289_1990
AT
289. Bundesgesetz: Änderung des Dentistengesetzes
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 289. Bundesgesetz: Änderung des Dentistengesetzes
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Dentistengesetz, BGBl. Nr. 90/1949, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 170/1952,
BGBl. Nr. 139/1955, BGBl. Nr. 112/1971 und
BGBl. Nr. 53/1981 wird wie folgt geändert
§ 28 Abs. 1 lautet
„(1) Die Vorstandsmitglieder werden durch
allgemeine und gleiche Wahl nach den Grundsätzen
des Verhältniswahlrechts für die Dauer von fünf
Jahren gewählt. Das Wahlrecht ist geheim und
durch persönliche Abgabe der Stimme oder in Form
eines eingeschriebenen Briefes auszuüben. Auf
100 Wahlberechtigte entfällt ein Vorstandsmandat,
doch hat jedes Bundesland (§ 28 Abs. 2) mindestens
ein Vorstandsmitglied zu entsenden; auf Reste über
50 Wahlberechtigte eines Bundeslandes entfällt
gleichfalls ein Mandat."