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289_1990 AT

289. Bundesgesetz: Änderung des Dentistengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 289. Bundesgesetz: Änderung des Dentistengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Dentistengesetz, BGBl. Nr. 90/1949, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 170/1952,

BGBl. Nr. 139/1955, BGBl. Nr. 112/1971 und

BGBl. Nr. 53/1981 wird wie folgt geändert

§ 28 Abs. 1 lautet

„(1) Die Vorstandsmitglieder werden durch

allgemeine und gleiche Wahl nach den Grundsätzen

des Verhältniswahlrechts für die Dauer von fünf

Jahren gewählt. Das Wahlrecht ist geheim und

durch persönliche Abgabe der Stimme oder in Form

eines eingeschriebenen Briefes auszuüben. Auf

100 Wahlberechtigte entfällt ein Vorstandsmandat,

doch hat jedes Bundesland (§ 28 Abs. 2) mindestens

ein Vorstandsmitglied zu entsenden; auf Reste über

50 Wahlberechtigte eines Bundeslandes entfällt

gleichfalls ein Mandat."

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