Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
289_1983 AT

289. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 66 des Handelskammergesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 289. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 66 des Handelskammergesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß § 64

Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,

BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 3. März 1983, G 31/81, dem Bundeskanzler

zugestellt am 3. Mai 1983, die im ersten Satz

des § 66 des Handelskammergesetzes, BGBl.

Nr. 182/1946, enthaltenen Worte „und das

gesamte Personal" als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des

31. Dezember 1983 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →