Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
289_1991 AT

289. Kooperationsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Bereich der Forschung in Medizin und Gesundheitswesen samt Anhängen und Anlage

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 289. Kooperationsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Bereich der Forschung in Medizin und Gesundheitswesen samt Anhängen und Anlage

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

nachstehend „Österreich" genannt,

und

DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,

nachstehend „Gemeinschaft" genannt,

zusammen nachstehend „Vertragsparteien"

genannt —

IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER

GRÜNDE

Die Vertragsparteien haben ein

Rahmenabkommen über wissenschaftlich-

technische Zusammenarbeit

abgeschlossen, das am

30. Juli 1987 in Kraft getreten ist.

Der Rat der Europäischen

Gemeinschaften (nachstehend

„Rat" genannt) hat mit Beschluß

vom 17. November 1987 ein Programm

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

zur Koordinierung

der Forschung und Entwicklung

im Bereich der Forschung

in Medizin und Gesundheitswesen

(1987 bis 1991) festgelegt,

das als Forschungsschwer-

punkte unter anderem Krebs,

AIDS, altersbedingte Gesundheitsprobleme

und durch die

Umwelt und die Lebensweise

bedingte Gesundheitsprobleme

einschließt.

In Österreich werden umfassende

Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten

im Bereich der

Forschung in Medizin und Gesundheitswesen

durchgeführt.

Die Zusammenarbeit im Bereich

der Forschung in Medizin

und Gesundheitswesen wird vorausichtlich

wirksam zur Erreichung

eines optimalen Niveaus

der individuellen und der Volksgesundheit

beitragen.

Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft

und Österreich beabsichtigen,

in Übereinstimmung

mit den für ihre nationalen

Programme geltenden Bestimmungen

und Verfahren die in

Anhang A beschriebenen Forschungen

durchzuführen, und

sind bereit, diese Forschungen in

einen Koordinierungsprozeß einzubeziehen,

von dem sie einen

beiderseitigen Nutzen erwarten

—

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Die Vertragsparteien arbeiten

bei den folgenden Forschungsschwerpunkten

des Gemeinschaftsprogramms

zusammen

1. vom 1. Januar 1988 bis zum

31. Dezember 1991

— altersbedingte Gesundheitsprobleme

(Schwerpunkt 1.3)

— durch Umwelt und Lebensweise

bedingte Gesundheitsprobleme

(Schwerpunkt 1.4)

2. vom 1. Januar 1989 bis zum

31. Dezember 1991

— Krebs (Schwerpunkt 1.1)

— AIDS (Schwerpunkt 1.2)

Die Forschungsthemen, die Gegenstand

dieses Abkommens sind,

werden in Anhang A aufgeführt.

Die Zusammenarbeit besteht in

der Koordinierung der Tätigkei-

ten, die Teil der Forschungsprogramme

Österreichs und der

Gemeinschaft sind.

Österreich und die Mitgliedstaaten

der Gemeinschaft bleiben

für die von ihren nationalen

Einrichtungen oder Gremien

durchgeführten Forschungsarbeiten

voll verantwortlich.

Artikel 2

Die Kommission der Europäischen

Gemeinschaften (nachstehend

„Kommission" genannt) ist

für die Durchführung der Koordinierungstätigkeiten

verantwortlich.

Sie wird bei ihren Aufgaben

vom Beratenden Verwaltungs- und

Koordinierungsausschuß für

Forschung auf den Gebieten Medizin

und Gesundheit (nachstehend

„BVKA" genannt) unterstützt,

der durch den Beschluß

84/338/Euratom, EGKS, EWG

des Rates eingesetzt worden ist.

Dieser BVKA kann durch Ausschüsse

für die konzertierte Aktion

(COMAC) unterstützt werden,

die sich aus von den

zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten

der Gemeinschaft benannten

Sachverständigen zusammensetzen.

Der BVKA zusammen mit den

COMACs, die für die in Artikel 1

genannten Forschungsschwerpunkte

zuständig sind, wird durch

zwei von Österreich ernannte

Vertreter erweitert, die von einem

österreichischen Sachverständigen

unterstützt oder vertreten

werden können. Diese Vertreter

und/oder Sachverständigen nehmen

an den Sitzungen des BVKA

und der COMACs im Zusammenhang

mit den die Forschungsschwerpunkte

betreffenden Punkten

teil.

Artikel 3

Der veranschlagte finanzielle

Beitrag der Gemeinschaft zur

Durchführung der unter dieses

Abkommen fallenden Koordinierungstätigkeiten

wird entsprechend

dem Betrag festgesetzt, der

jährlich im Gesamthaushaltsplan

der Europäischen Gemeinschaf-

ten für Verpflichtungsermächtigungen

zur Verfügung steht und

zur Deckung der finanziellen

Verpflichtungen der Kommission

im Zusammenhang mit Koordinierungskosten

sowie Management-

und Verwaltungsausgaben

vorgesehen ist.

Der veranschlagte finanzielle

Beitrag Österreichs zu diesen

Kosten und Ausgaben steht im

Verhältnis zum Beitrag der Gemeinschaft.

Der Proportionalitätsfaktor

ergibt sich aus dem

Verhältnis zwischen dem Bruttoinlandsprodukt

Österreichs zu

Marktpreisen einerseits und der

Summe der Bruttoinlandsprodukte

der Mitgliedstaaten der

Gemeinschaft und Österreichs zu

Marktpreisen andererseits. Dieses

Verhältnis wird auf der Grundlage

der aktuellsten statistischen

Daten der OECD berechnet.

Die gesamten finanziellen Beiträge

der Vertragsparteien für den

in Artikel 1 genannten Zeitraum

werden veranschlagt auf

— 35335000 ECU für die

Gemeinschaft

— 939909 ECU für Österreich.

Die ECU wird in der Verordnung

(EWG) Nr. 3180/78 des

Rates vom 18. Dezember 1978

zur Änderung des Wertes der vom

Europäischen Fonds für währungspolitische

Zusammenarbeit

verwendeten Rechnungseinheit,

geändert durch die Verordnung

(EWG) Nr. 2626/84, definiert.

Die für den finanziellen Beitrag

Österreichs geltenden Vorschriften

sind in Anhang B festgelegt.

Artikel 4

Im Verlauf des dritten Jahres

bewertet die Kommission das

Programm unter Berücksichtigung

der Ziele der in Artikel 1

genannten Forschungsschwerpunkte.

Als Ergebnis dieser Bewertung

kann die Kommission

nach Anhörung des BVKA dem

Rat einen Vorschlag für eine

Revision einiger oder sämtlicher

Forschungsschwerpunkte unterbreiten.

Österreich wird über die

Ergebnisse dieser Bewertung so-

wie über eine mögliche Revision

unterrichtet.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft,

Österreich und die

Kommission tauschen regelmäßig

alle sachdienlichen Informationen

über die Durchführung der unter

dieses Abkommen fallenden Forschungsaktionen

aus. Die Mitgliedstaaten

der Gemeinschaft

und Österreich übermitteln der

Kommission alle für Koordinierungszwecke

erforderlichen Informationen.

Sie bemühen sich

ferner, der Kommission Informationen

über ähnliche Forschungsarbeiten

zu übermitteln, die von

Einrichtungen, die ihnen nicht

unterstehen, geplant oder durchgeführt

werden. Die Informationen

werden auf Wunsch des

Beteiligten, von dem sie stammen,

vertraulich behandelt.

Nach Vollendung der unter

dieses Abkommen fallenden Koordinierungstätigkeiten

übermittelt

die Kommission im Einvernehmen

mit dem BVKA den

Mitgliedstaaten der Gemeinschaft,

dem Europäischen Parlament

und Österreich einen zusammenfassenden

Bericht über

die Durchführung und die Ergebnisse

der Forschungsarbeiten.

Artikel 6

Dieses Abkommen gilt für die

Gebiete, in denen der Vertrag zur

Gründung der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft angewendet

wird, und nach Maßgabe

jenes Vertrags einerseits sowie für

das Gebiet der Republik Österreich

andererseits.

Artikel 7

Dieses Abkommen wird von

den Vertragsparteien nach ihren

eigenen Verfahren genehmigt. Es

tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien

einander mitgeteilt haben,

daß die hierzu erforderlichen

Verfahren durchgeführt worden

sind.

Artikel 8

(1) Dieses Abkommen gilt für

den in Artikel 1 genannten Zeitraum.

Wird das Gemeinschaftsprogramm

von der Gemeinschaft

überarbeitet, so kann das Abkommen

entsprechend den vereinbarten

Bedingungen neu ausgehandelt

oder gekündigt werden.

Österreich wird über den genauen

Inhalt des überarbeiteten Programms

binnen einer Woche nach

dessen Annahme durch die Gemeinschaft

unterrichtet. Will eine

Vertragspartei das Abkommen

kündigen, so teilt sie dies der

anderen Vertragspartei innerhalb

eines Monats nach Annahme des

Beschlusses der Gemeinschaft mit.

(2) Faßt die Gemeinschaft

einen Beschluß über das Gemeinschaftsprogramm,

so werden die

Anhänge A und B in Übereinstimmung

mit dem Beschluß der

Gemeinschaft geändert, sofern die

Vertragsparteien nichts anderes

vereinbaren.

(3) Ungeachtet des Absatzes 1

kann jede Vertragspartei das

Abkommen jederzeit mit einer

Frist von sechs Monaten kündigen.

Artikel 9

Die Anhänge A und B zu

diesem Abkommen sind Bestandteil

des Abkommens.

Artikel 10

Dieses Abkommen ist in zwei

Urschriften in deutscher, dänischer,

englischer, französischer,

griechischer, italienischer, niederländischer,

portugiesischer und

spanischer Sprache abgefaßt, wobei

jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist.

Geschehen zu Brüssel am elften

März neunzehnhunderteinundneunzig.

Für die Regierung der Republik

Österreich

Erhard Busek

Für den Rat der Europäischen

Gemeinschaften

J. Weyland

Filipo M. Pandolfi

ANHANG A

UNTER DAS ABKOMMEN

FALLENDE FORSCHUNGSBEREICHE

Schwerpunkt I.1 Krebs

Bereich I.1.1

Ausbildungsplan Krebsforschung

Bereich I.1.2

Forschung auf dem Gebiet der

klinischen Behandlung

Bereich I.1.3

Epidemiologische Forschung

Bereich I.1.4

Früherkennung und Diagnose

Bereich I.1.5

Arzneimittelentwicklung

Bereich I.1.6

Experimentelle (Grundlagen-)

Forschung

Schwerpunkt I.2 AIDS

Bereich I.2.1

Krankheitsüberwachung und

-verhütung

Bereich I.2.2

Viro-immunologische Forschung

Bereich I.2.3

Klinische Forschung

Schwerpunkt I.3 Altersbedingte

Gesundheitsprobleme

Bereich I.3.1

Fortpflanzung

Bereich I.3.2

Altern und Krankheiten

Bereich I.3.3

Behinderungen

Schwerpunkt I.4 Durch Umwelt

und Lebensweise bedingte Gesundheitsprobleme

Bereich I.4.1

Versagen der Anpassungsfähigkeit

des Menschen

Bereich I.4.2

Ernährung

Bereich I.4.3

Drogenmißbrauch

Bereich I.4.4

Infektionen

ANHANG B

VORSCHRIFTEN FÜR DIE FINANZIELLE

DURCHFÜHRUNG

Artikel 1

Dieser Anhang legt die Vorschriften

für die finanzielle Beteiligung

Österreichs gemäß Artikel

3 des Abkommens fest.

Artikel 2

Zu Beginn jedes Jahres oder

wenn sich durch eine Überarbeitung

des Gemeinschaftsprogramms

gemäß Artikel 8 des Abkommens

die für die Durchführung

voraussichtlich erforderlichen

Mittel erhöhen, ruft die

Kommission bei Österreich die

Mittel entsprechend seinem Beitrag

zu den jährlichen Kosten des

Abkommens ab.

Dieser Beitrag wird sowohl in

ECU als auch in der Währung

Österreichs ausgedrückt. Der

Wert in österreichischer Währung

des Beitrags in ECU wird am Tag

des Abrufs festgelegt.

Die Reisekosten, die den österreichischen

Vertretern und Sachverständigen

durch die Beteiligung

an den Arbeiten des BVKA

und der COMACs im Sinne von

Artikel 2 des Abkommens entstehen,

werden von der Kommission

in Übereinstimmung mit den für

die Vertreter und Sachverständigen

der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft

geltenden Bestimmungen

und insbesondere mit dem

Beschluß 84/338/Euratom,

EGKS, EWG des Rates erstattet.

Österreich überweist seinen

Beitrag zu den jährlichen Kosten

im Rahmen des Abkommens

jeweils zu Beginn des Jahres,

spätestens jedoch drei Monate

nach dem Abruf. Bei verspäteter

Beitragsleistung hat Österreich

Zinsen zu zahlen, deren Satz

gleich dem höchsten am Fälligkeitstag

in den Mitgliedstaaten

der Gemeinschaft geltenden Diskontsatz

ist. Der Zinssatz erhöht

sich um 0,25 Prozentpunkte für

jeden Verzugsmonat.

Der erhöhte Zinssatz wird auf

den gesamten Verzugszeitraum

angewendet. Dieser Zinssatz ist

jedoch nur zu entrichten, wenn

der Beitrag mehr als drei Monate

nach einem Mittelabruf der Kommission

gezahlt wird.

Artikel 3

Die Mittel aus den Beiträgen

Österreichs kommen den vier

Forschungsschwerpunkten zugute

und werden in den Einnahmeansätzen

des Gesamthaushaltsplans

der Europäischen Gemeinschaften

als Einnahmen im Sinne des

entsprechenden Einnahmepostens

verbucht.

Artikel 4

Der vorläufige Fälligkeitsplan

für die Kosten gemäß Artikel 3

des Abkommens ist in der Anlage

festgelegt.

Artikel 5

Die Verwaltung der Mittel

erfolgt nach den geltenden Finanzvorschriften

für den Gesamthaushaltsplan

der Europäischen

Gemeinschaften.

Artikel 6

Nach Ablauf jedes Jahres wird

ein Bericht über den Stand der

Mittel für die vier Forschungsschwerpunkte

erstellt und Österreich

zur Unterrichtung übermittelt.

Anlage

VORLÄUFIGER FÄLLIGKEITSPLAN FÜR DIE KOSTEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN FORSCHUNGSSCHWERPUNKTEN (in ECU)

Haushaltslinie 7311 „Forschung in Medizin und Gesundheitswesen" (Verpflichtungsermächtigungen)

Die Mitteilungen gemäß Art. 7 des Abkommens wurden am 26. Februar bzw. 11. März 1991

abgegeben; das Kooperationsabkommen ist gemäß seinem Art. 7 mit 11. März 1991 in Kraft getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →