Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
289_1987 AT

289. Bundesgesetz: Weingesetz-Novelle 1987

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 289. Bundesgesetz: Weingesetz-Novelle 1987

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Weingesetz 1985, BGBl. Nr. 444, in der Fassung

des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 372/1986,

wird geändert wie folgt

Artikel I

1. § 50 Abs. 1 lautet

„(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 47

hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

durch Verordnung entsprechend dem Bedarf

Untersuchungsanstalten der Gebietskörperschaften,

andere geeignete Einrichtungen oder Sachverständige,

die über geeignete Labors verfügen, zu

bestimmen und diese zu ermächtigen, für die nachfolgend

angeführten Aufgaben Wein zu untersuchen

und über das Ergebnis dieser Untersuchungen

Befunde, Gutachten und Zeugnisse abzugeben

bzw. auszustellen

1. Verleihung der staatlichen Prüfnummer

(§ 31),

2. Prüfung anläßlich der Einfuhr (§ 55),

3. Prüfung anläßlich der Ausfuhr (§ 56),

4. Prüfung von Proben privater Einreicher."

2. § 70 Abs. 7 lautet

„(7) Weinbehandlungsmittel, die der Weinordnung

1961 entsprochen haben, dürfen bis

31. Dezember 1990 weiter in Verkehr gebracht und

dem Wein zugesetzt werden."

3. Art. IV lautet

„§ 29 Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes

tritt für Qualitätsweine — ausgenommen Qualitätsweine

besonderer Reife und Leseart —, die im

Inland in Verkehr gebracht werden, zu dem Zeitpunkt

in Kraft, den der Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft durch Verordnung festsetzt,

spätestens aber mit 1. Jänner 1989. Über Antrag des

über den Wein Verfügungsberechtigten darf die

staatliche Prüfnummer jedoch schon vor diesem

Zeitpunkt verliehen werden."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1987 in

Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →