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289_1984 AT

289. Verordnung: Änderung der Entgeltsrichtlinienverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 289. Verordnung: Änderung der Entgeltsrichtlinienverordnung

Auf Grund des § 13 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1979, wird

verordnet

Artikel I

Die Entgeltsrichtlinienverordnung, BGBl.

Nr. 522/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. Nr. 645/1983, wird wie folgt geändert

In § 9 Abs. 1 Z 1 haben die lit. a und b zu lauten

„a) bei Überlassung in Miete oder sonstige Nutzung

1272 S je Jahr und

b) bei Übertragung in das Eigentum, Miteigentum

oder Einräumung des Wohnungseigentums

1596 S zuzüglich Umsatzsteuer je Jahr

beträgt,".

Artikel II

Gemeinnützige Bauvereinigungen können ab

1. Feber 1984 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung

einen zusätzlichen Pauschalbetrag zur Deckung

der Verwaltungskosten in Rechnung stellen.

Dieser Pauschalbetrag ist im Sinne des § 9 Abs. 1

zu berechnen, wobei in den Fällen der lit. a 4 S je

Monat und in den Fällen der lit. b 5 S je Monat der

Berechnung zugrunde zu legen sind.

Artikel III

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung

folgenden Monatsersten in Kraft.

Sekanina

290. Verordnung des Bundesministers für

Bauten und Technik vom 4. Juli 1984 betreffend

die Bestimmung des Straßenverlaufes der

B 36 Zwettler Straße im Bereich der Marktgemeinde

Yspertal

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 36

Zwettler Straße wird im Bereich der Marktgemeinde

Yspertal wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 10,34, kreuzt in der Folge den Altbestand und

bindet bei km 11,20 in die bestehende Bundesstraße

ein, zweigt neuerlich bei km 11,28 vom Bestand ab

und bindet bei km 11,81 wieder in die bestehende

Bundesstraße ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für Bauten und Technik, beim Amt der Niederösterreichischen

Landesregierung sowie bei der

Marktgemeinde Yspertal aufliegenden Planunterlagen

(Plan Nr. B 36/57-83 im Maßstab 1 : 2000) zu

ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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