289. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 83 Kärntner Straße und der B 95 Turracher Straße im Bereich der Gemeinden Klagenfurt und Maria Saal
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997, wird verordnet
1. Der Straßenteil der B 83 Kärntner Straße von km 298,36 bis km 305,98 (alt) wird, soweit er durch
die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung vom 25. Juli
1990, BGBl. Nr. 521, bestimmten – Abschnitt für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße
aufgelassen.
2. Der Straßenteil der B 95 Turracher Straße von km 3,48 (alt) bis km 5,65 (alt)/km 1,80 (neu) wird,
soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung
vom 25. Juli 1990, BGBl. Nr. 521, bestimmten – Abschnitt für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde,
als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen sind die als Bundesstraße aufgelassenen Straßenabschnitte (gelb ausgewiesen) aus den
beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Kärntner Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Klagenfurt und Maria Saal aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 20000
zu ersehen.
Gleichzeitig wird der Straßenteil der B 83 Kärntner Straße vom km 305,98 (alt) bis km 306,40 (alt)
Bestandteil der B 70 Packer Straße und der Straßenteil der B 95 Turracher Straße von km 0,0 (alt) bis
km 3,48 (alt) Bestandteil der B 83 Kärntner Straße.