzeichnungen zu gestatten.

(3) Für landwirtschaftliche Erzeuger sind

während der Geltungsdauer des landwirtschaftlichen

Aufbringungsgesetzes vom 19. März 1947,

B. G. Bl. Nr. 77, dessen Bestimmungen über Auskunftspflicht

und Betriebsbesichtigung anzuwenden.

§ 12. Falls es zur Abwendung einer Gefahr

für die Lebensmittelversorgung erforderlich ist,

können Inhaber von Transportmitteln und von

Lagerräumen verpflichtet werden, Transporte,

beziehungsweise Lagerungen gegen Entgelt vorzunehmen.

Soweit es sich um gewerbliche Betriebe

handelt, können diese überdies verpflichtet

werden, die zur Benützung der Transportmittel

oder Lagerräume erforderlichen Betriebsmittel,

Einrichtungen und Arbeitskräfte gegen Entgelt

zur Verfügung zu stellen. Das zu leistende Entgelt

hat den jeweils genehmigten Tarifen zu entsprechen.

Das Nähere wird durch Verordnung

geregelt, die vom Bundesministerium für Volksernährung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau erlassen

wird.

§ 13. Die Bundesministerien für Volksernährung

und für Land- und Forstwirtschaft können

die Handhabung der Bewirtschaftungsmaßnahmen

im Sinne dieses Bundesgesetzes nachgeordneten

Behörden oder, im Rahmen ihrer gesetzlich

umschriebenen Zuständigkeit, Körperschaften

öffentlichen Rechtes übertragen.

§ 14. (1) Schriften und Amtshandlungen, die

zur Durchführung der Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes erforderlich sind, unterliegen

nicht den Stempel- und Rechtsgebühren nach

dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1946,

B. G. Bl. Nr. 184, und sind von Verwaltungsabgaben

befreit.

(2) Für die Inanspruchnahme der Tätigkeit von

Behörden oder von Körperschaften öffentlichen

Rechtes auf Grund dieses Bundesgesetzes können

zur Deckung der Kosten Beiträge eingehoben

werden, die durch Anordnung (§ 6) in einem

Prozentsatz vom Umsatz oder vom Wert der

Ware oder in festen Beträgen für die einzelne

Amtshandlung festgesetzt werden. Hiebei darf

der feste Betrag 100 S, der Prozentsatz 1 v. H.

nicht übersteigen.

(3) Zur Erlassung von Anordnungen gemäß

Abs. (2) sind die Bundesministerien für Volksernährung

und für Land- und Forstwirtschaft

gemeinsam zuständig.

§ 15. (1) Übertretungen der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes sowie Zuwiderhandlungen

gegen die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen

Bewirtschaftungsmaßnahmen werden,

sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand

vorliegt, von der örtlich. zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörde (im Amtsbereich

einer Bundespolizeibehörde von dieser) als Ver-

waltungsübertretung mit Arrest bis zu drei Monaten

oder mit Geldstrafe bis zu 20.000 S bestraft,

auch wenn es beim Versuch geblieben ist.

Bei erschwerenden Umständen können diese

Strafen auch nebeneinander verhängt werden.

Überdies können die den Gegenstand der strafbaren

Handlung bildenden, dem Täter oder

einem Mitschuldigen gehörigen Sachen oder ihr

Erlös für verfallen erklärt werden. Auf den Verfall

dieser Gegenstände kann auch selbständig,

wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft

werden kann, erkannt werden.

(2) Nach Abs. (1) werden auch Zuwiderhandlungen

gegen Verordnungen bestraft, die nach

§ 9 in Wirksamkeit bleiben.

§ 16. (1) Alle vor dem 27. April 1945 ergangenen,

wie immer gearteten allgemein verbindlichen

Vorschriften zur Regelung der Bewirtschaftung

auf dem Gebiete der Ernährung und

Landwirtschaft treten spätestens am 30. April

1948 außer Kraft, sofern sie nicht schon vorher

durch Neuregelungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

ersetzt werden.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

verlieren ihre Wirksamkeit

a) das Gesetz vom 5. September 1945,

St. G. Bl. Nr. 158, über das Verordnungsrecht

des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft,

betreffend Zucht- und Nutztiere,

und

b) das Gesetz vom 18. Oktober 1945,

St. G. Bl. Nr. 202, über zeitweise Beschränkung

der Ausgabe von Mahlkarten.

§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 31. Dezember

1949 außer Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,

das am 1. Jänner 1948 in Kraft tritt, sind die

Bundesministerien für Volksernährung und für

Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit

den beteiligten Bundesministerien betraut.

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