28. Verordnung: Staatsbürgerschaftsverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Gesetzes vom 10. Juli 1945,
St. G. Bl. Nr. 60, über den Erwerb und Verlust
der österreichischen Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz)
wird verordnet
§ 1. (1) Eine Person ist insbesondere dann im
Sinne von § 5, Abs. (2), des Staatsbürgerschaftsgesetzes
wegen Zugehörigkeit zu dem nach § 17
des Verbotsgesetzes zu behandelnden Personenkreis
von der Erwerbung der Staatsbürgerschaft
durch Verleihung ausgeschlossen, wenn sie
a) als solche rechtskräftig registriert oder
b) gemäß § 12 des Verbotsgesetzes rechtskräftig
verurteilt wurde.
(S) Die Feststellung, ob ein solcher Ausschließungsgrund
vorliegt, obliegt der Einbürgerungsbehörde.
Weitere Erhebungen können
unterbleiben, wenn der Einbürgerungswerber
eine Bestätigung des Staatsamtes für Inneres beibringt,
daß er nicht als eine nach § 17 des Verbotsgesetzes
zu behandelnde Person rechtskräftig
registriert ist.
(3) Bis zum Abschluß der Registrierung genügt
als Nachweis die eidesstättige Erklärung des Einbürgerungswerbers,
er gehöre nicht dem nach
§ 17 des Verbotsgesetzes zu behandelnden Personenkreis
an.
§ 2. (1) Als Nachweis des Besitzes der Staatsbürgerschaft
ist auf Antrag ein „Staatsbürgerschaftsnachweis"
nach Muster Anlage 1 auszustellen.
(2) Zuständig zur Ausstellung des Staatsbürgerschaftsnachweises
ist jene Bezirksverwaltungsbehörde,
in deren Bereich der Antragsteller
seinen Wohnsitz, in Ermanglung eines solchen,
seinen Aufenthalt hat. Ist ein solcher nicht
gegeben, dann ist die diplomatische Vertretungsbehörde,
in deren Bereich, sich der Antragsteller
aufhält, und, wenn eine solche nicht besteht, der
Wiener Magistrat zuständig.
(3) Der Antrag auf Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises
hat den Vor- und Zunamen,
Beruf, Wohnort, Tag, Jahr und Ort der
Geburt sowie die allfällige letzte Heimatgemeines
des Antragstellers zu enthalten. In ihm ist
weiters anzugeben, wann und auf welche Weise
die Staatsbürgerschaft der Republik Österreich
vom Antragsteller erworben wurde (gesetzlich
Erwerbsgrund).
(4) Sämtliche Personaldaten und sonstigen Angaben
im Antrage sind womöglich durch entsprechende
Dokumente nachzuweisen.
§ 3. Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist
durch Aushändigung einer nach dem als Anlage 2
abgedruckten Muster ausgefertigten Urkunde zu
vollziehen.
§ 4. Die Bescheinigung, daß im Falle des Erwerbes
einer fremden Staatsangehörigkeit die
österreichische Staatsbürgerschaft verloren geht
[§ 16, Abs. (1), des Staatsbürgerschaftsgesetzes],
ist nach Muster Anlage 3 auszustellen.
§ 5. (1) Beurkundungen auf Grund von eidesstättigen
Erklärungen werden mit befristeter
Wirkung ausgestellt. Die Frist ist nicht länger
als mit sechs Monaten vom Tage der Ausstellung
an zu bemessen.
(2) Die Beurkundungen mit befristeter Wirkung
sind über Antrag der Partei durch unbefristete,
zu ersetzen, sobald die Behörde festgestellt
hat, daß ein Ausschließungsgrund gemäß
§ 1, Abs. (1), nicht vorliegt.
§ 6. Bescheide, die auf Grund eidesstättiger Erklärungen
ausgestellt wurden, sind von der Behörde
im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens
[§ 69, Abs. (3), AVG.] außer Kraft zu
setzen, wenn sich nachträglich herausstellt, daß
eine Person nach § 17 des Verbotsgesetzes im
Sinne dieser Verordnung zu behandeln ist. In
diesem Falle sind auch sonstige Beurkundungen,
die auf Grund solcher eidesstättiger Erklärungen
ausgestellt wurden, durch Bescheid für ungültig
zu erklären und einzuziehen.