289. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn-Anschlussstelle Selzthal (Änderung des Zubringers) im Bereich der Stadtgemeinde Liezen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes
(UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 773/1996, wird verordnet
Die Anschlussstelle Selzthal (Änderung des Zubringers) der A 9 Pyhrn Autobahn wird im Bereich
der Stadtgemeinde Liezen wie folgt bestimmt
Der neu herzustellende Teil des Zubringers der bestehenden Anschlussstelle Selzthal beginnt bei
km 1,209 des bestehenden Zubringers und endet in einer Kreisverkehrsanlage, über welche die Verbindung
zur B 320 Ennstal Straße und zum B 146 Gesäuse Straße hergestellt wird. Zusätzlich wird eine
direkte Rampe (Liezen – A 9) von der B 320 Ennstal Straße zum Zubringer hergestellt.
Im Einzelnen ist der Verlauf des neu herzustellenden Teiles des Zubringers sowie der neu herzustellenden
Direktrampe (Liezen – A 9) aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und
Technologie, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Liezen
aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 2a 61/146 1/97-135 im Maßstab 1 : 1000) zu ersehen. – Die
Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für wirtschaftliche
Angelegenheiten mit Erlass Zl. 816.509/32-VI/B/5/99 vom 30. September 1999 genehmigten Einreichprojektes
1999 „Liezen – Ost“.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.