289. Bundesgesetz: Weingesetz-Novelle 1987
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Weingesetz 1985, BGBl. Nr. 444, in der Fassung
des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 372/1986,
wird geändert wie folgt
Artikel I
1. § 50 Abs. 1 lautet
„(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 47
hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
durch Verordnung entsprechend dem Bedarf
Untersuchungsanstalten der Gebietskörperschaften,
andere geeignete Einrichtungen oder Sachverständige,
die über geeignete Labors verfügen, zu
bestimmen und diese zu ermächtigen, für die nachfolgend
angeführten Aufgaben Wein zu untersuchen
und über das Ergebnis dieser Untersuchungen
Befunde, Gutachten und Zeugnisse abzugeben
bzw. auszustellen
1. Verleihung der staatlichen Prüfnummer
(§ 31),
2. Prüfung anläßlich der Einfuhr (§ 55),
3. Prüfung anläßlich der Ausfuhr (§ 56),
4. Prüfung von Proben privater Einreicher."
2. § 70 Abs. 7 lautet
„(7) Weinbehandlungsmittel, die der Weinordnung
1961 entsprochen haben, dürfen bis
31. Dezember 1990 weiter in Verkehr gebracht und
dem Wein zugesetzt werden."
3. Art. IV lautet
„§ 29 Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes
tritt für Qualitätsweine — ausgenommen Qualitätsweine
besonderer Reife und Leseart —, die im
Inland in Verkehr gebracht werden, zu dem Zeitpunkt
in Kraft, den der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft durch Verordnung festsetzt,
spätestens aber mit 1. Jänner 1989. Über Antrag des
über den Wein Verfügungsberechtigten darf die
staatliche Prüfnummer jedoch schon vor diesem
Zeitpunkt verliehen werden."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1987 in
Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
betraut.