289. Kooperationsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Bereich der Forschung in Medizin und Gesundheitswesen samt Anhängen und Anlage
Gesetzestext (1 Artikel)
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
nachstehend „Österreich" genannt,
und
DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,
nachstehend „Gemeinschaft" genannt,
zusammen nachstehend „Vertragsparteien"
genannt —
IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER
GRÜNDE
Die Vertragsparteien haben ein
Rahmenabkommen über wissenschaftlich-
technische Zusammenarbeit
abgeschlossen, das am
30. Juli 1987 in Kraft getreten ist.
Der Rat der Europäischen
Gemeinschaften (nachstehend
„Rat" genannt) hat mit Beschluß
vom 17. November 1987 ein Programm
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
zur Koordinierung
der Forschung und Entwicklung
im Bereich der Forschung
in Medizin und Gesundheitswesen
(1987 bis 1991) festgelegt,
das als Forschungsschwer-
punkte unter anderem Krebs,
AIDS, altersbedingte Gesundheitsprobleme
und durch die
Umwelt und die Lebensweise
bedingte Gesundheitsprobleme
einschließt.
In Österreich werden umfassende
Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten
im Bereich der
Forschung in Medizin und Gesundheitswesen
durchgeführt.
Die Zusammenarbeit im Bereich
der Forschung in Medizin
und Gesundheitswesen wird vorausichtlich
wirksam zur Erreichung
eines optimalen Niveaus
der individuellen und der Volksgesundheit
beitragen.
Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft
und Österreich beabsichtigen,
in Übereinstimmung
mit den für ihre nationalen
Programme geltenden Bestimmungen
und Verfahren die in
Anhang A beschriebenen Forschungen
durchzuführen, und
sind bereit, diese Forschungen in
einen Koordinierungsprozeß einzubeziehen,
von dem sie einen
beiderseitigen Nutzen erwarten
—
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Die Vertragsparteien arbeiten
bei den folgenden Forschungsschwerpunkten
des Gemeinschaftsprogramms
zusammen
1. vom 1. Januar 1988 bis zum
31. Dezember 1991
— altersbedingte Gesundheitsprobleme
(Schwerpunkt 1.3)
— durch Umwelt und Lebensweise
bedingte Gesundheitsprobleme
(Schwerpunkt 1.4)
2. vom 1. Januar 1989 bis zum
31. Dezember 1991
— Krebs (Schwerpunkt 1.1)
— AIDS (Schwerpunkt 1.2)
Die Forschungsthemen, die Gegenstand
dieses Abkommens sind,
werden in Anhang A aufgeführt.
Die Zusammenarbeit besteht in
der Koordinierung der Tätigkei-
ten, die Teil der Forschungsprogramme
Österreichs und der
Gemeinschaft sind.
Österreich und die Mitgliedstaaten
der Gemeinschaft bleiben
für die von ihren nationalen
Einrichtungen oder Gremien
durchgeführten Forschungsarbeiten
voll verantwortlich.
Artikel 2
Die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften (nachstehend
„Kommission" genannt) ist
für die Durchführung der Koordinierungstätigkeiten
verantwortlich.
Sie wird bei ihren Aufgaben
vom Beratenden Verwaltungs- und
Koordinierungsausschuß für
Forschung auf den Gebieten Medizin
und Gesundheit (nachstehend
„BVKA" genannt) unterstützt,
der durch den Beschluß
84/338/Euratom, EGKS, EWG
des Rates eingesetzt worden ist.
Dieser BVKA kann durch Ausschüsse
für die konzertierte Aktion
(COMAC) unterstützt werden,
die sich aus von den
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
der Gemeinschaft benannten
Sachverständigen zusammensetzen.
Der BVKA zusammen mit den
COMACs, die für die in Artikel 1
genannten Forschungsschwerpunkte
zuständig sind, wird durch
zwei von Österreich ernannte
Vertreter erweitert, die von einem
österreichischen Sachverständigen
unterstützt oder vertreten
werden können. Diese Vertreter
und/oder Sachverständigen nehmen
an den Sitzungen des BVKA
und der COMACs im Zusammenhang
mit den die Forschungsschwerpunkte
betreffenden Punkten
teil.
Artikel 3
Der veranschlagte finanzielle
Beitrag der Gemeinschaft zur
Durchführung der unter dieses
Abkommen fallenden Koordinierungstätigkeiten
wird entsprechend
dem Betrag festgesetzt, der
jährlich im Gesamthaushaltsplan
der Europäischen Gemeinschaf-
ten für Verpflichtungsermächtigungen
zur Verfügung steht und
zur Deckung der finanziellen
Verpflichtungen der Kommission
im Zusammenhang mit Koordinierungskosten
sowie Management-
und Verwaltungsausgaben
vorgesehen ist.
Der veranschlagte finanzielle
Beitrag Österreichs zu diesen
Kosten und Ausgaben steht im
Verhältnis zum Beitrag der Gemeinschaft.
Der Proportionalitätsfaktor
ergibt sich aus dem
Verhältnis zwischen dem Bruttoinlandsprodukt
Österreichs zu
Marktpreisen einerseits und der
Summe der Bruttoinlandsprodukte
der Mitgliedstaaten der
Gemeinschaft und Österreichs zu
Marktpreisen andererseits. Dieses
Verhältnis wird auf der Grundlage
der aktuellsten statistischen
Daten der OECD berechnet.
Die gesamten finanziellen Beiträge
der Vertragsparteien für den
in Artikel 1 genannten Zeitraum
werden veranschlagt auf
— 35335000 ECU für die
Gemeinschaft
— 939909 ECU für Österreich.
Die ECU wird in der Verordnung
(EWG) Nr. 3180/78 des
Rates vom 18. Dezember 1978
zur Änderung des Wertes der vom
Europäischen Fonds für währungspolitische
Zusammenarbeit
verwendeten Rechnungseinheit,
geändert durch die Verordnung
(EWG) Nr. 2626/84, definiert.
Die für den finanziellen Beitrag
Österreichs geltenden Vorschriften
sind in Anhang B festgelegt.
Artikel 4
Im Verlauf des dritten Jahres
bewertet die Kommission das
Programm unter Berücksichtigung
der Ziele der in Artikel 1
genannten Forschungsschwerpunkte.
Als Ergebnis dieser Bewertung
kann die Kommission
nach Anhörung des BVKA dem
Rat einen Vorschlag für eine
Revision einiger oder sämtlicher
Forschungsschwerpunkte unterbreiten.
Österreich wird über die
Ergebnisse dieser Bewertung so-
wie über eine mögliche Revision
unterrichtet.
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft,
Österreich und die
Kommission tauschen regelmäßig
alle sachdienlichen Informationen
über die Durchführung der unter
dieses Abkommen fallenden Forschungsaktionen
aus. Die Mitgliedstaaten
der Gemeinschaft
und Österreich übermitteln der
Kommission alle für Koordinierungszwecke
erforderlichen Informationen.
Sie bemühen sich
ferner, der Kommission Informationen
über ähnliche Forschungsarbeiten
zu übermitteln, die von
Einrichtungen, die ihnen nicht
unterstehen, geplant oder durchgeführt
werden. Die Informationen
werden auf Wunsch des
Beteiligten, von dem sie stammen,
vertraulich behandelt.
Nach Vollendung der unter
dieses Abkommen fallenden Koordinierungstätigkeiten
übermittelt
die Kommission im Einvernehmen
mit dem BVKA den
Mitgliedstaaten der Gemeinschaft,
dem Europäischen Parlament
und Österreich einen zusammenfassenden
Bericht über
die Durchführung und die Ergebnisse
der Forschungsarbeiten.
Artikel 6
Dieses Abkommen gilt für die
Gebiete, in denen der Vertrag zur
Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft angewendet
wird, und nach Maßgabe
jenes Vertrags einerseits sowie für
das Gebiet der Republik Österreich
andererseits.
Artikel 7
Dieses Abkommen wird von
den Vertragsparteien nach ihren
eigenen Verfahren genehmigt. Es
tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien
einander mitgeteilt haben,
daß die hierzu erforderlichen
Verfahren durchgeführt worden
sind.
Artikel 8
(1) Dieses Abkommen gilt für
den in Artikel 1 genannten Zeitraum.
Wird das Gemeinschaftsprogramm
von der Gemeinschaft
überarbeitet, so kann das Abkommen
entsprechend den vereinbarten
Bedingungen neu ausgehandelt
oder gekündigt werden.
Österreich wird über den genauen
Inhalt des überarbeiteten Programms
binnen einer Woche nach
dessen Annahme durch die Gemeinschaft
unterrichtet. Will eine
Vertragspartei das Abkommen
kündigen, so teilt sie dies der
anderen Vertragspartei innerhalb
eines Monats nach Annahme des
Beschlusses der Gemeinschaft mit.
(2) Faßt die Gemeinschaft
einen Beschluß über das Gemeinschaftsprogramm,
so werden die
Anhänge A und B in Übereinstimmung
mit dem Beschluß der
Gemeinschaft geändert, sofern die
Vertragsparteien nichts anderes
vereinbaren.
(3) Ungeachtet des Absatzes 1
kann jede Vertragspartei das
Abkommen jederzeit mit einer
Frist von sechs Monaten kündigen.
Artikel 9
Die Anhänge A und B zu
diesem Abkommen sind Bestandteil
des Abkommens.
Artikel 10
Dieses Abkommen ist in zwei
Urschriften in deutscher, dänischer,
englischer, französischer,
griechischer, italienischer, niederländischer,
portugiesischer und
spanischer Sprache abgefaßt, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Geschehen zu Brüssel am elften
März neunzehnhunderteinundneunzig.
Für die Regierung der Republik
Österreich
Erhard Busek
Für den Rat der Europäischen
Gemeinschaften
J. Weyland
Filipo M. Pandolfi
ANHANG A
UNTER DAS ABKOMMEN
FALLENDE FORSCHUNGSBEREICHE
Schwerpunkt I.1 Krebs
Bereich I.1.1
Ausbildungsplan Krebsforschung
Bereich I.1.2
Forschung auf dem Gebiet der
klinischen Behandlung
Bereich I.1.3
Epidemiologische Forschung
Bereich I.1.4
Früherkennung und Diagnose
Bereich I.1.5
Arzneimittelentwicklung
Bereich I.1.6
Experimentelle (Grundlagen-)
Forschung
Schwerpunkt I.2 AIDS
Bereich I.2.1
Krankheitsüberwachung und
-verhütung
Bereich I.2.2
Viro-immunologische Forschung
Bereich I.2.3
Klinische Forschung
Schwerpunkt I.3 Altersbedingte
Gesundheitsprobleme
Bereich I.3.1
Fortpflanzung
Bereich I.3.2
Altern und Krankheiten
Bereich I.3.3
Behinderungen
Schwerpunkt I.4 Durch Umwelt
und Lebensweise bedingte Gesundheitsprobleme
Bereich I.4.1
Versagen der Anpassungsfähigkeit
des Menschen
Bereich I.4.2
Ernährung
Bereich I.4.3
Drogenmißbrauch
Bereich I.4.4
Infektionen
ANHANG B
VORSCHRIFTEN FÜR DIE FINANZIELLE
DURCHFÜHRUNG
Artikel 1
Dieser Anhang legt die Vorschriften
für die finanzielle Beteiligung
Österreichs gemäß Artikel
3 des Abkommens fest.
Artikel 2
Zu Beginn jedes Jahres oder
wenn sich durch eine Überarbeitung
des Gemeinschaftsprogramms
gemäß Artikel 8 des Abkommens
die für die Durchführung
voraussichtlich erforderlichen
Mittel erhöhen, ruft die
Kommission bei Österreich die
Mittel entsprechend seinem Beitrag
zu den jährlichen Kosten des
Abkommens ab.
Dieser Beitrag wird sowohl in
ECU als auch in der Währung
Österreichs ausgedrückt. Der
Wert in österreichischer Währung
des Beitrags in ECU wird am Tag
des Abrufs festgelegt.
Die Reisekosten, die den österreichischen
Vertretern und Sachverständigen
durch die Beteiligung
an den Arbeiten des BVKA
und der COMACs im Sinne von
Artikel 2 des Abkommens entstehen,
werden von der Kommission
in Übereinstimmung mit den für
die Vertreter und Sachverständigen
der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft
geltenden Bestimmungen
und insbesondere mit dem
Beschluß 84/338/Euratom,
EGKS, EWG des Rates erstattet.
Österreich überweist seinen
Beitrag zu den jährlichen Kosten
im Rahmen des Abkommens
jeweils zu Beginn des Jahres,
spätestens jedoch drei Monate
nach dem Abruf. Bei verspäteter
Beitragsleistung hat Österreich
Zinsen zu zahlen, deren Satz
gleich dem höchsten am Fälligkeitstag
in den Mitgliedstaaten
der Gemeinschaft geltenden Diskontsatz
ist. Der Zinssatz erhöht
sich um 0,25 Prozentpunkte für
jeden Verzugsmonat.
Der erhöhte Zinssatz wird auf
den gesamten Verzugszeitraum
angewendet. Dieser Zinssatz ist
jedoch nur zu entrichten, wenn
der Beitrag mehr als drei Monate
nach einem Mittelabruf der Kommission
gezahlt wird.
Artikel 3
Die Mittel aus den Beiträgen
Österreichs kommen den vier
Forschungsschwerpunkten zugute
und werden in den Einnahmeansätzen
des Gesamthaushaltsplans
der Europäischen Gemeinschaften
als Einnahmen im Sinne des
entsprechenden Einnahmepostens
verbucht.
Artikel 4
Der vorläufige Fälligkeitsplan
für die Kosten gemäß Artikel 3
des Abkommens ist in der Anlage
festgelegt.
Artikel 5
Die Verwaltung der Mittel
erfolgt nach den geltenden Finanzvorschriften
für den Gesamthaushaltsplan
der Europäischen
Gemeinschaften.
Artikel 6
Nach Ablauf jedes Jahres wird
ein Bericht über den Stand der
Mittel für die vier Forschungsschwerpunkte
erstellt und Österreich
zur Unterrichtung übermittelt.
Anlage
VORLÄUFIGER FÄLLIGKEITSPLAN FÜR DIE KOSTEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN FORSCHUNGSSCHWERPUNKTEN (in ECU)
Haushaltslinie 7311 „Forschung in Medizin und Gesundheitswesen" (Verpflichtungsermächtigungen)
Die Mitteilungen gemäß Art. 7 des Abkommens wurden am 26. Februar bzw. 11. März 1991
abgegeben; das Kooperationsabkommen ist gemäß seinem Art. 7 mit 11. März 1991 in Kraft getreten.