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28_1947 AT

28. Bundesgesetz: 1. Novelle zum Maßen- und Freischurfgebührengesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 28. Bundesgesetz: 1. Novelle zum Maßen- und Freischurfgebührengesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

(1) Vom 1. Jänner 1947 angefangen treten die

Bestimmungen der §§ 215 bis 218 des allgemeinen

Berggesetzes vom 23. Mai 1854, R. G. Bl.

Nr. 146, und des Maßen- und Freischurfgebührengesetzes

vom 7. April 1922, B. G. Bl. Nr. 212,

wieder in vollem Umlange in Geltung.

(2) Die zu entrichtende Maßengebühr beträgt

bei Verleihungen auf Stein- und Braunkohlen

jährlich 16 S,

bei Verleihungen auf andere vorbehaltene

Mineralien einschließlich der wegen ihres

Gehaltes an Bitumen technisch verwertbaren

Gesteine (Ölschiefer) jährlich . . 10 S,

bei Verleihungen auf Bitumen in festem, flüssigem

oder gasförmigem Zustand, insbesondere

Erdwachs, Asphalt, Erdöl und

Erdgas jährlich . . . — . .. . . . . 50 S,

und die für jeden Freischurf zu entrichtende

Freischurfgebühr jährlich 6 S.

Artikel II.

Dem § 3 des Maßen- und Freischurfgebührengesetzes

wird ein neuer Absatz hinzugefügt

(4) Wird die Maßengebühr an einem der oben

genannten Fälligkeitstermine nicht entrichtet und

wiederholt sich dies durch zwei Jahre hintereinander,

so wird ein Auflassungswille des Bergwerksbesitzers

vermutet, der die Bergbehörde berechtigt,

mit der Löschung dieser Maße und Berichtigung

des Bergbuches gemäß den Bestimmungen

der §§ 263 bis 267 des allgemeinen Berggesetzes

vorzugehen.

Artikel III.

Die Frist zur Einzahlung der für das erste

Halbjahr 1947 fälligen Maßen- und Freischurfgebühren

wird bis 31. März 1947 verlängert.

Artikel IV.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

betraut.

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