289. Übereinkommen über den Straßenverkehr samt Anhängen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des Übereinkommens über den Straßenverkehr, dessen Art. 49 Abs. 2 lit. 1 und
Art. 49 Abs. 5 lit. a verfassungsändernd sind, samt Anhängen wird genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
(Übersetzung)
DIE VERTRAGSPARTEIEN,
IN DEM WUNSCH, den
internationalen Straßenverkehr
zu erleichtern und die Sicherheit
auf den Straßen durch die
Annahme einheitlicher Verkehrsregeln
zu erhöhen,
HABEN die folgenden Bestimmungen
VEREINBART
Kapitel I
ALLGEMEINES
ARTIKEL 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
haben die nachstehenden
Begriffe die ihnen in diesem
Artikel zugeordneten Bedeutungen
a) „Innerstaatliche Rechtsvorschriften"
einer Vertragspartei
sind alle im Hoheitsgebiet dieser
Vertragspartei in Kraft befindlichen
nationalen oder örtlichen
Gesetze und Regelungen;
b) ein Fahrzeug gilt als „im
internationalen Verkehr" im
Hoheitsgebiet eines Staates,
wenn
i) es einer natürlichen
oder juristischen Person
gehört, die ihren
ordentlichen Wohnsitz
außerhalb dieses
Staates hat;
ii) es in diesem Staat
nicht zugelassen ist,
und
iii) es vorübergehend in
diesen Staat eingeführt
wird;
dabei steht es jedoch jeder Vertragspartei
frei, es abzulehnen,
ein Fahrzeug als „im internationalen
Verkehr" befindlich anzusehen,
das ohne nennenswerte
Unterbrechung, deren Dauer sie
festsetzen kann, länger als ein
Jahr in ihrem Hoheitsgebiet
geblieben ist.
Miteinander verbundene
Fahrzeuge gelten als „im internationalen
Verkehr", wenn
wenigstens eines dieser Fahrzeuge
der Begriffsbestimmungen
entspricht;
c) „Ortsgebiet" ist ein Gebiet,
das bebaute Grundstücke
umfaßt und dessen Ein- und
Ausfahrten als solche besonders
gekennzeichnet sind oder das in
den innerstaatlichen Rechtsvorschriften
in anderer Weise
bestimmt ist;
d) „Straße" ist die gesamte
Fläche jedes dem öffentlichen
Verkehr dienenden Weges;
e) „Fahrbahn" ist der Teil
der Straße, der üblicherweise
von den Fahrzeugen benutzt
wird; eine Straße kann mehrere
Fahrbahnen haben, die insbesondere
durch einen Mittelstreifen
oder einen Höhenunterschied
deutlich voneinander getrennt
sind;
f) auf Fahrbahnen, wo ein
seitlicher Fahrstreifen oder ein
Weg oder mehrere seitliche
Fahrstreifen oder Wege dem
Verkehr bestimmter Fahrzeuge
vorbehalten sind, ist „Fahrbahnrand"
für die anderen Verkehrsteilnehmer
der Rand des
übrigen Teils der Fahrbahn;
g) „Fahrstreifen" ist jeder der
Längsstreifen, in welche die
Fahrbahn unterteilt werden
kann, mag er durch Straßenmarkierungen
in der Längsrichtung
gekennzeichnet sein oder
nicht, dessen Breite für die Fortbewegung
einer Kolonne mehrspuriger
Kraftfahrzeuge (Artikel
1 Buchstabe p) ausreicht;
h) „Kreuzung" ist jede höhengleiche
Kreuzung, Einmündung
oder Gabelung von Straßen einschließlich
der durch solche
Kreuzungen, Einmündungen
oder Gabelungen gebildeten
Plätze;
i) „Eisenbahnkreuzung" ist
jede höhengleiche Kreuzung
zwischen einer Straße und
Eisenbahn- oder Straßenbahnschienen
auf eigenem Schienenkörper;
j) „Autobahn" ist eine Straße,
die für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen
besonders bestimmt
und gebaut ist, zu der von den
angrenzenden Grundstücken aus
keine unmittelbare Zufahrt
besteht und die
i) — außer an einzelnen
Stellen oder vorübergehend
— für beide
Verkehrsrichtungen
besondere Fahrbahnen
hat, die durch
einen nicht für
den Verkehr bestimmten
Geländestreifen
oder in Ausnahmefällen
durch
andere Mittel voneinander
getrennt sind;
ii) keine höhengleiche
Kreuzung mit Straßen,
Eisenbahn- oder
Straßenbahnschienen
oder Gehwegen hat;
iii) als Autobahn besonders
gekennzeichnet
ist;
k) ein Fahrzeug gilt ab
i) „haltendes Fahrzeug",
wenn es während der
Zeit, die zum Ein-
oder Aussteigen oder
zum Be- und Entladen
erforderlich ist,
hält;
ii) „parkendes Fahrzeug",
wenn es aus
einem anderen
Grunde als zur Vermeidung
eines Zusammentreffens
mit
einem anderen Verkehrsteilnehmer
oder
mit einem Hindernis
oder zur Einhaltung
von Verkehrsvorschriften
hält und
wenn sich sein Halten
nicht auf die Zeit beschränkt,
die zum
Ein- oder Aussteigen
oder zum Be- und
Entladen erforderlich
ist.
Die Vertragsparteien können
jedoch die nach Ziffer ii still-
stehenden Fahrzeuge als „haltende
Fahrzeuge" ansehen, wenn
die Dauer dieses Stillstehens
eine durch die innerstaatlichen
Rechtsvorschriften festgesetzte
zeitliche Beschränkung nicht
überschreitet, und sie können
die nach Ziffer i stillstehenden
Fahrzeuge als „parkende Fahrzeuge"
ansehen, wenn die Dauer
dieses Stillstehens eine durch die
innerstaatlichen Rechtsvorschriften
festgesetzte zeitliche Beschränkung
überschreitet;
1) „Fahrrad" ist jedes Fahrzeug
mit wenigstens zwei
Rädern, das ausschließlich durch
die Muskelkraft auf ihm
befindlicher Personen, insbesondere
mit Hilfe von Pedalen oder
Handkurbeln, angetrieben wird;
m) „Motorfahrräder" sind
zwei- oder dreirädrige Fahrzeuge
mit einem Verbrennungsmotor,
dessen Zylinderinhalt 50 cm³
(3,05 Kubikzoll) und dessen
durch die Bauart bestimmte
Höchstgeschwindigkeit 50 km
(30 Meilen) in der Stunde nicht
übersteigt. Die Vertragsparteien
haben jedoch das Recht, in
ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften
solche Fahrzeuge
nicht als Motorfahrräder anzusehen,
die nicht hinsichtlich ihrer
Verwendungsmöglichkeiten die
Merkmale von Fahrrädern
haben — insbesondere das
Merkmal, durch Pedale angetrieben
werden zu können — oder
deren durch die Bauart
bestimmte Höchstgeschwindigkeit,
deren Gewicht oder gewisse
Merkmale des Motors gegebene
Grenzen übersteigen. Nichts in
dieser Begriffsbestimmung ist so
auszulegen, als hindere es die
Vertragsparteien hinsichtlich der
Anwendung ihrer innerstaatlichen
Rechtsvorschriften für
den Straßenverkehr die Motorfahrräder
völlig den Fahrrädern
gleichzustellen;
n) „Kraftrad" ist jedes zweirädrige
Fahrzeug mit oder ohne
Beiwagen, das einen Antriebsmotor
hat. Die Vertragsparteien
können in ihren innerstaatlichen
Rechtsvorschriften dreirädrige
Fahrzeuge mit einem Eigen-
gewicht von nicht mehr als
400 kg (900 Pfund) den Krafträdern
gleichstellen. Der
Begriff „Kraftrad" schließt die
Motorfahrräder nicht ein; die
Vertragsparteien können jedoch
unter der Bedingung, daß sie
nach Artikel 54 Absatz 2 eine
entsprechende Erklärung abgeben,
für die Anwendung dieses
Übereinkommens die Motorfahrräder
den Krafträdern
gleichstellen;
o) „Kraftfahrzeug" *) ist jedes
auf der Straße mit eigener Kraft
verkehrende Fahrzeug mit Antriebsmotor
mit Ausnahme der
Motorfahrräder in dem Hoheitsgebiet
der Vertragsparteien, die
sie nicht den Krafträdern gleichgestellt
haben, und mit Ausnahme
der Schienenfahrzeuge;
p) „Kraftfahrzeuge" Der Begriff „Kraftfahrzeug"
wird in zwei verschiedenen Bedeutungen
gebraucht. Wird er ohne
Zusatz gebraucht, so hat er die ihm
unter Buchstabe o zugeordnete Bedeutung.
Wird er mit dem Zusatz
„(Artikel 1 Buchstabe p)" gebraucht,
so hat er die ihm unter Buchstabe p
zugeordnete Bedeutung. im
Sinne dieses Buchstabens sind
nur die Kraftfahrzeuge, die
üblicherweise auf der Straße zur
Beförderung von Personen oder
Gütern oder zum Ziehen von
Fahrzeugen, die für die Personen- oder
Güterbeförderung benutzt
werden, dienen. Dieser Begriff
schließt die Oberleitungsomnibusse
— das heißt die mit einer
elektrischen Leitung verbundenen
und nicht auf Schienen fahrenden
Fahrzeuge — ein. Er
umfaßt nicht Fahrzeuge, die auf
der Straße nur gelegentlich zur
Beförderung von Personen oder
Gütern oder zum Ziehen von
Fahrzeugen, die der Personen- oder
Güterbeförderung dienen,
benutzt werden, wie landwirtschaftliche
Zugmaschinen;
q) „Anhänger" ist jedes Fahrzeug,
das dazu bestimmt ist, an
ein Kraftfahrzeug angehängt zu
werden; dieser Begriff schließt
die Sattelanhänger ein;
r) „Sattelanhänger" ist jeder
Anhänger, der dazu bestimmt
ist, mit einem Kraftfahrzeug
(Artikel 1 Buchstabe p) so verbunden
zu werden, daß er teilweise
auf diesem aufliegt und
daß ein wesentlicher Teil seines
Gewichts und des Gewichts seiner
Ladung von diesem getragen
wird;
s) „leichter Anhänger" ist
jeder Anhänger, dessen höchstes
zulässiges Gesamtgewicht
750 kg (1650 Pfund) nicht übersteigt;
t) „miteinander verbundene
Fahrzeuge" sind solche miteinander
verbundenen Fahrzeuge,
die am Straßenverkehr als eine
Einheit teilnehmen;
u) „Sattelkraftfahrzeuge" sind
miteinander verbundene Fahrzeuge,
die aus einem Kraftfahrzeug
(Artikel 1 Buchstabe p) und
einem damit verbundenen Sattelanhänger
bestehen;
v) „Lenker, Führer von Tieren"
ist jede Person, die ein
Kraftfahrzeug oder ein anderes
Fahrzeug (Fahrräder eingeschlossen)
lenkt oder die auf einer
Straße Vieh, einzeln oder in
Herden, oder Zug-, Saum- oder
Reittiere leitet;
w) „höchstes zulässiges Gesamtgewicht"
ist das Höchstgewicht
des beladenen Fahrzeugs,
das von der zuständigen
Behörde des Zulassungsstaates
als zulässig erklärt wurde;
x) „Eigengewicht" ist das Gewicht
des Fahrzeugs ohne Besatzung,
Fahrgäste oder Ladung,
aber mit seinem gesamten Kraftstoffvorrat
und seinem üblichen
Bordwerkzeug;
y) „Gesamtgewicht" ist das
tatsächliche Gewicht des beladenen
Fahrzeugs einschließlich der
Besatzung und der Fahrgäste;
z) „Verkehrsrichtung" und
„entsprechend der Verkehrsrichtung"
bedeuten rechts, wenn
nach den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften der Fahrzeuglenker
ein entgegenkommendes
Fahrzeug links vorbeilassen
muß; im umgekehrten
Falle bedeuten diese Ausdrücke
links;
aa) die Pflicht für den Fahrzeuglenker,
anderen Fahrzeugen
„den Vorrang zu gewähren"
bedeutet, daß er seine Fahrt
oder seine Fahrbewegung nicht
fortsetzen oder wiederaufnehmen
darf, wenn dies andere
Fahrzeuglenker dazu zwingen
könnte, die Richtung oder die
Geschwindigkeit ihrer Fahrzeuge
unvermittelt zu ändern.
ARTIKEL 2
Anhänge zu dem Übereinkommen
Die Anhänge zu diesem Übereinkommen,
nämlich
Anhang 1 : Abweichungen von
der Verpflichtung zur Zulassung
von Kraftfahrzeugen (Artikel 1
Buchstabe p) und Anhängern
zum internationalen Verkehr,
Anhang 2: Kennzeichen der
Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe
p) und Anhänger im internationalen
Verkehr,
Anhang 3 : Unterscheidungszeichen
der Kraftfahrzeuge (Artikel
1 Buchstabe p) und Anhänger
im internationalen Verkehr,
Anhang 4: Erkennungsmerkmale
der Kraftfahrzeuge (Artikel
1 Buchstabe p) und Anhänger
im internationalen Verkehr,
Anhang 5: Technische Anforderungen
an die Kraftfahrzeuge
(Artikel 1 Buchstabe p) und Anhänger,
Anhang 6: Nationaler Führerschein
und
Anhang 7: Internationaler
Führerschein
sind Bestandteile dieses Übereinkommens.
ARTIKEL 3
Verpflichtungen der Vertragsparteien
1. a) Die Vertragsparteien treffen
die erforderlichen Maßnahmen,
damit die in ihrem
Hoheitsgebiet geltenden Verkehrsregeln
in ihrem sachlichen
Gehalt mit den in Kapitel II
enthaltenen Bestimmungen
übereinstimmen. Unter der Be-
dingung, daß sie in keinem
Punkte mit den genannten Bestimmungen
unvereinbar sind,
i) braudien diese Regeln
jene Bestimmungen
nicht zu übernehmen,
die für Verhältnisse
gelten, die im
Hoheitsgebiet der betreffenden
Vertragsparteien
nicht vorkommen;
ii) können diese Regeln
Bestimmungen enthalten,
die in Kapitel
II nicht vorgesehen
sind.
b) Dieser Absatz verpflichtet
die Vertragsparteien nicht, Strafmaßnahmen
für jede Verletzung
der Bestimmungen des Kapitels
II, die in ihre Verkehrsregeln
übernommen wurden
vorzusehen.
2. a) Die Vertragsparteien
treffen auch die erforderlichen
Maßnahmen, damit die in ihrem
Hoheitsgebiet geltenden Regeln
für die von den Kraftfahrzeugen
(Artikel 1 Buchstabe p) und den
Anhängern zu erfüllenden technischen
Bedingungen mit Anhang
5 übereinstimmen; unter
der Bedingung, daß sie in keinem
Punkte den diesen Bestimmungen
zugrunde liegenden
Sicherheitsgrundsätzen widersprechen,
können diese Regeln
Bestimmungen enthalten, die in
diesem Anhang nicht vorgesehen
sind. Die Vertragsparteien
treffen darüber hinaus die erforderlichen
Maßnahmen, damit die
in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen
Kraftfahrzeuge (Artikel 1
Buchstabe p) und Anhänger mit
Anhang 5 übereinstimmen,
wenn diese im internationalen
Verkehr eingesetzt werden.
b) Dieser Absatz bindet die
Vertragsparteien nicht in bezug
auf die in ihrem Hoheitsgebiet
geltenden technischen Bedingungen
für diejenigen Kraftfahrzeuge,
die keine Kraftfahrzeuge
(Artikel 1 Buchstabe p) im Sinne
dieses Übereinkommens sind.
3. Vorbehaltlich der im Anhang
1 vorgesehenen Abweichungen
sind die Vertragsparteien
gehalten, zum internationalen
Verkehr in ihrem Hoheitsgebiet
die Kraftfahrzeuge (Artikel
1 Buchstabe p) und die Anhänger
zuzulassen, welche den
in Kapitel III festgelegten Bedingungen
entsprechen und
deren Lenker die in Kapitel IV
festgelegten Bedingungen erfüllen;
sie sind auch gehalten, die
nach Kapitel III ausgestellten
Zulassungsscheine bis zum Nachweis
des Gegenteils als Beweis
dafür anzuerkennen, daß die
Fahrzeuge, auf die sich diese
Zulassungsscheine beziehen, den
in Kapitel III festgelegten
Bedingungen entsprechen.
4. Maßnahmen, welche die
Vertragsparteien entweder einseitig
oder durch zwei- oder
mehrseitige Übereinkommen
getroffen haben oder treffen
werden, um in ihrem Hoheitsgebiet
Kraftfahrzeuge (Artikel 1
Buchstabe p) und Anhänger, die
nicht allen in Kapitel III festgelegten
Anforderungen entsprechen,
zum internationalen
Verkehr zuzulassen und um,
außer den in Kapitel IV vorgesehenen
Fällen, die Gültigkeit
von Führerscheinen in ihrem
Hoheitsgebiet anzuerkennen, die
von einer anderen Vertragspartei
ausgestellt wurden, werden
als dem Sinn und Zweck dieses
Übereinkommens entsprechend
angesehen.
5. Die Vertragsparteien sind
gehalten, zum internationalen
Verkehr in ihrem Hoheitsgebiet
die Fahrräder und die Motorfahrräder
zuzulassen, welche den
in Kapitel V festgelegten technischen
Bedingungen entsprechen
und deren Lenker ihren
ordentlichen Wohnsitz im
Hoheitsgebiet einer anderen
Vertragspartei haben. Eine Vertragspartei
kann nicht verlangen,
daß die Lenker von Fahrrädern
oder Motorfahrrädern
im internationalen Verkehr Besitzer
eines Führerscheins sind;
jedoch können die Vertragspar-
teien, die nach Artikel 54 Absatz
2 eine Erklärung abgegeben
halben, welche die Motorfahrräder
den Krafträdern
gleichstellt, von den Lenkern
von Motorfahrrädern im internationalen
Verkehr einen Führerschein
verlangen.
6. Die Vertragsparteien sind
verpflichtet, jeder darum ersuchenden
Vertragspartei die notwendigen
Auskünfte zur Ermittlung
der Person zu geben, auf
deren Namen ein Kraftfahrzeug
(Artikel 1 Buchstabe p)
oder ein mit einem Kraftfahrzeug
(Artikel 1 Buchstabe p)
verbundener Anhänger in ihrem
Hoheitsgebiet zugelassen ist,
wenn aus dem vorgelegten Ersuchen
hervorgeht, daß dieses
Fahrzeug im Hoheitsgebiet der
ersuchenden Vertragspartei in
einem Unfall verwickelt war.
7. Maßnahmen, welche die
Vertragsparteien entweder einseitig
oder über zwei- oder
mehrseitige Übereinkommen getroffen
haben oder treffen werden,
um den internationalen
Straßenverkehr durch Vereinfachung
der Vorschriften für das
Zoll-, Polizei oder Gesundheitswesen
oder auf anderen ähnlichen
Gebieten zu erleichtern
sowie Maßnahmen, die gewährleisten
sollen, daß Zollämter an
ein und derselben Grenzübergangsstelle
dieselben Zuständigkeiten
und dieselben Öffnungszeiten
haben, werden als dem
Sinn und Zweck dieses Übereinkommens
entsprechend angesehen.
8. Die Absätze 3, 5 und 7
stehen dem Recht jeder Vertragspartei
nicht entgegen, die
Zulassung von Kraftfahrzeugen
(Artikel 1 Buchstabe p) und
Anhängern, von Fahrrädern und
Motorfahrrädern sowie deren
Lenkern und Mitfahrern zum
internationalen Verkehr in
ihrem Hoheitsgebiet ihrer Regelung
über den gewerblichen Personen-
und Güterverkehr, ihrer
Regelung über die Haftpflichtversicherung
der Lenker, ihrer
Regelung bezüglich der Verzol-
lung sowie ganz allgemein ihren
Vorschriften außerhalb des Bereiches
des Straßenverkehrs zu
unterwerfen.
ARTIKEL 4
Verkehrszeichen
Die Vertragsparteien dieses
Übereinkommens, die nicht Vertragsparteien
des Übereinkommens
über Straßenverkehrszeichen
sind, das am selben Tage
wie dieses Übereinkommen in
Wien zur Unterschrift aufgelegt
worden ist, verpflichten sich,
a) dafür zu sorgen, daß alle
Straßenverkehrszeichen, Verkehrslichtzeichen
und Straßenmarkierungen,
die in ihrem
Hoheitsgebiet angebracht sind,
ein zusammenhängendes System
bilden;
b) die Zahl der Arten der
Verkehrszeichen zu beschränken
und diese nur an den Stellen
anzubringen, wo sie als nützlich
angesehen werden;
c) Gefahrenwarnzeichen in
genügendem Abstand vor der
Gefahrenstelle anzubringen, um
die Lenker (Führer von Tieren)
rechtzeitig zu warnen; und
d) zu verbieten, daß
i) an einem Verkehrszeichen,
an dessen
Träger oder an
irgendeiner anderen
Einrichtung zur Verkehrsregelung
irgendetwas
angebracht
wird, was nicht in Beziehung
zum Sinn und
Zweck dieses Verkehrszeichens
oder
dieser Einrichtung
steht; wenn jedoch
die Vertragsparteien
oder ihre Teilgebiete
eine Gesellschaft ohne
Erwerbszweck ermächtigen,
Hinweiszeichen
aufzustellen,
können sie gestatten,
daß das Emblem dieser
Gesellschaft auf
dem Zeichen oder
dessen Träger erscheint,
sofern das
Verständnis des Zeichens
dadurch nicht
erschwert wird;
ii) Tafeln, Schilder,
Kennzeichen oder
Einrichtungen angebracht
werden, die zu
Verwechslungen mit
Verkehrszeichen oder
anderen Einrichtungen
zur Verkehrsregelung
führen,
deren Sichtbarkeit
oder Wirksamkeit
verringern oder die
Verkehrsteilnehmer
blenden oder ihre
Aufmerksamkeit in
für die Sicherheit des
Verkehrs gefährlicher
Weise ablenken könnten.
Kapitel II
VERKEHRSREGELN
ARTIKEL 5
Geltung der Verkehrszeichen
1. Die Verkehrsteilnehmer
müssen sich nach den durch die
Straßenverkehrszeichen, die Verkehrslichtzeichen
oder die Straßenmarkierungen
angezeigten
Vorschriften richten, selbst
wenn die betreffenden Vorschriften
im Widerspruch zu
anderen Verkehrsregeln zu stehen
scheinen.
2. Die durch Verkehrslichtzeichen
angezeigten Vorschriften
gehen jenen, die durch vorrangregelnde
Straßenverkehrszeichen
angezeigt sind, vor.
ARTIKEL 6
Zeichen und Weisungen der
Verkehrspolizisten
1. Die den Verkehr regelnden
Polizisten müssen bei Tag und
Nacht leicht erkennbar und aus
angemessener Entfernung sichtbar
sein.
2. Die Verkehrsteilnehmer
müssen unverzüglich den Zeichen
und Weisungen der den
Verkehr regelnden Polizisten
nachkommen.
3. Es wird empfohlen, in den
innerstaatlichen Rechtsvorschriften
insbesondere als Zeichen der
den Verkehr regelnden Polizisten
anzusehen
a) den senkrecht erhobenen
Arm; dieses Zeichen bedeutet
„Achtung, Halt" für alle Verkehrsteilnehmer
mit Ausnahme
jener Lenker, die nicht mehr
unter ausreichenden Sicherheitsbedingungen
anhalten können;
wird dieses Zeichen an einer
Kreuzung gegeben, verpflichtet
es die bereits in der Kreuzung
befindlichen Lenker nicht zum
Anhalten;
b) den oder die waagrecht
ausgestreckten Arme; dieses
Zeichen bedeutet „Halt" für alle
Verkehrsteilnehmer, die aus
Richtungen kommen, welche die
durch den oder die ausgestreckten
Arme angezeigte Richtung
schneiden; nach diesem Zeichen
kann der den Verkehr regelnde
Polizist den oder die Arme senken;
das bedeutet für die vor
oder hinter dem Polizisten
befindlichen Lenker ebenfalls
„Halt";
c) das Schwenken einer Lampe
mit rotem Licht; dieses Zeichen
bedeutet „Halt" für die Verkehrsteilnehmer,
gegen die das
Licht gerichtet list.
4. Die Zeichen und Weisungen
der den Verkehr regelnden
Polizisten gehen den durch Straßenverkehrszeichen,
Verkehrslichtzeichen
oder Straßenmarkierungen
angezeigten Vorschriften
sowie den Verkehrsregeln vor.
ARTIKEL 7
Allgemeine Regeln
1. Die Verkehrsteilnehmer
müssen jedes Verhalten vermei-
den, das eine Gefährdung oder
Behinderung des Verkehrs mit
sich bringen sowie Personen
gefährden oder öffentliches oder
privates Gut 'beschädigen
könnte.
2. Es wird empfohlen, in den
innerstaatlichen Rechtsvorschriften
vorzusehen, daß die Straßenverkehrsteilnelhmer
den Verkehr
nicht dadurch behindern
oder gefährden dürfen, daß sie
Gegenstände oder Stoffe auf die
Straße werfen, hinlegen oder
dort zurücklassen oder irgendein
anderes Hindernis auf der
Straße schaffen. Die Verkehrsteilnehmer,
denen es nicht möglich
war, das Auftreten eines
Hindernisses oder einer Gefahr
zu vermeiden, müssen die nötigen
Maßnahmen treffen, um das
Hindernis oder die Gefahr so
schnell wie möglich zu beseitigen
oder, sofern dies nicht möglich
ist, andere Verkehrsteilnehmer
davor zu warnen.
ARTIKEL 8
Lenker (Führer von Tieren)
1. Jedes Fahrzeug und miteinander
verbundene Fahrzeuge
müssen, wenn sie in Bewegung
sind, einen Lenker haben.
2. Es wird empfohlen, in den
innerstaatlichen Rechtsvorschriften
vorzusehen, daß Zug-, Saum- und
Reittiere und, außer in Gebieten,
die an ihrem Zugang
besonders gekennzeichnet sind,
Vieh, einzeln oder in Herden,
einen Führer haben müssen.
3. Jeder Lenker (Führer von
Tieren) muß die erforderlichen
körperlichen und geistigen
Eigenschaften haben und körperlich
und geistig in der Lage
sein zu lenken (Tiere zu führen).
4. Jeder Lenker eines Kraftfahrzeugs
muß die für die Lenkung
des Fahrzeugs erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten
halben; diese Bestimmung
bildet jedoch kein Hindernis für
den Fahrunterricht nach den
innerstaatlichen Rechtsvorschriften.
5. Jeder Lenker (Führer von
Tieren) muß dauernd sein Fahrzeug
beherrschen oder seine
Tiere führen können.
ARTIKEL 9
Herden
Es wird empfohlen, in den
innerstaatlichen Rechtsvorschriften
vorzusehen, daß Viehherden
zur Erleichterung des Verkehrs
in kleinere Gruppen mit genügend
großen Abständen unterteilt
werden müssen, sofern
nicht Abweichungen zugelassen
werden, um die Herdenwanderungen
zu erleichtern.
ARTIKEL 10
Platz auf der Fahrbahn
1. Die Verkehrsrichtung muß
auf allen Straßen desselben Staates
gleich sein, mit Ausnahme
gegebenenfalls der Straßen, die
ausschließlich oder überwiegend
dem Durchgangsverkehr zwischen
zwei anderen Staaten dienen.
2. Tiere auf der Fahrbahn
müssen so nahe wie möglich an
dem der Verkehrsrichtung entsprechenden
Fahrbahnrand geführt
werden.
3. Unbeschadet der gegenteiligen
Bestimmungen in Artikel 7
Absatz 1, Artikel 11 Absatz 6
und der sonstigen gegenteiligen
Bestimmungen dieses Übereinkommens
muß jeder Fahrzeuglenker,
soweit es ihm die Umstände
erlauben, sein Fahrzeug
nahe dem der Verkehrsrichtung
entsprechenden Fahrbahnrand
halten. Die Vertragsparteien
oder ihre Teilgebiete können
jedoch genauere Regeln über
den Platz der Güterfahrzeuge
auf der Fahrbahn vorschreiben.
4. Wenn eine Straße zwei oder
drei Fahrbahnen hat, darf kein
Lenker (Führer von Tieren) die
Fahrbahn benutzen, die der der
Verkehrsrichtung entsprechenden
Fahrbahn gegenüberliegt.
5. a) Auf Fahrbahnen mit
Gegenverkehr und wenigstens
vier Fahrstreifen darf kein Lenker
(Führer von Tieren) die
Fahrstreifen benutzen, die sich
ganz auf der Fahrbahnhälfte
befinden, die der der Verkehrsrichtung
entsprechenden Seite
gegenüberliegt.
b) Auf Fahrbahnen mit
Gegenverkehr und drei Fahrstreifen
darf kein Lenker (Führer
von Tieren) den Fahrstreifen
benutzen, der sich an dem
Fahrbahnrand befindet, welcher
der der Verkehrsrichtung entsprechenden
Seite gegenüberliegt.
ARTIKEL 11
Überholen und Fahren in
Kolonnen
1. a) Es ist auf der der Verkehrsrichtung
entgegengesetzten
Seite zu überholen.
b) Es ist jedoch auf der der
Verkehrsrichtung entsprechenden
Seite zu überholen, wenn
der zu überholende Lenker (Führer
von Tieren) nach Anzeigen
seiner Absicht, sich nach der der
Verkehrsrichtung entgegengegesetzten
Seite zu begeben, sein
Fahrzeug oder seine Tiere auf
diese Seite der Fahrbahn
gebracht hat, um auf dieser
Seite in eine andere Straße oder
in ein Grundstück einzubiegen
oder um auf dieser Seite zu halten.
2. Vor dem Überholen muß
sich jeder Lenker (Führer von
Tieren) unbeschadet des Artikels
7 Absatz 1 und des Artikels
14 vergewissern,
a) daß kein ihm folgender
Lenker (Führer von Tieren)
zum Überholen angesetzt hat;
b) daß derjenige, der auf demselben
Fahrstreifen vor ihm ist,
nicht seine Absicht angezeigt hat,
einen Dritten zu überholen;
c) daß der von ihm zu benutzende
Fahrstreifen auf eine ausreichende
Entfernung frei ist,
damit er unter Berücksichtigung
des Unterschieds zwischen der
Geschwindigkeit seines Fahrzeugs
beim Überholen und der
des zu überholenden Verkehrsteilnehmers
'den Gegenverkehr
weder gefährdet noch behindert;
und
d) daß er, außer wenn er einen
für den Gegenverkehr verbotenen
Fahrstreifen benutzt, ohne
Behinderung des oder der von
ihm überholten Straßenverkehrsteilnehmer
den nach Artikel
10 Absatz 3 vorgeschriebenen
Platz wieder einnehmen
kann.
3. Entsprechend Absatz 2 ist
auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr
das Überholen insbesondere
bei Annäherung an den
Scheitelpunkt einer Kuppe und,
bei ungenügender Sicht, in den
Kurven, verboten, es sei denn,
daß dort die Fahrstreifen mit
Längsmarkierungen versehen
sind und so überholt wird, daß
der Fahrstreifen, auf dem die
Markierung Gegenverkehr verbietet,
nicht verlassen wird.
4. Während er überholt, muß
jeder Lenker (Führer von Tieren)
von dem oder den überholten
Verkehrsteilnehmern
einen ausreichenden Seitenabstand
halten.
5. a) Auf Fahrbahnen, die
mindestens zwei dem Verkehr
in der von ihm befahrenen Richtung
vorbehaltene Fahrstreifen
haben, darf ein Lenker, der
unmittelbar oder kurz nachdem
er den nach Artikel 10 Absatz 3
vorgeschriebenen Platz wieder
hätte einnehmen sollen, sich zu
erneutem Überholen veranlaßt
sieht, auf dem von ihm für die
erste Überholung benutzten
Fahrstreifen bleiben, um diese
Überholung auszuführen, unter
der Bedingung, daß er sich vergewissert,
daß dies für die Lenker
von hinter ihm herankommenden
schnelleren Fahrzeugen
keine nennenswerte Behinderung
zur Folge hat.
b) Die Vertragsparteien oder
ihre Teilgebiete brauchen jedoch
diesen Absatz nicht anzuwenden
auf die Lenker von Fahrrädern,
Motorfahrrädern, Krafträdern,
von Fahrzeugen, die im Sinne
dieses Übereinkommens keine
Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe
p) sind, sowie auf die Lenker
von Kraftfahrzeugen (Artikel
1 Buchstabe p), deren höchstes
zulässiges Gesamtgewicht
3500 kg (7700 Pfund) übersteigt
oder deren durch die Bauart
bestimmte Höchstgeschwindigkeit
40 km (25 Meilen) in der
Stunde nicht übersteigt.
6. Ist Absatz 5 Buchstabe a
anwendbar und ist der Verkehr
so dicht, daß die Fahrzeuge nicht
nur die ganze ihrer Verkehrsrichtung
vorbehaltene Fahrbahnhälfte
einnehmen, sondern
auch nur mit einer Geschwindigkeit
fahren, die von der
Geschwindigkeit des ihnen in
ihrer Kolonne vorausfahrenden
Fahrzeugs abhängt,
a) so gilt, unbeschadet des Absatzes
9 nicht als Überholen im
Sinne dieses Artikels, wenn die
Fahrzeuge einer Kolonne schneller
als die einer anderen Kolonne
fahren;
b) so darf ein Lenker (Führer
von Tieren), der sich nicht auf
dem Fahrstreifen befindet, der
in seiner Verkehrsrichtung dem
Fahrbahnrand am nächsten liegt,
den Fahrstreifen nur wechseln,
um sich auf das Rechts- oder
Linksalbbiegen vorzubereiten
oder zu parken, abgesehen von
dem Fahrstreifenwechsel, der
von den Lenkern entsprechend
der innerstaatlichen Rechtsvorschriften
durchgeführt wird, die
sich aus der Anwendung des
Absatzes 5 Buchstabe b ergeben
würden.
7. Bei dem in den Absätzen 5
und 6 beschriebenen Fahren in
Kolonnen ist es den Lenkern
untersagt, wenn die Fahrstreifen
auf der Fahrbahn durch Längsmarkierungen
begrenzt sind,
über diesen zu fahren.
8. Unbeschadet des Absatzes 2
und sonstiger Einschränkungen,
die die Vertragsparteien oder
ihre Teilgebiete für das Überholen
an Kreuzungen und an
Eisenbahnkreuzungen bestimmen
können, darf kein Fahrzeuglenker
ein Fahrzeug außer
einem zweirädrigen Fahrrad,
einem zweirädrigen Motorfahrrad
oder einem zweirädrigen
Kraftrad ohne Beiwagen überholen
a) unmittelbar vor und in
einer Kreuzung ohne Kreisverkehr,
außer
i) in dem in Albsatz 1
Buchstabe b vorgesehenen
Fall;
ii) wo die Straße, auf
der das Überholen
stattfindet, dem Vorrang
an der Kreuzung
hat;
iii) wo der Verkehr an
der Kreuzung durch
«inen Verkehrspolizisten
oder durch Verkehrslichtzeichen
geregelt
wird;
b) unmittelbar vor und während
des Überquerens von
Eisenbahnkreuzungen ohne
Schranken oder Halbschranken,
wobei die Vertragspartei oder
ihre Teilgebiete jedoch dieses
Überholen an Eisenbahnkreuzungen
zulassen können, wo der
Straßenverkehr durch Verkehrslichtzeichen
geregelt ist, die ein
Zeichen enthalten, das den Fahrzeugen
die Fahrt freigibt.
9. Ein Fahrzeug darf ein anderes
Fahrzeug, das sich einem durch
Markierungen auf der Fahrbahn
begrenzten oder als solchen
gekennzeichneten Schutzweg
nähert oder unmittelbar davor
hält, nur mit ausreichend verminderter
Geschwindigkeit
überholen, um sofort anhalten
zu können, wenn sich darauf
ein Fußgänger befindet. Dieser
Albsatz ist nicht so auszulegen,
als hindere er die Vertragspar-
teien oder ihre Teilgebiete, das
Überholen innerhalb einer
bestimmten Entfernung von
einem Schutzweg zu untersagen
oder strengere Vorschriften für
einen Fahrzeuglenker zu erlassen,
der ein anderes unmittelbar
vor dem Schutzweg anhaltendes
Fahrzeug zu überholen beabsichtigt.
10. Ein Lenker, der bemerkt,
daß ein ihm folgender Lenker
ihn zu überholen wünscht, muß,
außer in dem nach Artikel 16
Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen
Fall, sich dicht an den der
Verkehrsrichtung entsprechenden
Rand der Fahrbahn halten,
ohne die Geschwindigkeit zu
steigern. Wenn die ungenügende
Breite, der Querschnitt oder der
Zustand der Fahrbahn es unter
Berücksichtigung der Dichte des
Gegenverkehrs nicht erlauben,
mit Leichtigkeit und ohne Gefahr
ein langsames, sperriges
oder zur Beachtung einer
Geschwindigkeitsgrenze verpflichtetes
Fahrzeug zu überholen,
muß der Lenker dieses
Fahrzeugs seine Geschwindigkeit
vermindern und erforderlichenfalls
so bald wie möglich zur
Seite fahren, um die ihm folgenden
Fahrzeuge vorbeifahren
zu lassen.
11. a) Die Vertragsparteien
oder ihre Teilgebiete können auf
Fahrbahnen für eine Richtung
oder auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr,
wenn wenigstens
zwei Fahrstreifen innerhalb von
Ortsgebieten und drei Fahrstreifen
außerhalb von Ortsgebieten
dem Verkehr in der gleichen
Richtung vorbehalten und von
Längsmarkierungen begrenzt
sind,
i) den auf einem Fahrstreifen
fahrenden
Fahrzeugen erlauben,
Fahrzeuge, die auf
einem anderen Fahrstreifen
fahren, auf
der der Verkehrsrichtung
entsprechenden
Seite zu überholen, und
ii) Artikel 10 Absatz 3
außer Kraft setzen,
unter der Voraussetzung, daß sie
Bestimmungen erlassen, welche
die Möglichkeit des Fahrstreifenwechsels
einschränken.
b) In dem unter (Buchstabe a
vorgesehenen Fall stellt das
Fahrverhalten kein Überholen
im Sinne dieses Übereinkommens
dar; Absatz 9 bleibt
jedoch anwendbar.
ARTIKEL 12
Ausweichen
1. Beim Ausweichen muß
jeder Lenker einen ausreichenden
Seitenabstand freilassen und,
wenn nötig, sich dicht an dem
der Verkehrsrichtung entsprechenden
Fahrbahnrand halten;
wenn dabei seine Weiterfahrt
durch ein Hindernis oder durch
andere Verkehrsteilnehmer gehemmt
wird, muß er langsamer
fahren, und, wenn nötig, anhalten,
um den oder die entgegenkommenden
Verkehrsteilnehmer
vorbeizulassen.
2. Auf Gebirgsstraßen und auf
steilen Straßen mit gleichartigen
Merkmalen, wo das Ausweichen
unmöglich oder schwierig ist,
obliegt es dem Lenker des bergabfahrenden
Fahrzeugs, sein
Fahrzeug zur Seite zu fahren,
um jedes bergauffahrende Fahrzeug
vorbeifahren zu lassen
außer da, wo längs der Fahrbahn
Ausweichstellen, die es den
Fahrzeugen ermöglichen, zur Seite
zu fahren, so angeordnet sind,
daß unter Berücksichtigung der
Geschwindigkeit und des Standorts
der Fahrzeuge dem bergauffahrenden
Fahrzeug eine vor ihm
liegende Ausweichstelle zur Verfügung
steht und eines der Fahrzeuge
rückwärts fahren müßte,
wenn das bergauffahrende Fahrzeug
jene Ausweichstelle nicht benutzte.
Wenn eines der beiden
Fahrzeuge, die einander ausweichen
wollen, zu diesem Zweck
rückwärts fahren muß, muß dies
der Lenker des bergabfahrenden
Fahrzeugs tun, es sei denn, daß
dies für den bergauffahrenden
Lenker einfacher ist. Die Vertragsparteien
oder ihre Teilgebiete
können jedoch für bestimmte
Fahrzeuge oder bestimmte
Straßen oder Straßenabschnitte
Sonderregeln vorschreiben,
die von denen dieses
Absatzes abweichen.
ARTIKEL 13
Geschwindigkeit und Abstand
zwischen Fahrzeugen
1. Jeder Fahrzeuglenker muß
unter allen Umständen sein
Fahrzeug beherrschen, um den
Sorgfaltspflichten genügen zu
können und um ständig in der
Lage zu sein, alle ihm obliegenden
Fahrbewegungen auszuführen.
Er muß bei der Wahl der
Geschwindigkeit seines Fahrzeugs
ständig die Umstände
berücksichtigen, insbesondere
die örtlichen Verhältnisse, den
Straßenzustand, den Zustand
und die Beladung seines Fahrzeugs,
die Witterungsverhältnisse
und die Dichte des Verkehrs,
um innerhalb der nach
vorn übersehbaren Strecke und
vor jedem vorhersehbaren Hindernis
sein Fahrzeug anhalten
zu können. Er muß langsamer
fahren und, wenn nötig, anhalten,
sobald die Umstände es
verlangen, namentlich wenn die
Sicht nicht gut ist.
2. Ein Lenker darf die normale
Fahrt der anderen Fahrzeuge
nicht dadurch behindern,
daß er ohne triftigen Grund
mit ungewöhnlich niedriger
Geschwindigkeit fährt.
3. Der Lenker eines Fahrzeugs,
der hinter einem anderen
Fahrzeug fährt, muß einen ausreichenden
Sicherheitsabstand
von diesem wahren, um bei dessen
plötzlichem Bremsen oder
Anhalten einen Zusammenstoß
zu vermeiden.
4. Um das Überholen zu
erleichtern, müssen außerhalb
von Ortsgebieten die Lenker
von Fahrzeugen oder von miteinander
verbundenen Fahrzeugen
mit mehr als 3500 kg
(7700 Pfund) höchstem zulässigem
Gesamtgewicht oder mehr
als 10 m (33 Fuß) Gesamtlänge
— außer wenn sie überholen
oder sich anschicken, dies zu
tun — zwischen ihren Fahrzeugen
zu vorausfahrenden Kraftfahrzeugen
einen so großen Abstand
halten, daß sich ein überholendes
Fahrzeug gefahrlos vor
das überholte einordnen kann.
Dies gilt jedoch nicht, wenn der
Verkehr sehr dicht oder das
Überholen verboten ist. Außerdem
a) können die zuständigen Behörden
für bestimmte Fahrzeugkolonnen
Abweichungen von
dieser Bestimmung zulassen oder
sie auch auf Straßen, auf denen
dem Verkehr in der betreffenden
Richtung zwei Fahrstreifen
zur Verfügung stehen, für unanwendbar
erklären;
b) können die Vertragsparteien
oder ihre Teilgebiete
andere Werte als die in diesem
Absatz genannten für die
betroffenen Fahrzeuge bestimmen.
5. Nichts in diesem Übereinkommen
list so auszulegen, als
hindere es die Vertragsparteien
oder ihre Teilgebiete, für alle
Fahrzeuge oder für bestimmte
Fahrzeugarten allgemeine oder
örtliche Geschwindigkeitsbeschränkungen
vorzuschreiben
oder auf bestimmten Straßen
oder bestimmten Straßenarten
Mindest- und Höchstgeschwindigkeiten
oder nur Höchst- oder
nur Mindestgeschwindigkeiten
vorzuschreiben, oder Mindestabstände
vorzuschreiben, die mit
der Anwesenheit von verschiedenen
Fahrzeugarten auf der
Straße, die insbesondere auf
Grund ihres Gewichts oder ihrer
Ladung eine besondere Gefahr
darstellen, zu rechtfertigen sind.
ARTIKEL 14
Allgemeine Vorschriften für die
Fahrbewegungen
1. Jeder Fahrzeuglenker, der
eine Fahrbewegung ausführen
will, wie Herausfahren aus einer
oder Einfahren in eine Parkreihe,
Wechseln nach rechts oder
nach links auf der Fahrbahn,
Abbiegen nach links oder rechts
in eine andere Straße oder in ein
angrenzendes Grundstück, muß
sich zuerst vergewissern, daß er
es ohne Gefährdung der anderen
Verkehrsteilnehmer tun kann,
die hinter ihm oder vor ihm
sind oder die ihm begegnen, und
zwar unter Berücksichtigung
ihres Standorts, ihrer Richtung
und ihrer Geschwindigkeit.
2. Jeder Lenker, der wenden
oder rückwärts fahren will, muß
sich zuvor vergewissern, daß er
es ohne Gefährdung oder Behinderung
der anderen Verkehrsteilnehmer
tun kann.
3. Vor dem Abbiegen oder
vor einer Fahrbewegung, die mit
einer seitlichen Verschiebung
verbunden ist, muß jeder Lenker
seine Absicht deutlich und
rechtzeitig mit dem oder den
Fahrtrichtungsanzeigern seines
Fahrzeugs oder, falls solche nicht
vorhanden sind, wenn möglich
durch ein mit dem Arm gegebenes
geeignetes Zeichen anzeigen.
Das durch den oder die Fahrtrichtungsanzeiger
gegebene Zeichen
muß während der ganzen
Dauer der Fahrbewegung fortgesetzt
werden und aufhören, sobald
diese beendet ist.
ARTIKEL 15
Sondervorschriften bezüglich der
Fahrzeuge des öffentlichen Linienverkehrs
Es wird empfohlen, in den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften
vorzusehen, daß in Ortsgebieten,
um den Verkehr der Fahrzeuge
des öffentlichen Linienverkehrs
zu erleichtern, die Lenker der
anderen Fahrzeuge, vorbehaltlich
des Artikels 17 Absatz 1, ihre
Fahrt verlangsamen und, wenn
nötig, anhalten, um diese Fahrzeuge
des öffentlichen Verkehrs
die erforderliche Fahrbewegung
ausführen zu lassen, damit sie
sich bei der Abfahrt von den als
solche gekennzeichneten Haltestellen
wieder in Bewegung setzen
können. Die von den Vertragsparteien
oder ihren Teilgebieten
zu diesem Zweck erlassenen
Bestimmungen ändern in
keiner Weise die für die Lenker
der Fahrzeuge des öffentlichen
Linienverkehrs bestehende Verpflichtung,
die zur Vermeidung
irgendeiner Gefährdung nötigen
Vorsichtsmaßnahmen zu treffen,
nachdem sie ihre Absicht des
Wiederanfahrens mit ihren
Fahrtrichtungsanzeigern angezeigt
haben.
ARTIKEL 16
Fahrtrichtungsänderung
1. Ein Lenker, der nach rechts
oder links in eine andere Straße
oder in ein angrenzendes Grundstück
abbiegen will, muß unbeschadet
des Artikels 7 Absatz 1
und des Artikels 14,
a) wenn er die Straße nach der
der Verkehrsrichtung entsprechenden
Seite verlassen will, sich
so nahe wie möglich an den dieser
Richtung entsprechenden
Fahrbahnrand halten und seine
Fahrbewegung in einem kleinstmöglichen
Raum ausführen;
b) wenn er die Straße nach
der anderen Seite verlassen will,
vorbehaltlich der Möglichkeit,
für die Vertragsparteien oder
ihre Teilgebiete, 'abweichende
Bestimmungen für Fahrräder
und Motorfahrräder zu erlassen,
sich auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr
so nahe wie möglich an
die Mittellinie der Fahrbahn
oder auf Einbahnstraßen an den
der Verkehrsrichtung entgegengesetzten
Fahrbahnrand halten
und, wenn er in eine andere
Straße mit Gegenverkehr abbiegen
will, «eine Fahrbewegung so
ausführen, daß er auf der der
Verkehrsrichtung entsprechenden
Seite auf die Fahrbahn dieser
anderen Straße gelangt.
2. Während der Fahrtrichtungsänderung
muß der Lenker,
unbeschadet des Artikels 21 bezüglich
der Fußgänger, ihm auf
der Fahrbahn, die er verlassen
will, entgegenkommende Fahrzeuge
sowie Radfahrer und Lenker
von Motorfahrrädern, die
auf den die Fahrbahn, auf die er
sich begaben will, kreuzenden
Radwegen fahren, vorbeifahren
lassen.
ARTIKEL 17
Verminderung der Geschwindigkeit
1. Kein Lenker darf eine nicht
aus Sicherheitsgründen erforderliche
plötzliche Bremsung vornehmen.
2. Jeder Lenker, der die Geschwindigkeit
seines Fahrzeugs
wesentlich vermindern will,
muß, außer wenn diese Verminderung
durch eine drohende Gefahr
begründet ist, sich zuvor
vergewissern, 'daß er es ohne Gefahr
oder ungewöhnliche Behinderung
für andere Lenker tun
kann. Er muß ferner, außer
wenn er sich vergewissert hat,
daß ihm ein anderes Fahrzeug
nicht oder nur in weitem Abstand
folgt, seine Absicht deutlich
und rechtzeitig durch ein
geeignetes Zeichen mit dem Arm
anzeigen; diese Vorschrift gilt
jedoch nicht, wenn die Anzeige
der Geschwindigkeitsverminderung
durch das Aufleuchten der
in Anhang 5 Absatz 31 angeführten
Bremsleuchten am Fahrzeug
gegeben wird.
ARTIKEL 18
Kreuzungen und Pflicht, den
Vorrang zu gewähren
1. Jeder Lenker (Führer von
Tieren), der sich einer Kreuzung
nähert, muß die besondere Vorsicht
walten lassen, die den örtlichen
Verhältnissen angemessen
ist. Fahrzeuglenker müssen insbesondere
mit einer solchen Geschwindigkeit
fahren, daß sie die
Möglichkeit haben anzuhalten,
um die Fahrzeuge durchfahren
zu lassen, die Vorrang haben.
2. Jeder Lenker (Führer von
Tieren), der aus einem Fuß-
oder Feldweg auf eine Straße
gelangt, die kein Fuß- oder
Feldweg ist, muß den auf dieser
Straße verkehrenden Fahrzeugen
den Vorrang gewähren. Für die
Zwecke dieses Artikels 'können
die Begriffe „Fußweg" oder
„Feldweg" in den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften bestimmt
werden.
3. Jeder Fahrzeuglenker, der
aus einem angrenzenden Grundstück
auf eine Straße einfährt,
muß den auf dieser Straße fahrenden
Fahrzeugen den Vorrang
gewähren.
4. Vorbehaltlich des Absatzes 7
a) muß in Staaten mit Rechtsverkehr
an anderen Kreuzungen
als denen nach Absatz 2 und
nach Artikel 25 Absätze 2 und 4
der Lenker eines Fahrzeugs den
von rechts kommenden Fahrzeugen
den Vorrang gewähren;
b) steht es den Vertragsparteien
oder ihren Teilgebieten,
auf dienen Gebiet Linksverkehr
besteht, frei, die Vorrangregeln
an Kreuzungen nach Belieben
festzulegen.
5. Selbst wenn die Verkehrslichtzeichen
ihm dazu die Ermächtigung
geben, darf sich ein
Lenker (Führer von Tieren)
nicht in eine Kreuzung begeben,
wenn der Verkehr so dicht ist,
daß er wahrscheinlich auf der
Kreuzung anhalten müßte und
so den Querverkehr behindern
oder blockieren würde.
6. Ein Lenker (Führer von
Tieren), der sich auf leiner Kreuzung
befindet, wo der Verkehr
durch Verkehrslichtzeichen geregelt
ist, darf die Kreuzung
verlassen, ohne abzuwarten, bis
der Vierkehr in der Richtung
freigegeben wird, in die er sich
zu begeben wünscht, wenn dadurch
die Bewegung landerer
Verkehrsteilnehmer in Richtung
des freigegebenen Verkehrs nicht
behindert wird.
7. An Kreuzungen müssen die
Lenker nicht schienengebundener
Fahrzeuge den Schienenfahrzeugen
den Vorrang gewähren.
ARTIKEL 19
Eisenbahnkreuzungen
Jeder Verkehrsteilnehmer
muß bei der Annäherung an
eine Eisenbahnkreuzung und bei
denen Überquerung besondere
Vorsicht walten lassen. Insbesondere
a) muß jeder Fahrzeuglenker
mit mäßiger Geschwindigkeit
fahren;
b) darf unbeschadet der Verpflichtung,
das durch ein Verkehrslichtzeichen
oder ein akustisches
Zeichen gegebene Haltgebot
zu befolgen, sich kein
Verkehrsteilnehmer auf eine
Eisenbahnkreuzung begeben, deren
Schranken oder Halbschranken
geschlossen sind oder sich
senken oder deren Halbschranken
sich heben;
c) darf, wenn eine Eisenbahnkreuzung
keine Schranken,
Halbschranken oder Verkehrslichtzeichen
hat, sich kein Verkehrsteilnehmer
darauf begeben,
ohne sich vergewissert zu haben,
daß sich kein Schienenfahrzeug
nähert;
d) darf kein Verkehrsteilnehmer
die Überquerung einer
Eisenbahnkreuzung unangemessen
verlängern; bleibt ein Fahrzeug
liegen, so muß sich sein
Lenker bemühen, es außerhalb
des Schienenbereichs zu bringen
und, wenn er das nicht kann, sofort
alle in seiner Macht stehenden
Maßnahmen ergreifen, damit
die Führer der Schienenfahrzeuge
rechtzeitig vor der Gefahr
gewarnt werden.
ARTIKEL 20
Vorschriften für Fußgänger
1. Die Vertragsparteien oder
ihre Teilgebiete brauchen diesen
Artikel nur in den Fällen für anwendbar
zu erklären, wo der
Fußgängerverkehr auf der Fahrbahn
gefährlich oder für den
Fahrzeugverkehr hinderlich
wäre.
2. Gibt es an der Seite der
Fahrbahn Gehwege oder von
Fußgängern begehbare Seitenstreifen,
so müssen Fußgänger
diese benutzen. Jedoch, wenn sie.
die 'nötigen Vorsichtsmaßnahmen
ergreifen,
>a) dürfen Fußgänger, die sperrige
Gegenstände schieben oder
tragen, die Fahrbahn benutzen,
wenn die Benutzung des Gehweges
oder des Seitenstreifens
andere Fußgänger erheblich behindern
würde;
b) dürfen Fußgängergruppen,
die von einer Aufsichtsperson
geführt werden oder einen Umzug
bilden, auf der Fahrbahn
gehen.
3. Wenn es nicht möglich ist,
Gehwege oder Seitenstreifen zu
benutzen, oder wenn solche fehlen,
dürfen die Fußgänger auf
der Fahrbahn gehen; wenn ein
Radweg vorhanden ist und die
Verkehrsdichte es ihnen erlaubt,
dürfen sie auf dem Radweg gehen,
aber ohne den Verkehr der
Radfahrer und der Lenker von
Motorfahrrädern zu behindern.
4. Wenn Fußgänger entsprechend
den Absätzen 2 und 3 die
Fahrbahn benutzen, müssen sie
sich so dicht wie möglich am den
Fahrbahnrand halten.
5. Es wird empfohlen, in den
innerstaatlichen Rechtsvorschrif-
ten folgendes vorzusehen: wenn
Fußgänger die Fahrbahn benutzen,
müssen sie, außer wenn
dies ihre Sicherheit gefährden
würde, auf der der Verkehrerichtung
entgegengesetzten Seite
gehen. Jedoch müssen Personen,
die ein Fahrrad, ein Motorfahrrad
oder ein Kraftrad schieben,
sowie Fußgängergnuppen, die
von einer Aufsichtsperson geführt
werden oder einen Umzug
bilden, sich an die Fahrbahnseite
halten, die der Verkehrsrichtung
entspricht. Außer wenn sie einen
Umzug bilden, müssen die die
Fahrbahn benutzenden Fußgänger
bei Nacht oder schlechter
Sicht sowie am Tage, wenn es
die Dichte des Fahrzeugverkehrs
erfordert, nach Möglichkeit in
einer Kolonne gehen.
6. a) Fußgänger dürfen nur
mit Vorsicht eine Fahrbahn betreten,
um sie zu überschreiten;
sie müssen hiezu einen Schutzweg
benutzen, wenn ein solcher
in der Nähe ist.
b) Um eine Fahrbahn auf
einem Schutzweg zu überschreiten,
der als solcher gekennzeichnet
oder durch Markierungen
auf der Fahrbahn begrenzt 'ist,
i) müssen die Fußgänger,
wenn der Schutzweg
mit Fußgängerlichtzeichen
ausgestattet
ist, die durch diese
Lichtzeichen angezeigt
ten Vorschriften beachten;
ii) dürfen Fußgänger,
wenn der Schutzweg
nicht mit einer solchen
Lichtzeichenanlage
ausgestattet ist,
aber der Fahrzeugverkehr
durch Verkehrslichtzeichen
oder einen
Verkehrspolizisten geregelt
wird, die Fahrbahn
nicht betreiten,
solange das Lichtzeichen
oder das Handzeichen
des Verkehrspolizisten
den Fahrzeugen
die Fahrt freigibt;
iii) dürfen die Fußgänger
an anderen Schutzwegen
die Fahrbahn
nicht betreten, ohne
dabei die Entfernung
und Geschwindigkeit
der herannahenden
Fahrzeuge zu berücksichtigen.
c) Um außerhalb eines als
solchen gekennzeichneten oder
durch Markierungen auf der
Fahrbahn begrenzten Schutzwegs
die Fahrbahn zu überschreiten,
dürfen die Fußgänger
diese nicht betreten, bevor sie
sich vergewissert haben, daß sie
es ohne Behinderung des Fahrzeugverkehrs
tun können.
d) Beim Überschreiten der
Fahrbahn dürfen die Fußgänger
ihren Weg nicht unnötig verlängern,
sich nicht unnötig dabei
aufhalten oder stehenbleiben.
7. Jedoch können die Vertragsparteien
oder ihre Teilgebiete
strengere Bestimmungen
für das Überschreiten der Fahrbahn
durch Fußgänger erlassen.
ARTIKEL 21
Verhalten der Lenker gegenüber
Fußgängern
1. Unbeschadet des Artikels 7
Absatz 1, des Artikels 11 Absatz
9 und des Artikels 13 Absatz
1, wenn ein als solcher gekennzeichneter
oder durch
Markierungen auf der Fahrbahn
begrenzter Schutzweg vorhanden
ist,
a) müssen die Fahrzeuglenker,
wenn der Fahrzeugverkehr an
diesem Schutzweg durch Verkehrslichtzeichen
oder durch
einen Verkehrspolizisten geregelt
wird und ihnen die Weiterfahrt
nicht gestattet ist, vor dem
Schutzweg anhalten, und wenn
ihnen die Weiterfahrt gestattet
ist, dürfen sie das Überschreiten
der Fußgänger, die sich auf den
Schutzweg begeben haben und
ihn unter den in Artikel 20
vorgesehenen Bedingungen
überschreiten, nicht behindern
oder belästigen; beim Abbiegen
in eine andere Straße, an deren
Einfahrt sich ein Schutzweg befindet,
müssen die Fahrzeuglenker
langsam fahren und
nötigenfalls anhalten, um die
Fußgänger, die sich unter den in
Artikel 20 Absatz 6 vorgesehenen
Bedingungen auf den
Schutzweg begeben haben oder
begeben, vorbeizulassen;
b) wenn der Fahrzeugverkehr
an diesem Schutzweg nicht durch
Verkehrslichtzeichen oder einen
Verkehrspolizisten geregelt
wird, dürfen sich die Lenker
dem Schutzweg nur mit so
mäßiger Geschwindigkeit
nähern, daß die Fußgänger, die
sich auf diesen begeben haben
oder begeben, nicht gefährdet
werden, nötigenfalls müssen sie
anhalten, um diese vorbeizulassen.
2. Fahrzeuglenker, die auf der
der Verkehrsrichtung entsprechenden
Seite an einer als solche
gekennzeichneten Haltestelle an
einem öffentlichen Verkehrsmittel
vorbeifahren wollen,
müssen ihre Geschwindigkeit
vermindern und nötigenfalls anhalten,
um den Fahrgästen das
Ein- und Aussteigen zu ermöglichen.
3. Dieser Artikel ist nicht so
auszulegen, als hindere er die
Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete
— den Fahrzeuglenkern jedesmal
das Anhalten zu gebieten,
wenn sich Fußgänger auf
einen als solchen gekennzeichneten
oder durch Markierungen
auf der Fahrbahn
begrenzten Schutzweg unter
den in Artikel 20 vorgesehenen
Bedingungen begeben
haben oder (begeben,
oder
— ihnen zu verbieten, Fußgänger,
die die Fahrbahn an
einer Kreuzung oder dicht an
einer Kreuzung überschreiten,
auch wenn an dieser
Stelle kein Schutzweg als
solcher gekennzeichnet oder
durch Markierungen auf der
Fahrbahn begrenzt ist, zu
behindern oder zu belästigen.
ARTIKEL 22
Verkehrsinseln auf der Fahrbahn
Unbeschadet des Artikels 10
darf jeder Lenker (Führer von
Tieren) Verkehrsinseln, Pfosten
und andere auf seiner Fahrbahn
angebrachte Einrichtungen
rechts oder links lassen, außer
in den folgenden Fällen
a) wenn die Seite, die zu benützen
ist, durch ein Verkehrszeichen
vorgeschrieben ist;
b) wenn sich die Insel, der
Pfosten oder die Einrichtung auf
der Mittellinie einer Fahrbahn
für beide Richtungen befindet;
der Lenker (Führer von Tieren)
muß dann die Insel, den Pfosten
oder die Einrichtung auf der der
Verkehrsrichtung entgegengesetzten
Seite lassen.
ARTIKEL 23
Halten und Parken
1. Außerhalb von Ortsgebieten
müssen haltende oder
parkende Fahrzeuge und stillstehende
Tiere, wenn irgend
möglich, außerhalb der Fahrbahn
abgestellt werden. Sie
dürfen weder auf Radwegen
noch — es sei denn die innerstaatlichen
Rechtsvorschriften
lassen dies zu — auf den Gehwegen
oder den für den Fußgängerverkehr
vorgesehenen
Seitenstreifen abgestellt werden.
2. a) Auf der Fahrbahn haltende
oder parkende Fahrzeuge
und stillstehende Tiere müssen
möglichst nahe am Fahrbahnrand
abgestellt werden. Ein
Lenker darf mit seinem Fahrzeug
nur auf der seiner Verkehrsrichtung
entsprechenden
Seite der Fahrbahn halten oder
parken; wenn jedoch das Halten
oder Parken auf der Seite der
Verkehrsrichtung wegen dort
verlegter Schienen nicht möglich
ist, ist es auf der anderen Seite
erlaubt. Im übrigen können die
Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete
i) das Halten und Parken
auf der einen
oder anderen Seite
unter bestimmten Bedingungen
erlauben,
insbesondere wenn
Verkehrszeichen das
Halten auf der der
Verkehrsrichtung entsprechenden
Seite verbieten;
ii) auf Fahrbahnen für
nur eine Richtung das
Halten und Parken
auf der anderen Seite
erlauben, und zwar
auch gleichzeitig mit
dem Halten und Parken
auf der der Verkehrsrichtung
entsprechenden
Seite;
iii) das Halten und Parken
in der Mitte der
Fahrbahn an besonders
gekennzeichneten
Stellen erlauben.
b) Vorbehaltlich gegenteiliger
innerstaatlicher Rechtsvorschriften
dürfen Fahrzeuge außer
zweirädrigen Fahrrädern, zweirädrigen
Motorfahrrädern oder
zweirädrigen Krafträdern ohne
Beiwagen auf der Fahrbahn in
doppelter Reihe weder halten
noch parken. Haltende oder
parkende Fahrzeuge müssen,
außer wo die örtlichen Verhältnisse
etwas anderes erlauben,
parallel zum Fahrbahnrand aufgestellt
werden.
3. a) Jedes Halten und Parken
eines Fahrzeuges auf der Fahrbahn
ist verboten
i) auf Schutzwegen, auf
Radfahrüberwegen
und auf Eisenbahnkreuzungen;
ii) auf den Schienen von
Straßenbahnen oder
Eisenbahnen auf der
Straße oder so dicht
an den Schienen, daß
der Verkehr dieser
Schienenbahnen oder
Eisenbahnen behindert
werden könnte,
sowie, vorbehaltlich
der Möglichkeit für
die Vertragsparteien
oder ihre Teilgebiete,
gegenteilige Bestimmungen
zu erlassen,
auf Gehwegen und
Radwegen;
b) Jedes Halten und Parken
eines Fahrzeuges ist an allen
Stellen verboten, wo es eine Gefahr
bilden könnte, insbesondere
i) unter Überführungen
oder in Tunnels
außer an besonders
gekennzeichneten
Stellen;
ii) auf der Fahrbahn in
der Nähe der Scheitelpunkte
von Kuppen
sowie in Kurven,
wenn die Sicht zur
völlig sicheren Vorbeifahrt
an dem Fahrzeug
unter Berücksichtigung
der Geschwindigkeit
der
Fahrzeuge auf dem
betreffenden Straßenabschnitt
unzureichend
ist;
iii) auf der Fahrbahn in
Höhe einer Längsmarkierung,
wenn
Buchstabe b Ziffer ii
nicht zutrifft, aber
die Fahrbahnbreite
zwischen der Markierung
und dem Fahrzeug
weniger als 3 m
(10 Fuß) beträgt und
wenn es sich um eine
Markierung handelt,
deren Überfahren den
aus derselben Richtung
kommenden
Fahrzeugen verboten
ist;
c) Jedes Parken eines Fahrzeuges
auf der Fahrbahn ist verboten
i) an Eisenbahnkreuzungen,
Kreuzungen,
Omnibus-,
Oberleitungsomnibus-
und Schienenfahrzeug-
Haltestellen in-
nerhalb der in den
innerstaatlichen
Rechtsvorschriften
festgelegten Entfernungen;
ii) vor Grundstückseinfahrten;
iii) an jeder Stelle, wo
das parkende Fahrzeug
den Zugang zu
einem anderen ordnungsgemäß
parkenden
Fahrzeug oder
das Herausfahren
eines solchen Fahrzeuges
verhindern
würde;
iv) auf der mittleren
Fahrbahn der Straße
mit drei Fahrbahnen
und außerhalb von
Ortsgebieten auf den
Fahrbahnen der
Straßen, die durch ein
geeignetes Zeichen als
Vorrangstraßen, gekennzeichnet
sind;
v) an Stellen, wo das
parkende Fahrzeug
den Verkehrsteilnehmern
Straßenverkehrszeichen
oder
Verkehrslichtzeichen
verdecken würde.
4. Ein Lenker (Führer von
Tieren) darf sein Fahrzeug oder
seine Tiere nicht verlassen, ohne
alle zweckdienlichen Vorkehrungen
getroffen zu haben, um jeden
Unfall, und sofern es sich
um ein Kraftfahrzeug (Artikel
1 Buchstabe p) handelt,
dessen unerlaubte Verwendung
zu verhüten.
5. Es wird empfohlen, in den
innerstaatlichen Rechtsvorschriften
vorzusehen, daß jedes Kraftfahrzeug
außer einem zweirädrigen
Motorfahrrad oder einem
zweirädrigen Kraftrad ohne Beiwagen
und jeder angekuppelte
oder nicht angekuppelte Anhänger,
die außerhalb eines Ortsgebiets
auf der Fahrbahn abgestellt
wurden, mittels mindestens
einer in ausreichender Entfernung
vom Fahrzeug an günstig-
ster Stelle aufgestellten geeigneten
Vorrichtung zu kennzeichnen
sind, um herankommende
Lenker rechtzeitig zu warnen
a) wenn das Fahrzeug nachts
unter solchen Bedingungen auf
der Fahrbahn abgestellt wurde,
daß die herankommenden Lenker
das dadurch gebildete Hindernis
nicht erkennen können;
b) wenn ein Lenker, in anderen
Fällen, gezwungen war,
sein Fahrzeug an einer Stelle
anzuhalten, wo das Halten verboten
ist.
6. Nichts in diesem Artikel
ist so auszulegen, als hindere es
die Vertragsparteien oder ihre
Teilgebiete, andere Park- und
Halteverbote zu erlassen.
ARTIKEL 24
Öffnen der Fahrzeugtüren
Es ist verboten, die Tür eines
Fahrzeuges zu öffnen, sie offenzulassen
oder aus dem Fahrzeug
auszusteigen, ohne sich vergewissert
zu haben, daß daraus
keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer
entstehen kann.
ARTIKEL 25
Autobahnen und ähnliche
Straßen
1. Auf den Autobahnen und,
wenn die innerstaatlichen
Rechtsvorschriften dies bestimmen,
auf den besonderen Zu-
und Abfahrtsstraßen der Autobahnen
a) ist der Verkehr verboten
für Fußgänger, Tiere und Fahrräder,
für Motorfahrräder,
wenn sie nicht den Krafträdern
gleichgestellt sind, und für alle
anderen Fahrzeuge, die nicht
Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe
p) oder deren Anhänger
sind; sowie für Kraftfahrzeuge
(Artikel 1 Buchstabe p) oder
ihre Anhänger, die auf ebener
Straße eine in den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften festgesetzte
durch die Bauart bestimmte
Geschwindigkeit nicht
erreichen können;
b) ist den Lenkern verboten,
i) mit ihren Fahrzeugen
anderswo als auf den
gekennzeichneten
Parkplätzen zu halten
oder zu parken; der
Lenker eines liegengebliebenen
Fahrzeugs
muß sich bemühen,
sein Fahrzeug von der
Fahrbahn und auch
von dem 'befestigten
Seitenstreifen zu entfernen,
und, wenn er
dies nicht kann, sofort
das Fahrzeug in
ausreichender Entfernung
zu kennzeichnen,
um herankommende
Lenker rechtzeitig zu
warnen;
ii) zu wenden, rückwärts
zu fahren oder den
Mittelstreifen einschließlich
der die beiden
Fahrbahnen verbindenden
Überfahrten
zu benutzen.
2. Bei der Einfahrt in eine
Autobahn müssen die Lenker
a) wenn ein die Zufahrtsstraße
verlängernder Beschleunigungsstreifen
nicht vorhanden ist, den
auf der Autobahn verkehrenden
Fahrzeugen den Vorrang gewähren;
b) wenn ein Beschleunigungsstreifen
vorhanden ist, diesen
benutzen und sich unter Beachtung
des Artikels 14 Absätze 1
und 3 in den Autobahnverkehr
einordnen.
3. Ein Lenker, der die Autobahn
verläßt, muß rechtzeitig
den Fahrstreifen, der der Autobahnausfahrt
entspricht, benutzen
und so bald wie möglich
auf den Verzögerunigsstreifen
fahren, wenn einer vorhanden
ist.
4. Hinsichtlich der Anwendung
der Absätze 1, 2 und 3
sind den Autobahnen die anderen
dem Verkehr mit Kraftfahr-
zeugen (Artikel 1 Buchstabe p)
vorbehaltenen Straßen gleichgestellt,
die als solche ordnungsmäßig
gekennzeichnet sind und
zu denen von den angrenzenden
Grundstücken aus keine
Zufahrt besteht.
ARTIKEL 26
Sondervorschriften für Umzüge
und Körperbehinderte
1. Den Verkehrsteilnehmern
ist verboten, Militärkolonnen,
Gruppen von Schülern an geschlossenen
Abteilungen unter
Leitung eines Lehrers und andere
Umzüge zu unterbrechen.
2. Körperbehinderte, die in
einem Krankenfahrstuhl fahren,
der von ihnen selbst angetrieben
wird oder der mit Schrittgeschwindigkeit
fährt, dürfen
die Gehwege und befahrbaren
Seitenstreifen benutzen.
ARTIKEL 27
Besondere Vorschriften für
Radfahrer, Lenker von Motorfahrrädern
und von Krafträdern
1. Ungeachtet des Artikels 10
Absatz 3 brauchen die Vertragsparteien
oder ihre Teilgebiete
den Radfahrern nicht zu verbieten,
zu mehreren nebeneinander
zu fahren.
2. Den Radfahrern ist es verboten
zu fahren, ohne zumindest
mit einer Hand die Lenkstange
zu halten, sich von einem
anderen Fahrzeug ziehen zu
lassen oder Gegenstände zu befördern,
zu ziehen oder zu
schieben, die sie beim Fahren
behindern oder die andere Verkehrsteilnehmer
gefährden. Dieselben
Bestimmungen gelten für
die Lenker von Motorfahrrädern
und von Krafträdern;
diese müssen aber die Lenkstange
mit beiden Händen halten,
außer um die in Artikel 14
Absatz 3 beschriebene Fahrbewegung
anzuzeigen.
3. Den Radfahrfirn und den
Lenkern von Motorfahrrädern
ist verboten, auf ihrem Fahrzeug
andere Personen zu befördern;
die Vertragsparteien oder
ihre Teilgebiete können jedoch
Ausnahmen davon bewilligen,
insbesondere die Personenbeförderung
auf dem oder den an
dem Fahrrad angebrachten zusätzlichen
Sitzen. Lenker von
Krafträdern dürfen andere Personen
nur in einem Beiwagen
und auf einem hinter dem Lenker
angebrachten zusätzlichen
Sitz befördern.
4. Die Vertragsparteien oder
ihre Teilgebiete können den
Radfahrern verbieten, wenn ein
Radweg vorhanden ist, den
übrigen Teil der Fahrbahn zu
benutzen. Im selben Falle können
sie den Lenkern von Motorfahrrädern
erlauben, den Radweg
zu benutzen und, wenn sie
es für zweckmäßig halten, ihnen
verbieten, den übrigen Teil der
Fahrbahn zu benutzen.
ARTIKEL 28
Optische und akustische Warnzeichen
1. Vorrichtungen zum Abgäben
akustischer Warnzeichen
dürfen nur benutzt werden,
a) um die notwendigen Warnzeichen
zur Verhütung eines
Unfalls zu geben;
b) um außerhalb von Ortsgebieten
einem Lenker (Führer
von Tieren) anzuzeigen, daß er
überholt werden soll.
Akustische Warnzeichen dürfen
nicht länger als nötig
dauern.
2. Lenker von Kraftfahrzeugen
(Artikel 1 Buchstabe p)
dürfen zwischen dem Hereinbrechen
der Nacht und dem Anbruch
des Tages anstelle der
akustischen Warnzeichen die in
Artikel 33 Absatz 5 bestimmten
optischen Warnzeichen geben.
Sie dürfen das auch bei Tage zu
den in Absatz 1 Buchstabe b
genannten Zwecken tun, wenn
das unter den gegebenen Verhältnissen
zweckmäßiger ist.
3. Die Vertragsparteien oder
ihre Teilgebiete können die Abgabe
von optischen Warnzeichen
zu dem in Absatz 1 Buchstabe b
genannten Zwecken auch in
Ortsgebieten erlauben.
ARTIKEL 29
Schienenfahrzeuge
1. Wenn sich Schienen auf
einer Fahrbahn befinden, muß
jeder Verkehrsteilnehmer bei
Annäherung einer Straßenbahn
oder eines anderen Schienenfahrzeugs
die Schienen so bald
wie möglich räumen, um dem
Schienenfahrzeug die Durchfahrt
zu ermöglichen.
2. Die Vertragsparteien oder
ihre Teilgebiete können von
diesem Kapitel abweichende besondere
Verkehrsvorschriften
für Schienenfahrzeuge auf der
Straße sowie darüber erlassen,
wie ihnen auszuweichen ist und
wie sie zu überholen sind. Die
Vertragsparteien oder ihre
Teilgebiete können jedoch keine
Vorschriften erlassen, die den in
Artikel 18 Absatz 7 enthaltenen
zuwiderlaufen.
ARTIKEL 30
Ladung der Fahrzeuge
1. Wenn für ein Fahrzeug ein
höchstes zulässiges Gesamtgewicht
bestimmt ist, darf das
Gesamtgewicht dieses Fahrzeugs
niemals das höchste zulässige Gesamtgewicht
überschreiten.
2. Jede Ladung eines Fahrzeugs
muß so verstaut und,
wenn nötig, so befestigt sein,
daß sie
a) Personen nicht gefährden
oder öffentliches oder privates
Gut nicht beschädigen, insbesondere
nicht auf der Straße schleifen
oder auf sie fallen kann;
b) nicht die Sicht des Lenkers
beschränken oder das Gleichgewicht
oder die Lenkung des
Fahrzeugs beeinträchtigen kann;
c) weder vermeidbaren Lärm
oder Staub noch sonstige vermeidbare
Belästigungen verursachen
kann;
d) die nach diesem Übereinkommen
oder nach den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften
vorgeschriebenen Leuchten einschließlich
der Bremsleuchten
und der Fahrtrichtungsanzeiger,
Rückstrahler, Kennzeichen und
das danach vorgeschriebene
Unterscheidungszeichen des
Zulassungsstaates oder die nach
Artikel 14 Absatz 3 oder
Artikel 17 Absatz 2 mit dem
Arm gegebenen Zeichen nicht
verdecken kann.
3. Alle Zubehörteile wie Seile,
Ketten, Decken, die dazu dienen,
die Ladung zu befestigen oder
zu schützen, müssen ihr dicht
anliegen und gut befestigt sein.
Alle Zubehörteile, die dazu dienen,
die Ladung zu schützen,
müssen den in Absatz 2 für die
Ladung vorgesehenen Bedingungen
entsprechen.
4. Die nach vorn, nach hinten
oder seitlich über das Fahrzeug
hinausragenden Ladungen müssen
in allen Fällen, wo ihre Umrisse
von den Lenkern anderer
Fahrzeuge nicht bemerkt werden
könnten, gut sichtbar gekennzeichnet
sein; nachts muß
diese Kennzeichnung vorn durch
ein weißes Licht und eine weiße
Rückstrahlvorrichtung und hinten
durch ein rotes Licht und
eine rote Rückstrahlvorrichtung
erfolgen. Insbesondere müssen
auf Kraftfahrzeugen
a) Ladungen, die mehr als 1 m
(3 Fuß, 4 Zoll) nach hinten oder
nach vorn über das äußerste
Ende des Fahrzeugs hinausragen,
stets gekennzeichnet sein;
b) Ladungen, die seitlich über
den Umriß des Fahrzeugs so
hinausragen, daß ihr äußerster
seitlicher Punkt mehr als 0,40 m
(16 Zoll) vom äußersten Rand
der Begrenzungsleuchte des
Fahrzeugs entfernt ist, bei Nacht
nach vorn gekennzeichnet sein;
das gleiche gilt nach hinten für
Ladungen, die so hinausragen,
daß ihr äußerster seitlicher
Punkt mehr als 0,40 m (16 Zoll)
vom äußersten Rand der roten
Schlußleuchte des Fahrzeugs entfernt
ist.
5. Nichts in Absatz 4 ist so
auszulegen, als hindere es die
Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete,
das in diesem Absatz
erwähnte Hinausragen der Ladung
zu verbieten, zu beschränken
oder einer Sondergenehmigung
zu unterwerfen.
ARTIKEL 31
Verhalten bei Unfällen
1. Unbeschadet der innerstaatlichen
Rechtsvorschriften
über die Verpflichtung zur
Hilfeleistung für Verletzte muß
jeder an einem Verkehrsunfall
beteiligte Lenker (Führer von
Tieren) oder andere Verkehrsteilnehmer
a) anhalten, sobald es ihm
möglich ist, ohne dadurch eine
zusätzliche Gefahr für den Verkehr
zu schaffen;
b) sich bemühen, die Sicherheit
des Verkehrs an der Unfallstelle
zu gewährleisten und,
wenn durch den Unfall eine
Person getötet oder schwer verletzt
wurde, eine Veränderung
des Zustandes an der Unfallstelle
und die Beseitigung von
Spuren, die zur Feststellung der
Verantwortlichkeit nützlich sein
können, zu vermeiden, sofern
dies die Verkehrssicherheit nicht
beeinträchtigt;
c) auf Verlangen anderer am
Unfall beteiligter Personen
ihnen die zur Feststellung seiner
Person erforderlichen Angaben
machen ;
d) wenn durch den Unfall eine
Person verletzt oder getötet
wurde, die Polizei benachrich-
tigen und bis zu ihrem Eintreffen
an Ort und Stelle bleiben
oder dorthin zurückkehren und
die Ankunft der Polizei abwarten,
sofern diese ihm nicht erlaubt
hat, die Unfallstelle zu
verlassen oder er dem Verletzten
Hilfe leisten oder selbst
behandelt werden muß.
2. Die Vertragsparteien oder
ihre Teilgebiete können in ihren
innerstaatlichen Rechtsvorschriften
davon absehen, Absatz 1
Buchstabe d anzuwenden, wenn
keine schwere Verletzung verursacht
wurde und keiner der
am Unfall Beteiligten die Benachrichtigung
der Polizei verlangt.
ARTIKEL 32
Beleuchtung: Allgemeine
Bestimmungen
1. Im Sinne dieses Artikels
bedeutet „Nacht" den Zeitraum
zwischen dem Einbruch der
Nacht und dem Tagesanbruch
sowie andere Zeiten, wenn die
Sicht beispielsweise infolge von
Nebel, Schneefall, starkem
Regen oder beim Durchfahren
eines Tunnels ungenügend ist.
2. Bei Nacht
a) muß jedes sich auf einer
Straße befindende Kraftfahrzeug
mit Ausnahme von Motorfahrrädern
und zweirädrigen Krafträdern
ohne Beiwagen nach vorn
mindestens zwei weiße oder
gelbe Lichter und nach hinten
eine gerade Zahl von roten
Lichtern zeigen, entsprechend
den für Kraftfahrzeuge (Artikel
1 Buchstabe p) geltenden
Absätze 23 und 24 des
Anhangs 5; die innerstaatlichen
Rechtsvorschriften können jedoch
nach vorn gelbrote Begrenzungsleuchten
zulassen.
Diese Bestimmungen gelten auch
für die Kraftfahrzeuge (Artikel 1
Buchstabe p) und die mit ihnen
verbundenen Anhänger, wobei
die roten Lichter sich hinten am
letzten Anhänger befinden
müssen; die Anhänger, für die
Absatz 30 des Anhangs 5 gilt,
müssen nach vorn die zwei
weißen Lichter zeigen, mit welchen
sie nach Absatz 30 versehen
sein müssen;
b) muß jedes Fahrzeug und
müssen alle miteinander verbundenen
Fahrzeuge, für welche der
vorstehende Buchstabe a nicht
gilt und die sich auf einer Straße
befinden, wenigstens nach vorn
ein weißes oder gelbes Licht und
nach hinten ein rotes Licht zeigen;
ist nur ein Licht nach hinten
vorhanden, muß dieses in
der Fahrzeuglängsachse oder an
der der Verkehrsrichtung gegenüberliegenden
Seite des Fahrzeugs
angebracht sein; bei Tierfuhrwerken
und Handwagen
kann dieses Licht von dem Lenker
(Führer von Tieren) oder
einem an dieser Fahrzeugseite
gehenden Begleiter getragen
werden.
3. Die Lichter nach Absatz 2
müssen so sein, daß sie das Fahrzeug
den übrigen Verkehrsteilnehmern
deutlich erkennbar
machen; das vordere Licht und
das hintere Licht dürfen nur
dann von derselben Vorrichtung
ausgestrahlt werden, wenn die
Merkmale des Fahrzeugs, insbesondere
seine geringe Länge,
so sind, daß unter diesen Bedingungen
diese Vorschrift erfüllt
werden kann.
4. a) Abweichend von
Absatz 2
i) findet Absatz 2 keine
Anwendung auf Fahrzeuge,
die auf einer
beleuchteten Straße so
halten oder parken,
daß sie aus ausreichender
Entfernung deutlich
sichtbar sind;
ii) brauchen Kraftfahrzeuge,
deren Länge
6 m (20 Fuß) und
deren Breite 2 m
(6 Fuß 6 Zoll) nicht
übersteigen und an die
kein Fahrzeug angehängt
ist, beim Halten
oder Parken auf
einer Straße in einem
Ortsgebiet nur ein
Licht zu zeigen, und
zwar an der dem
Fahrbahnrand, an
dem das Fahrzeug
hält oder parkt,
gegenüberliegenden
Fahrzeugseite; dieses
Licht muß nach vorn
weiß oder gelbrot
und nach hinten rot
oder gelbrot sein;
iii) gilt Absatz 2 Buchstabe
b weder für
zweirädrige Fahrräder,
noch für zweirädrige
Motorfahrräder,
noch für zweirädrige
Krafträder
ohne Beiwagen und
ohne Batterie, wenn
sie in einem Ortsgebiet
ganz dicht am
Fahrzeugrand halten
oder parken;
b) außerdem können die
innerstaatlichen Rechtsvorschriften
Abweichungen von diesem
Artikel zulassen für
i) Fahrzeuge, die auf
besonderen Plätzen
außerhalb der Fahrbahn
halten oder
parken;
ii) Fahrzeuge, die in
Straßen von Wohngebieten
mit sehr
schwachem Verkehr
halten oder parken.
5. In keinem Fall« darf ein
Fahrzeug nach vorn rote Lichter,
Rückstrahlvorrichtungen
oder -stoffe, nach hinten
weiße oder gelbe Lichter, Rückstrahlvorrichtungen
oder -stoffe
zeigen; diese Bestimmung gilt
weder für die Verwendung von
weißen oder gelben Rückfahrscheinwerfern
noch für das
Rückstrahlen der hellfarbigen
Ziffern oder Buchstaben der hinteren
Kennzeichen, der Unterscheidungszeichen
oder anderer
in den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften vorgeschriebener
Unterscheidungsmerkmale
oder des hellen Hintergrundes
dieser Tafeln oder Zeichen, noch
für die roten Dreh- oder Blinklichter
gewisser Einsatzfahrzeuge.
6. Die Vertragsparteien oder
ihre Teilgebiete können, soweit
sie es ohne Gefahr für die Verkehrssicherheit
für möglich halten,
in ihren innerstaatlichen
Rechtsvorschriften Abweichungen
von diesem Artikel zulassen
für
a) Tierfuhrwerke und Handwagen;
b) Fahrzeuge besonderer
Form oder Art oder für solche,
die für besondere Zwecke und
unter besonderen (Bedingungen
benutzt werden.
7. Nichts in diesem Übereinkommen
ist so auszulegen, als
hindere es die Vertragsparteien
in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften
die Fußgängergruppen,
die von einer Aufsichtsperson
geführt werden
oder einen Umzug bilden, sowie
die Führer von Vieh, einzeln
oder in Herden oder von Zug-,
Saum- oder Reittieren, wenn sie
beim Verkehr unter den in Absatz
2 Buchstabe b bestimmten
Bedingungen die Fahrbahn benutzen,
zu verpflichten, eine
Rückstrahlvorrichtung oder ein
Licht zu zeigen; das aus- oder
rückgestrahlte Licht muß dann
nach vorn weiß oder gelb und
nach hinten rot oder nach beiden
Richtungen gelbrot sein.
ARTIKEL 33
Beleuchtung: Bestimmungen für
die Verwendung der in
Anhang 5 vorgesehenen
Beleuchtungseinrichtungen
1. Der Lenker eines Fahrzeugs,
das mit Scheinwerfern für
Fernlicht oder für Abblend-
licht oder mit Begrenzungsleuchten
nach Anhang 5 ausgerüstet
ist, muß diese Beleuchtungseinrichtungen
nach den
folgenden Bestimmungen verwenden,
wenn das Fahrzeug
nach Artikel 32 wenigstens
ein oder zwei weiße oder gelbe
Lichter nach vorn zeigen muß
a) das (Fernlicht darf nicht eingeschaltet
werden in Ortsgebieten
bei ausreichender Straßenbeleuchtung,
außerhalb von
Ortsgebieten, wenn die Fahrbahn
durchgehend beleuchtet
ist und diese Beleuchtung dem
Lenker gestattet, auf ausreichende
Entfernung deutlich zu sehen,
oder wenn das Fahrzeug hält;
b) vorbehaltlich der Möglichkeit
für die innerstaatlichen
Rechtsvorschriften, die Verwendung
des Fernlichts während der
Tagesstunden bei (ungenügender
Sicht beispielsweise infolge von
Nebel, Schneefall, starkem
Regen oder beim Durchfahren
eines Tunnels zuzulassen, darf
das Fernlicht nicht eingeschaltet
oder muß es in seiner Wirkung
so verändert werden, daß eine
Blendung vermieden wird
ii) wenn ein Lenker
einem anderen Fahrzeug
begegnet; das
Fernlicht muß dann,
sofern es verwendet
wird, ausgeschaltet
oder in seiner Wirkung
so verändert
werden, daß auf ausreichende
Entfernung
eine Blendung vermieden
wird, damit
der Lenker dieses
anderen (Fahrzeugs
seine Fahrt unbehindert
und ungefährdet
fortsetzen kann;
ii) wenn ein Fahrzeug
einem andern in geringem
Abstand folgt;
jedoch darf das Fernlicht
nach Absatz 5
eingeschaltet werden,
um die Absicht des
Überholens unter den
in Artikel 28 angegebenen
Bedingungen
anzuzeigen;
iii) unter allen andern
Umständen, wenn es
erforderlich ist, die
übrigen Verkehrsteilnehmer
oder Benutzer
einer Wasserstraße
oder eines Schienenweges,
die an der
Straße entlangführen,
nicht zu blenden;
c) vorbehaltlich des Buchstabens
d muß das Abblendlicht
eingeschaltet sein, wenn die Verwendung
des Fernlichts aufgrund
der unter den Buchstaben a und
b aufgeführten Bestimmungen
verboten ist; es darf an Stelle
des Fernlichts verwendet werden,
wenn es dem Lenker deutliche
Sicht auf ausreichende Entfernung
ermöglicht und den
übrigen Verkehrsteilnehmern
gestattet, das Fahrzeug auf ausreichende
Entfernung wahrzunehmen;
d) die Begrenzungsleuchten
und die Schlußleuchten müssen
gleichzeitig mit dem Fernlicht,
dem Abblendlicht oder den
Nebelscheinwerfern verwendet
werden. Sie können allein verwendet
werden, wenn das Fahrzeug
hält oder parkt oder wenn
auf anderen Straßen ,als Autobahnen
und den in Artikel 25
Absatz 4 genannten Straßen die
Beleuchtungsverhältnisse so sind,
daß der Lenker deutlich auf ausreichende
Entfernung sehen
kann und die übrigen Verkehrsteilnehmer
das Fahrzeug auf ausreichende
Entfernung wahrnehmen
können.
2. Ist ein Fahrzeug mit Nebelscheinwerfern
nach Anhang 5
ausgestattet, so dürfen diese nur
bei Nebel, Schneefall oder starkem
Regen verwendet werden.
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe
c ersetzt das Einschalten
der Nebelscheinwerfer dann das
des Abblendlichts, wobei die
innerstaatlichen Rechtsvorschriften
jedoch die gleichzeitige Ver-
wendung der Nebelscheinwerfer
und des Abblendlichts zulassen
können.
3. Abweichend von Absatz 2
können die innerstaatlichen
Rechtsvorschriften auch beim
Fehlen von Nebel, Schneefall
oder starkem Regen die Verwendung
der Nebelscheinwerfer
auf engen kurvenreichen Straßen
zulassen.
4. Nichts in diesem Übereinkommen
ist so auszulegen, als
hindere es die innerstaatlichen
Rechtsvorschriften, die Verwendung
des Abblendlichts innerhalb
von Ortsgebieten vorzuschreiben.
5. Die in Artikel 28 Absatz 2
genannten optischen Warnzeichen
bestehen im intermittierenden
Einschalten des Abblendlichts
in kurzen Intervallen oder
im intermittierenden Einschalten
des Fernlichts oder im abwechselnden
Einschalten des Abblendlichts
und des Fernlichts
in kurzen Intervallen.
ARTIKEL 34
Ausnahmen
1. Sobald das Herannahen
eines Einsatzfahrzeugs durch die
besonderen optischen und akustischen
Warnvorrichtumgen angekündigt
wird, muß jeder Verkehrsteilnehmer
die Durchfahrt
auf der Fahrbahn freigeben und
notfalls anhalten.
2. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften
können vorsehen,
daß die Lenker von Einsatzfahrzeugen
alle oder einen Teil der
Bestimmungen dieses Kapitels II
außer denen in Artikel 6 Absatz
2 nicht zu beachten brauchen,
wenn sie ihre Fahrt mit
den besonderen Warnvorrichtungen
des Fahrzeugs ankündigen,
und unter der Voraussetzung,
daß sie die anderen Verkehrsteilnehmer
nicht gefährden.
3. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften
können bestimmen,
in welchem Umfang die mit dem
Bau, der Instandsetzung oder
Instandhaltung der Straße beschäftigten
Personen einschließlich
der Lenker der für die Arbeiten
benutzten Maschinen
während ihrer Arbeit dieses Kapitel
II nicht zu beachten brauchen,
unter der Voraussetzung,
daß sie alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen
ergreifen.
4. Um die in Absatz 3 genannten
Maschinen zu überholen
oder um ihnen auszuweichen,
während diese für Arbeiten auf
der Straße verwendet werden,
brauchen die Lenker der anderen
Fahrzeuge, soweit nötig und
unter der Bedingung, daß sie
alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen
ergreifen, die Artikel
11 und 12 nicht zu beachten.
Kapitel III
BEDINGUNGEN FÜR DIE
ZULASSUNG DER KRAFTFAHRZEUGE
(Artikel 1 Buchstabe
p) UND ANHÄNGER
ZUM INTERNATIONALEN
VERKEHR
ARTIKEL 35
Zulassung
1. a) Um unter die Vergünstigungen
dieses Übereinkommens
zu fallen, muß im internationalen
Verkehr jedes Kraftfahrzeug
(Artikel 1 Buchstabe p)
und jeder mit einem Kraftfahrzeug
(Artikel 1 Buchstabe p)
verbundene Anhänger mit Ausnahme
eines leichten Anhängers
von einer Vertragspartei oder
einem ihrer Teilgebiete zugelassen
sein, und der Lenker des
Kraftfahrzeugs (Artikel 1 Buchstabe
p) muß eine gültige Bescheinigung
über diese Zulassung
(haben, die entweder von einer
zuständigen Behörde dieser Vertragspartei
oder ihres Teilgebiets
oder im Namen der Vertragspartei
oder ihres Teilgebiets von
einem Verband ausgestellt worden
ist, der dazu von dieser
Vertragspartei oder ihrem Teil-
gebiet ermächtigt wurde. Diese
Bescheinigung, Zulassungsschein
genannt, muß wenigstens enthalten
— ein Kennzeichen, dessen Zusammensetzung
in Anhang 2
angegeben ist;
— den Tag der ersten Zulassung
des Fahrzeugs;
— den vollständigen Namen
und den Wohnsitz desjenigen,
für den die Bescheinigung
ausgestellt ist;
— den Namen oder die Fabrikmarke
des Fahrzeugherstellers;
— die Fahrgestellnummer
(Fabrik- oder Seriennummer
des Herstellers);
— wenn es sich um «in Fahrzeug
zur Güterbeförderung
handelt, das höchste zulässige
Gesamtgewicht;
— die Gültigkeitsdauer, wenn
diese nicht unbegrenzt ist.
Die Eintragungen in dieser Bescheinigung
müssen entweder in
lateinischen Buchstaben oder in
der sogenannten englischen Kursivschrift
vorgenommen oder so
wiederholt werden.
b) Die Vertragsparteien oder
ihre Teilgebiete können jedoch
bestimmen, daß auf den in ihrem
Hoheitsgebiet ausgestellten Bescheinigungen
anstelle des Tages
der ersten Zulassung das Herstellungsjahr
angegeben wird.
2. Abweichend von Absatz 1
soll ein nicht getrenntes Sattelkraftfahrzeug,
während es sich
im internationalen Verkehr befindet,
selbst dann unter die Vergünstigungen
dieses Übereinkommens
fallen, wenn für das
Sattelzugfahrzeug und den Sattelanhänger,
aus denen das Fahrzeug
besteht, nur eine einzige
Zulassung und eine einzige Bescheinigung
vorliegen.
3. Nichts in diesem Übereinkommen
ist so auszulegen, ab
beschränke es das Recht der Vertragsparteien
oder ihrer Teilgebiete,
bei einem Fahrzeug im
internationalen Verkehr, das
nicht für eine im Fahrzeug
befindliche Person zugelassen ist,
den Nachweis der Berechtigung
des Lenkers zur Benutzung des
Fahrzeugs zu verlangen.
4. Es wird empfohlen, daß
die Vertragsparteien, sofern dies
noch nicht geschehen ist, eine
Stelle schaffen, die beauftragt ist,
auf nationaler oder regionaler
Ebene die im Verkehr befindlichen
Kraftfahrzeuge (Artikel 1
Buchstabe p) zu erfassen und die
in jedem Zulassungschein für
jedes Fahrzeug enthaltenen
Angaben zentral zu sammeln.
ARTIKEL 36
Kennzeichen
1. Im internationalen Verkehr
muß jedes Kraftfahrzeug (Artikel
1 Buchstabe p) an der Vorderseite
und an der Rückseite
sein Kennzeichen führen, Krafträder
brauchen jedoch nur ein
hinteres Kennzeichen.
2. Jeder zugelassene Anhänger
muß im internationalen Verkehr
an der Rückseite sein
Kennzeichen führen. Zieht ein
Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe
p) einen oder mehrere Anhänger,
so muß der einzige oder
der letzte Anhänger, wenn er
nicht zugelassen ist, das Kennzeichen
des Zugfahrzeugs führen.
3. Ausgestaltung und Anbringung
des in diesem Artikel genannten
Kennzeichens müssen
dem Anhang 2 entsprechen.
ARTIKEL 37
Unterscheidungszeichen des
Zulassungsstaates
1. Außer dem Kennzeichen
muß jedes Kraftfahrzeug (Artikel
1 Buchstabe p) im internationalen
Verkehr hinten ein
Unterscheidungszeichen des
Staates führen, in dem es zugelassen
ist.
2. Jeder Anhänger, der mit
einem Kraftfahrzeug (Artikel 1
Buchstabe p) verbunden ist und
nach Artikel 36 an der Rückseite
ein Kennzeichen führen
muß, muß hinten auch das
Unterscheidungszeichen des
Staates, wo dieses Kennzeichen
ausgegeben worden ist, führen.
Dieser Absatz gilt auch, wenn
der Anhänger in einem anderen
Staat als dem Zulassungsstaat
des Kraftfahrzeuges (Artikel 1
Buchstabe p), mit dem er verbunden
ist, zugelassen ist; ist
der Anhänger nicht zugelassen,
so muß er hinten das Unterscheidungszeichen
des Staates
führen, in dem das Zugfahrzeug
zugelassen ist, außer wenn er
in diesem Staat verkehrt.
3. Ausgestaltung und Anbringung
des in diesem Artikel genannten
Unterscheidungszeichens
müssen dem Anhang 3
entsprechen.
ARTIKEL 38
Erkennungsmerkmale
Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1
Buchstabe p) und jeder Anhänger
im internationalen Verkehr
müssen die Erkennungsmerkmale
nach Anhang 4 tragen.
ARTIKEL 39
Technische Vorschriften
Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1
Buchstabe p), jeder Anhänger
und alle miteinander verbundenen
Fahrzeuge im internationalen
Verkehr müssen dem Anhang
5 entsprechen. Sie müssen
ferner betriebssicher sein.
ARTIKEL 40
Übergangsbestimmung
Auf die Dauer von zehn Jahren
vom Inkrafttreten dieses
Übereinkommens nach Artikel
47 Absatz 1 an sollen die
Anhänger im internationalen
Verkehr ohne Rücksicht auf ihr
höchstes zulässiges Gesamtgewicht
selbst dann unter die
Vergünstigungen dieses Übereinkommens
fallen, wenn sie
nicht zugelassen sind.
Kapitel IV
LENKER VON KRAFTFAHRZEUGEN
(Artikel 1 Buchstabe
p)
ARTIKEL 41
Geltung der Führerscheine
1. Die Vertragsparteien erkennen
an
a) jeden nationalen Führerschein,
der in ihrer Landessprache
oder einer ihrer Landessprachen
abgefaßt ist, oder, falls er
nicht in einer solchen Sprache
abgefaßt ist, wenn eine beglaubigte
Übersetzung beiliegt,
b) jeden nationalen Führerschein,
der dem Anhang 6 entspricht,
und
c) jeden internationalen Führerschein,
der dem Anhang 7
entspricht,
als gültig, um auf ihrem Gebiet
«in Fahrzeug zu lenken, das zu
den Gruppen gehört, für die
der Führerschein gilt, vorausgesetzt,
daß der Führerschein noch
gültig ist und von einer anderen
Vertragspartei oder einem
ihrer Teilgebiete oder von einem
Verband ausgestellt worden ist,
der dazu von dieser anderen
Vertragspartei oder einem ihrer
Teilgebiete ermächtigt wurde.
Dieser Absatz gilt nicht für
Lernführerscheine.
2. Ungeachtet des vorstehenden
Absatzes
a) wenn die Geltung des Führerscheins
durch einen besonderen
Vermerk davon abhängig
gemacht wird, daß der Besitzer
sich gewisser Geräte bedienen
oder daß das Fahrzeug in
bestimmter Weise ausgestattet
sein muß, um der Körperbehinderung
des Lenkers Rechnung
zu tragen, wind der Führerschein
nur dann als gültig anerkannt,
wenn diese Auflagen
beachtet werden;
b) können die Vertragsparteien
in ihrem Hoheitsgebiet die
Anerkennung jedes Führerscheins
verweigern, dessen Besitzer
das 18. Lebensjahr nicht vollendet
hat;
c) können die Vertragsparteien
in ihrem Hoheitsgebiet die
Anerkennung von Führerscheinen
zum Lenken von Kraftfahrzeugen
(Artikel 1 Buchstabe p)
oder miteinander verbundenen
Fahrzeugen der Gruppen C, D
und E nach den Anhängen 6 und
7 verweigern, wenn die Besitzer
dieser Führerscheine das 21. Lebensjahr
nicht vollendet haben.
3. Die Vertragsparteien verpflichten
sich, die erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, damit
die in Absatz 1 Buchstabe a,
b und c angeführten nationalen
und internationalen Führerscheine
in ihrem Hoheitsgebiet
nicht ohne eine vernünftige
Gewähr für die Befähigung des
Lenkers und seiner körperlichen
Eignung ausgestellt werden.
4. Für die Anwendung des
Absatzes 1 und des Absatzes 2
Buchstabe c
a) kann mit Kraftfahrzeugen
(Artikel 1 Buchstabe p) der in
den Anhängen 6 und 7 angeführten
Gruppe B ein leichter
Anhänger verbunden werden;
damit kann auch ein Anhänger,
dessen höchstes zulässiges
Gesamtgewicht 750 kg
(1650 Pfund), aber nicht das
Eigengewicht des Kraftfahrzeugs
(Artikel 1 Buchstabe p) übersteigt,
verbunden werden, wenn
die Summe der höchsten zulässigen
Gesamtgewichte der so
verbundenen Fahrzeuge 3500 kg
(6600 Pfund) nicht übersteigt;
b) kann mit Kraftfahrzeugen
(Artikel 1 Buchstabe p) der in
den Anhängen 6 und 7 genannten
Gruppen C und D ein leichter
Anhänger verbunden wer-
den, ohne daß die so miteinander
verbundenen Fahrzeuge
ihre Zugehörigkeit zur
Gruppe C oder D verlieren.
5. Ein internationaler Führerschein
darf nur dem Besatzer
eines nationalen Führerscheins
ausgestellt werden, für dessen
Erwerb die in diesem Übereinkommen
bestimmten Mindestanforderungen
erfüllt wurden.
Die Gültigkeitsdauer darf nicht
über die entsprechende Dauer
des nationalen Führerscheins
hinausgehen; dessen Nummer
muß auf dem internationalen
Führerschein vermerkt sein.
6. Dieser Artikel verpflichtet
die Vertragsparteien nicht
a) nationale oder internationale
Führerscheine anzuerkennen,
die im Hoheitsgebiet einer
anderen Vertragspartei für Personen
ausgestellt worden sind,
die im Augenblick dieser Ausstellung
ihren ordentlichen
Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet
hatten oder deren ordentlicher
Wohnsitz seit dieser Ausstellung
in ihr Hoheitsgebiet
verlegt worden ist;
b) die vorgenannten Führerscheine
anzuerkennen, die für
Personen ausgestellt worden
sind, die zur Zeit der Ausstellung
ihren ordentlichen Wohnsitz
nicht im Hoheitsgebiet hatten,
in dem der Führerschein
ausgestellt wurde, oder deren
Wohnsitz seit dieser Ausstellung
in ein anderes Hoheitsgebiet
verlegt worden ist.
ARTIKEL 42
Vorübergehende Aufhebung der
Geltung der Führerscheine
1. Die Vertragsparteien oder
ihre Teilgebiete können einem
Lenker, der in ihrem Hoheitsgebiet
eine Zuwiderhandlung
begeht, die nach ihren Rechtsvorschriften
den Entzug des
Führerscheins zur Folge haben
kann, das Recht aberkennen, in
ihrem Hoheitsgebiet seinen
nationalen oder internationalen
Führerschein zu verwenden. In
diesem Fall kann die zuständige
Behörde der Vertragspartei oder
ihres Teilgebiets, die das Recht
auf Verwendung des Führerscheins
alberkannt hat,
a) den Führerschein einziehen
und ihn bis zum Ablauf der
Aberkennungsfrist oder, wenn
der Lenker ihr Hoheitsgebiet
früher verläßt, bis zu seiner Ausreise
zurückbehalten;
b) die Behörde, die den Führerschein
ausgestellt hat oder in
deren Namen er ausgestellt
wurde, von der Aberkennung
benachrichtigen ;
c) wenn es sich um einen
internationalen Führerschein handelt,
an der hiezu vorgesehenen
Stelle vermerken, daß der Führerschein
in ihrem Hoheitsgebiet
nicht mehr gilt;
d) wenn sie nicht nach Buchstabe
a verfahren hat, die unter
Buchstabe b angeführte Benachrichtigung
dahin ergänzen, daß
sie die Behörde, die den Führerschein
ausgestellt hat oder in
deren Namen er ausgestellt
wurde, bittet, dem Betroffenen
die in bezug auf ihn getroffene
Entscheidung mitzuteilen.
2. Die Vertragsparteien
bemühen sich, die ihnen entsprechend
dem Verfahren nach
Absatz 1 Buchstabe d zugegangenen
Entscheidungen den Betroffenen
'mitzuteilen.
3. Nichts in diesem Übereinkommen
ist so auszulegen, daß
es die Vertragsparteien oder
eines ihrer Teilgebiete der Möglichkeit
beraubt, einen Lenker,
der Besitzer eines nationalen
oder internationalen Führerscheins
ist, daran zu hindern, ein
Fahrzeug zu lenken, wenn es
offensichtlich oder erwiesen ist,
daß sein Zustand es ihm nicht
erlaubt, ein Fahrzeug sicher zu
lenken oder wenn ihm das
Recht, ein Fahrzeug zu lenken in
dem Staat aberkannt wurde, in
dem er seinen ordentlichen
Wohnsitz hat.
ARTIKEL 43
Übergangsbestimmung
Die dem Genfer Abkommen
über den Straßenverkehr vom
19. September 1949 Kundgemacht in BGBl. Nr. 222/1955 entsprechenden
und innerhalb von fünf
Jahren, nachdem dieses Übereinkommen
entsprechend seinem
Artikel 47 Absatz 1 in
Kraft getreten ist, ausgestellten
internationalen Führerscheine
werden hinsichtlich der Anwendung
der Artikel 41 und 42 den
in diesem Übereinkommen vorgesehenen
internationalen Führerscheinen
gleichgestellt.
Kapitel V
BEDINGUNGEN FÜR DIE
ZULASSUNG DER FAHRRÄDER
UND MOTORFAHRRÄDER
ZUM INTERNATIONALEN
VERKEHR
ARTIKEL 44
1. Fahrräder ohne Motor im
internationalen Verkehr müssen
a) eine wirksame Bremse
haben;
b) mit einer Klingeil versehen
sein, die auf ausreichende Entfernung
zu (hören ist, und dürfen
keine andere akustische
Warnvorrichtung haben;
c) mit einer roten Rückstrahlvorrichtung
nach hinten und
mit Vorrichtungen versehen
sein, die es ermöglichen, ein
weißes oder gelbes Licht nach
vorn und ein rotes Licht nach
hinten zu zeigen.
2. Im Hoheitsgelbiet der Vertragsparteien,
die nicht nach Artikel
54 Absatz 2 eine Erklärung
abgegeben haben, daß sie
die Motorfahrräder den Krafträdern
gleichstellen, müssen die
Motorfahrräder im internationalen
Verkehr
a) zwei voneinander unabhängige
Bremsen haben;
b) mit einer Klingel oder
einer anderen akustischen Warnvorrichtung
versehen sein, die
auf ausreichende Entfernung zu
hören ist;
c) mit einem wirksamen Auspuffschalldämpfer
versehen sein;
d) mit Vorrichtungen versehen
sein, die es ermöglichen,
ein weißes oder gelbes Licht
nach vorn und ein rotes Licht
nach hinten zu zeigen, sowie
hinten einen roten Rückstrahler
haben;
e) das in Anhang 4 bestimmte
Erkennungsmerkmal tragen.
3. Im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien,
die nach Artikel
54 Absatz 2 eine Erklärung
abgegeben haben, daß sie die
Motorfahrräder den Krafträdern
gleichstellen, müssen die
Motorfahrräder für die Zulassung
zum internationalen Verkehr
den Bestimmungen genügen,
die in Anhang 5 für die
Krafträder festgelegt sind.
Kapitel VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 45
1. Dieses Übereinkommen
liegt am Sitz der Vereinten
Nationen in New York bis zum
31. Dezember 1969 allen Mitgliedstaaten
der Vereinten Nationen
oder Mitgliedern einer
ihrer Sonderorganisationen oder
der Internationalen Atomenergie-
Organisation oder den Partnerstaaten
des Statuts des Internationalen
Gerichtshofs und
jedem anderen Staat, der von
der Generalversammlung der
Vereinten Nationen eingeladen
wird, dem Übereinkommen beizutreten,
zur Unterzeichnung
auf.
2. Dieses Übereinkommen bedarf
der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden
sind beim
Generalsekretär der Vereinten
Nationen zu hinterlegen.
3. Dieses Übereinkommen
bleibt für jeden der in Absatz 1
bezeichneten Staaten zum Beitritt
offen. Die Beitrittsurkunden
sind bann Generalsekretär
zu hinterlegen.
4. Bei der Unterzeichnung
dieses Übereinkommens oder
der Hinterlegung seiner Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde
notifiziert jeder Staat dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen
das entsprechend Anhang 3
gewählte Unterscheidungszeichen,
das die von ihm zugelassenen
Fahrzeuge im internationalen
Verkehr zu führen haben.
Durch eine weitere an den Generalsekretär
gerichtete Notifikation
kann Jeder Staat ein von
ihm vorher gewähltes Unterscheidungszeichen
ändern.
ARTIKEL 46
1. Jeder Staat kann bei der
Unterzeichnung, der Ratifikation,
dem Beitritt oder jederzeit
danach durch eine an den
Generalsekretär gerichtete Notifikation
erklären, daß dieses
Übereinkommen auf alle oder
einzelne Hoheitsgebiete anwendbar
ist, deren internationale
Beziehungen er wahrnimmt. Das
Übereinkommen wird in den in
der Notifikation genannten Gebieten
dreißig Tage nach Eingang
der Notifikation beim
Generalsekretär anwendbar oder
am Tage des Inkrafttretens des
Übereinkommens für den notifizierenden
Staat, wenn dieser
Tag später ist.
2. Jeder Staat, der nach Absatz
1 eine Erklärung abgegeben
hat, kann jederzeit danach durch
eine an den Generalsekretär
gerichtete Notifikation erklären,
daß dieses Übereinkommen auf
das in der Notifikation genannte
Hoheitsgebiet keine Anwendung
mehr finden soll, und das Über-
einkommen tritt sodann ein
Jahr nach dem Eingang dieser
Notifikation beim Generalsekretär
für das betreffend« Hoheitsgebiet
außer Kraft.
3. Jeder Staat, der eine Notifikation
nach Absatz 1 abgibt,
notifiziert dem Generalsekretär
die entsprechend Anhang 3
gewählten Unterscheidungszeichen,
welche die in den in Betracht
kommenden Hoheitsgebieten
zugelassenen Fahrzeuge
im internationalen Verkehr zu
führen haben. Durch eine weitere
an den Generalsekretär
gerichtete Notifikation kann
jeder Staat ein von ihm vorher
gewähltes Unterscheidungszeichen
ändern.
ARTIKEL 47
1. Dieses Übereinkommen
tritt zwölf Monate nach der
Hinterlegung der fünfzehnten
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
in Kraft.
2. Für jeden Staat, der dieses
Übereinkommen nach der Hinterlegung
der fünfzehnten Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde
ratifiziert oder ihm beitritt, tritt
es zwölf Monate nach der Hinterlegung
seiner Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde in Kraft.
ARTIKEL 48
Im Verhältnis unter den Vertragsparteien
hebt dieses Übereinkommen
bei seinem Inkrafttreten
das Internationale Abkommen
über Kraftfahrzeugverkehr Kundgemacht in BGBl. Nr. 304/1930
und das Internationale
Abkommen über Straßenverkehr Kundgemacht in BGBl. Nr. 15/1931,
beide unterzeichnet am
24. April 1926 in Paris, das am
15. Dezember 1943 in Washington
zur Unterzeichnung aufgelegte
Abkommen über die Regelung
des interamerikanischen
Kraftfahrzeugverkehrs sowie das
am 19. September 1949 in Genf
zur Unterzeichnung aufgelegte
Abkommen über den Straßenverkehr
auf und ersetzt sie.
ARTIKEL 49
1. Ist dieses Übereinkommen
ein Jahr in Kraft gewesen, so
kann jede Vertragspartei eine
oder mehrere Änderungen des
Übereinkommens vorschlagen.
Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags
ist mit einer Begründung
dem Generalselretär der
Vereinten Nationen mitzuteilen,
der ihn allen Vertragsparteien
übermittelt. Diese können dem
Generalsekretär binnen zwölf
Monate nach dem Tage dieser
Übermittlung mitteilen, ob sie
a) die Änderung annehmen;
oder b) die Änderung ablehnen;
oder c) die Einberufung einer
Konferenz zur Prüfung dieser
Änderung wünschen. Der Generalsekretär
übermittelt den
Text der vorgeschlagenen Änderung
auch allen anderen in Artikel
45 Absatz 1 bezeichneten
Staaten.
2. a) Jeder Änderungsvorschlag,
der nach Absatz 1 übermittelt
wurde, gilt als angenommen,
wenn während der vorerwähnten
Zwölfmonatsfrist
weniger als ein Drittel der Vertragsparteien
dem Generalsekretär
mitteilt, daß sie entweder
die Änderung ablehnen oder die
Einberufung einer Konferenz
zur Prüfung dieser Änderung
wünschen. Der Generalsekretär
notifiziert allen Vertragsparteien
alle Annahmen und Ablehnungen
der vorgeschlagenen Änderung
und alle Wünsche nach
(Einberufung einer Konferenz.
Wenn die Gesamtzahl der innerhalb
der genannten Zwölfmonatsfrist
eingegangenen Ablehnungen
oder Wünsche nach
Einberufung einer Konferenz
weniger als ein Drittel aller Vertragsparteien
beträgt, notifiziert
der Generalsekretär allen Vertragsparteien,
daß die Änderung
sechs Monate nach Ablauf der
im Absatz 1 festgesetzten Zwölfmonatsfrist
für alle Vertragsparteien
in Kraft tritt, ausgenommen
für jene, die binnen der
festgesetzten Frist die Änderung
abgelehnt oder die Einberufung
einer Konferenz zur Prüfung
gewünscht haben.
b) Jede Vertragspartei, die
während der erwähnten Zwölfmonatsfrist
einen Änderungsvorschlag
abgelehnt oder die
Einberufung einer Konferenz
zur Prüfung gewünscht hat,
kann jederzeit nach Ablauf dieser
Frist dem Generalsekretär
notifizieren, daß sie die Änderung
annimmt; der Generalsekretär
übermittelt diese Notifikation
allen anderen Vertragsparteien.
Die Änderung tritt für
die Vertragsparteien, die Ihre
Annahme notifiziert haben,
sechs Monate nach Eingang ihrer
Notifikation beim Generalsekretär
in Kraft.
3. Wenn ein Änderungsvorschlag
nicht nach Absatz 2 angenommen
wurde und während
der im Absatz 1 festgesetzten
Zwölfmonatsfrist weniger als die
Hälfte der Gesamtzahl der Vertragsparteien
dem Generalsekretär
notifizieren, daß sie den
Vorschlag ablehnen, und wenn
wenigstens ein Drittel der
Gesamtzahl der Vertragsparteien,
aber nicht weniger als
zehn, ihm mitteilen, daß sie den
Vorschlag annehmen oder daß
sie die Einberufung einer Konferenz
wünschen, um die Änderung
zu prüfen, beruft der
Generalsekretär eine Konferenz
zur Prüfung der vorgeschlagenen
Änderung oder jedes anderen
Vorschlags ein, der ihm
gegebenenfalls aufgrund von
Absatz 4 vorgelegt wird.
4. Wenn nach Absatz 3 eine
Konferenz einberufen wird, lädt
der Generalsekretär alle in Artikel
1 erwähnten Staaten dazu
ein. Er bittet alle zur Konferenz
eingeladenen Staaten, ihm
spätestens sechs Monate vor
deren Eröffnung alle Vorschläge
zu unterbreiten, die sie außer
der vorgeschlagenen Änderung
auf der Konferenz geprüft zu
sehen wünschen, und übermittelt
diese Vorschläge mindestens
drei Monate vor der Eröffnung
der Konferenz allen zur Konferenz
eingeladenen Staaten.
5. a) Jede Änderung dieses
Übereinkommens gilt als angenommen,
wenn sie durch eine
Zweidrittelmehrheit der auf der
Konferenz vertretenen Staaten
gebilligt wird, sofern diese
Mehrheit mindestens zwei Drittel
der Gesamtzahl der auf der
Konferenz vertretenen Vertragsparteien
umfaßt. Der Generalsekretär
notifiziert allen Vertragsparteien
die Annahme der
Änderung, und diese tritt für
alle Vertragsparteien zwölf
Monate nach dem Zeitpunkt
dieser Notifizierung in Kraft,
ausgenommen für jene, die binnen
dieser Frist dem Generalsekretär
notifizieren, daß sie die
Änderung ablehnen.
b) Jede Vertragspartei, die
während der erwähnten Zwölfmonatsfrist
eine Änderung abgelehnt
hat, kann jederzeit dem
Generalsekretär notifizieren, daß
sie die Änderung annimmt, und
der Generalsekretär übermittelt
diese Notifikation allen anderen
Vertragsparteien. Die Änderung
tritt für die Vertragspartei, die
ihre Annahme notifiziert hat,
sechs Monate nach Eingang der
Notifikation beim Generalsekretär
oder nach Ablauf der
genannten Zwölfmonatefrist,
wenn dieser Zeitpunkt später
ist, in Kraft.
6. Gilt der Änderungsvorschlag
nach Absatz 2 als nicht
angenommen und sind die in
Absatz 3 vorgeschriebenen Bedingungen
für die Einberufung
einer Konferenz nicht erfüllt,
so gilt der Änderungsvorschlag
als abgelehnt.
ARTIKEL 50
Jede Vertragspartei kann dieses
Übereinkommen durch eine
an den Generalsekretär gerichtete
schriftliche Notifikation
kündigen. Die Kündigung wird
ein Jahr nach Eingang der Notifikation
beim Generalsekretär
wirksam.
ARTIKEL 51
Dieses Übereinkommen tritt
außer Kraft, wenn zu irgendeinem
Zeitpunkt die Zahl der
Vertragsparteien während zwölf
aufeinanderfolgender Monate
weniger als fünf beträgt.
ARTIKEL 52
Jede Streitigkeit zwischen
zwei oder mehreren Vertragsparteien
über die Auslegung
oder Anwendung dieses Übereinkommens,
die die Parteien
nicht durch Verhandlungen oder
auf andere Weise beilegen konnten,
wird auf Antrag einer der
beteiligten Vertragsparteien dem
Internationalen Gerichtshof zur
Entscheidung vorgelegt.
ARTIKEL 53
Dieses Übereinkommen ist
nicht so auszulegen, als hindere
es eine Vertragspartei, Maßnahmen
zu ergreifen, die sie für
ihre innere oder äußere Sicherheit
als notwendig erachtet und
die mit der Charta der Vereinten
Nationen vereinbar und auf
die Erfordernisse der Lage beschränkt
sind.
ARTIKEL 54
1. Jeder Staat kann bei der
Unterzeichnung dieses Übereinkommens
oder bei der Hinterlegung
seiner Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde erklären, daß
er sich durch Artikel 52 nicht
als gebunden betrachtet. Die
anderen Vertragsparteien sind
gegenüber einer Vertragspartei,
die eine solche Erklärung abgegeben
hat, durch Artikel 52
nicht gebunden.
2. Jeder Staat kann bei der
Hinterlegung seiner Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde
durch eine an den Generalsekretär
gerichtete Notifikation erklären,
daß er für die Anwendung
dieses Übereinkommens
die Motorfahrräder den Krafträdern
gleichstellt (Artikel 1
Buchstabe n).
Jeder Staat kann jederzeit
danach seine Erklärung durch
eine an den Generalsekretär gerichtete
Notifikation zurückziehen.
3. Die Erklärungen nach Absatz
2 werden sechs Monate nach
Eingang der Notifikation beim
Generalsekretär oder am Tage
des Inkrafttretens des Übereinkommens
für den die Erklärung
abgebenden Staat wirksam,
wenn dieser Zeitpunkt später
ist.
4. Jede Änderung eines vorher
gewählten Unterscheidungszeichens,
die nach Artikel 45
Absatz 4 oder Artikel 46 Absatz
3 notifiziert wurde, tritt
drei Monate nach Eingang der
Notifikation beim Generalsekretär
in Kraft.
5. Andere Vorbehalte zu diesem
Übereinkommen und seinen
Anhängen als die nach Absatz
1 sind zulässig, wenn sie
schriftlich erklärt und, wenn sie
vor der Hinterlegung der Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde
erklärt wurden, in dieser Urkunde
bestätigt werden. Der
Generalsekretär teilt diese Vorbehalte
allen in Artikel 45 Absatz
1 bezeichneten Staaten mit.
6. Jede Vertragspartei, die
nach Absatz 1 oder 4 einen Vorbehalt
gemacht oder eine Erklärung
abgegeben hat, kann diese
jederzeit durch eine an den
Generalsekretär gerichtete Notifikation
zurückziehen.
7. Jeder Vorbehalt nach Absatz
5
a) ändert für die Vertragspartei,
die diesen Vorbehalt gemacht
hat, die Bestimmungen
des Übereinkommens, auf die
sich der Vorbehalt bezieht, nur
in den Grenzen des Vorbehalts;
b) ändert diese Bestimmungen
in den gleichen Grenzen für die
anderen Vertragsparteien hinsichtlich
ihrer Beziehungen zu
der Vertragspartei, die den Vorbehalt
notifiziert hat.
ARTIKEL 55
Außer den nach den Artikeln
49 und 54 vorgesehenen
Erklärungen, Notifikationen
und Mitteilungen notifiziert der
Generalsekretär allen in Artikel
45 Absatz 1 bezeichneten
Staaten
a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen
und Beitritte nach
Artikel 45;
b) die Notifikationen und Erklärungen
nach Artikel 45 Absatz
4 und Artikel 46;
c) die Zeitpunkte des Inkrafttretens
dieses Übereinkommens
nach Artikel 47;
d) den Zeitpunkt des Inkrafttretens
von Änderungen zu diesem
Übereinkommen nach Artikel
49 Absätze 2 und 5;
e) die Kündigungen nach Artikel
50;
f) das Außerkrafttreten dieses
Übereinkommens nach Artikel
51.
ARTIKEL 56
Die Urschrift dieses Übereinkommens,
hergestellt in einfacher
Ausfertigung in chinesi-
scher, englischer, französischer,
russischer und spanischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, wird
beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen hinterlegt, der
allen in Artikel 45 Absatz 1
bezeichneten Staaten beglaubigte
Abschriften übersendet.
ZU URKUND DESSEN
haben die von ihren Regierungen
gehörig befugten Unterzeichneten
dieses Übereinkommen
unterschrieben.
GESCHEHEN zu Wien am
heutigen achten Tag des Monats
November eintausendneunhundertundachtundsechzig.
ANHÄNGE
Anhang 1
ABWEICHUNGEN VON DER
VERPFLICHTUNG ZUR ZULASSUNG
VON KRAFTFAHRZEUGEN
(Artikel 1
Buchstabe p) UND ANHÄNGERN
ZUM INTERNATIONALEN
VERKEHR
1. Die Vertragsparteien brauchen
in ihrem Hoheitsgebiet
Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe
p), Anhänger und miteinander
verbundene Fahrzeuge,
'deren Gesamtgewicht, Achslasten
oder Abmessungen die in
ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften
für die in ihrem
Hoheitsgebiet zugelassenen
Fahrzeuge festgesetzten Grenzen
übersteigen, zum internationalen
Verkehr nicht zuzulassen.
Die Vertragsparteien, in deren
Hoheitsgebiet sich Schwerfahrzeuge
im internationalen Verkehr
befinden, bemühen sich,
regionale Vereinbarungen abzuschließen,
um den Fahrzeugen
und den miteinander verbundenen
Fahrzeugen, deren Maße
und Gewichte die in diesen Vereinbarungen
festgelegten Werte
nicht übersteigen, im internationalen
Verkehr die Benutzung
der Straßen des Gebietes, mit
Ausnahme der Nebenstraßen, zu
gestatten.
2. Für die Anwendung des
Absatzes 1 gilt nicht als Überschreitung
der höchsten zulässigen
Breite das Hinausragen
a) der Luftreifen in der Nähe
ihrer Berührungsfläche mit dem
Boden sowie der Verbindungen
der Druckanzeiger der Luftreifen;
b) der an den Rädern angebrachten
Gleitschutzvorrichtungen;
c) der Rückspiegel, die in beiden
Richtungen unter mäßigem
Druck nachgeben können, so
daß sie dann nicht mehr über
die höchste zulässige Breite hinausragen;
d) der seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger
und der Begrenzungsleuchten,
wenn das Hinausragen
nicht mehr als einige
Zentimeter beträgt;
e) der an der Ladung angebrachten
Zollsiegel und der
Schutz- und Befestigungsvorrichtungen
für diese Zollsiegel.
3. Die Vertragsparteien brauchen
in ihrem Hoheitsgebiet die
nachstehend genannten miteinander
verbundenen Fahrzeuge,
soweit als ihre innerstaatlichen
Rechtsvorschriften den Verkehr
solcher miteinander verbundenen
Fahrzeuge verbieten, nicht
zum internationalen Verkehr
zuzulassen
a) Krafträder mit Anhängern;
b) miteinander verbundene
Fahrzeuge bestehend aus einem
Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe
p) und mehreren Anhängern;
c) Sattelkraftfahrzeuge zur
Personenbeförderung.
4. Die Vertragsparteien brauchen
in ihrem Hoheitsgebiet
keine Kraftfahrzeuge (Artikel 1
Buchstabe p) und Anhänger zum
internationalen Verkehr zuzulassen,
denen nach Absatz 60
des Anhangs 5 Ausnahmen zugestanden
worden sind.
5. Die Vertragsparteien brauchen
in ihrem Hoheitsgebiet
keine Motorfahrräder und
Krafträder zum internationalen
Verkehr zuzulassen, deren Lenker
und Beifahrer keinen Schutzhelm
tragen.
6. Die Vertragsparteien können
die Zulassung aller Kraftfahrzeuge
(Artikel 1 Buchstabe
p) mit Ausnahme zweirädriger
Motorfahrräder oder
zweirädriger Krafträder ohne
Beiwagen zum internationalen
Verkehr in ihrem Hoheitsgebiet
von der Mitführung einer Vorrichtung
nach Absatz 56 des Anhangs
5 abhängig machen, die
dazu dient, im Falle eines Hal-
tens auf der Fahrbahn auf die
durch das haltende Fahrzeug
bestehende Gefahr hinzuweisen.
7. Die Vertragsparteien können
die Zulassung von Kraftfahrzeugen
(Artikel 1 Buchstabe
p), deren höchstes zulässiges
Gesamtgewicht 3500 kg
(7700 Pfund) übersteigt, zum
internationalen Verkehr auf
bestimmten schwierigen Straßen
oder in bestimmten Gegenden
ihres Hoheitsgebietes mit
schwierigem Gelände davon
abhängig machen, daß diese den
durch ihre innerstaatlichen
Rechtsvorschriften für die Zulassung
der von ihnen zugelassenen
Fahrzeuge des gleichen
höchsten zulässigen Gesamtgewichts
zum Verkehr auf diesen
Straßen oder in diesen Gegenden
bestimmten Sondervorschriften
entsprechen.
8. Die Vertragsparteien brauchen
in ihrem Hoheitsgebiet
keine Kraftfahrzeuge (Artikel 1
Buchstabe p) zum internationalen
Verkehr zuzulassen, die
mit Scheinwerfern für asymmetrisches
Abblendlicht versehen
sind, wenn deren Einstellung
nicht der Verkehrsrichtung in
ihrem Lande entspricht.
9. Die Vertragsparteien brauchen
in ihrem Hoheitsgebiet
keine Kraftfahrzeuge (Artikel 1
Buchstabe p) oder damit verbundene
Anhänger zum internationalen
Verkehr zuzulassen,
die ein anderes als das für dieses
Fahrzeug nach Artikel 37 vorgeschriebene
Unterscheidungszeichen
führen.
Anhang 2
KENNZEICHEN DER
KRAFTFAHRZEUGE (Artikel
1 Buchstabe p) UND ANHÄNGER
IM INTERNATIONALEN
VERKEHR
1. Das in den Artikeln 35
und 36 erwähnte Kennzeichen
muß sich entweder aus Ziffern
oder aus Ziffern und Buchstaben
zusammensetzen. Es sind arabische
Ziffern und lateinische
große Buchstaben zu verwenden.
Andere Ziffern oder Buchstaben
sind zulässig, wenn das Kennzeichen
in arabischen Ziffern
und lateinischen großen Buchstaben
wiederholt wird.
2. Das Kennzeichen muß so
ausgestaltet und angebracht sein,
daß es am Tage bei klarem Wetter
und stehendem Fahrzeug auf
mindestens 40 m (130 Fuß) für
einen in der Verlängerung der
Fahrzeuglängsachse stehenden
Beobachter lesbar ist; die Vertragsparteien
können jedoch bei
den von ihnen zugelassenen
Fahrzeugen diese Mindestentfernung
für die Lesbarkeit bei
Krafträdern und bei besonderen
Kraftfahrzeugarten herabsetzen,
bei denen es schwierig wäre,
Kennzeichen in solcher Größe
anzubringen, daß sie noch aus
40 m (130 Fuß) Entfernung lesbar
sind.
3. Befindet sich das Kennzeichen
auf einer besonderen Tafel,
so muß die Tafel eben und lotrecht
oder annähernd lotrecht
und senkrecht zur Längsmittelebene
des Fahrzeugs angebracht
sein. Ist das Kennzeichen auf
dem Fahrzeug angebracht oder
aufgemalt, so muß es sich auf
einer ebenen oder annähernd
ebenen und lotrechten oder
annähernd lotrechten, senkrecht
zur Längsmittelebene des Fahrzeugs
stehenden Fläche befinden.
4. Vorbehaltlich des Artikels
32 Absatz 5 darf die Tafel
oder die Fläche, worauf das
Kennzeichen angebracht oder
aufgemalt ist, aus rückstrahlendem
Material bestehen.
Anhang 3
UNTERSCHEIDUNGSZEICHEN
DER KRAFTFAHRZEUGE
(Artikel 1 Buchstabe p)
UND ANHÄNGER IM INTERNATIONALEN
VERKEHR
1. Das Unterscheidungszeichen
nach Artikel 37 muß sich aus
einem bis drei lateinischen großen
Buchstalben zusammensetzen.
Die Buchstaben müssen
mindestens 0,08 m (3,1 Zoll)
hoch sein und eine Strichbreite
von mindestens 0,01 m
(0,4 Zoll) haben. Die Buchstaben
müssen in schwarzer Farbe auf
einer weißen elliptischen Fläche
aufgemalt sein, deren lange
Achse waagrecht liegt.
2. Besteht das Unterscheidungszeichen
nur aus einem
Buchstalben, so darf die lange
Achse der Ellipse lotrecht stehen.
3. Das Unterscheidungszeichen
darf weder in das Kennzeichen
einbezogen noch so angebracht
werden, daß es mit dem Kennzeichen
verwechselt werden oder
dessen Lesbarkeit beeinträchtigen
kann.
4. An Krafträdern und ihren
Anhängern müssen die Ellipsenachsen
mindestens 0,175 m
(6,9 Zoll) und 0,115 m (4,5 Zoll)
lang sein. An anderen Kraftfahrzeugen
(Artikel 1 Buchstabe
p) und ihren Anhängern
müssen die Achsen der Ellipsen
mindestens
a) 0,24 m (9,4 Zoll) und
0,145 m (5,7 Zoll) lang sein,
wenn das Unterscheidungszeichen
aus drei Buchstaben
besteht, und
b) 0,175 m (6,9 Zoll) und
0,115 m (4,5 Zoll), wenn das
Unterscheidungszeichen aus
weniger als drei Buchstaben
besteht.
5. Für die Anbringung des
Unterscheidungszeichens an den
Fahrzeugen gilt Absatz 3 des
Anhangs 2.
Anhang 4
ERKENNUNGSMERKMALE
DER KRAFTFAHRZEUGE
(Artikel 1 Buchstabe p) UND
ANHÄNGER IM INTERNATIONALEN
VERKEHR
1. Die Erkennungsmerkmale
müssen umfassen
a) für Kraftfahrzeuge (Artikel
1 Buchstabe p)
i) den Namen oder die
Fabrikmarke des
Fahrzeugherstellers ;
ii) auf dem Fahrgestell
oder beim Fehlen
eines Fahrgestells auf
der Karosserie die
Fabrik- oder Seriennummer
des Herstellers;
iii) auf dem Motor die
Fabriknummer des
Motors, wenn der
Hersteller eine solche
Nummer anbringt;
b) für Anhänger die unter den
Ziffern i und ii erwähnten Angaben;
c) für Motorfahrräder die
Angabe des Hubraums und das
Zeichen „CM".
2. Die in Absatz 1 erwähnten
Merkmale müssen an zugänglicher
Stelle gut lesbar angebracht
und so gestaltet sein, daß
sie nicht leicht entfernt oder
geändert werden können. Die in
den Merkmalen enthaltenen
Buchstaben und Ziffern müssen
entweder in lateinischen Buchstaben
oder in der sogenannten
englischen Kursivschrift und in
arabischen Ziffern ausgeführt
oder so wiederholt werden.
Anhang 5
TECHNISCHE ANFORDERUNGEN
AN DIE KRAFTFAHRZEUGE
(Artikel 1 Buchstabe
p) UND DIE ANHÄNGER
1. Die Vertragsparteien, die
nach Artikel 1 Buchstabe n erklärt
haben, daß sie dreirädrige
Fahrzeuge mit einem Eigengewicht
von nicht mehr als
400 kg (900 Wund) den Krafträdern
gleichstellen wollen,
müssen solche Fahrzeuge entweder
den für Krafträder oder
den für andere Kraftfahrzeuge
(Artikel 1 Buchstabe p) geltenden
Bestimmungen dieses Anhangs
unterwerfen.
2. Im Sinne dieses Anhangs
findet der Ausdruck „Anhänger"
nur auf solche Anhänger Anwendung,
die dazu bestimmt
sind, an ein Kraftfahrzeug (Artikel
1 Buchstabe p) angehängt
zu werden.
3. Unbeschadet des Artikels 3
Absatz 2 Buchstabe a kann jede
Vertragspartei für die Kraftfahrzeuge
(Artikel 1 Buchstabe
p), die sie zuläßt, und für
die Anhänger, die entsprechend
ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften
verkehren dürfen,
Vorschriften erlassen, die die
Bestimmungen dieses Anhangs
ergänzen oder verschärfen.
KAPITEL I
Bremsen
4. Im Sinne dieses Kapitels
bedeuten
a) „Räder einer Achse" die
zur Längsmittelebene des Fahrzeugs
symmetrischen oder
nahezu symmetrischen Räder,
selbst wenn sie nicht auf derselben
Achse angebracht sind
(eine Doppelachse zählt als zwei
Achsen);
b) „Betriebsbremse" die üblicherweise
verwendete Vorrichtung,
um das Fahrzeug zu verlangsamen
und zum Stillstand
zu bringen;
c) „Feststellbremse" die üblicherweise
verwendete Vorrichtung,
um bei Abwesenheit des
Lenkers das Fahrzeug oder den
abgehängten Anhänger im Stillstand
zu halten;
d) „Hilfsbremse" die Vorrichtung,
um beim Versagen der
Betriebsbremse das Fahrzeug zu
verlangsamen und zum Stillstand
zu bringen.
A. Bremsen der Kraftfahrzeuge
(Artikel 1 Buchstabe p) außer
den Krafträdern
5. Jedes Kraftfahrzeug (Artikel
1 Buchstabe p) — ausgenommen
Krafträder — muß Bremsen
haben, die der Lenker von
seinem Sitz aus leicht betätigen
kann. Diese Bremsen müssen die
folgenden drei Bremsfunktionen
gewährleisten
a) eine Betriebsbremse, mit
der das Fahrzeug bei jeder Beladung
auf allen Steigungen und
Gefällen der von ihm befahrenen
Straße verlangsamt und
sicher, schnell und wirksam zum
Stillstand gebracht werden kann;
b) eine Feststellbremse, mit
der das Fahrzeug bei jeder Beladung
auf einer Steigung oder
einem Gefälle von 16% im Stillstand
gehalten werden kann,
wobei die wirksamen Bremsflächen
auf rein mechanische Weise
in der Bremsstellung gehalten
werden;
c) eine Hilfsbremse, mit der
das Fahrzeug bei jeder Beladung
auf eine genügend kurze Strecke
verlangsamt und zum Stillstand
gebracht werden kann, auch
wenn die Betriebsbremse versagt.
6. Vorbehaltlich des Absatzes
5 dürfen die Vorrichtungen,
welche die drei Bremsfunktionen
gewährleisten (Betriebs-,
Hilfs- und Feststellbremse),
gemeinsame Teile haben; die Zusammenfassung
der Betätigungsvorrichtungen
ist nur unter der
Bedingung zulässig, daß wenigstens
zwei getrennte Betätigungsvorrichtungen
bleiben.
7. Die Betriebsbremse muß
auf alle Räder des Fahrzeugs
wirken; bei Fahrzeugen mit
mehr als zwei Achsen dürfen
die Räder einer Achse jedoch
ungebremst sein.
8. Die Hilfsbremse muß auf
wenigstens ein Rad auf jeder
Seite der Längsmittelebene des
Fahrzeugs wirken; gleiches gilt
für die Feststellbremse.
9. Die Betriebsbremse und die
Feststellbremse müssen auf
Bremsflächen wirken, die durch
ausreichend widerstandsfähige
Teile dauerhaft mit den Rädern
verbunden sind.
10. Keine Bremsfläche darf
von den Rädern getrennt werden
können. Eine solche Trennung
ist jedoch für einige der
Bremsflächen zulässig unter der
Bedingung, daß
a) sie nur kurz, zum Beispiel
während des Gangwechsels, erfolgt;
b) sie, soweit es sich um die
Feststellbremse handelt, nicht
ohne Betätigung durch den Lenker
möglich ist;
c) soweit es sich um die Betriebs-
oder die Hilfsbremse
handelt, die Bremsung weiter
mit der in Absatz 5 vongeschriebenen
Wirkung ausgeübt werden
kann.
B. Bremsen der Anhänger
11. Unbeschadet des Absatzes
17 Buchstabe c muß jeder
Anhänger — ausgenommen
leichte Anhänger — Bremsen
haben, und zwar
a) eine Betriebsbremse, mit
der das Fahrzeug bei jeder Beladung
auf allen Steigungen und
Gefällen der von ihm befahrenen
Straße verlangsamt und
sicher, schnell und wirksam zum
Stillstand gebracht werden kann;
b) eine Feststellbremse, mit
der das Fahrzeug bei jeder Beladung
auf einer Steigung oder
einem Gefälle von 16% im Stillstand
gehalten werden kann,
wobei die wirksamen Bremsflächen
auf rein mechanische
Weise in der Bremsstellung ge-
halten werden. Diese Bestimmung
gilt nicht für Anhänger,
die nur mittels Werkzeugen
vom Zugfahrzeug getrennt werden
können, vorausgesetzt, daß
die Anforderungen an die Feststellbremse
von den miteinander
verbundenen Fahrzeugen erfüllt
werden.
12. Die Vorrichtungen, die
beide Bremsfunktionen gewährleisten
(Betriebs- und Feststellbremse),
dürfen gemeinsame
Teile haben.
13. Die Betriebsbremse muß
auf alle Räder des Anhängers
wirken.
14. Die Betriebsbremse muß
über die Betriebsbremse des
Zugfahrzeugs betätigt werden
können; wenn jedoch das
höchste zulässige Gesamtgewicht
des Anhängers 3500 kg (7700
Pfund) nicht übersteigt, darf die
Betriebsbremse so ausgestaltet
sein, daß sie während der Fahrt
durch die bloße Annäherung des
Anhängers an das Zugfahrzeug
betätigt wird (Auflaufbremse).
15. Die Betriebsbremse und
die Feststellbremse müssen auf
Bremsflächen wirken, die durch
ausreichend widerstandsfähige
Teile dauerhaft mit den Rädern
verbunden sind.
16. Die Bremsanlagen müssen
so ausgestaltet sein, daß sie beim
Bruch der Arthängevorrichtung
während der Fahrt den Anhänger
selbsttätig zum Stehen bringen.
Das gilt jedoch nicht für
einachsige Anhänger oder für
zweiachsige mit einem Achsabstand
von weniger als 1 m
(40 Zoll), wenn ihr höchstes zulässiges
Gesamtgewicht 1500 kg
(3300 Pfund) nicht übersteigt
und wenn sie — ausgenommen
Sattelanhänger — neben der üblichen
Anhängevorrichtung die
in Absatz 58 vorgesehene Hilfsverbindung
haben.
C. Bremsen der miteinander
verbundenen Fahrzeuge
17. Außer den Bestimmungen
der Teile A und B in bezug auf
die Einzelfahrzeuge (Kraftfahrzeuge
[Artikel 1 Buchstabe p]
und Anhänger) gelten für miteinander
verbundene Fahrzeuge
folgende Bestimmungen
a) die Bremsanlagen jedes dieser
miteinander verbundenen
Fahrzeuge müssen zueinander
passen;
b) die Wirkung der Betriebsbremse
muß zwischen den miteinander
verbundenen Fahrzeugen
angemessen verteilt und
synchronisiert sein;
c) das höchste zulässige Gesamtgewicht
eines nicht mit
einer Betriebsbremse ausgerüsteten
Anhängers darf die
Hälfte der Summe des Eigengewichts
des Zugfahrzeugs und
des Gewichts des Lenkers nicht
übersteigen.
D. Bremsen der Krafträder
18. a) Jedes Kraftrad muß
zwei Bremsen 'haben, von denen
die eine mindestens auf das oder
die Hinterräder und die andere
mindestens auf das oder die
Vorderräder wirkt; hat ein
Kraftrad einen Beiwagen, so ist
die Bremsung des Beiwagenrades
nicht erforderlich. Mit diesen
Bremsen muß das Fahrzeug bei
jeder Beladung auf allen Steigungen
und Gefällen der von
ihm befahrenen Straße verlangsamt
und sicher, schnell und
wirksam angehalten werden
können;
b) außer den unter Buchstabe
a vorgesehenen Bremsen
müssen Krafträder mit drei
symmetrisch zur Längsmittelebene
des Fahrzeugs angeordneten
Rädern eine Absatz 5
Buchstabe b entsprechende Feststellbremse
haben.
KAPITEL II
Beleuchtungseinrichtungen und
Rückstrahler
19. Im Sinne dieses Kapitels
bedeuten
„Scheinwerfer für Fernlicht" die
Scheinwerfer des Fahrzeugs,
die der Beleuchtung der
Straße vor dem Fahrzeug auf
große Entfernung dienen;
„Scheinwerfer für Abblendlicht"
die Scheinwerfer des Fahrzeugs,
die der Beleuchtung der
Straße vor dem Fahrzeug dienen,
ohne entgegenkommende
Lenker (Führer von Tieren)
und andere Verkehrsteilnehmer
in unzumutbarer Weise
zu blenden oder zu belästigen;
„Begrenzungsleuchten" die
Leuchten des Fahrzeuges, die
der Kenntlichmachung des
Fahrzeugs und seiner Breite
nach vorn dienen;
„Schlußleuchten" die Leuchten
des Fahrzeugs, die der
Kenntlichmachung des Fahrzeugs
und seiner Breite nach
hinten dienen;
„Bremsleuchten" die Leuchten
des Fahrzeugs, die dazu dienen,
anderen Verkehrsteilnehmern
hinter dem Fahrzeug
anzuzeigen, daß sein Lenker
die Betriebsbremse betätigt;
„Nebelscheinwerfer" die Scheinwerfer
des Fahrzeugs, die
dazu dienen, die Beleuchtung
der Straße bei Nebel, Schneefall,
starkem Regen oder
Staubwolken zu verbessern;
„Rückfahrscheinwerfer" die
Scheinwerfer des Fahrzeugs,
die dazu dienen, die Straße
hinter dem Fahrzeug zu beleuchten
und andere Verkehrsteilnehmer
davor zu
warnen, daß das Fahrzeug
rückwärts fährt oder im Begriff
ist, rückwärts zu fahren;
„Blinkleuchten" die Leuchten
des Fahrzeugs, die dazu dienen,
anderen Verkehrsteilnehmern
anzuzeigen, daß der
Lenker seine Fahrtrichtung
nach rechts oder links ändern
will;
„Rückstrahler" Vorrichtungen,
die der Kenntlichmachung
eines Fahrzeugs durch Rückstrahlung
des Lichtes dienen,
das von einer nicht mit diesem
Fahrzeug verbundenen
Lichtquelle ausgeht, für einen
Beobachter, der sich in der
Nähe dieser Lichtquelle befindet;
„Lichtaustrittsflächen" für
Scheinwerfer und Leuchten
die sichtbaren Austrittsflächen
des ausgestrahlten Lichtes und
für Rückstrahler die sichtbaren
Rückstrahlflächen.
20. Die in diesem Kapitel angeführten
Farben des Lichtes
müssen soweit wie möglich den
in der Anlage dieses Anhangs
angeführten Begriffsbestimmungen
entsprechen.
21. Jedes Kraftfahrzeug (Artikel
1 Buchstabe p), das auf
ebener Straße eine Geschwindigkeit
von 40 km (25 Meilen) in
der Stunde überschreiten kann
— ausgenommen Krafträder —,
muß vorn eine gerade Zahl von
Scheinwerfern für weißes oder
gelbes Fernlicht haben, die
nachts bei klarem Wetter die
Straße vor dem Fahrzeug auf
mindestens 100 m (325 Fuß)
wirksam beleuchten können. Die
äußeren Ränder der Lichtaustrittsflächen
der Scheinwerfer
für Fernlicht dürfen in keinem
Falle näher der breitesten Stelle
des Fahrzeugumrisses liegen als
die äußeren Ränder der Lichtaustrittsflächen
der Scheinwerfer
für Abblendlicht.
22. Jedes Kraftfahrzeug (Artikel
1 Buchstabe p), das auf
ebener Straße eine Geschwindigkeit
von 10 km (6 Meilen) in der
Stunde überschreiten kann —
ausgenommen Krafträder —,
muß vorn zwei Scheinwerfer für
weißes oder gelbes Abblendlicht
haben, die nachts bei klarem
Wetter die Straße vor dem
Fahrzeug auf mindestens 40 m
(130 Fuß) wirksam beleuchten
können. Auf keiner Seite darf
der von der Längsmittelebene
des Fahrzeugs am weitesten entfernte
Punkt der Lichtaustrittsfläche
von der breitesten Stelle
des Fahrzeugumrisses weiter als
0,40 m (16 Zoll) entfernt sein.
Ein Kraftfahrzeug (Artikel 1
Buchstabe p) darf nicht mehr als
zwei Scheinwerfer für Abblendlicht
haben. Die Scheinwerfer
für Abblendlicht müssen so eingestellt
sein, daß sie der Begriffsbestimmung
in Absatz 19
entsprechen.
23. Jedes Kraftfahrzeug (Artikel
1 Buchstabe p) — ausgenommen
zweirädrige Krafträder
ohne Beiwagen — muß
vorn zwei Begrenzungsleuchten
für weißes Licht haben. Jedoch
ist gelbes Licht für Begrenzungsleuchten
zugelassen, die in
Scheinwerfer für gelbes Fern- oder
Abblendlicht eingebaut
sind. Diese Begrenzungsleuchten
müssen, wenn sie die einzigen
eingeschalteten vorderen Leuchten
des Fahrzeugs sind, nachts
bei klarem Wetter auf mindestens
300 m (1000 Fuß) sichtbar
sein, ohne andere Verkehrsteilnehmer
in unzumutbarer Weise
zu blenden oder zu belästigen.
Auf keiner Seite darf der von
der Längsmittelebene des Fahrzeugs
am weitesten entfernte
Punkt der Lichtaustrittsfläche
von der breitesten Stelle des
Fahrzeugumrisses weiter als
0,40 m (16 Zoll) entfernt sein.
24. a) Jedes Kraftfahrzeug
(Artikel 1 Buchstabe p) — ausgenommen
zweirädrige Krafträder
ohne Beiwagen — muß
hinten eine gerade Zahl von
roten Schlußleuchten haben, die
nachts bei klarem Wetter auf
mindestens 300 m (1000 Fuß)
sichtbar sind, ohne andere Verkehrsteilnehmer
in unzumutbarer
Weise zu blenden oder zu
belästigen. Auf keiner Seite darf
der von der Längsmittelebene
des Fahrzeugs am weitesten entfernte
Punkt der Lichtaustrittsfläche
von der breitesten Stelle
des Fahrzeugumrisses weiter als
0,40 m (16 Zoll) entfernt sein.
b) Jeder Anhänger muß hinten
eine gerade Zahl von roten
Schlußleuchten haben, die nachts
bei klarem Wetter auf mindestens
300 m (1000 Fuß) sichtbar
sind, ohne andere Verkehrsteilnehmer
in unzumutbarer Weise
zu blenden oder zu belästigen.
Auf keiner Seite darf der von
der Längsmittelebene des Fahrzeugs
am weitesten entfernte
Punkt der Lichtaustrittsfläche
von der breitesten Stelle des
Fahrzeugumrisses weiter als
0,40 m (16 Zoll) entfernt sein.
Jedoch brauchen Anhänger,
deren Gesamtbreite 0,80 m
(32 Zoll) nicht übersteigt, nur
eine dieser Leuchten zu haben,
wenn sie mit einem zweirädrigen
Kraftrad ohne Beiwagen
verbunden sind.
25. Kraftfahrzeuge (Artikel 1
Buchstabe p) und Anhänger, die
hinten ein Kennzeichen führen,
müssen eine Kennzeichenbeleuchtung
haben, die das
damit beleuchtete Kennzeichen
nachts bei klarem Wetter und
stehendem Fahrzeug auf 20 m
(65 Fuß) hinter dem Fahrzeug
lesbar macht; die Vertragsparteien
können jedoch für die
Fahrzeuge, für die sie nach Anhang
2 Absatz 2 die Mindestentfernung
für die Lesbarkeit
bei Tage herabgesetzt haben, die
Mindestentfernung für die Lesbarkeit
bei Nacht im gleichen
Verhältnis herabsetzen.
26. Bei jedem Kraftfahrzeug
(Artikel 1 Buchstabe p) — einschließlich
der Krafträder —
und bei allen miteinander verbundenen
Fahrzeugen — Kraftfahrzeug
(Artikel 1 Buchstabe p)
und ein oder mehrere Anhänger
— muß die elektrische Schaltung
so sein, daß die Scheinwerfer für
Fernlicht, für Abblendlicht, die
Nebelscheinwerfer, die Begrenzungsleuchten
und die Kennzeichenbeleuchtung
nach Absatz
25 nur zusammen mit den
am weitesten hinten gelegenen
Schlußleuchten des Kraftfahr-
zeugs (Artikel 1 Buchstabe p)
oder der 'miteinander verbundenen
Fahrzeuge eingeschaltet
werden können.
Das gilt jedoch nicht für
Scheinwerfer für Fern- oder für
Abblendlicht, wenn diese zur
Abgabe von optischen Warnzeichen
nach Artikel 33 Absatz 5
verwendet werden. Außerdem
muß die elektrische Schaltung
so sein, daß die Begrenzungsleuchten
des Kraftfahrzeugs (Artikel
1 Buchstabe p) immer zusammen
mit den Scheinwerfern
für Abblendlicht oder für Fernlicht
oder den Nebelscheinwerfern
eingeschaltet sind.
27. Jedes Kraftfahrzeug (Artikel
1 Buchstabe p) — ausgenommen
zweirädrige Krafträder
ohne Beiwagen — muß
hinten mindestens zwei rote
nicht dreieckige Rückstrahler
haben. Auf keiner Seite darf
der von der Längsmittelebene
des Fahrzeugs am weitesten entfernte
Punkt der Lichtaustrittsfläche
von der breitesten Stelle
des Fahrzeugumrisses weiter als
0,40 m (16 Zoll) entfernt sein.
Die Rückstrahler müssen nachts
bei klarem Wetter auf mindestens
150 m (500 Fuß) für einen
Fahrzeuglenker sichtbar sein,
wenn sie vom Fernlicht seines
Fahrzeugs getroffen werden.
28. Jeder Anhänger muß hinten
mindestens zwei rote Rückstrahler
haben. Diese Rückstrahler
müssein die Form eines
gleichseitigen Dreiecks halben,
von dem eine Spitze nach oben
zeigt, eine Seite waagrecht liegt
und die Seiten mindestens
0,15 m (6 Zoll) und höchstens
0,20 m (8 Zoll) lang sind; im
Dreieck darf keine Beleuchtungseinrichtung
sein. Diese Rückstrahler
müssen den Sichtbarkeitsbestimmungen
nach Absatz
27 genügen. Auf keiner
Seite darf der von der Längsmittelebene
des Fahrzeugs am
weitesten entfernte Punkt der
Lichtaustrittsfläche von der breitesten
Stelle des Fahrzeugumrisses
weiter als 0,40 m
(16 Zoll) entfernt sein. Jedoch
brauchen Anhänger, deren Gesamtbreite
0,80 m (32 Zoll) nicht
übersteigt, nur einen Rückstrahler
zu haben, wenn sie mit
einem zweirädrigen Kraftrad
ohne Beiwagen verbunden sind.
29. Jeder Anhänger muß vorn
zwei weiße nicht dreieckige
Rückstrahler haben. Diese Rückstrahler
müssen den Anbringungs-
und Sichtbarkeitsbestimmungen
nach Absatz 27 genügen.
30. Anhänger, deren Breite
1,60 m (64 Zoll) übersteigt,
müssen vorn zwei Begrenzungsleuchten
haben. Diese müssen
möglichst nahe dem Seitenrand
des Anhängers und auf jeden
Fall so angebracht sein, daß der
von der Längsmittelebene des
Fahrzeugs am weitesten entfernte
Punkt der Lichtaustrittsfläche
von der breitesten Stelle
des Fahrzeugumrisses nicht weiter
als 0,15 m (6 Zoll) entfernt
ist.
31. Jedes Kraftfahrzeug (Artikel
1 Buchstabe p), das auf
ebener Straße eine Geschwindigkeit
von 25 km (15 Meilen)
in der Stunde überschreiten
kann — ausgenommen zweirädrige
Krafträder mit oder ohne
Beiwagen — muß hinten zwei
rote Bremsleuchten haben, deren
Lichtstärke deutlich größer ist
als 'die der Schlußleuchten. Das
gilt auch für jeden Anhänger,
der das letzte von miteinander
verbundenen Fahrzeugen ist;
keine Bremsleuchten sind jedoch
erforderlich bei kleinen Anhängern,
deren Abmessungen so
sind, daß die Bremsleuchten des
Zugfahrzeugs sichtbar bleiben.
32. Vorbehaltlich des Rechts
der Vertragsparteien, die nach
Artikel 54 Absatz 2 eine Erklärung
abgegeben haben, daß
sie die Motorfahrräder den
Krafträdern gleichstellen, die
Motorfahrräder von allen oder
einem Teile dieser Vorschrift zu
befreien
a) muß jedes zweirädrige
Kraftrad mit oder ohne Beiwagen
einen Scheinwerfer für
Abblendlicht haben, das den
Farb- und Sichtbarkeitsbestimmungen
nach Absatz 22 genügt;
b) muß jedes zweirädrige
Kraftrad mit oder ohne Beiwagen,
das auf ebener Straße
eine Geschwindigkeit von 40 km
(25 Medien) in der Stunde überschreiten
kann, zusätzlich zum
Scheinwerfer für Abblendlicht
mindestens einen Scheinwerfer
für Fernlicht haben, das den
Farb- und Sichtbarkeitsbestimmungen
nach Absatz 21 genügt.
Haben solche Krafträder mehr
als einen Scheinwerfer für Fernlicht,
so müssen diese so nahe
wie möglich beieinander liegen;
c) darf ein zweirädriges Kraftrad
mit oder ohne Beiwagen
nicht mehr als einen Scheinwerfer
für Abblendlicht und
nicht mehr als zwei Scheinwerfer
für Fernlicht haben.
33. Jedes zweirädrige Kraftrad
ohne Beiwagen darf vorne
eine oder zwei Begrenzungsleuchten
haben, deren Licht den
Farb- und Sichtbarkeitsbestimmungen
nach Absatz 23 genügt.
Haiben solche Krafträder zwei
Begrenzungsleuchten, so müssen
diese so nahe wie möglich beieinander
liegen. Zweirädrige
Krafträder ohne Beiwagen dürfen
nicht mehr als zwei Begrenzungsleuchten
haben.
34. Jedes zweirädrige Kraftrad
ohne Beiwagen muß hinten
eine Schlußleuchte haben, deren
Licht den Farb- und Sichtbarkeitsbestimmungen
nach Absatz
24 Buchstabe a genügt.
35. Jedes zweirädrige Kraftrad
ohne Beiwagen muß hinten
einen Rückstrahler haben, der
den Farb- und Sichtbarkeitsbestimmungen
nach Absatz 27
genügt.
36. Vorbehaltlich des Rechts
der Vertragsparteien, die nach
Artikel 54 Absatz 2 eine Erklärung
abgegeben haben, daß
sie die Motorfahrräder den
Krafträdern gleichstellen, die
zweirädrigen Motorfahrräder
mit oder ohne Beiwagen von
dieser Vorschrift zu befreien,
muß jedes zweirädrige Kraftrad
mit oder ohne Beiwagen eine
Bremsleuchte haben, die den Bestimmungen
nach Absatz 31 genügt.
37. Unbeschadet der Bestimmungen
über die Beleuchtungseinrichtungen
und Rückstrahler
für Krafträder ohne Beiwagen
muß jeder mit einem zweirädrigen
Kraftrad verbundene Beiwagen
vom eine Begrenzungsleuchte
haben, deren Licht den
Farb- und Sichtbarkeitsbestimmungen
nach Absatz 23 genügt,
und hinten eine Schlußleuchte,
deren Licht den Farb- und
Sichtbarkeitsbestimmungen nach
Absatz 24 Buchstabe a genügt,
sowie einen Rückstrahler, der
den Farb- und Sichtbarkeitsbestimmungen
nach Albsatz 27
genügt. Die elektrische Schaltung
muß so sein, daß die Begrenzungsleuchte
und die
Schlußleuchte des Kraftrades
gleichzeitig eingeschaltet sind. In
keinem Fall dürfen Beiwagen
Scheinwerfer für Fern- oder Abblendlicht
haben.
38. Kraftfahrzeuge (Artikel 1
Buchstabe p) mit drei symmetrisch
zur Längsmittelebene des
Fahrzeugs angeordneten Rädern,
die nach Artikel 1 Buchstabe n
den Krafträdern gleichgestellt
sind, müssen die in den Absätzen
21, 22, 23, 24 Buchstabe a,
27 und 31 vorgeschriebenen Einrichtungen
haben. Übersteigt jedoch
die Breite eines solchen
Fahrzeugs nicht 1,30 m (4 Fuß
3 Zoll), so genügen ein Scheinwerfer
für Fernlicht und ein
Scheinwerfer für Abblendlicht.
Die Vorschriften über den Abstand
der Lichtaustrittsflächen
von der breitesten Stelle des
Fahrzeugumrisses gelten dann
nicht.
39. Jedes Kraftfahrzeug (Artikel
1 Buchstabe p) — ausgenommen
solche, deren Lenker
mit dem Arm Richtungsänderungen
anzeigen können,
die nach allen Seiten für andere
Verkehrsteilnehmer sichtbar
sind — muß eine gerade Zahl
von fest am Fahrzeug angebrachten
Blinkleuchten für gelbrotes
Licht haben, die bei Tag
und bei Nacht für die Verkehrsteilnehmer
sichtbar sind,
für welche die Bewegung des
Fahrzeugs von Bedeutung ist.
Die Blinkfrequenz beträgt
90 ± 30 in der Minute.
40. Haben Kraftfahrzeuge
(Artikel 1 Buchstabe p) — ausgenommen
zweirädrige Krafträder
mit oder ohne Beiwagen
— Nebelscheinwerfer, so
dürfen diese nur weißes oder
gelbes Licht ausstrahlen und
müssen, zwei an der Zahl, so
angebracht sein, daß kein Punkt
ihrer Lichtaustrittsflächen höher
liegt als der höchste Punkt der
Lichtaustrittsflächen der Scheinwerfer
für Abblendlicht und daß
auf keiner Seite der von der
Längsmittelebene des Fahrzeugs
am weitesten entfernte Punkt
der Lichtaustrittsflächen von der
breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses
weiter als 0,40. m
(16 Zoll) entfernt ist.
41. Kein Rückfahrscheinwerfer
darf andere Verkehrsteilnehmer
in unzumutbarer
Weise blenden oder belästigen.
An Kraftfahrzeugen (Artikel 1
Buchstabe p) angebrachte Rückfahrscheinwerfer
dürfen nur
weißes, gelbrotes oder gelbes
Licht ausstrahlen. Dieser Scheinwerfer
darf nur 'bei eingelegtem
Rückwärtsgang eingeschaltet sein
können.
42. Keine Beleuchtungseirichtung
an einem Kraftfahrzeug
(Artikel 1 Buchstabe p) oder an
einem Anhänger darf Blinklicht
ausstrahlen, ausgenommen
Blinkleuchten und Leuchten, die
in Übereinstimmung mit den
innerstaatlichen Rechtsvorschriften
der Vertragsparteien verwendet
werden, um einzelne
oder miteinander verbundene
Fahrzeuge anzukündigen, die
nicht verpflichtet sind, die allgemeinen
Verkehrsregeln zu beachten,
oder deren Anwesenheit
auf der Straße anderen Verkehrsteilnehmern
besondere
Vorsichtsmaßnahmen auferlegt,
insbesondere Einsatzfahrzeuge,
Fahrzeugkolonnen, Fahrzeuge
mit außergewöhnlichen Abmessungen
und Fahrzeuge oder Maschinen
für Straßenbau und
Instandhaltung. Die Vertragsparteien
können jedoch zulassen
oder vorschreiben, daß bestimmte
Beleuchtungseinrichtungen
— ausgenommen solche
für rotes Licht —, alle zusammen
oder ein Teil von Ahnen, Blinklicht
ausstrahlen, um auf die besondere
Gefahr hinzuweisen, die
das Fahrzeug im Augenblick
darstellt.
43. Für die Anwendung der
Bestimmungen dieses Anhangs
gilt
a) als eine einzige Beleuchtungseinrichtung
jede Verbindung
von zwei oder mehr gleichen
oder verschiedenen Beleuchtungseinrichtungen
mit
gleicher Aufgabe und gleicher
Farbe des Lichtes, wenn die Projektionen
ihrer Lichtaustrittsflächen
auf eine lotrechte, senkrecht
zur Längsmittelebene des
Fahrzeugs stehende Ebene mindestens
50% des kleinsten Rechtecks
bedecken, das die Projektionen
dieser Lichtaustrittsflächen
umschreibt;
b) als zwei oder eine andere
gerade Zahl von Beleuchtungseinrichtungen
eine solche Einrichtung
mit bandförmiger
Lichtaustrittsfläche, wenn sie
symmetrisch zur Längsmittelebene
des Fahrzeugs liegt, an
keiner Seite von der breitesten
Stelle des Fahrzeugumrisses weiter
als 0,40 m (16 Zoll) entfernt
und mindestens 0,80 m (32 Zoll)
lang ist. Eine solche Lichtaustrittsfläche
muß durch mindestens
zwei möglichst nahe
ihren äußersten Teilen liegende
Lichtquellen ausgeleuchtet sein.
Die Lichtaustrittsfläche darf aus
einer Einheit von nebeneinanderliegenden
Teilen bestehen,
sofern die Projektionen der
Lichtaustrittsflächen der einzelnen
Teile auf eine lotrechte,
senkrecht zur Längsmittelebene
des Fahrzeugs stehende Ebene
mindestens 50% des kleinsten
Rechtecks bedecken, das die Projektionen
der einzelnen Teile
umschreibt.
44. Bei einem Fahrzeug muß
das Licht der Beleuchtungseinrichtungen,
die dieselbe Aufgabe
haben und in dieselbe Richtung
wirken, dieselbe Farbe haben.
Außer bei Fahrzeugen, deren
äußere Form asymmetrisch ist,
müssen in gerader Zahl vorhandene
Scheinwerfer, Leuchten
und Rückstrahler symmetrisch
zur Längsmittelebene des Fahrzeugs
angeordnet sein. Paarweise
zusammengehörende Beleuchtungseinrichtrungen
müssen
nahezu die gleiche Lichtstärke
haben.
45. Beleuchtungseinrichtungen
verschiedener Art und, vorbehaltlich
der anderen Absätze
dieses Kapitels, Beleuchtungseinrichtungen
zusammen mit
Rückstrahlern dürfen in einer
Einrichtung zusammen oder
ineinandergebaut werden, wenn
jede Beleuchtungseinrichtung
und jeder Rückstrahler den auf
sie anwendbaren Bestimmungen
dieses Anhangs entsprechen.
KAPITEL III
Weitere Vorschriften
Lenkvorrichtung
46. Jedes Kraftfahrzeug (Artikel
1 Buchstabe p) muß eine
widerstandsfähige Lenkvorrichtung
haben, mit der der Lenker
die Richtung seines Fahrzeugs
leicht, schnell und sicher ändern
kann.
Rückspiegel
47. Jedes Kraftfahrzeug (Artikel
1 Buchstabe p) — ausgenommen
zweirädrige Krafträder
mit oder ohne Beiwagen —
muß einen oder mehrere Spiegel
haben; Zahl, Größe und Anbringung
dieser Spiegel müssen
es dem Lenker ermöglichen, den
Verkehr hinter seinem {Fahrzeug
zu überblicken.
Akustische Warnvorrichtung
48. Jedes Kraftfahrzeug (Artikel
1 Buchstabe p) muß mindestens
eine akustische Warnvorrichtung
von genügender
Wirksamkeit haben. Der Klang
muß gleichbleibend und einheitlich
und darf nicht schrill sein.
Die Einsatzfahrzeuge und die
Bahrzeuge, die der öffentlichen
Personenbeförderung dienen,
dürfen zusätzliche akustische
Warnvorrichtungen haben, die
diesen Bestimmungen nicht
unterliegen.
Scheibenwischer
49. Jedes Kraftfahrzeug (Artikel
1 Buchstabe p) mit so
großen und so gestalteten Windschutzscheiben,
daß der Lenker
von seinem Sitz aus die Straße
nur durch die durchsichtigen
Teile dieser Scheibe nach vorn
überblicken kann, muß mindestens
einen wirksamen und
widerstandsfähigen, an geeigneter
Stelle angebrachten
Scheibenwischer haben, der
keine dauernde Bedienung
durch den Lenker erfordert.
Scheibenwaschanlage
50. Jedes Kraftfahrzeug (Artikel
1 Buchstabe p), das mindestens
einen Scheibenwischer
haben muß, muß auch eine
Scheibenwaschanlage halben.
Windschutzscheibe und andere
Scheiben
51. An jedem Kraftfahrzeug
(Artikel 1 Buchstabe p) und an
jedem Anhänger
a) müssen die durchsichtigen
Stoffe, die Teile der Außenwand
des Fahrzeugs einschließlich der
Windschutzscheibe oder einer
inneren Trennwand bilden, so
beschaffen sein, daß bei Bruch die
Gefahr von Körperverletzungen
so gering wie möglich ist;
b) müssen die Windschutzscheiben
aus einem Stoff hergestellt
sein, dessen Durchsichtigkeit
sich nicht verändert, und
so beschaffen sein, daß sie keine
erheblichen Verzierrungen der
durch sie hindurch gesehenen
Gegenstände hervorrufen und
daß bei Bruch der Lenker die
Straße noch in ausreichendem
Maße überblicken kann.
Rückwärtsgang
52. Jedes Kraftfahrzeug (Artikel
1 Buchstabe p) muß eine
vom Lenkersitz aus bedienbare
Einrichtung zum Rückwärtsfahren
haben. Jedoch brauchen
Krafträder und Kraftfahrzeuge
(Artikel 1 Buchstabe p) mit drei
symmetrisch zur Längsmittelebene
des Fahrzeugs angeordneten
Rädern diese Einrichtung
nur zu haben, wenn ihr höchstes
zulässiges Gesamtgewicht 400 kg
(900 Pfund) übersteigt.
Schalldämpfer
53. Jeder Verbrennungsmotor
zum Antrieb eines Kraftfahrzeugs
(Artikel 1 Buchstabe p)
muß mit einem wirksamen Auspuffschalldämpfer
versehen sein;
diese Vorrichtung muß so beschaffen
sein, daß sie der Lenker
von seinem Sitz aus nicht außer
Betrieb setzen kann.
Reifen
54. Die Räder der Kraftfahrzeuge
(Artikel 1 Buchstabe p)
und ihrer Anhänger müssen mit
Luftreifen verseihen sein, deren
Zustand so sein muß, daß die
Sicherheit einschließlich der
Bodenhaftung selbst auf nasser
Fahrbahn gewährleistet ist.
Diese Bestimmung hindert je-
doch die Vertragsparteien nicht,
die Verwendung von Vorrichtungen
zu gestatten, deren Wirkungen
denen der Luftreifen
mindestens gleichwertig sind.
Geschwindigkeitsmesser
55. Jedes Kraftfahrzeug (Artikel
1 Buchstabe p), das auf
ebener Straße eine Geschwindigkeit
von 40 km (25 Meilen) in
der Stunde überschreiten kann,
muß einen Geschwindigkeitsmesser
haben, wobei die Vertragsparteien
jedoch bestimmte
Arten von Krafträdern und
anderen leichten Fahrzeugen
hiervon befreien können.
Warnvorrichtung, die in Kraftfahrzeugen
(Artikel 1 Buchstabe
p) mitgeführt werden muß
56. Die Vorrichtung nach Artikel
23 Absatz 5 und Anhang 1
Absatz 6 muß sein
a) entweder ein gleichseitiges
Warndreieck von mindestens
0,40 m (16 Zoll) Seitenlänge und
mit mindestens 0,05 m (2 Zoll)
breiter roter Umrandung, mit
ausgesparter oder hellfarbiger
Innenfläche; die rote Umrandung
muß entweder von innen
beleuchtet oder mit einem rückstrahlenden
Streifen versehen
sein; das Dreieck muß fest in
lotrechter Stellung aufgestellt
werden können;
b) oder eine andere gleichwertige
Vorrichtung, die durch
die innerstaatlichen Rechtsvorschriften
des Landes bestimmt
wird, in der das Fahrzeug
zugelassen ist.
Diebstahlsicherung
57. Jedes Kraftfahrzeug (Artikel
1 Buchstabe p) muß mit
einer Diebstahlsicherung ausgerüstet
sein, die beim Parken die
Außerbetriebsetzung oder die
Blockierung eines wesentlichen
Teils des Fahrzeugs ermöglicht.
Anhängevorrichtungen für
leichte Anhänger
58. Anhänger außer Sattelanhängern
müssen, wenn sie
nicht die nach Absatz 6 vorgesehene
selbsttätige Bremse
haben, zusätzlich zur Anhängevorrichtung
eine Hilfsverbindung
(Rette, Seil und dergleichen)
haben, die beim
Bruch der Anhängevorrichtung
verhindert, daß die Deichsel den
Erdboden berührt, und die eine
gewisse Führung des Anhängers
aufrechterhält.
Allgemeine Bestimmungen
59. a) Soweit wie möglich dürfen
die mechanischen Teile und
die Ausrüstung der Kraftfahrzeuge
(Artikel 1 Buchstabe p)
nicht feuer- oder explosionsgefährlich
sein; sie dürfen weder
schädliche Gase noch dichten
Qualm, Gerüche oder Lärm im
Übermaß erzeugen.
b) Soweit wie möglich dürfen
die Hochspannungs-Zündanlagen
von Fahrzeugmotoren keine
belästigenden Funkstörungen im
Übermaß erzeugen.
c) Jedes Kraftfahrzeug (Artikel
1 Buchstabe p) muß so
gebaut sein, daß das Sichtfeld
des Lenkers nach vorn, rechts
und links ihm ein sicheres Lenken
erlaubt.
d) Soweit wie möglich müssen
Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe
p) und Anhänger so gebaut
und ausgerüstet sein, daß
für ihre Insassen und andere
Verkehrsteilnehmer die Gefahr
bei Unfällen so gering wie möglich
ist. Insbesondere dürfen sich
an den Fahrzeugen innen und
außen keine Verzierungen und
andere entbehrliche, Kanten bildende
oder vorspringende Teile
befinden, die für die Insassen
und andere Verkehrsteilnehmer
gefährlich werden könnten.
KAPITEL IV
Ausnahmen
60. Die Vertragsparteien können
im innerstaatlichen Bereich
in den folgenden Fällen von den
Bestimmungen dieses Anhangs
abweichen
a) für Kraftfahrzeuge (Artikel
1 Buchstabe p) und Anhänger,
deren durch die Bauart
bestimmte Höchstgeschwindigkeit
auf ebener Straße 25 km
(15 Meilen) in der Stunde nicht
übersteigt oder für die durch
die innerstaatlichen Rechtsvorschriften
die Geschwindigkeit
auf 25 km in der Stunde beschränkt
ist;
b) für Krankenfahrstühle, das
sind kleine Kraftfahrzeuge (Artikel
1 Buchstabe p), die für den
Gebrauch durch eine gebrechliche
oder körperbehinderte Person
besonders bestimmt und gebaut
— nicht nur hergerichtet
— sind und üblicherweise
nur von dieser Person verwendet
werden;
c) für Fahrzeuge zur Durchführung
von Versuchen zur
technischen Weiterentwicklung
und Hebung der Verkehrssicherheit;
d) für Fahrzeuge besonderer
Form oder Art oder für solche,
die unter besonderen Bedingungen
für besondere Zwecke verwendet
werden.
61. Die Vertragsparteien können
außerdem von den Bestimmungen
dieses Anhangs für die
von ihnen zugelassenen Fahrzeuge,
die am internationalen
Verkehr teilnehmen dürfen, abweichen,
a) indem sie für die in den
Absätzen 23 und 30 genannten
Begrenzungsleuchten und für die
in Absatz 29 genannten Rückstrahler
gelbrote Farbe zulassen;
b) indem sie für die in Absatz
39 genannten Blinkleuchten,
die hinten am Fahrzeug angebracht
sind, rote Farbe zulassen,
c) indem sie für die im letzten
Satz des Absatzes 42 genannten
Beleuchtungseinrichtungen, die
hinten am Fahrzeug angebracht
sind, rote Barbe zulassen;
d) hinsichtlich der Anbringung
der Beleuchtungseinrichtungen
an besonderen Fahrzeugen,
deren Form die Beachtung
dieser Bestimmungen nicht ohne
Zuhilfenahme von Befestigungsvorrichtungen
ermöglicht, die
leicht beschädigt oder abgerissen
werden könnten;
e) indem sie die Anbringung
einer ungeraden Zahl von mehr
als zwei Scheinwerfern für Fernlicht
an den von ihnen zugelassenen
Fahrzeugen zulassen;
und
f) hinsichtlich der zur Beförderung
von Langgut (Baumstämmen,
Rohren und dergleichen)
dienenden Anhänger,
die während der Fahrt nur
durch die Ladung mit dem Zugfahrzeug
verbunden sind.
KAPITEL V
Übergangsbestimmungen
62. Kraftfahrzeuge (Artikel 1
Buchstabe p), die vor oder
binnen zwei Jahren nach dem
Inkrafttreten dieses Übereinkommens
im Hoheitsgebiet
einer Vertragspartei erstmals zugelassen,
und Anhänger, die zu
einem solchen Zeitpunkt im
Hoheitsgebiet einer Vertragspartei
erstmals im Verkehr verwendet
worden sind, unterliegen
nicht diesem Anhang, vorausgesetzt,
daß sie den Kapiteln I,
II und III des Anhangs 6 des
Abkommens über den Straßenverkehr
von 1949 entsprechen.
ANLAGE
FESTLEGUNG DER FARBFILTER FÜR DIE IN DIESEM ANHANG GENANNTEN FARBEN
(FARBWERTANTEILE)
Anhang 6
NATIONALER FÜHRERSCHEIN
1. Der nationale Führerschein
muß aus einem Blatt im Format
A 7 (74 X 105 mm, 291 X
4,13 Zoll) bestehen oder aus
einem Blatt im doppelten
(148 X 105 mm, 5,82 X 4,13
Zoll) oder im dreifachem (222 X
105 mm, 8,78 X 4,13 Zoll) Format
A 7, jeweils auf das Format
A 7 zusammenfaltbar. Die
Farbe des Führerscheins muß
rosa sein.
2. Der Führerschein ist in der
(den) Sprache(n) zu drucken, die
die Behörde, die ihn ausstellt
oder zu seiner Ausstellung ermächtigt,
vorschreibt; er muß
jedoch die französische Überschrift
„Permis de conduire"
tragen, mit oder ohne Übersetzung
in andere Sprachen.
3. Eintragungen in Hand- oder
Maschinenschrift in den
Führerschein müssen entweder
nur in lateinischen Buchstaben
oder der sogenannten englischen
Kursivschrift vorgenommen
oder so wiederholt sein.
4. Zwei der Seiten des Führerscheins
müssen den nachstehenden
Musterseiten 1 und 2 entsprechen.
Vorausgesetzt, daß
unter Berücksichtigung des Artikels
41 Absatz 4 weder die
Rubriken A, B, C, D und E
einschließlich dieser Buchstaben
selbst, noch der wesentliche Inhalt
der die Angaben zur Person
des Besitzers des Führerscheins
betreffenden Rubrik geändert
werden, gilt diese Vorschrift
auch dann als erfüllt, wenn
gegenüber diesen Mustern
Änderungen an Einzelheiten
vorgenommen worden sind; insbesondere
werden die nationalen
Führerscheine nach dem
Muster des Anhangs 9 des Genfer
Abkommens über den
Straßen verkehr vom 19. September
1949 als den Bestimmungen
dieses Anhangs genügend
angesehen.
5. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften
bestimmen, ob die
Musterseite 3 Teil des Führerscheins
sein und ob dieser zusätzliche
Angaben enthalten soll;
wenn ein Raum zum Eintragen
von Wohnsitzänderungen vorgesehen
wird, muß sich dieser,
außer auf dem Führerschein
nach dem Muster des Anhangs 9
des Abkommens von 1949, oben
auf der Rückseite von Blatt 3
des Führerscheins befinden.
Anhang 7
INTERNATIONALER
FÜHRERSCHEIN
1. Der Führerschein muß ein
Heft im Format A 6 (148 X
105 mm, 5,82 X 4,13 Zoll) sein.
Sein Umschlag ist grau, seine
Innenseiten sind weiß.
2. Vorder- und Rückseite des
ersten Umschlagblattes müssen
den nachstehenden Musterseiten
1 und 2 entsprechen; sie
sind in der Landessprache oder
mindestens in einer der Landessprachen
des Ausstellungsstaates
zu drucken. Am Schluß
der Innenseiten müssen zwei
einander gegenüberliegende
Seiten dem nachstehenden
Muster 3 entsprechen und in
französischer Sprache gedruckt
sein. Die Innenseiten davon
geben in mehreren Sprachen,
darunter auf jeden Fall in Englisch,
Russisch und Spanisch, die
erste der erwähnten beiden Seiten
wieder.
3. Eintragungen in Hand- oder
Maschinenschrift in den
Führerschein müssen in lateinischen
Buchstaben oder in der
sogenannten englischen Kursivschrift
vorgenommen werden.
4. Die Vertragsparteien, die
internationale Führerscheine
ausstellen oder zu deren Ausstellung
ermächtigen, deren Umschlagblatt
in einer Sprache gedruckt
ist, die weder Englisch
noch Französisch, Russisch oder
Spanisch ist, teilen dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen
die Übersetzung des Textes des
nachstehenden Musters 3 in
diese Sprache mit.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 11. August 1981 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen
tritt gemäß seinem Art. 47 Abs. 2 für Österreich am 11. August 1982 in Kraft.
Anläßlich der Hinterlegung der österreichischen Ratifikationsurkunde wurde nachstehende Erklärung
abgegeben
Unter Bezugnahme auf Art. 45 Abs. 4 des Übereinkommens über den Straßenverkehr wird notifiziert,
daß Österreich entsprechend Anhang 3 den Buchstaben „A" als Unterscheidungszeichen, das die von ihm
zugelassenen Fahrzeuge im internationalen Verkehr zu führen haben, gewählt hat.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das
Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten
Bahrain, Brasilien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Deutsche
Demokratische Republik, Frankreich, Guyana, Iran, Israel, Jugoslawien, Kuba, Kuwait, Luxemburg,
Monaco, Niger, Philippinen, Rumänien, San Marino, Senegal, Seychellen, Simbabwe, Sowjetunion, Südafrika,
Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Weißrußland und Zaire.
Gemäß Art. 45 Abs. 4 haben die nachstehenden Staaten folgende Unterscheidungszeichen notifiziert
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Vorbehalte erklärt
Gemäß Art. 5.4 Abs. 1
Bulgarien, Deutsche Demokratische Republik, Kuba, Rumänien, Sowjetunion, Südafrika, Tschechoslowakei,
Ukraine, Ungarn und Weißrußland;
Gemäß Art. 54 Abs. 2
Brasilien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Kuba, Monaco, Tschechoslowakei und Uruguay.
Darüber hinaus haben nachstehende Staaten weitere Vorbehalte erklärt und Erklärungen abgegeben
Brasilien
Vorbehalte zu
Art. 20 Abs. 2 lit. a und b;
Art. 23 Abs. 2 lit. a;
Art. 40
Art. 41 Abs. 1 lit. a, b und c bezüglich der Tatsache, daß Lenker, die Führerscheine in einem Land mit
Linksfahrordnung ausgestellt erhielten, in Brasilien nicht vor Ablegung einer Fahrprüfung für Rechtsfahrordnung
ein Fahrzeug lenken dürfen.
Anhang 5 Abs. 5 lit. c;
Anhang 5 Abs. 28, daß die dreieckige Form der Rückstrahler, die für jeden Anhänger gefordert werden,
für Brasilien auf Schwierigkeiten stößt, nachdem die Dreiecksform für Notsignalvorrichtungen verwendet
wird, um vorausfahrende Lenker aufmerksam zu machen.
Anhang 5 Abs. 39 nur hinsichtlich der gelb-roten Farbe der Blinkleuchten, da nur rotes Licht an der
Hinterseite der Fahrzeuge verwendet werden sollte.
Anhang 5 Abs. 41 hinsichtlich der Tatsache, daß in Brasilien die an Kraftfahrzeugen angebrachten
Rückfahrscheinwerfer nur weißes Licht ausstrahlen sollen.
Erklärungen
Zufolge der Bestimmungen des Kapitels IV Art. 41 Abs. 2 lit. b verweigert Brasilien die Anerkennung
eines jeden Führerscheines in seinem Hoheitsgebiet, dessen Besitzer das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat.
Zufolge der Bestimmungen des Kapitels IV Art. 41 Abs. 2 lit. c verweigert Brasilien unter Bezugnahme
auf die in Anhang 6 und 7 abgebildeten Muster von nationalen Führerscheinen die Anerkennung von Führerscheinen
zum Lenken von Kraftfahrzeugen oder miteinander verbundenen Fahrzeugen der Gruppe C,
D und E in ihrem Hoheitsgebiet, wenn die Besitzer dieser Führerscheine das 21. Lebensjahr nicht vollendet
haben.
Bundesrepublik Deutschland
Vorbehalte
Zu Art. 18 Abs. 3
Art. 18 Abs. 3 findet in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Abs. 15 des Anhangs zu
dem Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zu diesem Übereinkommen Anwendung.
Zu Art. 23 Abs. 3 lit. c Z v
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Art. 23 Abs. 3 lit. c Z v gebunden.
Zu Art. 31 Abs. 1 lit. d
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Art. 31 Abs. 1 lit. d gebunden.
Zu Art. 42 Abs. 1
Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, Eintragungen der in Art. 42 Abs. 1 lit. c
genannten Art weiterhin auch in ausländischen nationalen Führerscheinen vorzunehmen.
Zu Anhang 1 Abs. 1
Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, im internationalen Verkehr
a) von ausländischen Lastkraftwagen dieselbe Mindestmotorleistung zu verlangen wie von deutschen
Fahrzeugen,
b) Kraftfahrzeuge nicht zuzulassen,
— die mit Spikes-Reifen ausgerüstet sind,
— die das zugelassene Gesamtgewicht und die amtlich zugelassenen Achslasten der Bundesrepublik
Deutschland überschreiten
oder
— die die Vorschriften über die äußere Kennzeichnung dieser Werte nicht erfüllen,
— nicht mit einem vorgeschriebenen Fahrtschreiber (Kontrollgerät) ausgerüstet sind.
Zu Anhang 5 Abs. 11 erster Halbsatz
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an den ersten Halbsatz des Abs. 11 von
Anhang 5 gebunden.
Zu Anhang 5 Abs. 58
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an den Abs. 58 des Anhangs 5 gebunden.
Erklärung
Unter Bezugnahme auf die bei der Unterzeichnung des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr
vom 8. November 1968 erfolgte Anmeldung des Kennzeichens „D" durch die Bundesrepublik
Deutschland erklärt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, daß diese Anmeldung für den gesamten
Bereich erfolgt ist, der durch die Ratifikation des Übereinkommens durch die Bundesrepublik
Deutschland in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens einbezogen wird.
Ungarn
Der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik erklärt sich an den Art. 18 Abs. 3 des Abkommens
unter der Maßgabe des Inhaltes, wie er im Europäischen Zusatzübereinkommen hiezu festgehalten ist,
gebunden.