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289. Bundesgesetz: 39. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle und Änderung der Bundesforste-Dienstordnung 1986

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 289. Bundesgesetz: 39. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle und Änderung der Bundesforste-Dienstordnung 1986

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.

Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 148/1988, wird wie folgt geändert

1. Im § 2b Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck

„neun Monaten" durch den Ausdruck „zwölf

Monaten" ersetzt.

2. Im § 2c Abs. 2 wird in Z 1 der Betrag

„4750 S" durch den Betrag „4924 S" und in 2 2

der Betrag „5750 S" durch den Betrag „5923 S"

ersetzt.

3. Dem § 2c wird angefügt

„(10) Für die Eignungsausbildung hat der Teilnehmer

Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von

30 Werktagen. Der Verbrauch des Freistellungsanspruches

ist erst möglich, wenn die Eignungsausbildung

sechs Monate gedauert hat. Die Freistellung

hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse der

Ausbildung durch den Leiter der Dienststelle, bei

der die Eignungsausbildung stattfindet, zu erfolgen,

wobei auf die persönlichen Verhältnisse des

Teilnehmers angemessen Rücksicht zu nehmen ist.

(11) Die §§ 27c und 27d gelten sinngemäß. Bei

ihrer Anwendung ist vom Ausmaß der Freistellung

nach Abs. 10 auszugehen."

4. Die Tabelle im § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung

5. Die Tabelle im § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung

6. Die Tabelle im § 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung

7. Die Tabelle im § 14 Abs. 3 erhält folgende Fassung

8. Im § 22 Abs. 2 wird in der Tabelle der Betrag

„1254 S" durch den Betrag „1269 S" und der

Betrag „1593 S" durch den Betrag „1612 S"

ersetzt.

9. Im § 26 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „Zivildienstgesetz,

BGBl. Nr. 187/1974," durch den Ausdruck

„Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679"

ersetzt.

10. § 26 Abs. 2 Z 4 lit. a lautet

„a) des Unterrichtspraktikums im Sinne des

Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl.

Nr. 145/1988, oder der Einführung in das

praktische Lehramt,"

11. Dem § 27a Abs. 7 wird angefügt

„Die Zahl der Tage, die der Vertragsbedienstete

während der Eignungsausbildung im Sinne des § 2c

Abs. 10 freigestellt war, ist in diesem Fall vom

gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen."

12. Im § 27b Abs. 1 Z 3 entfallen die Worte ", in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/

1973".

13. § 35 Abs. 5 lautet

„(5) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer

inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer

des Dienstverhältnisses nach Abs. 4 zuzurechnen.

Die Zurechnung ist ausgeschlossen,

1. soweit die Dienstzeit in einem anderen

Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses

angerechnet wurde, wenn aus diesem

Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder

ein Anspruch auf einen Ruhegenuß besteht;

2. wenn das Dienstverhältnis

a) noch andauert oder

b) in einer Weise beendet wurde, durch die

ein Abfertigungsanspruch erlosch oder,

falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden

gewesen wäre, erloschen wäre;

3. wenn der Vertragsbedienstete bei Beendigung

des Dienstverhältnisses eine Abfertigung

erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht

rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung

ist die Dienstzeit in einem entsprechenden

Teilausmaß zuzurechnen. Eine Rückerstattung

gemäß § 27 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes

1956 ist einer vollständigen Rückerstattung

der Abfertigung gleichzuhalten.

Die in Z 2 lit. b angeführten Ausschlußgründe liegen

nicht vor, wenn das Dienstverhältnis im Einverständnis

mit dem Dienstgeber ausschließlich deswegen

beendet wurde, um ein Dienstverhältnis zum

Bund einzugehen, und dieses Bundesdienstverhältnis

an das beendete Dienstverhältnis unmittelbar

anschließt."

14. Im § 39 Abs. 2 wird der Ausdruck „Höheren

technischen Bundeslehranstalt und Bundes-Haddelsschule

Wien V" durch den Ausdruck „Höheren

technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie

und Bundes-Handelsschule Wien III"

ersetzt.

15. Im § 40 Abs. 2 erster Satz werden nach den

Worten „Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz

1979" die Worte „sowie in den hiezu ergangenen

Übergangsregelungen" eingefügt.

16. Die Überschrift zu § 41 lautet

„Monatsentgelt, Dienstzulagen, Erzieherzulage

und Vergütungen für Schul- und Unterrichtspraktika

im Entlohnungsschema I L"

17. Die Tabelle im § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung

18. Dem § 41 wird angefügt

„(4) Die Vergütungen für Schul- und Unterrichtspraktika

gebühren nach den §§ 62 bis 63 des

Gehaltsgesetzes 1956."

19. Die Tabelle im § 44 erhält folgende Fassung

20. Im § 44a Abs. 2 werden ersetzt

a) der Betrag „483,60 S" durch den Betrag

„489,40 S",

b) der Betrag „145,20 S" durch den Betrag

„146,90 S",

c) der Betrag „175,50 S" durch den Betrag

„177,60 S" und

d) der Betrag „52,70 S" durch den Betrag

„53,30 S".

21. Im § 44a Abs. 3 wird der Betrag „323,60 S"

durch den Betrag „327,50 S" und der Betrag

„592,80 S" durch den Betrag „599,90 S" ersetzt.

22. Im § 44a Abs. 4 wird ersetzt

a) in Z l der Betrag „323,60 S" durch den

Betrag „327,50 S",

b) in Z 2 der Betrag „323,60 S" durch den

Betrag „327,50 S",

c) in Z 3 der Betrag „592,80 S" durch den

Betrag „599,90 S" und

d) in Z 4 der Betrag „266,20 S" durch den

Betrag „269,40 S".

23. Im § 44a Abs. 5 wird ersetzt

a) der Betrag „211,90 S" durch den Betrag

„214,40 S",

b) der Betrag „175,50 S" durch den Betrag

„177,60 S",

c) der Betrag „63,60 S" durch den Betrag

„64,40 S" und

d) der Betrag „52,70 S" durch den Betrag

„53,30 S".

24. Im § 44a Abs. 6 wird der Betrag „360,20 S"

durch den Betrag „364,50 S" ersetzt.

25. Im § 44b Abs. 1 wird ersetzt

a) in Z 1 der Betrag „5780 S" durch den Betrag

„5849 S",

b) in Z 2 der Betrag „7222 S" durch den Betrag

„7309 S" und

c) in Z 3 der Betrag „8677 S" durch den Betrag

„8781 S".

26. Im § 44b Abs. 2 wird ersetzt

a) in Z 1 der Betrag „5780 S" durch den Betrag

„5849 S",

b) in Z 2 der Betrag „7222 S" durch den Betrag

„7309 S" und

c) in Z 3 der Betrag „7981 S" durch den Betrag

„8077 S".

27. Im § 44c Abs. 1 wird ersetzt

a) der Betrag „34608 S" durch den Betrag

„35023 S",

b) der Betrag „30571 S" durch den Betrag

„30938 S",

c) der Betrag „25413 S" durch den Betrag

„25718 S" und

d) der Betrag „19090 S" durch den Betrag

„19319 S".

28. § 45 lautet

„Vergütung für Mehrdienstleistung der Vertragslehrer

des Entlohnungsschemas I L

§ 45. (1) Soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt,

ist § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 auf Vertragslehrer

des Entlohnungsschemas I L sinngemäß anzuwenden.

(2) Ein teilbeschäftigter Vertragslehrer des Entlohnungsschemas

I L kann, wenn der Unterricht

sonst nicht sichergestellt ist, in einem seine vertraglich

bestimmte Lehrverpflichtung überschreitenden

Ausmaß zur Vertretung eines vorübergehend an

der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten oder

seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen

werden. Soweit dadurch eine volle Lehrverpflichtung

nicht überschritten wird, ist auf die

Vergütung § 61 Abs. 9 Z 2 des Gehaltsgesetzes

1956 sinngemäß anzuwenden."

29. Im § 62 wird die Zitierung „§ 11 des Wehrgesetzes"

durch die Zitierung „§ 11 des Wehrgesetzes

1978" ersetzt.

30. § 64 lautet

„§ 64. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf

andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in

der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die im § 1 Abs. 1 lit. e, im

§ 27b Abs. 1 Z 4 und im Abschnitt V (ausgenommen

§ 62) enthaltenen Zitierungen."

Artikel II

Die Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl.

Nr. 298, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 641/1987, wird wie folgt geändert

1. Die Tabelle im § 21 Abs. 2 erhält folgende Fassung

2. Die Tabelle im § 21 Abs. 4 erhält folgende Fassung

3. Im § 24 Abs. 2 werden ersetzt

a) der Betrag „1491 S" durch den Betrag

„1509 S",

b) der Betrag „1288 S" durch den Betrag

„1303 S",

c) der Betrag „880 S" durch den Betrag „891 S"

und

d) der Betrag „744 S" durch den Betrag

„753 S".

4. Die Tabelle im § 25 Abs. 4 erhält folgende Fassung

5. § 28 Abs. 12 lautet

„(12) Der Zuschlag zur Verwendungszulage

beträgt

1. für Oberforstmeister 19,20 S für jeden vollen

Punkt;

2. für Bedienstete der Verwendungsstufe A 3

a) bis einschließlich des 50. Punktes

103,00 S,

b) vom 51. bis einschließlich 65. Punkt

150,90 S,

c) vom 66. bis einschließlich 80. Punkt

233,10 S,

d) vom 81. bis einschließlich 95. Punkt

116,60 S und

e) ab dem 96. Punkt 68,60 S

für jeden vollen Punkt;

3. für Bedienstete des gehobenen Forstdienstes

und Bedienstete, die mit der Leitung eines

Sägewerkes betraut sind,

a) bis einschließlich des 6. Punktes 109,80 S,

b) für den 7. Punkt 219,50 S,

c) vom 8. bis einschließlich 10. Punkt

438,80 S,

d) vom 11. bis einschließlich 13. Punkt

658,50 S,

e) für den 14. und 15. Punkt 493,70 S,

f) vom 16. bis einschließlich 20. Punkt

329,20 S und

g) ab dem 21. Punkt 219,50 S

für jeden vollen Punkt;

4. für Bedienstete der Verwendungsstufe D 1

126,90 S für jeden vollen Punkt."

6. Im § 29 Abs. 2 wird der Betrag „2034 S"

durch den Betrag „2058 S" und der Betrag

„10,90 S" durch den Betrag „11,00 S" ersetzt.

7. Im § 44 Abs. 1 Z 3 entfallen die Worte ", in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/

1973".

8. § 67 Abs. 5 lautet

„(5) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer

inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer

des Dienstverhältnisses nach Abs. 4 zuzurechnen.

Die Zurechnung ist ausgeschlossen,

1. soweit die Dienstzeit in einem anderen

Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses

angerechnet wurde, wenn aus diesem

Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder

ein Anspruch auf einen Ruhegenuß besteht;

2. wenn das Dienstverhältnis

a) noch andauert oder

b) in einer Weise beendet wurde, durch die

ein Abfertigungsanspruch erlosch oder,

falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden

gewesen wäre, erloschen wäre;

3. wenn der Bedienstete bei Beendigung des

Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten

hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet

wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist

die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß

zuzurechnen. Eine Rückerstattung

gemäß § 27 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956

ist einer vollständigen Rückerstattung der

Abfertigung gleichzuhalten.

Die in Z 2 lit. b angeführten Ausschlußgründe liegen

nicht vor, wenn das Dienstverhältnis im Einverständnis

mit dem Dienstgeber ausschließlich deswegen

beendet wurde, um ein Dienstverhältnis zum

Bund einzugehen, und dieses Bundesdienstverhältnis

an das beendete Dienstverhältnis unmittelbar

anschließt."

9. § 81 Abs. 3 lautet

„(3) Der monatliche Beitrag beträgt 0,38 vH der

Beitragsgrundlage nach Abs. 2 bis zur Höhe der

jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen

Pensionsversicherung und 9,5 vH des diese

Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teiles.

Der Beitrag von der Sonderzahlung beträgt die

Hälfte des sich unter Außerachtlassung der Nebengebühren

ergebenden monatlichen Beitrages."

10. Nach § 95 wird eingefügt

„§ 95a. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf

andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in

der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die im § 44 Abs. 1 Z 4

und im Abschnitt VIII enthaltenen Zitierungen,

ebenso nicht für das im § 71 Abs. 2 Z 4 zitierte

Bundesgesetz BGBl. Nr. 202/1949."

Artikel III

(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme

der Haushaltszulage)

1. jener vollbeschäftigten Vertragsbediensteten

des Bundes, mit denen vor dem 1. Juli 1988

gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden

ist, und

2. jener vollbeschäftigten Bediensteten der

Österreichischen Bundesforste, mit denen vor

dem 1. Juli 1988 gemäß § 70 der Bundesforste-

Dienstordnung 1986 ein Sondervertrag

abgeschlossen worden ist,

wird ab 1. Juli 1988 um 330 S erhöht. Allfällige, in

Schillingbeträgen ausgedrückte Zulagen (ausgenommen

die Haushaltszulage) werden um 1,2 vH

erhöht.

(2) Bei

1. teilbeschäftigten Vertragsbediensteten des

Bundes, mit denen vor dem 1. Juli 1988

gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden

ist, und

2. teilbeschäftigten Bediensteten der Österreichischen

Bundesforste, mit denen vor dem

1. Juli 1988 gemäß § 70 der BundesforsteDienstordnung

1986 ein Sondervertrag abgeschlossen

worden ist,

sind zunächst jenes Sonderentgelt und die Beträge

jener allfälligen, in Schillingbeträgen ausgedrückten

Zulagen (ausgenommen die Haushaltszulage)

zu ermitteln, die ihnen im Falle der Vollbeschäftigung

gebühren würden. Auf dieses Sonderentgelt

(und die allfälligen Zulagen) sind hierauf die im

Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften

anzuwenden. Von den auf diese Weise errechneten

Beträgen sind schließlich jene Teile zu ermitteln,

die sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes

ergeben. Diese Teile gelten ab 1. Juli

1988 als neues Sonderentgelt oder als neue Zulagenbeträge

des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten

bzw. des teilbeschäftigten Bediensteten der

Österreichischen Bundesforste.

(3) Ergeben sich bei der Anwendung der Abs. 1

und 2 in den Endergebnissen Restbeträge von 50 g

und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge

aufzurunden. Ergeben sich jedoch in den Endergebnissen

Restbeträge von weniger als 50 g, so sind

diese zu vernachlässigen.

(4) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 bis 3 ist

jedoch nur dann vorzunehmen, wenn

1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem

Sondervertrag ergibt oder

2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes

nicht an andere Anlaßfälle als

Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen

im öffentlichen Dienst geknüpft ist.

(5) Die nach den Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit

Abs. 4 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht

der im § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

beziehungsweise im § 70 der Bundesforste-Dienstordnung

1986 vorgesehenen Genehmigung des

Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.

Artikel IV

(1) Es treten in Kraft

1. An. I Z 1 und 3 mit 1. Juli 1987,

2. Art. I Z 2, 4 bis 9, 11, 13, 14, 17 und 19 bis 27

und die Art. II und III mit 1. Juli 1988,

3. Art. I Z 10, 15, 16, 18 und 28 mit 1. September

1988,

4. Art. I Z 12, 29 und 30 mit 1. Oktober 1988.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten

jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

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