Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
289_1997 AT

289. Verordnung: Akkreditierung der SGS International Certification Services GmbH

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 289. Verordnung: Akkreditierung der SGS International Certification Services GmbH

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996 wird verordnet

§ 1. Die SGS International Certification Services GmbH mit Sitz in 1010 Wien, Johannesgasse 14,

wird als Stelle, die Qualitätssicherungssysteme (Qualitätsmanagementsysteme) zertifiziert, akkreditiert.

§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfaßt die Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen

(Qualtitätsmanagementsystemen), die im Verfahren zur Herstellung von Produkten oder bei der

Erbringung von Leistungen in den in der Anlage gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates

vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in den Europäischen

Gemeinschaften (NACE Rev.1) angegebenen, durch den entsprechenden alpha-numerischen Code

definierten Wirtschaftszweigen angewendet werden.

§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und

Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen

des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen

enthalten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →