289. Bundesgesetz: 39. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle und Änderung der Bundesforste-Dienstordnung 1986
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.
Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 148/1988, wird wie folgt geändert
1. Im § 2b Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck
„neun Monaten" durch den Ausdruck „zwölf
Monaten" ersetzt.
2. Im § 2c Abs. 2 wird in Z 1 der Betrag
„4750 S" durch den Betrag „4924 S" und in 2 2
der Betrag „5750 S" durch den Betrag „5923 S"
ersetzt.
3. Dem § 2c wird angefügt
„(10) Für die Eignungsausbildung hat der Teilnehmer
Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von
30 Werktagen. Der Verbrauch des Freistellungsanspruches
ist erst möglich, wenn die Eignungsausbildung
sechs Monate gedauert hat. Die Freistellung
hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse der
Ausbildung durch den Leiter der Dienststelle, bei
der die Eignungsausbildung stattfindet, zu erfolgen,
wobei auf die persönlichen Verhältnisse des
Teilnehmers angemessen Rücksicht zu nehmen ist.
(11) Die §§ 27c und 27d gelten sinngemäß. Bei
ihrer Anwendung ist vom Ausmaß der Freistellung
nach Abs. 10 auszugehen."
4. Die Tabelle im § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung
5. Die Tabelle im § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung
6. Die Tabelle im § 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung
7. Die Tabelle im § 14 Abs. 3 erhält folgende Fassung
8. Im § 22 Abs. 2 wird in der Tabelle der Betrag
„1254 S" durch den Betrag „1269 S" und der
Betrag „1593 S" durch den Betrag „1612 S"
ersetzt.
9. Im § 26 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „Zivildienstgesetz,
BGBl. Nr. 187/1974," durch den Ausdruck
„Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679"
ersetzt.
10. § 26 Abs. 2 Z 4 lit. a lautet
„a) des Unterrichtspraktikums im Sinne des
Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl.
Nr. 145/1988, oder der Einführung in das
praktische Lehramt,"
11. Dem § 27a Abs. 7 wird angefügt
„Die Zahl der Tage, die der Vertragsbedienstete
während der Eignungsausbildung im Sinne des § 2c
Abs. 10 freigestellt war, ist in diesem Fall vom
gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen."
12. Im § 27b Abs. 1 Z 3 entfallen die Worte ", in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/
1973".
13. § 35 Abs. 5 lautet
„(5) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer
inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer
des Dienstverhältnisses nach Abs. 4 zuzurechnen.
Die Zurechnung ist ausgeschlossen,
1. soweit die Dienstzeit in einem anderen
Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses
angerechnet wurde, wenn aus diesem
Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder
ein Anspruch auf einen Ruhegenuß besteht;
2. wenn das Dienstverhältnis
a) noch andauert oder
b) in einer Weise beendet wurde, durch die
ein Abfertigungsanspruch erlosch oder,
falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden
gewesen wäre, erloschen wäre;
3. wenn der Vertragsbedienstete bei Beendigung
des Dienstverhältnisses eine Abfertigung
erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht
rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung
ist die Dienstzeit in einem entsprechenden
Teilausmaß zuzurechnen. Eine Rückerstattung
gemäß § 27 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes
1956 ist einer vollständigen Rückerstattung
der Abfertigung gleichzuhalten.
Die in Z 2 lit. b angeführten Ausschlußgründe liegen
nicht vor, wenn das Dienstverhältnis im Einverständnis
mit dem Dienstgeber ausschließlich deswegen
beendet wurde, um ein Dienstverhältnis zum
Bund einzugehen, und dieses Bundesdienstverhältnis
an das beendete Dienstverhältnis unmittelbar
anschließt."
14. Im § 39 Abs. 2 wird der Ausdruck „Höheren
technischen Bundeslehranstalt und Bundes-Haddelsschule
Wien V" durch den Ausdruck „Höheren
technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie
und Bundes-Handelsschule Wien III"
ersetzt.
15. Im § 40 Abs. 2 erster Satz werden nach den
Worten „Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz
1979" die Worte „sowie in den hiezu ergangenen
Übergangsregelungen" eingefügt.
16. Die Überschrift zu § 41 lautet
„Monatsentgelt, Dienstzulagen, Erzieherzulage
und Vergütungen für Schul- und Unterrichtspraktika
im Entlohnungsschema I L"
17. Die Tabelle im § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung
18. Dem § 41 wird angefügt
„(4) Die Vergütungen für Schul- und Unterrichtspraktika
gebühren nach den §§ 62 bis 63 des
Gehaltsgesetzes 1956."
19. Die Tabelle im § 44 erhält folgende Fassung
20. Im § 44a Abs. 2 werden ersetzt
a) der Betrag „483,60 S" durch den Betrag
„489,40 S",
b) der Betrag „145,20 S" durch den Betrag
„146,90 S",
c) der Betrag „175,50 S" durch den Betrag
„177,60 S" und
d) der Betrag „52,70 S" durch den Betrag
„53,30 S".
21. Im § 44a Abs. 3 wird der Betrag „323,60 S"
durch den Betrag „327,50 S" und der Betrag
„592,80 S" durch den Betrag „599,90 S" ersetzt.
22. Im § 44a Abs. 4 wird ersetzt
a) in Z l der Betrag „323,60 S" durch den
Betrag „327,50 S",
b) in Z 2 der Betrag „323,60 S" durch den
Betrag „327,50 S",
c) in Z 3 der Betrag „592,80 S" durch den
Betrag „599,90 S" und
d) in Z 4 der Betrag „266,20 S" durch den
Betrag „269,40 S".
23. Im § 44a Abs. 5 wird ersetzt
a) der Betrag „211,90 S" durch den Betrag
„214,40 S",
b) der Betrag „175,50 S" durch den Betrag
„177,60 S",
c) der Betrag „63,60 S" durch den Betrag
„64,40 S" und
d) der Betrag „52,70 S" durch den Betrag
„53,30 S".
24. Im § 44a Abs. 6 wird der Betrag „360,20 S"
durch den Betrag „364,50 S" ersetzt.
25. Im § 44b Abs. 1 wird ersetzt
a) in Z 1 der Betrag „5780 S" durch den Betrag
„5849 S",
b) in Z 2 der Betrag „7222 S" durch den Betrag
„7309 S" und
c) in Z 3 der Betrag „8677 S" durch den Betrag
„8781 S".
26. Im § 44b Abs. 2 wird ersetzt
a) in Z 1 der Betrag „5780 S" durch den Betrag
„5849 S",
b) in Z 2 der Betrag „7222 S" durch den Betrag
„7309 S" und
c) in Z 3 der Betrag „7981 S" durch den Betrag
„8077 S".
27. Im § 44c Abs. 1 wird ersetzt
a) der Betrag „34608 S" durch den Betrag
„35023 S",
b) der Betrag „30571 S" durch den Betrag
„30938 S",
c) der Betrag „25413 S" durch den Betrag
„25718 S" und
d) der Betrag „19090 S" durch den Betrag
„19319 S".
28. § 45 lautet
„Vergütung für Mehrdienstleistung der Vertragslehrer
des Entlohnungsschemas I L
§ 45. (1) Soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt,
ist § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 auf Vertragslehrer
des Entlohnungsschemas I L sinngemäß anzuwenden.
(2) Ein teilbeschäftigter Vertragslehrer des Entlohnungsschemas
I L kann, wenn der Unterricht
sonst nicht sichergestellt ist, in einem seine vertraglich
bestimmte Lehrverpflichtung überschreitenden
Ausmaß zur Vertretung eines vorübergehend an
der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten oder
seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen
werden. Soweit dadurch eine volle Lehrverpflichtung
nicht überschritten wird, ist auf die
Vergütung § 61 Abs. 9 Z 2 des Gehaltsgesetzes
1956 sinngemäß anzuwenden."
29. Im § 62 wird die Zitierung „§ 11 des Wehrgesetzes"
durch die Zitierung „§ 11 des Wehrgesetzes
1978" ersetzt.
30. § 64 lautet
„§ 64. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf
andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in
der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die im § 1 Abs. 1 lit. e, im
§ 27b Abs. 1 Z 4 und im Abschnitt V (ausgenommen
§ 62) enthaltenen Zitierungen."
Artikel II
Die Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl.
Nr. 298, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 641/1987, wird wie folgt geändert
1. Die Tabelle im § 21 Abs. 2 erhält folgende Fassung
2. Die Tabelle im § 21 Abs. 4 erhält folgende Fassung
3. Im § 24 Abs. 2 werden ersetzt
a) der Betrag „1491 S" durch den Betrag
„1509 S",
b) der Betrag „1288 S" durch den Betrag
„1303 S",
c) der Betrag „880 S" durch den Betrag „891 S"
und
d) der Betrag „744 S" durch den Betrag
„753 S".
4. Die Tabelle im § 25 Abs. 4 erhält folgende Fassung
5. § 28 Abs. 12 lautet
„(12) Der Zuschlag zur Verwendungszulage
beträgt
1. für Oberforstmeister 19,20 S für jeden vollen
Punkt;
2. für Bedienstete der Verwendungsstufe A 3
a) bis einschließlich des 50. Punktes
103,00 S,
b) vom 51. bis einschließlich 65. Punkt
150,90 S,
c) vom 66. bis einschließlich 80. Punkt
233,10 S,
d) vom 81. bis einschließlich 95. Punkt
116,60 S und
e) ab dem 96. Punkt 68,60 S
für jeden vollen Punkt;
3. für Bedienstete des gehobenen Forstdienstes
und Bedienstete, die mit der Leitung eines
Sägewerkes betraut sind,
a) bis einschließlich des 6. Punktes 109,80 S,
b) für den 7. Punkt 219,50 S,
c) vom 8. bis einschließlich 10. Punkt
438,80 S,
d) vom 11. bis einschließlich 13. Punkt
658,50 S,
e) für den 14. und 15. Punkt 493,70 S,
f) vom 16. bis einschließlich 20. Punkt
329,20 S und
g) ab dem 21. Punkt 219,50 S
für jeden vollen Punkt;
4. für Bedienstete der Verwendungsstufe D 1
126,90 S für jeden vollen Punkt."
6. Im § 29 Abs. 2 wird der Betrag „2034 S"
durch den Betrag „2058 S" und der Betrag
„10,90 S" durch den Betrag „11,00 S" ersetzt.
7. Im § 44 Abs. 1 Z 3 entfallen die Worte ", in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/
1973".
8. § 67 Abs. 5 lautet
„(5) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer
inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer
des Dienstverhältnisses nach Abs. 4 zuzurechnen.
Die Zurechnung ist ausgeschlossen,
1. soweit die Dienstzeit in einem anderen
Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses
angerechnet wurde, wenn aus diesem
Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder
ein Anspruch auf einen Ruhegenuß besteht;
2. wenn das Dienstverhältnis
a) noch andauert oder
b) in einer Weise beendet wurde, durch die
ein Abfertigungsanspruch erlosch oder,
falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden
gewesen wäre, erloschen wäre;
3. wenn der Bedienstete bei Beendigung des
Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten
hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet
wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist
die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß
zuzurechnen. Eine Rückerstattung
gemäß § 27 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956
ist einer vollständigen Rückerstattung der
Abfertigung gleichzuhalten.
Die in Z 2 lit. b angeführten Ausschlußgründe liegen
nicht vor, wenn das Dienstverhältnis im Einverständnis
mit dem Dienstgeber ausschließlich deswegen
beendet wurde, um ein Dienstverhältnis zum
Bund einzugehen, und dieses Bundesdienstverhältnis
an das beendete Dienstverhältnis unmittelbar
anschließt."
9. § 81 Abs. 3 lautet
„(3) Der monatliche Beitrag beträgt 0,38 vH der
Beitragsgrundlage nach Abs. 2 bis zur Höhe der
jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen
Pensionsversicherung und 9,5 vH des diese
Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teiles.
Der Beitrag von der Sonderzahlung beträgt die
Hälfte des sich unter Außerachtlassung der Nebengebühren
ergebenden monatlichen Beitrages."
10. Nach § 95 wird eingefügt
„§ 95a. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf
andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in
der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die im § 44 Abs. 1 Z 4
und im Abschnitt VIII enthaltenen Zitierungen,
ebenso nicht für das im § 71 Abs. 2 Z 4 zitierte
Bundesgesetz BGBl. Nr. 202/1949."
Artikel III
(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme
der Haushaltszulage)
1. jener vollbeschäftigten Vertragsbediensteten
des Bundes, mit denen vor dem 1. Juli 1988
gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden
ist, und
2. jener vollbeschäftigten Bediensteten der
Österreichischen Bundesforste, mit denen vor
dem 1. Juli 1988 gemäß § 70 der Bundesforste-
Dienstordnung 1986 ein Sondervertrag
abgeschlossen worden ist,
wird ab 1. Juli 1988 um 330 S erhöht. Allfällige, in
Schillingbeträgen ausgedrückte Zulagen (ausgenommen
die Haushaltszulage) werden um 1,2 vH
erhöht.
(2) Bei
1. teilbeschäftigten Vertragsbediensteten des
Bundes, mit denen vor dem 1. Juli 1988
gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden
ist, und
2. teilbeschäftigten Bediensteten der Österreichischen
Bundesforste, mit denen vor dem
1. Juli 1988 gemäß § 70 der BundesforsteDienstordnung
1986 ein Sondervertrag abgeschlossen
worden ist,
sind zunächst jenes Sonderentgelt und die Beträge
jener allfälligen, in Schillingbeträgen ausgedrückten
Zulagen (ausgenommen die Haushaltszulage)
zu ermitteln, die ihnen im Falle der Vollbeschäftigung
gebühren würden. Auf dieses Sonderentgelt
(und die allfälligen Zulagen) sind hierauf die im
Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften
anzuwenden. Von den auf diese Weise errechneten
Beträgen sind schließlich jene Teile zu ermitteln,
die sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes
ergeben. Diese Teile gelten ab 1. Juli
1988 als neues Sonderentgelt oder als neue Zulagenbeträge
des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten
bzw. des teilbeschäftigten Bediensteten der
Österreichischen Bundesforste.
(3) Ergeben sich bei der Anwendung der Abs. 1
und 2 in den Endergebnissen Restbeträge von 50 g
und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge
aufzurunden. Ergeben sich jedoch in den Endergebnissen
Restbeträge von weniger als 50 g, so sind
diese zu vernachlässigen.
(4) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 bis 3 ist
jedoch nur dann vorzunehmen, wenn
1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem
Sondervertrag ergibt oder
2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes
nicht an andere Anlaßfälle als
Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen
im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
(5) Die nach den Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit
Abs. 4 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht
der im § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
beziehungsweise im § 70 der Bundesforste-Dienstordnung
1986 vorgesehenen Genehmigung des
Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
Artikel IV
(1) Es treten in Kraft
1. An. I Z 1 und 3 mit 1. Juli 1987,
2. Art. I Z 2, 4 bis 9, 11, 13, 14, 17 und 19 bis 27
und die Art. II und III mit 1. Juli 1988,
3. Art. I Z 10, 15, 16, 18 und 28 mit 1. September
1988,
4. Art. I Z 12, 29 und 30 mit 1. Oktober 1988.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten
jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.