289. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent
wird folgende Prüfungsordnung
erlassen
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Reisebüroassistent gliedert sich in eine praktische
und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Reisebüro-Geschäftsfall,
b) Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Kaufmännisches Rechnen,
b) Buchhaltung.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der
Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten
Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen
hat.
Durchführung der praktischen Prüfung
Reisebüro-Geschäftsfall
§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand Reisebüro-
Geschäftsfall erfolgt schriftlich und mündlich.
(2) Der schriftliche Teil hat sich auf einen praktischen
Geschäftsfall zu erstrecken und die Bereiche
Schriftverkehr und Zahlungsverkehr zu umfassen.
Es ist die Ausarbeitung einer einfachen Einzelpauschalreise
einzubeziehen.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme
auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung
und die Anforderungen der Berufspraxis jedem
Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in
der Regel in 90 Minuten ausgearbeitet werden
kann. Sie ist nach 120 Minuten zu beenden.
(4) Für die schriftliche Arbeit gilt im übrigen § 4.
(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission
abzulegen und hat sich ausgehend
von der schriftlichen Arbeit auf die praktische
Auswertung von verschiedenen mit dieser Arbeit
zusammenhängenden Fragen zu erstrecken. Die
Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung
und den Anforderungen der Berufspraxis
zu entsprechen.
(6) Der mündliche Teil soll für jeden Prüfling
zumindest 15 Minuten dauern. Er ist nach
20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um
höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen,
wenn der Prüfungskommission ansonsten eine
zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings
nicht möglich ist.
Fachgespräch
§ 3. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten
Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen
Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist
unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische
Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der
Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen und sich auf Fragen
aus der Reisebürofachkunde und der Verkaufspraxis
zu erstrecken. Hiebei sind die Bereiche Verkehrsgeografie,
Fahrausweisverkauf, Pauschalreisenverkauf,
Verwendung verschiedener Zahlungsmittel
und Allgemeine Reisebedingungen zu prüfen.
Kataloge, Tabellen oder Fahrpläne sind heranzuziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling
zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach
20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um
höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen,
wenn der Prüfungskommission ansonsten eine
zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings
nicht möglich ist.
Durchführung der theoretischen Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich
zu erfolgen. Sie kann unter Einschluß des schriftlichen
Teils des Gegenstandes Reisebüro-Geschäftsfall
für eine größere Anzahl von Prüflingen
gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne
Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich
vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und
Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und
den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung
getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind
entsprechend zu kennzeichnen.
Kaufmännisches Rechnen
§ 5. (1) Das Kaufmännische Rechnen hat je eine
Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu
umfassen
a) Prozentrechnungen,
b) Devisen- und Valutenrechnungen.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln
und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Das Kaufmännische Rechnen ist nach
75 Minuten zu beenden.
Buchhaltung
§ 6. (1) Die Prüfung in der Buchhaltung hat zehn
Buchungen von Geschäftsfällen auf T-Konten zu
umfassen.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung in der Buchhaltung ist nach
75 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 7. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt
werden.
(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „nichtgenügend"
bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „nichtgenügend" bewerteten
Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission
hat in diesem Fall unter Berücksichtigung
der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und
Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums
von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen
Lehrabschlußprüfung frühestens die
Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „nichtgenügend"
bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung
zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung
frühestens sechs Monate nach
der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt
werden.
Zusatzprüfung
§ 8. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Bürokaufmann kann eine
Zusatzprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent
abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Reisebüro-
Geschäftsfall" und „Fachgespräch" zu
umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2
bis 4, 7 und 9.
Schlußbestimmungen
§ 9. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Reisebüroassistent ist im übrigen
die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in geltender
Fassung anzuwenden.
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1989
in Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Reisebüroassistent, Verordnung
BGBl. Nr. 618/1973, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 434/1978, tritt mit Ablauf des
30. Juni 1989 außer Kraft.