289. Verordnung: Handelsklassen für Rinderschlachtkörper
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 und 2 lit. a, § 5, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 3 und 6, § 25a
und § 26 Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes, BGBl. Nr. 161/1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 109/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung nachstehender Rechtsakte des
Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission, die im Rahmen der gemeinsamen
Marktorganisation für Rindfleisch erlassen wurden
1. Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, ABl.
Nr. L 160 vom 26. Juni 1999 S 21,
2. Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas
für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder, ABl. Nr. L 123 vom 7. Mai 1981 S 3,
3. Verordnung (EWG) Nr. 2930/81 über ergänzende Bestimmungen zur Anwendung des
gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder, ABl.
Nr. L 293 vom 13. Oktober 2001 S 6,
4. Verordnung (EWG) Nr. 563/82 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG)
Nr. 1208/81 für die Feststellung der Marktpreise für ausgewachsene Rinder auf Grundlage des
gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper, ABl. Nr. L 067 vom 11. März
1982 S 23,
5. Verordnung (EWG) Nr. 1186/90 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs des gemeinschaftlichen
Handelsklassenschemas für ausgewachsene Rinder, ABl. Nr. L 119 vom 11. Mai 1990 S 32
und
6. Verordnung (EWG) Nr. 344/91 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG)
Nr. 1186/90 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas
für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder, ABl. Nr. L 041 vom 14. Februar 1991 S 15.
Protokoll
§ 2. (1) Unverzüglich nach Einstufung der Rinderschlachtkörper und Feststellung des Warmgewichtes
ist für jeden einzelnen Schlachtkörper vom Verfügungsberechtigten des Schlachtbetriebes (im Folgenden
Verfügungsberechtigten) oder dessen Beauftragten ein Protokoll zu erstellen.
(2) Das Protokoll hat zu enthalten
1. die zur Identifizierung gemäß den geltenden Tierkennzeichnungsvorschriften verwendete Ohrmarke
des Tieres,
2. die fortlaufende Schlachtnummer,
3. Angaben zur Identifizierung des Lieferanten,
4. die Fleischigkeits- und Fettgewebeklasse,
5. die Kategorie,
6. das Warmgewicht,
7. den Schlachttag,
8. den Namen oder das Kennzeichen des Klassifizierers und dessen Unterschrift.
(3) Das Protokoll ist vom Verfügungsberechtigten mindestens ein Jahr lang geordnet aufzubewahren.
(4) Die zur Identifizierung gemäß den geltenden Tierkennzeichnungsvorschriften verwendete Ohrmarke
hat durch Schnittführung oder andere geeignete technische Maßnahmen bis zur Protokollierung der
Ohrmarkennummer unter Beachtung einwandfreier hygienischer Bedingungen in bindegeweblicher Verbindung
am Schlachtkörper zu verbleiben, sodass sie jederzeit ohne Schwierigkeiten abgelesen werden
kann.
(5) Der Verfügungsberechtigte hat sicherzustellen, dass zum Zeitpunkt der Klassifizierung das Geburtsdatum
von nicht kastrierten männlichen Rindern – welches vom Erzeuger im Sinne des Art. 3 lit. a
der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 festzuhalten ist – vorliegt.
(6) Der Einstufung und Kennzeichnung wird das Warmgewicht zugrunde gelegt, welches spätestens
30 Minuten nach dem Ausweiden vorschriftsmäßig zu ermitteln ist.
Klassifizierungsdienste
§ 3. (1) Erfolgt die Schlachtung in Schlachtbetrieben, in denen im Jahresdurchschnitt mehr als
20 Rinder wöchentlich geschlachtet werden, haben die Einstufung der Schlachtkörper, die Feststellung
des Gewichtes, die Erstellung des Protokolls gemäß § 2 sowie die Kennzeichnung durch vom Schlachtbetrieb
rechtzeitig zu verständigende Klassifizierer gemäß § 25a des Qualitätsklassengesetzes zu erfolgen.
(2) Liegt die Zahl der Schlachtungen während der Schlachtzeiten unter fünf Rindern pro Stunde,
kann die AMA dem Klassifizierungsdienst genehmigen, dass die im Abs. 1 genannten Aufgaben unter
seiner Organisation vom Schlachtbetrieb ausgeführt werden. Die besonderen Bedingungen für diese Sonderregelung
werden in der Richtlinie der AMA gemäß § 25a Abs. 2 des Qualitätsklassengesetzes für die
Durchführung der Klassifizierung festgelegt.
(3) Die Regelung gemäß Abs. 2 gilt auch für Betriebe, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 20
Rinder wöchentlich schlachten und die Schlachtkörper durch einen Klassifizierungsdienst klassifizieren
lassen.
Fortlaufende Schlachtnummer
§ 4. Die Kennzeichnung der Schlachtkörper mittels Etiketten ist zulässig, sie haben eine fortlaufende
Nummer zu tragen. In diesem Falle ist zusätzlich die fortlaufende Schlachtnummer auf jedem Schlachtkörperviertel
mittels Stempels anzubringen.
Strafbestimmungen
§ 5. (1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 26 Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes begeht,
wer
1. entgegen den in § 1 genannten Rechtsvorschriften Schlachtkörper von Rindern zum Verkauf
vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt,
2. entgegen § 2 Abs. 1 bis 3 das Protokoll nicht erstellt und nicht mindestens ein Jahr lang aufbewahrt,
3. entgegen § 2 Abs. 5 nicht sicherstellt, dass das Geburtsdatum von nicht kastrierten männlichen
Rindern zum Zeitpunkt der Klassifizierung vorliegt,
4. entgegen § 2 Abs. 5 das Geburtsdatum von nicht kastrierten männlichen Rindern unrichtig angibt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 26 Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes begeht weiters,
wer
1. entgegen Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 und Art. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 2930/81 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise in Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen
einstuft,
2. entgegen Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 und Art. 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 563/82 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise in Kategorien einstuft,
3. entgegen Art. 1 Abs. 2a der Verordnung (EWG) Nr. 344/81 das Gewicht nicht oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise ermittelt,
4. entgegen Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 und Art. 3 der Verordnung (EWG)
Nr. 563/82 die Schlachtkörper für die Feststellung des Gewichtes nicht in der vorgeschriebenen
Weise zurichtet,
5. entgegen Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 344/91 die Schlachtkörper nicht oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise kennzeichnet.
Schlussbestimmungen
§ 6. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft über Qualitätsklassen für Rinderschlachtkörper, BGBl. Nr. 195/1994, zuletzt geändert
durch Verordnung BGBl. II Nr. 420/1997, außer Kraft.