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289_1989 AT

289. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 289. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent

wird folgende Prüfungsordnung

erlassen

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Reisebüroassistent gliedert sich in eine praktische

und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Reisebüro-Geschäftsfall,

b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Kaufmännisches Rechnen,

b) Buchhaltung.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der

Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten

Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen

hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

Reisebüro-Geschäftsfall

§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand Reisebüro-

Geschäftsfall erfolgt schriftlich und mündlich.

(2) Der schriftliche Teil hat sich auf einen praktischen

Geschäftsfall zu erstrecken und die Bereiche

Schriftverkehr und Zahlungsverkehr zu umfassen.

Es ist die Ausarbeitung einer einfachen Einzelpauschalreise

einzubeziehen.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme

auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung

und die Anforderungen der Berufspraxis jedem

Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in

der Regel in 90 Minuten ausgearbeitet werden

kann. Sie ist nach 120 Minuten zu beenden.

(4) Für die schriftliche Arbeit gilt im übrigen § 4.

(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission

abzulegen und hat sich ausgehend

von der schriftlichen Arbeit auf die praktische

Auswertung von verschiedenen mit dieser Arbeit

zusammenhängenden Fragen zu erstrecken. Die

Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung

und den Anforderungen der Berufspraxis

zu entsprechen.

(6) Der mündliche Teil soll für jeden Prüfling

zumindest 15 Minuten dauern. Er ist nach

20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um

höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen,

wenn der Prüfungskommission ansonsten eine

zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings

nicht möglich ist.

Fachgespräch

§ 3. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten

Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen

Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist

unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische

Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der

Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen und sich auf Fragen

aus der Reisebürofachkunde und der Verkaufspraxis

zu erstrecken. Hiebei sind die Bereiche Verkehrsgeografie,

Fahrausweisverkauf, Pauschalreisenverkauf,

Verwendung verschiedener Zahlungsmittel

und Allgemeine Reisebedingungen zu prüfen.

Kataloge, Tabellen oder Fahrpläne sind heranzuziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling

zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach

20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um

höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen,

wenn der Prüfungskommission ansonsten eine

zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings

nicht möglich ist.

Durchführung der theoretischen Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 4. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich

zu erfolgen. Sie kann unter Einschluß des schriftlichen

Teils des Gegenstandes Reisebüro-Geschäftsfall

für eine größere Anzahl von Prüflingen

gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne

Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich

vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und

Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und

den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung

getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind

entsprechend zu kennzeichnen.

Kaufmännisches Rechnen

§ 5. (1) Das Kaufmännische Rechnen hat je eine

Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu

umfassen

a) Prozentrechnungen,

b) Devisen- und Valutenrechnungen.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln

und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in

der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Das Kaufmännische Rechnen ist nach

75 Minuten zu beenden.

Buchhaltung

§ 6. (1) Die Prüfung in der Buchhaltung hat zehn

Buchungen von Geschäftsfällen auf T-Konten zu

umfassen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in

der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung in der Buchhaltung ist nach

75 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 7. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt

werden.

(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „nichtgenügend"

bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung

auf die mit „nichtgenügend" bewerteten

Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission

hat in diesem Fall unter Berücksichtigung

der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und

Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums

von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen

Lehrabschlußprüfung frühestens die

Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „nichtgenügend"

bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung

zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung

frühestens sechs Monate nach

der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt

werden.

Zusatzprüfung

§ 8. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Bürokaufmann kann eine

Zusatzprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent

abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Reisebüro-

Geschäftsfall" und „Fachgespräch" zu

umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2

bis 4, 7 und 9.

Schlußbestimmungen

§ 9. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Reisebüroassistent ist im übrigen

die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in geltender

Fassung anzuwenden.

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1989

in Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Reisebüroassistent, Verordnung

BGBl. Nr. 618/1973, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 434/1978, tritt mit Ablauf des

30. Juni 1989 außer Kraft.

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