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28_1946 AT

28. Verordnung: Staatsbürgerschaftsverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 28. Verordnung: Staatsbürgerschaftsverordnung.

Auf Grund des Gesetzes vom 10. Juli 1945,

St. G. Bl. Nr. 60, über den Erwerb und Verlust

der österreichischen Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz)

wird verordnet

§ 1. (1) Eine Person ist insbesondere dann im

Sinne von § 5, Abs. (2), des Staatsbürgerschaftsgesetzes

wegen Zugehörigkeit zu dem nach § 17

des Verbotsgesetzes zu behandelnden Personenkreis

von der Erwerbung der Staatsbürgerschaft

durch Verleihung ausgeschlossen, wenn sie

a) als solche rechtskräftig registriert oder

b) gemäß § 12 des Verbotsgesetzes rechtskräftig

verurteilt wurde.

(S) Die Feststellung, ob ein solcher Ausschließungsgrund

vorliegt, obliegt der Einbürgerungsbehörde.

Weitere Erhebungen können

unterbleiben, wenn der Einbürgerungswerber

eine Bestätigung des Staatsamtes für Inneres beibringt,

daß er nicht als eine nach § 17 des Verbotsgesetzes

zu behandelnde Person rechtskräftig

registriert ist.

(3) Bis zum Abschluß der Registrierung genügt

als Nachweis die eidesstättige Erklärung des Einbürgerungswerbers,

er gehöre nicht dem nach

§ 17 des Verbotsgesetzes zu behandelnden Personenkreis

an.

§ 2. (1) Als Nachweis des Besitzes der Staatsbürgerschaft

ist auf Antrag ein „Staatsbürgerschaftsnachweis"

nach Muster Anlage 1 auszustellen.

(2) Zuständig zur Ausstellung des Staatsbürgerschaftsnachweises

ist jene Bezirksverwaltungsbehörde,

in deren Bereich der Antragsteller

seinen Wohnsitz, in Ermanglung eines solchen,

seinen Aufenthalt hat. Ist ein solcher nicht

gegeben, dann ist die diplomatische Vertretungsbehörde,

in deren Bereich, sich der Antragsteller

aufhält, und, wenn eine solche nicht besteht, der

Wiener Magistrat zuständig.

(3) Der Antrag auf Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises

hat den Vor- und Zunamen,

Beruf, Wohnort, Tag, Jahr und Ort der

Geburt sowie die allfällige letzte Heimatgemeines

des Antragstellers zu enthalten. In ihm ist

weiters anzugeben, wann und auf welche Weise

die Staatsbürgerschaft der Republik Österreich

vom Antragsteller erworben wurde (gesetzlich

Erwerbsgrund).

(4) Sämtliche Personaldaten und sonstigen Angaben

im Antrage sind womöglich durch entsprechende

Dokumente nachzuweisen.

§ 3. Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist

durch Aushändigung einer nach dem als Anlage 2

abgedruckten Muster ausgefertigten Urkunde zu

vollziehen.

§ 4. Die Bescheinigung, daß im Falle des Erwerbes

einer fremden Staatsangehörigkeit die

österreichische Staatsbürgerschaft verloren geht

[§ 16, Abs. (1), des Staatsbürgerschaftsgesetzes],

ist nach Muster Anlage 3 auszustellen.

§ 5. (1) Beurkundungen auf Grund von eidesstättigen

Erklärungen werden mit befristeter

Wirkung ausgestellt. Die Frist ist nicht länger

als mit sechs Monaten vom Tage der Ausstellung

an zu bemessen.

(2) Die Beurkundungen mit befristeter Wirkung

sind über Antrag der Partei durch unbefristete,

zu ersetzen, sobald die Behörde festgestellt

hat, daß ein Ausschließungsgrund gemäß

§ 1, Abs. (1), nicht vorliegt.

§ 6. Bescheide, die auf Grund eidesstättiger Erklärungen

ausgestellt wurden, sind von der Behörde

im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens

[§ 69, Abs. (3), AVG.] außer Kraft zu

setzen, wenn sich nachträglich herausstellt, daß

eine Person nach § 17 des Verbotsgesetzes im

Sinne dieser Verordnung zu behandeln ist. In

diesem Falle sind auch sonstige Beurkundungen,

die auf Grund solcher eidesstättiger Erklärungen

ausgestellt wurden, durch Bescheid für ungültig

zu erklären und einzuziehen.

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