Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
289_2000 AT

289. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn-Anschlussstelle Selzthal (Änderung des Zubringers) im Bereich der Stadtgemeinde Liezen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 289. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn-Anschlussstelle Selzthal (Änderung des Zubringers) im Bereich der Stadtgemeinde Liezen

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes

(UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 773/1996, wird verordnet

Die Anschlussstelle Selzthal (Änderung des Zubringers) der A 9 Pyhrn Autobahn wird im Bereich

der Stadtgemeinde Liezen wie folgt bestimmt

Der neu herzustellende Teil des Zubringers der bestehenden Anschlussstelle Selzthal beginnt bei

km 1,209 des bestehenden Zubringers und endet in einer Kreisverkehrsanlage, über welche die Verbindung

zur B 320 Ennstal Straße und zum B 146 Gesäuse Straße hergestellt wird. Zusätzlich wird eine

direkte Rampe (Liezen – A 9) von der B 320 Ennstal Straße zum Zubringer hergestellt.

Im Einzelnen ist der Verlauf des neu herzustellenden Teiles des Zubringers sowie der neu herzustellenden

Direktrampe (Liezen – A 9) aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und

Technologie, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Liezen

aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 2a 61/146 1/97-135 im Maßstab 1 : 1000) zu ersehen. – Die

Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für wirtschaftliche

Angelegenheiten mit Erlass Zl. 816.509/32-VI/B/5/99 vom 30. September 1999 genehmigten Einreichprojektes

1999 „Liezen – Ost“.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →