28. Bundesgesetz: 1. Novelle zum Maßen- und Freischurfgebührengesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
(1) Vom 1. Jänner 1947 angefangen treten die
Bestimmungen der §§ 215 bis 218 des allgemeinen
Berggesetzes vom 23. Mai 1854, R. G. Bl.
Nr. 146, und des Maßen- und Freischurfgebührengesetzes
vom 7. April 1922, B. G. Bl. Nr. 212,
wieder in vollem Umlange in Geltung.
(2) Die zu entrichtende Maßengebühr beträgt
bei Verleihungen auf Stein- und Braunkohlen
jährlich 16 S,
bei Verleihungen auf andere vorbehaltene
Mineralien einschließlich der wegen ihres
Gehaltes an Bitumen technisch verwertbaren
Gesteine (Ölschiefer) jährlich . . 10 S,
bei Verleihungen auf Bitumen in festem, flüssigem
oder gasförmigem Zustand, insbesondere
Erdwachs, Asphalt, Erdöl und
Erdgas jährlich . . . — . .. . . . . 50 S,
und die für jeden Freischurf zu entrichtende
Freischurfgebühr jährlich 6 S.
Artikel II.
Dem § 3 des Maßen- und Freischurfgebührengesetzes
wird ein neuer Absatz hinzugefügt
(4) Wird die Maßengebühr an einem der oben
genannten Fälligkeitstermine nicht entrichtet und
wiederholt sich dies durch zwei Jahre hintereinander,
so wird ein Auflassungswille des Bergwerksbesitzers
vermutet, der die Bergbehörde berechtigt,
mit der Löschung dieser Maße und Berichtigung
des Bergbuches gemäß den Bestimmungen
der §§ 263 bis 267 des allgemeinen Berggesetzes
vorzugehen.
Artikel III.
Die Frist zur Einzahlung der für das erste
Halbjahr 1947 fälligen Maßen- und Freischurfgebühren
wird bis 31. März 1947 verlängert.
Artikel IV.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
betraut.