289. Verordnung: Änderung der Entgeltsrichtlinienverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1979, wird
verordnet
Artikel I
Die Entgeltsrichtlinienverordnung, BGBl.
Nr. 522/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. Nr. 645/1983, wird wie folgt geändert
In § 9 Abs. 1 Z 1 haben die lit. a und b zu lauten
„a) bei Überlassung in Miete oder sonstige Nutzung
1272 S je Jahr und
b) bei Übertragung in das Eigentum, Miteigentum
oder Einräumung des Wohnungseigentums
1596 S zuzüglich Umsatzsteuer je Jahr
beträgt,".
Artikel II
Gemeinnützige Bauvereinigungen können ab
1. Feber 1984 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung
einen zusätzlichen Pauschalbetrag zur Deckung
der Verwaltungskosten in Rechnung stellen.
Dieser Pauschalbetrag ist im Sinne des § 9 Abs. 1
zu berechnen, wobei in den Fällen der lit. a 4 S je
Monat und in den Fällen der lit. b 5 S je Monat der
Berechnung zugrunde zu legen sind.
Artikel III
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Monatsersten in Kraft.
Sekanina
290. Verordnung des Bundesministers für
Bauten und Technik vom 4. Juli 1984 betreffend
die Bestimmung des Straßenverlaufes der
B 36 Zwettler Straße im Bereich der Marktgemeinde
Yspertal
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 36
Zwettler Straße wird im Bereich der Marktgemeinde
Yspertal wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 10,34, kreuzt in der Folge den Altbestand und
bindet bei km 11,20 in die bestehende Bundesstraße
ein, zweigt neuerlich bei km 11,28 vom Bestand ab
und bindet bei km 11,81 wieder in die bestehende
Bundesstraße ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung sowie bei der
Marktgemeinde Yspertal aufliegenden Planunterlagen
(Plan Nr. B 36/57-83 im Maßstab 1 : 2000) zu
ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.