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289_1982 AT

289. Übereinkommen über den Straßenverkehr samt Anhängen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 289. Übereinkommen über den Straßenverkehr samt Anhängen

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des Übereinkommens über den Straßenverkehr, dessen Art. 49 Abs. 2 lit. 1 und

Art. 49 Abs. 5 lit. a verfassungsändernd sind, samt Anhängen wird genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

(Übersetzung)

DIE VERTRAGSPARTEIEN,

IN DEM WUNSCH, den

internationalen Straßenverkehr

zu erleichtern und die Sicherheit

auf den Straßen durch die

Annahme einheitlicher Verkehrsregeln

zu erhöhen,

HABEN die folgenden Bestimmungen

VEREINBART

Kapitel I

ALLGEMEINES

ARTIKEL 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

haben die nachstehenden

Begriffe die ihnen in diesem

Artikel zugeordneten Bedeutungen

a) „Innerstaatliche Rechtsvorschriften"

einer Vertragspartei

sind alle im Hoheitsgebiet dieser

Vertragspartei in Kraft befindlichen

nationalen oder örtlichen

Gesetze und Regelungen;

b) ein Fahrzeug gilt als „im

internationalen Verkehr" im

Hoheitsgebiet eines Staates,

wenn

i) es einer natürlichen

oder juristischen Person

gehört, die ihren

ordentlichen Wohnsitz

außerhalb dieses

Staates hat;

ii) es in diesem Staat

nicht zugelassen ist,

und

iii) es vorübergehend in

diesen Staat eingeführt

wird;

dabei steht es jedoch jeder Vertragspartei

frei, es abzulehnen,

ein Fahrzeug als „im internationalen

Verkehr" befindlich anzusehen,

das ohne nennenswerte

Unterbrechung, deren Dauer sie

festsetzen kann, länger als ein

Jahr in ihrem Hoheitsgebiet

geblieben ist.

Miteinander verbundene

Fahrzeuge gelten als „im internationalen

Verkehr", wenn

wenigstens eines dieser Fahrzeuge

der Begriffsbestimmungen

entspricht;

c) „Ortsgebiet" ist ein Gebiet,

das bebaute Grundstücke

umfaßt und dessen Ein- und

Ausfahrten als solche besonders

gekennzeichnet sind oder das in

den innerstaatlichen Rechtsvorschriften

in anderer Weise

bestimmt ist;

d) „Straße" ist die gesamte

Fläche jedes dem öffentlichen

Verkehr dienenden Weges;

e) „Fahrbahn" ist der Teil

der Straße, der üblicherweise

von den Fahrzeugen benutzt

wird; eine Straße kann mehrere

Fahrbahnen haben, die insbesondere

durch einen Mittelstreifen

oder einen Höhenunterschied

deutlich voneinander getrennt

sind;

f) auf Fahrbahnen, wo ein

seitlicher Fahrstreifen oder ein

Weg oder mehrere seitliche

Fahrstreifen oder Wege dem

Verkehr bestimmter Fahrzeuge

vorbehalten sind, ist „Fahrbahnrand"

für die anderen Verkehrsteilnehmer

der Rand des

übrigen Teils der Fahrbahn;

g) „Fahrstreifen" ist jeder der

Längsstreifen, in welche die

Fahrbahn unterteilt werden

kann, mag er durch Straßenmarkierungen

in der Längsrichtung

gekennzeichnet sein oder

nicht, dessen Breite für die Fortbewegung

einer Kolonne mehrspuriger

Kraftfahrzeuge (Artikel

1 Buchstabe p) ausreicht;

h) „Kreuzung" ist jede höhengleiche

Kreuzung, Einmündung

oder Gabelung von Straßen einschließlich

der durch solche

Kreuzungen, Einmündungen

oder Gabelungen gebildeten

Plätze;

i) „Eisenbahnkreuzung" ist

jede höhengleiche Kreuzung

zwischen einer Straße und

Eisenbahn- oder Straßenbahnschienen

auf eigenem Schienenkörper;

j) „Autobahn" ist eine Straße,

die für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen

besonders bestimmt

und gebaut ist, zu der von den

angrenzenden Grundstücken aus

keine unmittelbare Zufahrt

besteht und die

i) — außer an einzelnen

Stellen oder vorübergehend

— für beide

Verkehrsrichtungen

besondere Fahrbahnen

hat, die durch

einen nicht für

den Verkehr bestimmten

Geländestreifen

oder in Ausnahmefällen

durch

andere Mittel voneinander

getrennt sind;

ii) keine höhengleiche

Kreuzung mit Straßen,

Eisenbahn- oder

Straßenbahnschienen

oder Gehwegen hat;

iii) als Autobahn besonders

gekennzeichnet

ist;

k) ein Fahrzeug gilt ab

i) „haltendes Fahrzeug",

wenn es während der

Zeit, die zum Ein-

oder Aussteigen oder

zum Be- und Entladen

erforderlich ist,

hält;

ii) „parkendes Fahrzeug",

wenn es aus

einem anderen

Grunde als zur Vermeidung

eines Zusammentreffens

mit

einem anderen Verkehrsteilnehmer

oder

mit einem Hindernis

oder zur Einhaltung

von Verkehrsvorschriften

hält und

wenn sich sein Halten

nicht auf die Zeit beschränkt,

die zum

Ein- oder Aussteigen

oder zum Be- und

Entladen erforderlich

ist.

Die Vertragsparteien können

jedoch die nach Ziffer ii still-

stehenden Fahrzeuge als „haltende

Fahrzeuge" ansehen, wenn

die Dauer dieses Stillstehens

eine durch die innerstaatlichen

Rechtsvorschriften festgesetzte

zeitliche Beschränkung nicht

überschreitet, und sie können

die nach Ziffer i stillstehenden

Fahrzeuge als „parkende Fahrzeuge"

ansehen, wenn die Dauer

dieses Stillstehens eine durch die

innerstaatlichen Rechtsvorschriften

festgesetzte zeitliche Beschränkung

überschreitet;

1) „Fahrrad" ist jedes Fahrzeug

mit wenigstens zwei

Rädern, das ausschließlich durch

die Muskelkraft auf ihm

befindlicher Personen, insbesondere

mit Hilfe von Pedalen oder

Handkurbeln, angetrieben wird;

m) „Motorfahrräder" sind

zwei- oder dreirädrige Fahrzeuge

mit einem Verbrennungsmotor,

dessen Zylinderinhalt 50 cm³

(3,05 Kubikzoll) und dessen

durch die Bauart bestimmte

Höchstgeschwindigkeit 50 km

(30 Meilen) in der Stunde nicht

übersteigt. Die Vertragsparteien

haben jedoch das Recht, in

ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften

solche Fahrzeuge

nicht als Motorfahrräder anzusehen,

die nicht hinsichtlich ihrer

Verwendungsmöglichkeiten die

Merkmale von Fahrrädern

haben — insbesondere das

Merkmal, durch Pedale angetrieben

werden zu können — oder

deren durch die Bauart

bestimmte Höchstgeschwindigkeit,

deren Gewicht oder gewisse

Merkmale des Motors gegebene

Grenzen übersteigen. Nichts in

dieser Begriffsbestimmung ist so

auszulegen, als hindere es die

Vertragsparteien hinsichtlich der

Anwendung ihrer innerstaatlichen

Rechtsvorschriften für

den Straßenverkehr die Motorfahrräder

völlig den Fahrrädern

gleichzustellen;

n) „Kraftrad" ist jedes zweirädrige

Fahrzeug mit oder ohne

Beiwagen, das einen Antriebsmotor

hat. Die Vertragsparteien

können in ihren innerstaatlichen

Rechtsvorschriften dreirädrige

Fahrzeuge mit einem Eigen-

gewicht von nicht mehr als

400 kg (900 Pfund) den Krafträdern

gleichstellen. Der

Begriff „Kraftrad" schließt die

Motorfahrräder nicht ein; die

Vertragsparteien können jedoch

unter der Bedingung, daß sie

nach Artikel 54 Absatz 2 eine

entsprechende Erklärung abgeben,

für die Anwendung dieses

Übereinkommens die Motorfahrräder

den Krafträdern

gleichstellen;

o) „Kraftfahrzeug" *) ist jedes

auf der Straße mit eigener Kraft

verkehrende Fahrzeug mit Antriebsmotor

mit Ausnahme der

Motorfahrräder in dem Hoheitsgebiet

der Vertragsparteien, die

sie nicht den Krafträdern gleichgestellt

haben, und mit Ausnahme

der Schienenfahrzeuge;

p) „Kraftfahrzeuge" Der Begriff „Kraftfahrzeug"

wird in zwei verschiedenen Bedeutungen

gebraucht. Wird er ohne

Zusatz gebraucht, so hat er die ihm

unter Buchstabe o zugeordnete Bedeutung.

Wird er mit dem Zusatz

„(Artikel 1 Buchstabe p)" gebraucht,

so hat er die ihm unter Buchstabe p

zugeordnete Bedeutung. im

Sinne dieses Buchstabens sind

nur die Kraftfahrzeuge, die

üblicherweise auf der Straße zur

Beförderung von Personen oder

Gütern oder zum Ziehen von

Fahrzeugen, die für die Personen- oder

Güterbeförderung benutzt

werden, dienen. Dieser Begriff

schließt die Oberleitungsomnibusse

— das heißt die mit einer

elektrischen Leitung verbundenen

und nicht auf Schienen fahrenden

Fahrzeuge — ein. Er

umfaßt nicht Fahrzeuge, die auf

der Straße nur gelegentlich zur

Beförderung von Personen oder

Gütern oder zum Ziehen von

Fahrzeugen, die der Personen- oder

Güterbeförderung dienen,

benutzt werden, wie landwirtschaftliche

Zugmaschinen;

q) „Anhänger" ist jedes Fahrzeug,

das dazu bestimmt ist, an

ein Kraftfahrzeug angehängt zu

werden; dieser Begriff schließt

die Sattelanhänger ein;

r) „Sattelanhänger" ist jeder

Anhänger, der dazu bestimmt

ist, mit einem Kraftfahrzeug

(Artikel 1 Buchstabe p) so verbunden

zu werden, daß er teilweise

auf diesem aufliegt und

daß ein wesentlicher Teil seines

Gewichts und des Gewichts seiner

Ladung von diesem getragen

wird;

s) „leichter Anhänger" ist

jeder Anhänger, dessen höchstes

zulässiges Gesamtgewicht

750 kg (1650 Pfund) nicht übersteigt;

t) „miteinander verbundene

Fahrzeuge" sind solche miteinander

verbundenen Fahrzeuge,

die am Straßenverkehr als eine

Einheit teilnehmen;

u) „Sattelkraftfahrzeuge" sind

miteinander verbundene Fahrzeuge,

die aus einem Kraftfahrzeug

(Artikel 1 Buchstabe p) und

einem damit verbundenen Sattelanhänger

bestehen;

v) „Lenker, Führer von Tieren"

ist jede Person, die ein

Kraftfahrzeug oder ein anderes

Fahrzeug (Fahrräder eingeschlossen)

lenkt oder die auf einer

Straße Vieh, einzeln oder in

Herden, oder Zug-, Saum- oder

Reittiere leitet;

w) „höchstes zulässiges Gesamtgewicht"

ist das Höchstgewicht

des beladenen Fahrzeugs,

das von der zuständigen

Behörde des Zulassungsstaates

als zulässig erklärt wurde;

x) „Eigengewicht" ist das Gewicht

des Fahrzeugs ohne Besatzung,

Fahrgäste oder Ladung,

aber mit seinem gesamten Kraftstoffvorrat

und seinem üblichen

Bordwerkzeug;

y) „Gesamtgewicht" ist das

tatsächliche Gewicht des beladenen

Fahrzeugs einschließlich der

Besatzung und der Fahrgäste;

z) „Verkehrsrichtung" und

„entsprechend der Verkehrsrichtung"

bedeuten rechts, wenn

nach den innerstaatlichen

Rechtsvorschriften der Fahrzeuglenker

ein entgegenkommendes

Fahrzeug links vorbeilassen

muß; im umgekehrten

Falle bedeuten diese Ausdrücke

links;

aa) die Pflicht für den Fahrzeuglenker,

anderen Fahrzeugen

„den Vorrang zu gewähren"

bedeutet, daß er seine Fahrt

oder seine Fahrbewegung nicht

fortsetzen oder wiederaufnehmen

darf, wenn dies andere

Fahrzeuglenker dazu zwingen

könnte, die Richtung oder die

Geschwindigkeit ihrer Fahrzeuge

unvermittelt zu ändern.

ARTIKEL 2

Anhänge zu dem Übereinkommen

Die Anhänge zu diesem Übereinkommen,

nämlich

Anhang 1 : Abweichungen von

der Verpflichtung zur Zulassung

von Kraftfahrzeugen (Artikel 1

Buchstabe p) und Anhängern

zum internationalen Verkehr,

Anhang 2: Kennzeichen der

Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe

p) und Anhänger im internationalen

Verkehr,

Anhang 3 : Unterscheidungszeichen

der Kraftfahrzeuge (Artikel

1 Buchstabe p) und Anhänger

im internationalen Verkehr,

Anhang 4: Erkennungsmerkmale

der Kraftfahrzeuge (Artikel

1 Buchstabe p) und Anhänger

im internationalen Verkehr,

Anhang 5: Technische Anforderungen

an die Kraftfahrzeuge

(Artikel 1 Buchstabe p) und Anhänger,

Anhang 6: Nationaler Führerschein

und

Anhang 7: Internationaler

Führerschein

sind Bestandteile dieses Übereinkommens.

ARTIKEL 3

Verpflichtungen der Vertragsparteien

1. a) Die Vertragsparteien treffen

die erforderlichen Maßnahmen,

damit die in ihrem

Hoheitsgebiet geltenden Verkehrsregeln

in ihrem sachlichen

Gehalt mit den in Kapitel II

enthaltenen Bestimmungen

übereinstimmen. Unter der Be-

dingung, daß sie in keinem

Punkte mit den genannten Bestimmungen

unvereinbar sind,

i) braudien diese Regeln

jene Bestimmungen

nicht zu übernehmen,

die für Verhältnisse

gelten, die im

Hoheitsgebiet der betreffenden

Vertragsparteien

nicht vorkommen;

ii) können diese Regeln

Bestimmungen enthalten,

die in Kapitel

II nicht vorgesehen

sind.

b) Dieser Absatz verpflichtet

die Vertragsparteien nicht, Strafmaßnahmen

für jede Verletzung

der Bestimmungen des Kapitels

II, die in ihre Verkehrsregeln

übernommen wurden

vorzusehen.

2. a) Die Vertragsparteien

treffen auch die erforderlichen

Maßnahmen, damit die in ihrem

Hoheitsgebiet geltenden Regeln

für die von den Kraftfahrzeugen

(Artikel 1 Buchstabe p) und den

Anhängern zu erfüllenden technischen

Bedingungen mit Anhang

5 übereinstimmen; unter

der Bedingung, daß sie in keinem

Punkte den diesen Bestimmungen

zugrunde liegenden

Sicherheitsgrundsätzen widersprechen,

können diese Regeln

Bestimmungen enthalten, die in

diesem Anhang nicht vorgesehen

sind. Die Vertragsparteien

treffen darüber hinaus die erforderlichen

Maßnahmen, damit die

in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen

Kraftfahrzeuge (Artikel 1

Buchstabe p) und Anhänger mit

Anhang 5 übereinstimmen,

wenn diese im internationalen

Verkehr eingesetzt werden.

b) Dieser Absatz bindet die

Vertragsparteien nicht in bezug

auf die in ihrem Hoheitsgebiet

geltenden technischen Bedingungen

für diejenigen Kraftfahrzeuge,

die keine Kraftfahrzeuge

(Artikel 1 Buchstabe p) im Sinne

dieses Übereinkommens sind.

3. Vorbehaltlich der im Anhang

1 vorgesehenen Abweichungen

sind die Vertragsparteien

gehalten, zum internationalen

Verkehr in ihrem Hoheitsgebiet

die Kraftfahrzeuge (Artikel

1 Buchstabe p) und die Anhänger

zuzulassen, welche den

in Kapitel III festgelegten Bedingungen

entsprechen und

deren Lenker die in Kapitel IV

festgelegten Bedingungen erfüllen;

sie sind auch gehalten, die

nach Kapitel III ausgestellten

Zulassungsscheine bis zum Nachweis

des Gegenteils als Beweis

dafür anzuerkennen, daß die

Fahrzeuge, auf die sich diese

Zulassungsscheine beziehen, den

in Kapitel III festgelegten

Bedingungen entsprechen.

4. Maßnahmen, welche die

Vertragsparteien entweder einseitig

oder durch zwei- oder

mehrseitige Übereinkommen

getroffen haben oder treffen

werden, um in ihrem Hoheitsgebiet

Kraftfahrzeuge (Artikel 1

Buchstabe p) und Anhänger, die

nicht allen in Kapitel III festgelegten

Anforderungen entsprechen,

zum internationalen

Verkehr zuzulassen und um,

außer den in Kapitel IV vorgesehenen

Fällen, die Gültigkeit

von Führerscheinen in ihrem

Hoheitsgebiet anzuerkennen, die

von einer anderen Vertragspartei

ausgestellt wurden, werden

als dem Sinn und Zweck dieses

Übereinkommens entsprechend

angesehen.

5. Die Vertragsparteien sind

gehalten, zum internationalen

Verkehr in ihrem Hoheitsgebiet

die Fahrräder und die Motorfahrräder

zuzulassen, welche den

in Kapitel V festgelegten technischen

Bedingungen entsprechen

und deren Lenker ihren

ordentlichen Wohnsitz im

Hoheitsgebiet einer anderen

Vertragspartei haben. Eine Vertragspartei

kann nicht verlangen,

daß die Lenker von Fahrrädern

oder Motorfahrrädern

im internationalen Verkehr Besitzer

eines Führerscheins sind;

jedoch können die Vertragspar-

teien, die nach Artikel 54 Absatz

2 eine Erklärung abgegeben

halben, welche die Motorfahrräder

den Krafträdern

gleichstellt, von den Lenkern

von Motorfahrrädern im internationalen

Verkehr einen Führerschein

verlangen.

6. Die Vertragsparteien sind

verpflichtet, jeder darum ersuchenden

Vertragspartei die notwendigen

Auskünfte zur Ermittlung

der Person zu geben, auf

deren Namen ein Kraftfahrzeug

(Artikel 1 Buchstabe p)

oder ein mit einem Kraftfahrzeug

(Artikel 1 Buchstabe p)

verbundener Anhänger in ihrem

Hoheitsgebiet zugelassen ist,

wenn aus dem vorgelegten Ersuchen

hervorgeht, daß dieses

Fahrzeug im Hoheitsgebiet der

ersuchenden Vertragspartei in

einem Unfall verwickelt war.

7. Maßnahmen, welche die

Vertragsparteien entweder einseitig

oder über zwei- oder

mehrseitige Übereinkommen getroffen

haben oder treffen werden,

um den internationalen

Straßenverkehr durch Vereinfachung

der Vorschriften für das

Zoll-, Polizei oder Gesundheitswesen

oder auf anderen ähnlichen

Gebieten zu erleichtern

sowie Maßnahmen, die gewährleisten

sollen, daß Zollämter an

ein und derselben Grenzübergangsstelle

dieselben Zuständigkeiten

und dieselben Öffnungszeiten

haben, werden als dem

Sinn und Zweck dieses Übereinkommens

entsprechend angesehen.

8. Die Absätze 3, 5 und 7

stehen dem Recht jeder Vertragspartei

nicht entgegen, die

Zulassung von Kraftfahrzeugen

(Artikel 1 Buchstabe p) und

Anhängern, von Fahrrädern und

Motorfahrrädern sowie deren

Lenkern und Mitfahrern zum

internationalen Verkehr in

ihrem Hoheitsgebiet ihrer Regelung

über den gewerblichen Personen-

und Güterverkehr, ihrer

Regelung über die Haftpflichtversicherung

der Lenker, ihrer

Regelung bezüglich der Verzol-

lung sowie ganz allgemein ihren

Vorschriften außerhalb des Bereiches

des Straßenverkehrs zu

unterwerfen.

ARTIKEL 4

Verkehrszeichen

Die Vertragsparteien dieses

Übereinkommens, die nicht Vertragsparteien

des Übereinkommens

über Straßenverkehrszeichen

sind, das am selben Tage

wie dieses Übereinkommen in

Wien zur Unterschrift aufgelegt

worden ist, verpflichten sich,

a) dafür zu sorgen, daß alle

Straßenverkehrszeichen, Verkehrslichtzeichen

und Straßenmarkierungen,

die in ihrem

Hoheitsgebiet angebracht sind,

ein zusammenhängendes System

bilden;

b) die Zahl der Arten der

Verkehrszeichen zu beschränken

und diese nur an den Stellen

anzubringen, wo sie als nützlich

angesehen werden;

c) Gefahrenwarnzeichen in

genügendem Abstand vor der

Gefahrenstelle anzubringen, um

die Lenker (Führer von Tieren)

rechtzeitig zu warnen; und

d) zu verbieten, daß

i) an einem Verkehrszeichen,

an dessen

Träger oder an

irgendeiner anderen

Einrichtung zur Verkehrsregelung

irgendetwas

angebracht

wird, was nicht in Beziehung

zum Sinn und

Zweck dieses Verkehrszeichens

oder

dieser Einrichtung

steht; wenn jedoch

die Vertragsparteien

oder ihre Teilgebiete

eine Gesellschaft ohne

Erwerbszweck ermächtigen,

Hinweiszeichen

aufzustellen,

können sie gestatten,

daß das Emblem dieser

Gesellschaft auf

dem Zeichen oder

dessen Träger erscheint,

sofern das

Verständnis des Zeichens

dadurch nicht

erschwert wird;

ii) Tafeln, Schilder,

Kennzeichen oder

Einrichtungen angebracht

werden, die zu

Verwechslungen mit

Verkehrszeichen oder

anderen Einrichtungen

zur Verkehrsregelung

führen,

deren Sichtbarkeit

oder Wirksamkeit

verringern oder die

Verkehrsteilnehmer

blenden oder ihre

Aufmerksamkeit in

für die Sicherheit des

Verkehrs gefährlicher

Weise ablenken könnten.

Kapitel II

VERKEHRSREGELN

ARTIKEL 5

Geltung der Verkehrszeichen

1. Die Verkehrsteilnehmer

müssen sich nach den durch die

Straßenverkehrszeichen, die Verkehrslichtzeichen

oder die Straßenmarkierungen

angezeigten

Vorschriften richten, selbst

wenn die betreffenden Vorschriften

im Widerspruch zu

anderen Verkehrsregeln zu stehen

scheinen.

2. Die durch Verkehrslichtzeichen

angezeigten Vorschriften

gehen jenen, die durch vorrangregelnde

Straßenverkehrszeichen

angezeigt sind, vor.

ARTIKEL 6

Zeichen und Weisungen der

Verkehrspolizisten

1. Die den Verkehr regelnden

Polizisten müssen bei Tag und

Nacht leicht erkennbar und aus

angemessener Entfernung sichtbar

sein.

2. Die Verkehrsteilnehmer

müssen unverzüglich den Zeichen

und Weisungen der den

Verkehr regelnden Polizisten

nachkommen.

3. Es wird empfohlen, in den

innerstaatlichen Rechtsvorschriften

insbesondere als Zeichen der

den Verkehr regelnden Polizisten

anzusehen

a) den senkrecht erhobenen

Arm; dieses Zeichen bedeutet

„Achtung, Halt" für alle Verkehrsteilnehmer

mit Ausnahme

jener Lenker, die nicht mehr

unter ausreichenden Sicherheitsbedingungen

anhalten können;

wird dieses Zeichen an einer

Kreuzung gegeben, verpflichtet

es die bereits in der Kreuzung

befindlichen Lenker nicht zum

Anhalten;

b) den oder die waagrecht

ausgestreckten Arme; dieses

Zeichen bedeutet „Halt" für alle

Verkehrsteilnehmer, die aus

Richtungen kommen, welche die

durch den oder die ausgestreckten

Arme angezeigte Richtung

schneiden; nach diesem Zeichen

kann der den Verkehr regelnde

Polizist den oder die Arme senken;

das bedeutet für die vor

oder hinter dem Polizisten

befindlichen Lenker ebenfalls

„Halt";

c) das Schwenken einer Lampe

mit rotem Licht; dieses Zeichen

bedeutet „Halt" für die Verkehrsteilnehmer,

gegen die das

Licht gerichtet list.

4. Die Zeichen und Weisungen

der den Verkehr regelnden

Polizisten gehen den durch Straßenverkehrszeichen,

Verkehrslichtzeichen

oder Straßenmarkierungen

angezeigten Vorschriften

sowie den Verkehrsregeln vor.

ARTIKEL 7

Allgemeine Regeln

1. Die Verkehrsteilnehmer

müssen jedes Verhalten vermei-

den, das eine Gefährdung oder

Behinderung des Verkehrs mit

sich bringen sowie Personen

gefährden oder öffentliches oder

privates Gut 'beschädigen

könnte.

2. Es wird empfohlen, in den

innerstaatlichen Rechtsvorschriften

vorzusehen, daß die Straßenverkehrsteilnelhmer

den Verkehr

nicht dadurch behindern

oder gefährden dürfen, daß sie

Gegenstände oder Stoffe auf die

Straße werfen, hinlegen oder

dort zurücklassen oder irgendein

anderes Hindernis auf der

Straße schaffen. Die Verkehrsteilnehmer,

denen es nicht möglich

war, das Auftreten eines

Hindernisses oder einer Gefahr

zu vermeiden, müssen die nötigen

Maßnahmen treffen, um das

Hindernis oder die Gefahr so

schnell wie möglich zu beseitigen

oder, sofern dies nicht möglich

ist, andere Verkehrsteilnehmer

davor zu warnen.

ARTIKEL 8

Lenker (Führer von Tieren)

1. Jedes Fahrzeug und miteinander

verbundene Fahrzeuge

müssen, wenn sie in Bewegung

sind, einen Lenker haben.

2. Es wird empfohlen, in den

innerstaatlichen Rechtsvorschriften

vorzusehen, daß Zug-, Saum- und

Reittiere und, außer in Gebieten,

die an ihrem Zugang

besonders gekennzeichnet sind,

Vieh, einzeln oder in Herden,

einen Führer haben müssen.

3. Jeder Lenker (Führer von

Tieren) muß die erforderlichen

körperlichen und geistigen

Eigenschaften haben und körperlich

und geistig in der Lage

sein zu lenken (Tiere zu führen).

4. Jeder Lenker eines Kraftfahrzeugs

muß die für die Lenkung

des Fahrzeugs erforderlichen

Kenntnisse und Fähigkeiten

halben; diese Bestimmung

bildet jedoch kein Hindernis für

den Fahrunterricht nach den

innerstaatlichen Rechtsvorschriften.

5. Jeder Lenker (Führer von

Tieren) muß dauernd sein Fahrzeug

beherrschen oder seine

Tiere führen können.

ARTIKEL 9

Herden

Es wird empfohlen, in den

innerstaatlichen Rechtsvorschriften

vorzusehen, daß Viehherden

zur Erleichterung des Verkehrs

in kleinere Gruppen mit genügend

großen Abständen unterteilt

werden müssen, sofern

nicht Abweichungen zugelassen

werden, um die Herdenwanderungen

zu erleichtern.

ARTIKEL 10

Platz auf der Fahrbahn

1. Die Verkehrsrichtung muß

auf allen Straßen desselben Staates

gleich sein, mit Ausnahme

gegebenenfalls der Straßen, die

ausschließlich oder überwiegend

dem Durchgangsverkehr zwischen

zwei anderen Staaten dienen.

2. Tiere auf der Fahrbahn

müssen so nahe wie möglich an

dem der Verkehrsrichtung entsprechenden

Fahrbahnrand geführt

werden.

3. Unbeschadet der gegenteiligen

Bestimmungen in Artikel 7

Absatz 1, Artikel 11 Absatz 6

und der sonstigen gegenteiligen

Bestimmungen dieses Übereinkommens

muß jeder Fahrzeuglenker,

soweit es ihm die Umstände

erlauben, sein Fahrzeug

nahe dem der Verkehrsrichtung

entsprechenden Fahrbahnrand

halten. Die Vertragsparteien

oder ihre Teilgebiete können

jedoch genauere Regeln über

den Platz der Güterfahrzeuge

auf der Fahrbahn vorschreiben.

4. Wenn eine Straße zwei oder

drei Fahrbahnen hat, darf kein

Lenker (Führer von Tieren) die

Fahrbahn benutzen, die der der

Verkehrsrichtung entsprechenden

Fahrbahn gegenüberliegt.

5. a) Auf Fahrbahnen mit

Gegenverkehr und wenigstens

vier Fahrstreifen darf kein Lenker

(Führer von Tieren) die

Fahrstreifen benutzen, die sich

ganz auf der Fahrbahnhälfte

befinden, die der der Verkehrsrichtung

entsprechenden Seite

gegenüberliegt.

b) Auf Fahrbahnen mit

Gegenverkehr und drei Fahrstreifen

darf kein Lenker (Führer

von Tieren) den Fahrstreifen

benutzen, der sich an dem

Fahrbahnrand befindet, welcher

der der Verkehrsrichtung entsprechenden

Seite gegenüberliegt.

ARTIKEL 11

Überholen und Fahren in

Kolonnen

1. a) Es ist auf der der Verkehrsrichtung

entgegengesetzten

Seite zu überholen.

b) Es ist jedoch auf der der

Verkehrsrichtung entsprechenden

Seite zu überholen, wenn

der zu überholende Lenker (Führer

von Tieren) nach Anzeigen

seiner Absicht, sich nach der der

Verkehrsrichtung entgegengegesetzten

Seite zu begeben, sein

Fahrzeug oder seine Tiere auf

diese Seite der Fahrbahn

gebracht hat, um auf dieser

Seite in eine andere Straße oder

in ein Grundstück einzubiegen

oder um auf dieser Seite zu halten.

2. Vor dem Überholen muß

sich jeder Lenker (Führer von

Tieren) unbeschadet des Artikels

7 Absatz 1 und des Artikels

14 vergewissern,

a) daß kein ihm folgender

Lenker (Führer von Tieren)

zum Überholen angesetzt hat;

b) daß derjenige, der auf demselben

Fahrstreifen vor ihm ist,

nicht seine Absicht angezeigt hat,

einen Dritten zu überholen;

c) daß der von ihm zu benutzende

Fahrstreifen auf eine ausreichende

Entfernung frei ist,

damit er unter Berücksichtigung

des Unterschieds zwischen der

Geschwindigkeit seines Fahrzeugs

beim Überholen und der

des zu überholenden Verkehrsteilnehmers

'den Gegenverkehr

weder gefährdet noch behindert;

und

d) daß er, außer wenn er einen

für den Gegenverkehr verbotenen

Fahrstreifen benutzt, ohne

Behinderung des oder der von

ihm überholten Straßenverkehrsteilnehmer

den nach Artikel

10 Absatz 3 vorgeschriebenen

Platz wieder einnehmen

kann.

3. Entsprechend Absatz 2 ist

auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr

das Überholen insbesondere

bei Annäherung an den

Scheitelpunkt einer Kuppe und,

bei ungenügender Sicht, in den

Kurven, verboten, es sei denn,

daß dort die Fahrstreifen mit

Längsmarkierungen versehen

sind und so überholt wird, daß

der Fahrstreifen, auf dem die

Markierung Gegenverkehr verbietet,

nicht verlassen wird.

4. Während er überholt, muß

jeder Lenker (Führer von Tieren)

von dem oder den überholten

Verkehrsteilnehmern

einen ausreichenden Seitenabstand

halten.

5. a) Auf Fahrbahnen, die

mindestens zwei dem Verkehr

in der von ihm befahrenen Richtung

vorbehaltene Fahrstreifen

haben, darf ein Lenker, der

unmittelbar oder kurz nachdem

er den nach Artikel 10 Absatz 3

vorgeschriebenen Platz wieder

hätte einnehmen sollen, sich zu

erneutem Überholen veranlaßt

sieht, auf dem von ihm für die

erste Überholung benutzten

Fahrstreifen bleiben, um diese

Überholung auszuführen, unter

der Bedingung, daß er sich vergewissert,

daß dies für die Lenker

von hinter ihm herankommenden

schnelleren Fahrzeugen

keine nennenswerte Behinderung

zur Folge hat.

b) Die Vertragsparteien oder

ihre Teilgebiete brauchen jedoch

diesen Absatz nicht anzuwenden

auf die Lenker von Fahrrädern,

Motorfahrrädern, Krafträdern,

von Fahrzeugen, die im Sinne

dieses Übereinkommens keine

Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe

p) sind, sowie auf die Lenker

von Kraftfahrzeugen (Artikel

1 Buchstabe p), deren höchstes

zulässiges Gesamtgewicht

3500 kg (7700 Pfund) übersteigt

oder deren durch die Bauart

bestimmte Höchstgeschwindigkeit

40 km (25 Meilen) in der

Stunde nicht übersteigt.

6. Ist Absatz 5 Buchstabe a

anwendbar und ist der Verkehr

so dicht, daß die Fahrzeuge nicht

nur die ganze ihrer Verkehrsrichtung

vorbehaltene Fahrbahnhälfte

einnehmen, sondern

auch nur mit einer Geschwindigkeit

fahren, die von der

Geschwindigkeit des ihnen in

ihrer Kolonne vorausfahrenden

Fahrzeugs abhängt,

a) so gilt, unbeschadet des Absatzes

9 nicht als Überholen im

Sinne dieses Artikels, wenn die

Fahrzeuge einer Kolonne schneller

als die einer anderen Kolonne

fahren;

b) so darf ein Lenker (Führer

von Tieren), der sich nicht auf

dem Fahrstreifen befindet, der

in seiner Verkehrsrichtung dem

Fahrbahnrand am nächsten liegt,

den Fahrstreifen nur wechseln,

um sich auf das Rechts- oder

Linksalbbiegen vorzubereiten

oder zu parken, abgesehen von

dem Fahrstreifenwechsel, der

von den Lenkern entsprechend

der innerstaatlichen Rechtsvorschriften

durchgeführt wird, die

sich aus der Anwendung des

Absatzes 5 Buchstabe b ergeben

würden.

7. Bei dem in den Absätzen 5

und 6 beschriebenen Fahren in

Kolonnen ist es den Lenkern

untersagt, wenn die Fahrstreifen

auf der Fahrbahn durch Längsmarkierungen

begrenzt sind,

über diesen zu fahren.

8. Unbeschadet des Absatzes 2

und sonstiger Einschränkungen,

die die Vertragsparteien oder

ihre Teilgebiete für das Überholen

an Kreuzungen und an

Eisenbahnkreuzungen bestimmen

können, darf kein Fahrzeuglenker

ein Fahrzeug außer

einem zweirädrigen Fahrrad,

einem zweirädrigen Motorfahrrad

oder einem zweirädrigen

Kraftrad ohne Beiwagen überholen

a) unmittelbar vor und in

einer Kreuzung ohne Kreisverkehr,

außer

i) in dem in Albsatz 1

Buchstabe b vorgesehenen

Fall;

ii) wo die Straße, auf

der das Überholen

stattfindet, dem Vorrang

an der Kreuzung

hat;

iii) wo der Verkehr an

der Kreuzung durch

«inen Verkehrspolizisten

oder durch Verkehrslichtzeichen

geregelt

wird;

b) unmittelbar vor und während

des Überquerens von

Eisenbahnkreuzungen ohne

Schranken oder Halbschranken,

wobei die Vertragspartei oder

ihre Teilgebiete jedoch dieses

Überholen an Eisenbahnkreuzungen

zulassen können, wo der

Straßenverkehr durch Verkehrslichtzeichen

geregelt ist, die ein

Zeichen enthalten, das den Fahrzeugen

die Fahrt freigibt.

9. Ein Fahrzeug darf ein anderes

Fahrzeug, das sich einem durch

Markierungen auf der Fahrbahn

begrenzten oder als solchen

gekennzeichneten Schutzweg

nähert oder unmittelbar davor

hält, nur mit ausreichend verminderter

Geschwindigkeit

überholen, um sofort anhalten

zu können, wenn sich darauf

ein Fußgänger befindet. Dieser

Albsatz ist nicht so auszulegen,

als hindere er die Vertragspar-

teien oder ihre Teilgebiete, das

Überholen innerhalb einer

bestimmten Entfernung von

einem Schutzweg zu untersagen

oder strengere Vorschriften für

einen Fahrzeuglenker zu erlassen,

der ein anderes unmittelbar

vor dem Schutzweg anhaltendes

Fahrzeug zu überholen beabsichtigt.

10. Ein Lenker, der bemerkt,

daß ein ihm folgender Lenker

ihn zu überholen wünscht, muß,

außer in dem nach Artikel 16

Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen

Fall, sich dicht an den der

Verkehrsrichtung entsprechenden

Rand der Fahrbahn halten,

ohne die Geschwindigkeit zu

steigern. Wenn die ungenügende

Breite, der Querschnitt oder der

Zustand der Fahrbahn es unter

Berücksichtigung der Dichte des

Gegenverkehrs nicht erlauben,

mit Leichtigkeit und ohne Gefahr

ein langsames, sperriges

oder zur Beachtung einer

Geschwindigkeitsgrenze verpflichtetes

Fahrzeug zu überholen,

muß der Lenker dieses

Fahrzeugs seine Geschwindigkeit

vermindern und erforderlichenfalls

so bald wie möglich zur

Seite fahren, um die ihm folgenden

Fahrzeuge vorbeifahren

zu lassen.

11. a) Die Vertragsparteien

oder ihre Teilgebiete können auf

Fahrbahnen für eine Richtung

oder auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr,

wenn wenigstens

zwei Fahrstreifen innerhalb von

Ortsgebieten und drei Fahrstreifen

außerhalb von Ortsgebieten

dem Verkehr in der gleichen

Richtung vorbehalten und von

Längsmarkierungen begrenzt

sind,

i) den auf einem Fahrstreifen

fahrenden

Fahrzeugen erlauben,

Fahrzeuge, die auf

einem anderen Fahrstreifen

fahren, auf

der der Verkehrsrichtung

entsprechenden

Seite zu überholen, und

ii) Artikel 10 Absatz 3

außer Kraft setzen,

unter der Voraussetzung, daß sie

Bestimmungen erlassen, welche

die Möglichkeit des Fahrstreifenwechsels

einschränken.

b) In dem unter (Buchstabe a

vorgesehenen Fall stellt das

Fahrverhalten kein Überholen

im Sinne dieses Übereinkommens

dar; Absatz 9 bleibt

jedoch anwendbar.

ARTIKEL 12

Ausweichen

1. Beim Ausweichen muß

jeder Lenker einen ausreichenden

Seitenabstand freilassen und,

wenn nötig, sich dicht an dem

der Verkehrsrichtung entsprechenden

Fahrbahnrand halten;

wenn dabei seine Weiterfahrt

durch ein Hindernis oder durch

andere Verkehrsteilnehmer gehemmt

wird, muß er langsamer

fahren, und, wenn nötig, anhalten,

um den oder die entgegenkommenden

Verkehrsteilnehmer

vorbeizulassen.

2. Auf Gebirgsstraßen und auf

steilen Straßen mit gleichartigen

Merkmalen, wo das Ausweichen

unmöglich oder schwierig ist,

obliegt es dem Lenker des bergabfahrenden

Fahrzeugs, sein

Fahrzeug zur Seite zu fahren,

um jedes bergauffahrende Fahrzeug

vorbeifahren zu lassen

außer da, wo längs der Fahrbahn

Ausweichstellen, die es den

Fahrzeugen ermöglichen, zur Seite

zu fahren, so angeordnet sind,

daß unter Berücksichtigung der

Geschwindigkeit und des Standorts

der Fahrzeuge dem bergauffahrenden

Fahrzeug eine vor ihm

liegende Ausweichstelle zur Verfügung

steht und eines der Fahrzeuge

rückwärts fahren müßte,

wenn das bergauffahrende Fahrzeug

jene Ausweichstelle nicht benutzte.

Wenn eines der beiden

Fahrzeuge, die einander ausweichen

wollen, zu diesem Zweck

rückwärts fahren muß, muß dies

der Lenker des bergabfahrenden

Fahrzeugs tun, es sei denn, daß

dies für den bergauffahrenden

Lenker einfacher ist. Die Vertragsparteien

oder ihre Teilgebiete

können jedoch für bestimmte

Fahrzeuge oder bestimmte

Straßen oder Straßenabschnitte

Sonderregeln vorschreiben,

die von denen dieses

Absatzes abweichen.

ARTIKEL 13

Geschwindigkeit und Abstand

zwischen Fahrzeugen

1. Jeder Fahrzeuglenker muß

unter allen Umständen sein

Fahrzeug beherrschen, um den

Sorgfaltspflichten genügen zu

können und um ständig in der

Lage zu sein, alle ihm obliegenden

Fahrbewegungen auszuführen.

Er muß bei der Wahl der

Geschwindigkeit seines Fahrzeugs

ständig die Umstände

berücksichtigen, insbesondere

die örtlichen Verhältnisse, den

Straßenzustand, den Zustand

und die Beladung seines Fahrzeugs,

die Witterungsverhältnisse

und die Dichte des Verkehrs,

um innerhalb der nach

vorn übersehbaren Strecke und

vor jedem vorhersehbaren Hindernis

sein Fahrzeug anhalten

zu können. Er muß langsamer

fahren und, wenn nötig, anhalten,

sobald die Umstände es

verlangen, namentlich wenn die

Sicht nicht gut ist.

2. Ein Lenker darf die normale

Fahrt der anderen Fahrzeuge

nicht dadurch behindern,

daß er ohne triftigen Grund

mit ungewöhnlich niedriger

Geschwindigkeit fährt.

3. Der Lenker eines Fahrzeugs,

der hinter einem anderen

Fahrzeug fährt, muß einen ausreichenden

Sicherheitsabstand

von diesem wahren, um bei dessen

plötzlichem Bremsen oder

Anhalten einen Zusammenstoß

zu vermeiden.

4. Um das Überholen zu

erleichtern, müssen außerhalb

von Ortsgebieten die Lenker

von Fahrzeugen oder von miteinander

verbundenen Fahrzeugen

mit mehr als 3500 kg

(7700 Pfund) höchstem zulässigem

Gesamtgewicht oder mehr

als 10 m (33 Fuß) Gesamtlänge

— außer wenn sie überholen

oder sich anschicken, dies zu

tun — zwischen ihren Fahrzeugen

zu vorausfahrenden Kraftfahrzeugen

einen so großen Abstand

halten, daß sich ein überholendes

Fahrzeug gefahrlos vor

das überholte einordnen kann.

Dies gilt jedoch nicht, wenn der

Verkehr sehr dicht oder das

Überholen verboten ist. Außerdem

a) können die zuständigen Behörden

für bestimmte Fahrzeugkolonnen

Abweichungen von

dieser Bestimmung zulassen oder

sie auch auf Straßen, auf denen

dem Verkehr in der betreffenden

Richtung zwei Fahrstreifen

zur Verfügung stehen, für unanwendbar

erklären;

b) können die Vertragsparteien

oder ihre Teilgebiete

andere Werte als die in diesem

Absatz genannten für die

betroffenen Fahrzeuge bestimmen.

5. Nichts in diesem Übereinkommen

list so auszulegen, als

hindere es die Vertragsparteien

oder ihre Teilgebiete, für alle

Fahrzeuge oder für bestimmte

Fahrzeugarten allgemeine oder

örtliche Geschwindigkeitsbeschränkungen

vorzuschreiben

oder auf bestimmten Straßen

oder bestimmten Straßenarten

Mindest- und Höchstgeschwindigkeiten

oder nur Höchst- oder

nur Mindestgeschwindigkeiten

vorzuschreiben, oder Mindestabstände

vorzuschreiben, die mit

der Anwesenheit von verschiedenen

Fahrzeugarten auf der

Straße, die insbesondere auf

Grund ihres Gewichts oder ihrer

Ladung eine besondere Gefahr

darstellen, zu rechtfertigen sind.

ARTIKEL 14

Allgemeine Vorschriften für die

Fahrbewegungen

1. Jeder Fahrzeuglenker, der

eine Fahrbewegung ausführen

will, wie Herausfahren aus einer

oder Einfahren in eine Parkreihe,

Wechseln nach rechts oder

nach links auf der Fahrbahn,

Abbiegen nach links oder rechts

in eine andere Straße oder in ein

angrenzendes Grundstück, muß

sich zuerst vergewissern, daß er

es ohne Gefährdung der anderen

Verkehrsteilnehmer tun kann,

die hinter ihm oder vor ihm

sind oder die ihm begegnen, und

zwar unter Berücksichtigung

ihres Standorts, ihrer Richtung

und ihrer Geschwindigkeit.

2. Jeder Lenker, der wenden

oder rückwärts fahren will, muß

sich zuvor vergewissern, daß er

es ohne Gefährdung oder Behinderung

der anderen Verkehrsteilnehmer

tun kann.

3. Vor dem Abbiegen oder

vor einer Fahrbewegung, die mit

einer seitlichen Verschiebung

verbunden ist, muß jeder Lenker

seine Absicht deutlich und

rechtzeitig mit dem oder den

Fahrtrichtungsanzeigern seines

Fahrzeugs oder, falls solche nicht

vorhanden sind, wenn möglich

durch ein mit dem Arm gegebenes

geeignetes Zeichen anzeigen.

Das durch den oder die Fahrtrichtungsanzeiger

gegebene Zeichen

muß während der ganzen

Dauer der Fahrbewegung fortgesetzt

werden und aufhören, sobald

diese beendet ist.

ARTIKEL 15

Sondervorschriften bezüglich der

Fahrzeuge des öffentlichen Linienverkehrs

Es wird empfohlen, in den innerstaatlichen

Rechtsvorschriften

vorzusehen, daß in Ortsgebieten,

um den Verkehr der Fahrzeuge

des öffentlichen Linienverkehrs

zu erleichtern, die Lenker der

anderen Fahrzeuge, vorbehaltlich

des Artikels 17 Absatz 1, ihre

Fahrt verlangsamen und, wenn

nötig, anhalten, um diese Fahrzeuge

des öffentlichen Verkehrs

die erforderliche Fahrbewegung

ausführen zu lassen, damit sie

sich bei der Abfahrt von den als

solche gekennzeichneten Haltestellen

wieder in Bewegung setzen

können. Die von den Vertragsparteien

oder ihren Teilgebieten

zu diesem Zweck erlassenen

Bestimmungen ändern in

keiner Weise die für die Lenker

der Fahrzeuge des öffentlichen

Linienverkehrs bestehende Verpflichtung,

die zur Vermeidung

irgendeiner Gefährdung nötigen

Vorsichtsmaßnahmen zu treffen,

nachdem sie ihre Absicht des

Wiederanfahrens mit ihren

Fahrtrichtungsanzeigern angezeigt

haben.

ARTIKEL 16

Fahrtrichtungsänderung

1. Ein Lenker, der nach rechts

oder links in eine andere Straße

oder in ein angrenzendes Grundstück

abbiegen will, muß unbeschadet

des Artikels 7 Absatz 1

und des Artikels 14,

a) wenn er die Straße nach der

der Verkehrsrichtung entsprechenden

Seite verlassen will, sich

so nahe wie möglich an den dieser

Richtung entsprechenden

Fahrbahnrand halten und seine

Fahrbewegung in einem kleinstmöglichen

Raum ausführen;

b) wenn er die Straße nach

der anderen Seite verlassen will,

vorbehaltlich der Möglichkeit,

für die Vertragsparteien oder

ihre Teilgebiete, 'abweichende

Bestimmungen für Fahrräder

und Motorfahrräder zu erlassen,

sich auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr

so nahe wie möglich an

die Mittellinie der Fahrbahn

oder auf Einbahnstraßen an den

der Verkehrsrichtung entgegengesetzten

Fahrbahnrand halten

und, wenn er in eine andere

Straße mit Gegenverkehr abbiegen

will, «eine Fahrbewegung so

ausführen, daß er auf der der

Verkehrsrichtung entsprechenden

Seite auf die Fahrbahn dieser

anderen Straße gelangt.

2. Während der Fahrtrichtungsänderung

muß der Lenker,

unbeschadet des Artikels 21 bezüglich

der Fußgänger, ihm auf

der Fahrbahn, die er verlassen

will, entgegenkommende Fahrzeuge

sowie Radfahrer und Lenker

von Motorfahrrädern, die

auf den die Fahrbahn, auf die er

sich begaben will, kreuzenden

Radwegen fahren, vorbeifahren

lassen.

ARTIKEL 17

Verminderung der Geschwindigkeit

1. Kein Lenker darf eine nicht

aus Sicherheitsgründen erforderliche

plötzliche Bremsung vornehmen.

2. Jeder Lenker, der die Geschwindigkeit

seines Fahrzeugs

wesentlich vermindern will,

muß, außer wenn diese Verminderung

durch eine drohende Gefahr

begründet ist, sich zuvor

vergewissern, 'daß er es ohne Gefahr

oder ungewöhnliche Behinderung

für andere Lenker tun

kann. Er muß ferner, außer

wenn er sich vergewissert hat,

daß ihm ein anderes Fahrzeug

nicht oder nur in weitem Abstand

folgt, seine Absicht deutlich

und rechtzeitig durch ein

geeignetes Zeichen mit dem Arm

anzeigen; diese Vorschrift gilt

jedoch nicht, wenn die Anzeige

der Geschwindigkeitsverminderung

durch das Aufleuchten der

in Anhang 5 Absatz 31 angeführten

Bremsleuchten am Fahrzeug

gegeben wird.

ARTIKEL 18

Kreuzungen und Pflicht, den

Vorrang zu gewähren

1. Jeder Lenker (Führer von

Tieren), der sich einer Kreuzung

nähert, muß die besondere Vorsicht

walten lassen, die den örtlichen

Verhältnissen angemessen

ist. Fahrzeuglenker müssen insbesondere

mit einer solchen Geschwindigkeit

fahren, daß sie die

Möglichkeit haben anzuhalten,

um die Fahrzeuge durchfahren

zu lassen, die Vorrang haben.

2. Jeder Lenker (Führer von

Tieren), der aus einem Fuß-

oder Feldweg auf eine Straße

gelangt, die kein Fuß- oder

Feldweg ist, muß den auf dieser

Straße verkehrenden Fahrzeugen

den Vorrang gewähren. Für die

Zwecke dieses Artikels 'können

die Begriffe „Fußweg" oder

„Feldweg" in den innerstaatlichen

Rechtsvorschriften bestimmt

werden.

3. Jeder Fahrzeuglenker, der

aus einem angrenzenden Grundstück

auf eine Straße einfährt,

muß den auf dieser Straße fahrenden

Fahrzeugen den Vorrang

gewähren.

4. Vorbehaltlich des Absatzes 7

a) muß in Staaten mit Rechtsverkehr

an anderen Kreuzungen

als denen nach Absatz 2 und

nach Artikel 25 Absätze 2 und 4

der Lenker eines Fahrzeugs den

von rechts kommenden Fahrzeugen

den Vorrang gewähren;

b) steht es den Vertragsparteien

oder ihren Teilgebieten,

auf dienen Gebiet Linksverkehr

besteht, frei, die Vorrangregeln

an Kreuzungen nach Belieben

festzulegen.

5. Selbst wenn die Verkehrslichtzeichen

ihm dazu die Ermächtigung

geben, darf sich ein

Lenker (Führer von Tieren)

nicht in eine Kreuzung begeben,

wenn der Verkehr so dicht ist,

daß er wahrscheinlich auf der

Kreuzung anhalten müßte und

so den Querverkehr behindern

oder blockieren würde.

6. Ein Lenker (Führer von

Tieren), der sich auf leiner Kreuzung

befindet, wo der Verkehr

durch Verkehrslichtzeichen geregelt

ist, darf die Kreuzung

verlassen, ohne abzuwarten, bis

der Vierkehr in der Richtung

freigegeben wird, in die er sich

zu begeben wünscht, wenn dadurch

die Bewegung landerer

Verkehrsteilnehmer in Richtung

des freigegebenen Verkehrs nicht

behindert wird.

7. An Kreuzungen müssen die

Lenker nicht schienengebundener

Fahrzeuge den Schienenfahrzeugen

den Vorrang gewähren.

ARTIKEL 19

Eisenbahnkreuzungen

Jeder Verkehrsteilnehmer

muß bei der Annäherung an

eine Eisenbahnkreuzung und bei

denen Überquerung besondere

Vorsicht walten lassen. Insbesondere

a) muß jeder Fahrzeuglenker

mit mäßiger Geschwindigkeit

fahren;

b) darf unbeschadet der Verpflichtung,

das durch ein Verkehrslichtzeichen

oder ein akustisches

Zeichen gegebene Haltgebot

zu befolgen, sich kein

Verkehrsteilnehmer auf eine

Eisenbahnkreuzung begeben, deren

Schranken oder Halbschranken

geschlossen sind oder sich

senken oder deren Halbschranken

sich heben;

c) darf, wenn eine Eisenbahnkreuzung

keine Schranken,

Halbschranken oder Verkehrslichtzeichen

hat, sich kein Verkehrsteilnehmer

darauf begeben,

ohne sich vergewissert zu haben,

daß sich kein Schienenfahrzeug

nähert;

d) darf kein Verkehrsteilnehmer

die Überquerung einer

Eisenbahnkreuzung unangemessen

verlängern; bleibt ein Fahrzeug

liegen, so muß sich sein

Lenker bemühen, es außerhalb

des Schienenbereichs zu bringen

und, wenn er das nicht kann, sofort

alle in seiner Macht stehenden

Maßnahmen ergreifen, damit

die Führer der Schienenfahrzeuge

rechtzeitig vor der Gefahr

gewarnt werden.

ARTIKEL 20

Vorschriften für Fußgänger

1. Die Vertragsparteien oder

ihre Teilgebiete brauchen diesen

Artikel nur in den Fällen für anwendbar

zu erklären, wo der

Fußgängerverkehr auf der Fahrbahn

gefährlich oder für den

Fahrzeugverkehr hinderlich

wäre.

2. Gibt es an der Seite der

Fahrbahn Gehwege oder von

Fußgängern begehbare Seitenstreifen,

so müssen Fußgänger

diese benutzen. Jedoch, wenn sie.

die 'nötigen Vorsichtsmaßnahmen

ergreifen,

>a) dürfen Fußgänger, die sperrige

Gegenstände schieben oder

tragen, die Fahrbahn benutzen,

wenn die Benutzung des Gehweges

oder des Seitenstreifens

andere Fußgänger erheblich behindern

würde;

b) dürfen Fußgängergruppen,

die von einer Aufsichtsperson

geführt werden oder einen Umzug

bilden, auf der Fahrbahn

gehen.

3. Wenn es nicht möglich ist,

Gehwege oder Seitenstreifen zu

benutzen, oder wenn solche fehlen,

dürfen die Fußgänger auf

der Fahrbahn gehen; wenn ein

Radweg vorhanden ist und die

Verkehrsdichte es ihnen erlaubt,

dürfen sie auf dem Radweg gehen,

aber ohne den Verkehr der

Radfahrer und der Lenker von

Motorfahrrädern zu behindern.

4. Wenn Fußgänger entsprechend

den Absätzen 2 und 3 die

Fahrbahn benutzen, müssen sie

sich so dicht wie möglich am den

Fahrbahnrand halten.

5. Es wird empfohlen, in den

innerstaatlichen Rechtsvorschrif-

ten folgendes vorzusehen: wenn

Fußgänger die Fahrbahn benutzen,

müssen sie, außer wenn

dies ihre Sicherheit gefährden

würde, auf der der Verkehrerichtung

entgegengesetzten Seite

gehen. Jedoch müssen Personen,

die ein Fahrrad, ein Motorfahrrad

oder ein Kraftrad schieben,

sowie Fußgängergnuppen, die

von einer Aufsichtsperson geführt

werden oder einen Umzug

bilden, sich an die Fahrbahnseite

halten, die der Verkehrsrichtung

entspricht. Außer wenn sie einen

Umzug bilden, müssen die die

Fahrbahn benutzenden Fußgänger

bei Nacht oder schlechter

Sicht sowie am Tage, wenn es

die Dichte des Fahrzeugverkehrs

erfordert, nach Möglichkeit in

einer Kolonne gehen.

6. a) Fußgänger dürfen nur

mit Vorsicht eine Fahrbahn betreten,

um sie zu überschreiten;

sie müssen hiezu einen Schutzweg

benutzen, wenn ein solcher

in der Nähe ist.

b) Um eine Fahrbahn auf

einem Schutzweg zu überschreiten,

der als solcher gekennzeichnet

oder durch Markierungen

auf der Fahrbahn begrenzt 'ist,

i) müssen die Fußgänger,

wenn der Schutzweg

mit Fußgängerlichtzeichen

ausgestattet

ist, die durch diese

Lichtzeichen angezeigt

ten Vorschriften beachten;

ii) dürfen Fußgänger,

wenn der Schutzweg

nicht mit einer solchen

Lichtzeichenanlage

ausgestattet ist,

aber der Fahrzeugverkehr

durch Verkehrslichtzeichen

oder einen

Verkehrspolizisten geregelt

wird, die Fahrbahn

nicht betreiten,

solange das Lichtzeichen

oder das Handzeichen

des Verkehrspolizisten

den Fahrzeugen

die Fahrt freigibt;

iii) dürfen die Fußgänger

an anderen Schutzwegen

die Fahrbahn

nicht betreten, ohne

dabei die Entfernung

und Geschwindigkeit

der herannahenden

Fahrzeuge zu berücksichtigen.

c) Um außerhalb eines als

solchen gekennzeichneten oder

durch Markierungen auf der

Fahrbahn begrenzten Schutzwegs

die Fahrbahn zu überschreiten,

dürfen die Fußgänger

diese nicht betreten, bevor sie

sich vergewissert haben, daß sie

es ohne Behinderung des Fahrzeugverkehrs

tun können.

d) Beim Überschreiten der

Fahrbahn dürfen die Fußgänger

ihren Weg nicht unnötig verlängern,

sich nicht unnötig dabei

aufhalten oder stehenbleiben.

7. Jedoch können die Vertragsparteien

oder ihre Teilgebiete

strengere Bestimmungen

für das Überschreiten der Fahrbahn

durch Fußgänger erlassen.

ARTIKEL 21

Verhalten der Lenker gegenüber

Fußgängern

1. Unbeschadet des Artikels 7

Absatz 1, des Artikels 11 Absatz

9 und des Artikels 13 Absatz

1, wenn ein als solcher gekennzeichneter

oder durch

Markierungen auf der Fahrbahn

begrenzter Schutzweg vorhanden

ist,

a) müssen die Fahrzeuglenker,

wenn der Fahrzeugverkehr an

diesem Schutzweg durch Verkehrslichtzeichen

oder durch

einen Verkehrspolizisten geregelt

wird und ihnen die Weiterfahrt

nicht gestattet ist, vor dem

Schutzweg anhalten, und wenn

ihnen die Weiterfahrt gestattet

ist, dürfen sie das Überschreiten

der Fußgänger, die sich auf den

Schutzweg begeben haben und

ihn unter den in Artikel 20

vorgesehenen Bedingungen

überschreiten, nicht behindern

oder belästigen; beim Abbiegen

in eine andere Straße, an deren

Einfahrt sich ein Schutzweg befindet,

müssen die Fahrzeuglenker

langsam fahren und

nötigenfalls anhalten, um die

Fußgänger, die sich unter den in

Artikel 20 Absatz 6 vorgesehenen

Bedingungen auf den

Schutzweg begeben haben oder

begeben, vorbeizulassen;

b) wenn der Fahrzeugverkehr

an diesem Schutzweg nicht durch

Verkehrslichtzeichen oder einen

Verkehrspolizisten geregelt

wird, dürfen sich die Lenker

dem Schutzweg nur mit so

mäßiger Geschwindigkeit

nähern, daß die Fußgänger, die

sich auf diesen begeben haben

oder begeben, nicht gefährdet

werden, nötigenfalls müssen sie

anhalten, um diese vorbeizulassen.

2. Fahrzeuglenker, die auf der

der Verkehrsrichtung entsprechenden

Seite an einer als solche

gekennzeichneten Haltestelle an

einem öffentlichen Verkehrsmittel

vorbeifahren wollen,

müssen ihre Geschwindigkeit

vermindern und nötigenfalls anhalten,

um den Fahrgästen das

Ein- und Aussteigen zu ermöglichen.

3. Dieser Artikel ist nicht so

auszulegen, als hindere er die

Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete

— den Fahrzeuglenkern jedesmal

das Anhalten zu gebieten,

wenn sich Fußgänger auf

einen als solchen gekennzeichneten

oder durch Markierungen

auf der Fahrbahn

begrenzten Schutzweg unter

den in Artikel 20 vorgesehenen

Bedingungen begeben

haben oder (begeben,

oder

— ihnen zu verbieten, Fußgänger,

die die Fahrbahn an

einer Kreuzung oder dicht an

einer Kreuzung überschreiten,

auch wenn an dieser

Stelle kein Schutzweg als

solcher gekennzeichnet oder

durch Markierungen auf der

Fahrbahn begrenzt ist, zu

behindern oder zu belästigen.

ARTIKEL 22

Verkehrsinseln auf der Fahrbahn

Unbeschadet des Artikels 10

darf jeder Lenker (Führer von

Tieren) Verkehrsinseln, Pfosten

und andere auf seiner Fahrbahn

angebrachte Einrichtungen

rechts oder links lassen, außer

in den folgenden Fällen

a) wenn die Seite, die zu benützen

ist, durch ein Verkehrszeichen

vorgeschrieben ist;

b) wenn sich die Insel, der

Pfosten oder die Einrichtung auf

der Mittellinie einer Fahrbahn

für beide Richtungen befindet;

der Lenker (Führer von Tieren)

muß dann die Insel, den Pfosten

oder die Einrichtung auf der der

Verkehrsrichtung entgegengesetzten

Seite lassen.

ARTIKEL 23

Halten und Parken

1. Außerhalb von Ortsgebieten

müssen haltende oder

parkende Fahrzeuge und stillstehende

Tiere, wenn irgend

möglich, außerhalb der Fahrbahn

abgestellt werden. Sie

dürfen weder auf Radwegen

noch — es sei denn die innerstaatlichen

Rechtsvorschriften

lassen dies zu — auf den Gehwegen

oder den für den Fußgängerverkehr

vorgesehenen

Seitenstreifen abgestellt werden.

2. a) Auf der Fahrbahn haltende

oder parkende Fahrzeuge

und stillstehende Tiere müssen

möglichst nahe am Fahrbahnrand

abgestellt werden. Ein

Lenker darf mit seinem Fahrzeug

nur auf der seiner Verkehrsrichtung

entsprechenden

Seite der Fahrbahn halten oder

parken; wenn jedoch das Halten

oder Parken auf der Seite der

Verkehrsrichtung wegen dort

verlegter Schienen nicht möglich

ist, ist es auf der anderen Seite

erlaubt. Im übrigen können die

Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete

i) das Halten und Parken

auf der einen

oder anderen Seite

unter bestimmten Bedingungen

erlauben,

insbesondere wenn

Verkehrszeichen das

Halten auf der der

Verkehrsrichtung entsprechenden

Seite verbieten;

ii) auf Fahrbahnen für

nur eine Richtung das

Halten und Parken

auf der anderen Seite

erlauben, und zwar

auch gleichzeitig mit

dem Halten und Parken

auf der der Verkehrsrichtung

entsprechenden

Seite;

iii) das Halten und Parken

in der Mitte der

Fahrbahn an besonders

gekennzeichneten

Stellen erlauben.

b) Vorbehaltlich gegenteiliger

innerstaatlicher Rechtsvorschriften

dürfen Fahrzeuge außer

zweirädrigen Fahrrädern, zweirädrigen

Motorfahrrädern oder

zweirädrigen Krafträdern ohne

Beiwagen auf der Fahrbahn in

doppelter Reihe weder halten

noch parken. Haltende oder

parkende Fahrzeuge müssen,

außer wo die örtlichen Verhältnisse

etwas anderes erlauben,

parallel zum Fahrbahnrand aufgestellt

werden.

3. a) Jedes Halten und Parken

eines Fahrzeuges auf der Fahrbahn

ist verboten

i) auf Schutzwegen, auf

Radfahrüberwegen

und auf Eisenbahnkreuzungen;

ii) auf den Schienen von

Straßenbahnen oder

Eisenbahnen auf der

Straße oder so dicht

an den Schienen, daß

der Verkehr dieser

Schienenbahnen oder

Eisenbahnen behindert

werden könnte,

sowie, vorbehaltlich

der Möglichkeit für

die Vertragsparteien

oder ihre Teilgebiete,

gegenteilige Bestimmungen

zu erlassen,

auf Gehwegen und

Radwegen;

b) Jedes Halten und Parken

eines Fahrzeuges ist an allen

Stellen verboten, wo es eine Gefahr

bilden könnte, insbesondere

i) unter Überführungen

oder in Tunnels

außer an besonders

gekennzeichneten

Stellen;

ii) auf der Fahrbahn in

der Nähe der Scheitelpunkte

von Kuppen

sowie in Kurven,

wenn die Sicht zur

völlig sicheren Vorbeifahrt

an dem Fahrzeug

unter Berücksichtigung

der Geschwindigkeit

der

Fahrzeuge auf dem

betreffenden Straßenabschnitt

unzureichend

ist;

iii) auf der Fahrbahn in

Höhe einer Längsmarkierung,

wenn

Buchstabe b Ziffer ii

nicht zutrifft, aber

die Fahrbahnbreite

zwischen der Markierung

und dem Fahrzeug

weniger als 3 m

(10 Fuß) beträgt und

wenn es sich um eine

Markierung handelt,

deren Überfahren den

aus derselben Richtung

kommenden

Fahrzeugen verboten

ist;

c) Jedes Parken eines Fahrzeuges

auf der Fahrbahn ist verboten

i) an Eisenbahnkreuzungen,

Kreuzungen,

Omnibus-,

Oberleitungsomnibus-

und Schienenfahrzeug-

Haltestellen in-

nerhalb der in den

innerstaatlichen

Rechtsvorschriften

festgelegten Entfernungen;

ii) vor Grundstückseinfahrten;

iii) an jeder Stelle, wo

das parkende Fahrzeug

den Zugang zu

einem anderen ordnungsgemäß

parkenden

Fahrzeug oder

das Herausfahren

eines solchen Fahrzeuges

verhindern

würde;

iv) auf der mittleren

Fahrbahn der Straße

mit drei Fahrbahnen

und außerhalb von

Ortsgebieten auf den

Fahrbahnen der

Straßen, die durch ein

geeignetes Zeichen als

Vorrangstraßen, gekennzeichnet

sind;

v) an Stellen, wo das

parkende Fahrzeug

den Verkehrsteilnehmern

Straßenverkehrszeichen

oder

Verkehrslichtzeichen

verdecken würde.

4. Ein Lenker (Führer von

Tieren) darf sein Fahrzeug oder

seine Tiere nicht verlassen, ohne

alle zweckdienlichen Vorkehrungen

getroffen zu haben, um jeden

Unfall, und sofern es sich

um ein Kraftfahrzeug (Artikel

1 Buchstabe p) handelt,

dessen unerlaubte Verwendung

zu verhüten.

5. Es wird empfohlen, in den

innerstaatlichen Rechtsvorschriften

vorzusehen, daß jedes Kraftfahrzeug

außer einem zweirädrigen

Motorfahrrad oder einem

zweirädrigen Kraftrad ohne Beiwagen

und jeder angekuppelte

oder nicht angekuppelte Anhänger,

die außerhalb eines Ortsgebiets

auf der Fahrbahn abgestellt

wurden, mittels mindestens

einer in ausreichender Entfernung

vom Fahrzeug an günstig-

ster Stelle aufgestellten geeigneten

Vorrichtung zu kennzeichnen

sind, um herankommende

Lenker rechtzeitig zu warnen

a) wenn das Fahrzeug nachts

unter solchen Bedingungen auf

der Fahrbahn abgestellt wurde,

daß die herankommenden Lenker

das dadurch gebildete Hindernis

nicht erkennen können;

b) wenn ein Lenker, in anderen

Fällen, gezwungen war,

sein Fahrzeug an einer Stelle

anzuhalten, wo das Halten verboten

ist.

6. Nichts in diesem Artikel

ist so auszulegen, als hindere es

die Vertragsparteien oder ihre

Teilgebiete, andere Park- und

Halteverbote zu erlassen.

ARTIKEL 24

Öffnen der Fahrzeugtüren

Es ist verboten, die Tür eines

Fahrzeuges zu öffnen, sie offenzulassen

oder aus dem Fahrzeug

auszusteigen, ohne sich vergewissert

zu haben, daß daraus

keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer

entstehen kann.

ARTIKEL 25

Autobahnen und ähnliche

Straßen

1. Auf den Autobahnen und,

wenn die innerstaatlichen

Rechtsvorschriften dies bestimmen,

auf den besonderen Zu-

und Abfahrtsstraßen der Autobahnen

a) ist der Verkehr verboten

für Fußgänger, Tiere und Fahrräder,

für Motorfahrräder,

wenn sie nicht den Krafträdern

gleichgestellt sind, und für alle

anderen Fahrzeuge, die nicht

Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe

p) oder deren Anhänger

sind; sowie für Kraftfahrzeuge

(Artikel 1 Buchstabe p) oder

ihre Anhänger, die auf ebener

Straße eine in den innerstaatlichen

Rechtsvorschriften festgesetzte

durch die Bauart bestimmte

Geschwindigkeit nicht

erreichen können;

b) ist den Lenkern verboten,

i) mit ihren Fahrzeugen

anderswo als auf den

gekennzeichneten

Parkplätzen zu halten

oder zu parken; der

Lenker eines liegengebliebenen

Fahrzeugs

muß sich bemühen,

sein Fahrzeug von der

Fahrbahn und auch

von dem 'befestigten

Seitenstreifen zu entfernen,

und, wenn er

dies nicht kann, sofort

das Fahrzeug in

ausreichender Entfernung

zu kennzeichnen,

um herankommende

Lenker rechtzeitig zu

warnen;

ii) zu wenden, rückwärts

zu fahren oder den

Mittelstreifen einschließlich

der die beiden

Fahrbahnen verbindenden

Überfahrten

zu benutzen.

2. Bei der Einfahrt in eine

Autobahn müssen die Lenker

a) wenn ein die Zufahrtsstraße

verlängernder Beschleunigungsstreifen

nicht vorhanden ist, den

auf der Autobahn verkehrenden

Fahrzeugen den Vorrang gewähren;

b) wenn ein Beschleunigungsstreifen

vorhanden ist, diesen

benutzen und sich unter Beachtung

des Artikels 14 Absätze 1

und 3 in den Autobahnverkehr

einordnen.

3. Ein Lenker, der die Autobahn

verläßt, muß rechtzeitig

den Fahrstreifen, der der Autobahnausfahrt

entspricht, benutzen

und so bald wie möglich

auf den Verzögerunigsstreifen

fahren, wenn einer vorhanden

ist.

4. Hinsichtlich der Anwendung

der Absätze 1, 2 und 3

sind den Autobahnen die anderen

dem Verkehr mit Kraftfahr-

zeugen (Artikel 1 Buchstabe p)

vorbehaltenen Straßen gleichgestellt,

die als solche ordnungsmäßig

gekennzeichnet sind und

zu denen von den angrenzenden

Grundstücken aus keine

Zufahrt besteht.

ARTIKEL 26

Sondervorschriften für Umzüge

und Körperbehinderte

1. Den Verkehrsteilnehmern

ist verboten, Militärkolonnen,

Gruppen von Schülern an geschlossenen

Abteilungen unter

Leitung eines Lehrers und andere

Umzüge zu unterbrechen.

2. Körperbehinderte, die in

einem Krankenfahrstuhl fahren,

der von ihnen selbst angetrieben

wird oder der mit Schrittgeschwindigkeit

fährt, dürfen

die Gehwege und befahrbaren

Seitenstreifen benutzen.

ARTIKEL 27

Besondere Vorschriften für

Radfahrer, Lenker von Motorfahrrädern

und von Krafträdern

1. Ungeachtet des Artikels 10

Absatz 3 brauchen die Vertragsparteien

oder ihre Teilgebiete

den Radfahrern nicht zu verbieten,

zu mehreren nebeneinander

zu fahren.

2. Den Radfahrern ist es verboten

zu fahren, ohne zumindest

mit einer Hand die Lenkstange

zu halten, sich von einem

anderen Fahrzeug ziehen zu

lassen oder Gegenstände zu befördern,

zu ziehen oder zu

schieben, die sie beim Fahren

behindern oder die andere Verkehrsteilnehmer

gefährden. Dieselben

Bestimmungen gelten für

die Lenker von Motorfahrrädern

und von Krafträdern;

diese müssen aber die Lenkstange

mit beiden Händen halten,

außer um die in Artikel 14

Absatz 3 beschriebene Fahrbewegung

anzuzeigen.

3. Den Radfahrfirn und den

Lenkern von Motorfahrrädern

ist verboten, auf ihrem Fahrzeug

andere Personen zu befördern;

die Vertragsparteien oder

ihre Teilgebiete können jedoch

Ausnahmen davon bewilligen,

insbesondere die Personenbeförderung

auf dem oder den an

dem Fahrrad angebrachten zusätzlichen

Sitzen. Lenker von

Krafträdern dürfen andere Personen

nur in einem Beiwagen

und auf einem hinter dem Lenker

angebrachten zusätzlichen

Sitz befördern.

4. Die Vertragsparteien oder

ihre Teilgebiete können den

Radfahrern verbieten, wenn ein

Radweg vorhanden ist, den

übrigen Teil der Fahrbahn zu

benutzen. Im selben Falle können

sie den Lenkern von Motorfahrrädern

erlauben, den Radweg

zu benutzen und, wenn sie

es für zweckmäßig halten, ihnen

verbieten, den übrigen Teil der

Fahrbahn zu benutzen.

ARTIKEL 28

Optische und akustische Warnzeichen

1. Vorrichtungen zum Abgäben

akustischer Warnzeichen

dürfen nur benutzt werden,

a) um die notwendigen Warnzeichen

zur Verhütung eines

Unfalls zu geben;

b) um außerhalb von Ortsgebieten

einem Lenker (Führer

von Tieren) anzuzeigen, daß er

überholt werden soll.

Akustische Warnzeichen dürfen

nicht länger als nötig

dauern.

2. Lenker von Kraftfahrzeugen

(Artikel 1 Buchstabe p)

dürfen zwischen dem Hereinbrechen

der Nacht und dem Anbruch

des Tages anstelle der

akustischen Warnzeichen die in

Artikel 33 Absatz 5 bestimmten

optischen Warnzeichen geben.

Sie dürfen das auch bei Tage zu

den in Absatz 1 Buchstabe b

genannten Zwecken tun, wenn

das unter den gegebenen Verhältnissen

zweckmäßiger ist.

3. Die Vertragsparteien oder

ihre Teilgebiete können die Abgabe

von optischen Warnzeichen

zu dem in Absatz 1 Buchstabe b

genannten Zwecken auch in

Ortsgebieten erlauben.

ARTIKEL 29

Schienenfahrzeuge

1. Wenn sich Schienen auf

einer Fahrbahn befinden, muß

jeder Verkehrsteilnehmer bei

Annäherung einer Straßenbahn

oder eines anderen Schienenfahrzeugs

die Schienen so bald

wie möglich räumen, um dem

Schienenfahrzeug die Durchfahrt

zu ermöglichen.

2. Die Vertragsparteien oder

ihre Teilgebiete können von

diesem Kapitel abweichende besondere

Verkehrsvorschriften

für Schienenfahrzeuge auf der

Straße sowie darüber erlassen,

wie ihnen auszuweichen ist und

wie sie zu überholen sind. Die

Vertragsparteien oder ihre

Teilgebiete können jedoch keine

Vorschriften erlassen, die den in

Artikel 18 Absatz 7 enthaltenen

zuwiderlaufen.

ARTIKEL 30

Ladung der Fahrzeuge

1. Wenn für ein Fahrzeug ein

höchstes zulässiges Gesamtgewicht

bestimmt ist, darf das

Gesamtgewicht dieses Fahrzeugs

niemals das höchste zulässige Gesamtgewicht

überschreiten.

2. Jede Ladung eines Fahrzeugs

muß so verstaut und,

wenn nötig, so befestigt sein,

daß sie

a) Personen nicht gefährden

oder öffentliches oder privates

Gut nicht beschädigen, insbesondere

nicht auf der Straße schleifen

oder auf sie fallen kann;

b) nicht die Sicht des Lenkers

beschränken oder das Gleichgewicht

oder die Lenkung des

Fahrzeugs beeinträchtigen kann;

c) weder vermeidbaren Lärm

oder Staub noch sonstige vermeidbare

Belästigungen verursachen

kann;

d) die nach diesem Übereinkommen

oder nach den innerstaatlichen

Rechtsvorschriften

vorgeschriebenen Leuchten einschließlich

der Bremsleuchten

und der Fahrtrichtungsanzeiger,

Rückstrahler, Kennzeichen und

das danach vorgeschriebene

Unterscheidungszeichen des

Zulassungsstaates oder die nach

Artikel 14 Absatz 3 oder

Artikel 17 Absatz 2 mit dem

Arm gegebenen Zeichen nicht

verdecken kann.

3. Alle Zubehörteile wie Seile,

Ketten, Decken, die dazu dienen,

die Ladung zu befestigen oder

zu schützen, müssen ihr dicht

anliegen und gut befestigt sein.

Alle Zubehörteile, die dazu dienen,

die Ladung zu schützen,

müssen den in Absatz 2 für die

Ladung vorgesehenen Bedingungen

entsprechen.

4. Die nach vorn, nach hinten

oder seitlich über das Fahrzeug

hinausragenden Ladungen müssen

in allen Fällen, wo ihre Umrisse

von den Lenkern anderer

Fahrzeuge nicht bemerkt werden

könnten, gut sichtbar gekennzeichnet

sein; nachts muß

diese Kennzeichnung vorn durch

ein weißes Licht und eine weiße

Rückstrahlvorrichtung und hinten

durch ein rotes Licht und

eine rote Rückstrahlvorrichtung

erfolgen. Insbesondere müssen

auf Kraftfahrzeugen

a) Ladungen, die mehr als 1 m

(3 Fuß, 4 Zoll) nach hinten oder

nach vorn über das äußerste

Ende des Fahrzeugs hinausragen,

stets gekennzeichnet sein;

b) Ladungen, die seitlich über

den Umriß des Fahrzeugs so

hinausragen, daß ihr äußerster

seitlicher Punkt mehr als 0,40 m

(16 Zoll) vom äußersten Rand

der Begrenzungsleuchte des

Fahrzeugs entfernt ist, bei Nacht

nach vorn gekennzeichnet sein;

das gleiche gilt nach hinten für

Ladungen, die so hinausragen,

daß ihr äußerster seitlicher

Punkt mehr als 0,40 m (16 Zoll)

vom äußersten Rand der roten

Schlußleuchte des Fahrzeugs entfernt

ist.

5. Nichts in Absatz 4 ist so

auszulegen, als hindere es die

Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete,

das in diesem Absatz

erwähnte Hinausragen der Ladung

zu verbieten, zu beschränken

oder einer Sondergenehmigung

zu unterwerfen.

ARTIKEL 31

Verhalten bei Unfällen

1. Unbeschadet der innerstaatlichen

Rechtsvorschriften

über die Verpflichtung zur

Hilfeleistung für Verletzte muß

jeder an einem Verkehrsunfall

beteiligte Lenker (Führer von

Tieren) oder andere Verkehrsteilnehmer

a) anhalten, sobald es ihm

möglich ist, ohne dadurch eine

zusätzliche Gefahr für den Verkehr

zu schaffen;

b) sich bemühen, die Sicherheit

des Verkehrs an der Unfallstelle

zu gewährleisten und,

wenn durch den Unfall eine

Person getötet oder schwer verletzt

wurde, eine Veränderung

des Zustandes an der Unfallstelle

und die Beseitigung von

Spuren, die zur Feststellung der

Verantwortlichkeit nützlich sein

können, zu vermeiden, sofern

dies die Verkehrssicherheit nicht

beeinträchtigt;

c) auf Verlangen anderer am

Unfall beteiligter Personen

ihnen die zur Feststellung seiner

Person erforderlichen Angaben

machen ;

d) wenn durch den Unfall eine

Person verletzt oder getötet

wurde, die Polizei benachrich-

tigen und bis zu ihrem Eintreffen

an Ort und Stelle bleiben

oder dorthin zurückkehren und

die Ankunft der Polizei abwarten,

sofern diese ihm nicht erlaubt

hat, die Unfallstelle zu

verlassen oder er dem Verletzten

Hilfe leisten oder selbst

behandelt werden muß.

2. Die Vertragsparteien oder

ihre Teilgebiete können in ihren

innerstaatlichen Rechtsvorschriften

davon absehen, Absatz 1

Buchstabe d anzuwenden, wenn

keine schwere Verletzung verursacht

wurde und keiner der

am Unfall Beteiligten die Benachrichtigung

der Polizei verlangt.

ARTIKEL 32

Beleuchtung: Allgemeine

Bestimmungen

1. Im Sinne dieses Artikels

bedeutet „Nacht" den Zeitraum

zwischen dem Einbruch der

Nacht und dem Tagesanbruch

sowie andere Zeiten, wenn die

Sicht beispielsweise infolge von

Nebel, Schneefall, starkem

Regen oder beim Durchfahren

eines Tunnels ungenügend ist.

2. Bei Nacht

a) muß jedes sich auf einer

Straße befindende Kraftfahrzeug

mit Ausnahme von Motorfahrrädern

und zweirädrigen Krafträdern

ohne Beiwagen nach vorn

mindestens zwei weiße oder

gelbe Lichter und nach hinten

eine gerade Zahl von roten

Lichtern zeigen, entsprechend

den für Kraftfahrzeuge (Artikel

1 Buchstabe p) geltenden

Absätze 23 und 24 des

Anhangs 5; die innerstaatlichen

Rechtsvorschriften können jedoch

nach vorn gelbrote Begrenzungsleuchten

zulassen.

Diese Bestimmungen gelten auch

für die Kraftfahrzeuge (Artikel 1

Buchstabe p) und die mit ihnen

verbundenen Anhänger, wobei

die roten Lichter sich hinten am

letzten Anhänger befinden

müssen; die Anhänger, für die

Absatz 30 des Anhangs 5 gilt,

müssen nach vorn die zwei

weißen Lichter zeigen, mit welchen

sie nach Absatz 30 versehen

sein müssen;

b) muß jedes Fahrzeug und

müssen alle miteinander verbundenen

Fahrzeuge, für welche der

vorstehende Buchstabe a nicht

gilt und die sich auf einer Straße

befinden, wenigstens nach vorn

ein weißes oder gelbes Licht und

nach hinten ein rotes Licht zeigen;

ist nur ein Licht nach hinten

vorhanden, muß dieses in

der Fahrzeuglängsachse oder an

der der Verkehrsrichtung gegenüberliegenden

Seite des Fahrzeugs

angebracht sein; bei Tierfuhrwerken

und Handwagen

kann dieses Licht von dem Lenker

(Führer von Tieren) oder

einem an dieser Fahrzeugseite

gehenden Begleiter getragen

werden.

3. Die Lichter nach Absatz 2

müssen so sein, daß sie das Fahrzeug

den übrigen Verkehrsteilnehmern

deutlich erkennbar

machen; das vordere Licht und

das hintere Licht dürfen nur

dann von derselben Vorrichtung

ausgestrahlt werden, wenn die

Merkmale des Fahrzeugs, insbesondere

seine geringe Länge,

so sind, daß unter diesen Bedingungen

diese Vorschrift erfüllt

werden kann.

4. a) Abweichend von

Absatz 2

i) findet Absatz 2 keine

Anwendung auf Fahrzeuge,

die auf einer

beleuchteten Straße so

halten oder parken,

daß sie aus ausreichender

Entfernung deutlich

sichtbar sind;

ii) brauchen Kraftfahrzeuge,

deren Länge

6 m (20 Fuß) und

deren Breite 2 m

(6 Fuß 6 Zoll) nicht

übersteigen und an die

kein Fahrzeug angehängt

ist, beim Halten

oder Parken auf

einer Straße in einem

Ortsgebiet nur ein

Licht zu zeigen, und

zwar an der dem

Fahrbahnrand, an

dem das Fahrzeug

hält oder parkt,

gegenüberliegenden

Fahrzeugseite; dieses

Licht muß nach vorn

weiß oder gelbrot

und nach hinten rot

oder gelbrot sein;

iii) gilt Absatz 2 Buchstabe

b weder für

zweirädrige Fahrräder,

noch für zweirädrige

Motorfahrräder,

noch für zweirädrige

Krafträder

ohne Beiwagen und

ohne Batterie, wenn

sie in einem Ortsgebiet

ganz dicht am

Fahrzeugrand halten

oder parken;

b) außerdem können die

innerstaatlichen Rechtsvorschriften

Abweichungen von diesem

Artikel zulassen für

i) Fahrzeuge, die auf

besonderen Plätzen

außerhalb der Fahrbahn

halten oder

parken;

ii) Fahrzeuge, die in

Straßen von Wohngebieten

mit sehr

schwachem Verkehr

halten oder parken.

5. In keinem Fall« darf ein

Fahrzeug nach vorn rote Lichter,

Rückstrahlvorrichtungen

oder -stoffe, nach hinten

weiße oder gelbe Lichter, Rückstrahlvorrichtungen

oder -stoffe

zeigen; diese Bestimmung gilt

weder für die Verwendung von

weißen oder gelben Rückfahrscheinwerfern

noch für das

Rückstrahlen der hellfarbigen

Ziffern oder Buchstaben der hinteren

Kennzeichen, der Unterscheidungszeichen

oder anderer

in den innerstaatlichen

Rechtsvorschriften vorgeschriebener

Unterscheidungsmerkmale

oder des hellen Hintergrundes

dieser Tafeln oder Zeichen, noch

für die roten Dreh- oder Blinklichter

gewisser Einsatzfahrzeuge.

6. Die Vertragsparteien oder

ihre Teilgebiete können, soweit

sie es ohne Gefahr für die Verkehrssicherheit

für möglich halten,

in ihren innerstaatlichen

Rechtsvorschriften Abweichungen

von diesem Artikel zulassen

für

a) Tierfuhrwerke und Handwagen;

b) Fahrzeuge besonderer

Form oder Art oder für solche,

die für besondere Zwecke und

unter besonderen (Bedingungen

benutzt werden.

7. Nichts in diesem Übereinkommen

ist so auszulegen, als

hindere es die Vertragsparteien

in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften

die Fußgängergruppen,

die von einer Aufsichtsperson

geführt werden

oder einen Umzug bilden, sowie

die Führer von Vieh, einzeln

oder in Herden oder von Zug-,

Saum- oder Reittieren, wenn sie

beim Verkehr unter den in Absatz

2 Buchstabe b bestimmten

Bedingungen die Fahrbahn benutzen,

zu verpflichten, eine

Rückstrahlvorrichtung oder ein

Licht zu zeigen; das aus- oder

rückgestrahlte Licht muß dann

nach vorn weiß oder gelb und

nach hinten rot oder nach beiden

Richtungen gelbrot sein.

ARTIKEL 33

Beleuchtung: Bestimmungen für

die Verwendung der in

Anhang 5 vorgesehenen

Beleuchtungseinrichtungen

1. Der Lenker eines Fahrzeugs,

das mit Scheinwerfern für

Fernlicht oder für Abblend-

licht oder mit Begrenzungsleuchten

nach Anhang 5 ausgerüstet

ist, muß diese Beleuchtungseinrichtungen

nach den

folgenden Bestimmungen verwenden,

wenn das Fahrzeug

nach Artikel 32 wenigstens

ein oder zwei weiße oder gelbe

Lichter nach vorn zeigen muß

a) das (Fernlicht darf nicht eingeschaltet

werden in Ortsgebieten

bei ausreichender Straßenbeleuchtung,

außerhalb von

Ortsgebieten, wenn die Fahrbahn

durchgehend beleuchtet

ist und diese Beleuchtung dem

Lenker gestattet, auf ausreichende

Entfernung deutlich zu sehen,

oder wenn das Fahrzeug hält;

b) vorbehaltlich der Möglichkeit

für die innerstaatlichen

Rechtsvorschriften, die Verwendung

des Fernlichts während der

Tagesstunden bei (ungenügender

Sicht beispielsweise infolge von

Nebel, Schneefall, starkem

Regen oder beim Durchfahren

eines Tunnels zuzulassen, darf

das Fernlicht nicht eingeschaltet

oder muß es in seiner Wirkung

so verändert werden, daß eine

Blendung vermieden wird

ii) wenn ein Lenker

einem anderen Fahrzeug

begegnet; das

Fernlicht muß dann,

sofern es verwendet

wird, ausgeschaltet

oder in seiner Wirkung

so verändert

werden, daß auf ausreichende

Entfernung

eine Blendung vermieden

wird, damit

der Lenker dieses

anderen (Fahrzeugs

seine Fahrt unbehindert

und ungefährdet

fortsetzen kann;

ii) wenn ein Fahrzeug

einem andern in geringem

Abstand folgt;

jedoch darf das Fernlicht

nach Absatz 5

eingeschaltet werden,

um die Absicht des

Überholens unter den

in Artikel 28 angegebenen

Bedingungen

anzuzeigen;

iii) unter allen andern

Umständen, wenn es

erforderlich ist, die

übrigen Verkehrsteilnehmer

oder Benutzer

einer Wasserstraße

oder eines Schienenweges,

die an der

Straße entlangführen,

nicht zu blenden;

c) vorbehaltlich des Buchstabens

d muß das Abblendlicht

eingeschaltet sein, wenn die Verwendung

des Fernlichts aufgrund

der unter den Buchstaben a und

b aufgeführten Bestimmungen

verboten ist; es darf an Stelle

des Fernlichts verwendet werden,

wenn es dem Lenker deutliche

Sicht auf ausreichende Entfernung

ermöglicht und den

übrigen Verkehrsteilnehmern

gestattet, das Fahrzeug auf ausreichende

Entfernung wahrzunehmen;

d) die Begrenzungsleuchten

und die Schlußleuchten müssen

gleichzeitig mit dem Fernlicht,

dem Abblendlicht oder den

Nebelscheinwerfern verwendet

werden. Sie können allein verwendet

werden, wenn das Fahrzeug

hält oder parkt oder wenn

auf anderen Straßen ,als Autobahnen

und den in Artikel 25

Absatz 4 genannten Straßen die

Beleuchtungsverhältnisse so sind,

daß der Lenker deutlich auf ausreichende

Entfernung sehen

kann und die übrigen Verkehrsteilnehmer

das Fahrzeug auf ausreichende

Entfernung wahrnehmen

können.

2. Ist ein Fahrzeug mit Nebelscheinwerfern

nach Anhang 5

ausgestattet, so dürfen diese nur

bei Nebel, Schneefall oder starkem

Regen verwendet werden.

Abweichend von Absatz 1 Buchstabe

c ersetzt das Einschalten

der Nebelscheinwerfer dann das

des Abblendlichts, wobei die

innerstaatlichen Rechtsvorschriften

jedoch die gleichzeitige Ver-

wendung der Nebelscheinwerfer

und des Abblendlichts zulassen

können.

3. Abweichend von Absatz 2

können die innerstaatlichen

Rechtsvorschriften auch beim

Fehlen von Nebel, Schneefall

oder starkem Regen die Verwendung

der Nebelscheinwerfer

auf engen kurvenreichen Straßen

zulassen.

4. Nichts in diesem Übereinkommen

ist so auszulegen, als

hindere es die innerstaatlichen

Rechtsvorschriften, die Verwendung

des Abblendlichts innerhalb

von Ortsgebieten vorzuschreiben.

5. Die in Artikel 28 Absatz 2

genannten optischen Warnzeichen

bestehen im intermittierenden

Einschalten des Abblendlichts

in kurzen Intervallen oder

im intermittierenden Einschalten

des Fernlichts oder im abwechselnden

Einschalten des Abblendlichts

und des Fernlichts

in kurzen Intervallen.

ARTIKEL 34

Ausnahmen

1. Sobald das Herannahen

eines Einsatzfahrzeugs durch die

besonderen optischen und akustischen

Warnvorrichtumgen angekündigt

wird, muß jeder Verkehrsteilnehmer

die Durchfahrt

auf der Fahrbahn freigeben und

notfalls anhalten.

2. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften

können vorsehen,

daß die Lenker von Einsatzfahrzeugen

alle oder einen Teil der

Bestimmungen dieses Kapitels II

außer denen in Artikel 6 Absatz

2 nicht zu beachten brauchen,

wenn sie ihre Fahrt mit

den besonderen Warnvorrichtungen

des Fahrzeugs ankündigen,

und unter der Voraussetzung,

daß sie die anderen Verkehrsteilnehmer

nicht gefährden.

3. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften

können bestimmen,

in welchem Umfang die mit dem

Bau, der Instandsetzung oder

Instandhaltung der Straße beschäftigten

Personen einschließlich

der Lenker der für die Arbeiten

benutzten Maschinen

während ihrer Arbeit dieses Kapitel

II nicht zu beachten brauchen,

unter der Voraussetzung,

daß sie alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen

ergreifen.

4. Um die in Absatz 3 genannten

Maschinen zu überholen

oder um ihnen auszuweichen,

während diese für Arbeiten auf

der Straße verwendet werden,

brauchen die Lenker der anderen

Fahrzeuge, soweit nötig und

unter der Bedingung, daß sie

alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen

ergreifen, die Artikel

11 und 12 nicht zu beachten.

Kapitel III

BEDINGUNGEN FÜR DIE

ZULASSUNG DER KRAFTFAHRZEUGE

(Artikel 1 Buchstabe

p) UND ANHÄNGER

ZUM INTERNATIONALEN

VERKEHR

ARTIKEL 35

Zulassung

1. a) Um unter die Vergünstigungen

dieses Übereinkommens

zu fallen, muß im internationalen

Verkehr jedes Kraftfahrzeug

(Artikel 1 Buchstabe p)

und jeder mit einem Kraftfahrzeug

(Artikel 1 Buchstabe p)

verbundene Anhänger mit Ausnahme

eines leichten Anhängers

von einer Vertragspartei oder

einem ihrer Teilgebiete zugelassen

sein, und der Lenker des

Kraftfahrzeugs (Artikel 1 Buchstabe

p) muß eine gültige Bescheinigung

über diese Zulassung

(haben, die entweder von einer

zuständigen Behörde dieser Vertragspartei

oder ihres Teilgebiets

oder im Namen der Vertragspartei

oder ihres Teilgebiets von

einem Verband ausgestellt worden

ist, der dazu von dieser

Vertragspartei oder ihrem Teil-

gebiet ermächtigt wurde. Diese

Bescheinigung, Zulassungsschein

genannt, muß wenigstens enthalten

— ein Kennzeichen, dessen Zusammensetzung

in Anhang 2

angegeben ist;

— den Tag der ersten Zulassung

des Fahrzeugs;

— den vollständigen Namen

und den Wohnsitz desjenigen,

für den die Bescheinigung

ausgestellt ist;

— den Namen oder die Fabrikmarke

des Fahrzeugherstellers;

— die Fahrgestellnummer

(Fabrik- oder Seriennummer

des Herstellers);

— wenn es sich um «in Fahrzeug

zur Güterbeförderung

handelt, das höchste zulässige

Gesamtgewicht;

— die Gültigkeitsdauer, wenn

diese nicht unbegrenzt ist.

Die Eintragungen in dieser Bescheinigung

müssen entweder in

lateinischen Buchstaben oder in

der sogenannten englischen Kursivschrift

vorgenommen oder so

wiederholt werden.

b) Die Vertragsparteien oder

ihre Teilgebiete können jedoch

bestimmen, daß auf den in ihrem

Hoheitsgebiet ausgestellten Bescheinigungen

anstelle des Tages

der ersten Zulassung das Herstellungsjahr

angegeben wird.

2. Abweichend von Absatz 1

soll ein nicht getrenntes Sattelkraftfahrzeug,

während es sich

im internationalen Verkehr befindet,

selbst dann unter die Vergünstigungen

dieses Übereinkommens

fallen, wenn für das

Sattelzugfahrzeug und den Sattelanhänger,

aus denen das Fahrzeug

besteht, nur eine einzige

Zulassung und eine einzige Bescheinigung

vorliegen.

3. Nichts in diesem Übereinkommen

ist so auszulegen, ab

beschränke es das Recht der Vertragsparteien

oder ihrer Teilgebiete,

bei einem Fahrzeug im

internationalen Verkehr, das

nicht für eine im Fahrzeug

befindliche Person zugelassen ist,

den Nachweis der Berechtigung

des Lenkers zur Benutzung des

Fahrzeugs zu verlangen.

4. Es wird empfohlen, daß

die Vertragsparteien, sofern dies

noch nicht geschehen ist, eine

Stelle schaffen, die beauftragt ist,

auf nationaler oder regionaler

Ebene die im Verkehr befindlichen

Kraftfahrzeuge (Artikel 1

Buchstabe p) zu erfassen und die

in jedem Zulassungschein für

jedes Fahrzeug enthaltenen

Angaben zentral zu sammeln.

ARTIKEL 36

Kennzeichen

1. Im internationalen Verkehr

muß jedes Kraftfahrzeug (Artikel

1 Buchstabe p) an der Vorderseite

und an der Rückseite

sein Kennzeichen führen, Krafträder

brauchen jedoch nur ein

hinteres Kennzeichen.

2. Jeder zugelassene Anhänger

muß im internationalen Verkehr

an der Rückseite sein

Kennzeichen führen. Zieht ein

Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe

p) einen oder mehrere Anhänger,

so muß der einzige oder

der letzte Anhänger, wenn er

nicht zugelassen ist, das Kennzeichen

des Zugfahrzeugs führen.

3. Ausgestaltung und Anbringung

des in diesem Artikel genannten

Kennzeichens müssen

dem Anhang 2 entsprechen.

ARTIKEL 37

Unterscheidungszeichen des

Zulassungsstaates

1. Außer dem Kennzeichen

muß jedes Kraftfahrzeug (Artikel

1 Buchstabe p) im internationalen

Verkehr hinten ein

Unterscheidungszeichen des

Staates führen, in dem es zugelassen

ist.

2. Jeder Anhänger, der mit

einem Kraftfahrzeug (Artikel 1

Buchstabe p) verbunden ist und

nach Artikel 36 an der Rückseite

ein Kennzeichen führen

muß, muß hinten auch das

Unterscheidungszeichen des

Staates, wo dieses Kennzeichen

ausgegeben worden ist, führen.

Dieser Absatz gilt auch, wenn

der Anhänger in einem anderen

Staat als dem Zulassungsstaat

des Kraftfahrzeuges (Artikel 1

Buchstabe p), mit dem er verbunden

ist, zugelassen ist; ist

der Anhänger nicht zugelassen,

so muß er hinten das Unterscheidungszeichen

des Staates

führen, in dem das Zugfahrzeug

zugelassen ist, außer wenn er

in diesem Staat verkehrt.

3. Ausgestaltung und Anbringung

des in diesem Artikel genannten

Unterscheidungszeichens

müssen dem Anhang 3

entsprechen.

ARTIKEL 38

Erkennungsmerkmale

Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1

Buchstabe p) und jeder Anhänger

im internationalen Verkehr

müssen die Erkennungsmerkmale

nach Anhang 4 tragen.

ARTIKEL 39

Technische Vorschriften

Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1

Buchstabe p), jeder Anhänger

und alle miteinander verbundenen

Fahrzeuge im internationalen

Verkehr müssen dem Anhang

5 entsprechen. Sie müssen

ferner betriebssicher sein.

ARTIKEL 40

Übergangsbestimmung

Auf die Dauer von zehn Jahren

vom Inkrafttreten dieses

Übereinkommens nach Artikel

47 Absatz 1 an sollen die

Anhänger im internationalen

Verkehr ohne Rücksicht auf ihr

höchstes zulässiges Gesamtgewicht

selbst dann unter die

Vergünstigungen dieses Übereinkommens

fallen, wenn sie

nicht zugelassen sind.

Kapitel IV

LENKER VON KRAFTFAHRZEUGEN

(Artikel 1 Buchstabe

p)

ARTIKEL 41

Geltung der Führerscheine

1. Die Vertragsparteien erkennen

an

a) jeden nationalen Führerschein,

der in ihrer Landessprache

oder einer ihrer Landessprachen

abgefaßt ist, oder, falls er

nicht in einer solchen Sprache

abgefaßt ist, wenn eine beglaubigte

Übersetzung beiliegt,

b) jeden nationalen Führerschein,

der dem Anhang 6 entspricht,

und

c) jeden internationalen Führerschein,

der dem Anhang 7

entspricht,

als gültig, um auf ihrem Gebiet

«in Fahrzeug zu lenken, das zu

den Gruppen gehört, für die

der Führerschein gilt, vorausgesetzt,

daß der Führerschein noch

gültig ist und von einer anderen

Vertragspartei oder einem

ihrer Teilgebiete oder von einem

Verband ausgestellt worden ist,

der dazu von dieser anderen

Vertragspartei oder einem ihrer

Teilgebiete ermächtigt wurde.

Dieser Absatz gilt nicht für

Lernführerscheine.

2. Ungeachtet des vorstehenden

Absatzes

a) wenn die Geltung des Führerscheins

durch einen besonderen

Vermerk davon abhängig

gemacht wird, daß der Besitzer

sich gewisser Geräte bedienen

oder daß das Fahrzeug in

bestimmter Weise ausgestattet

sein muß, um der Körperbehinderung

des Lenkers Rechnung

zu tragen, wind der Führerschein

nur dann als gültig anerkannt,

wenn diese Auflagen

beachtet werden;

b) können die Vertragsparteien

in ihrem Hoheitsgebiet die

Anerkennung jedes Führerscheins

verweigern, dessen Besitzer

das 18. Lebensjahr nicht vollendet

hat;

c) können die Vertragsparteien

in ihrem Hoheitsgebiet die

Anerkennung von Führerscheinen

zum Lenken von Kraftfahrzeugen

(Artikel 1 Buchstabe p)

oder miteinander verbundenen

Fahrzeugen der Gruppen C, D

und E nach den Anhängen 6 und

7 verweigern, wenn die Besitzer

dieser Führerscheine das 21. Lebensjahr

nicht vollendet haben.

3. Die Vertragsparteien verpflichten

sich, die erforderlichen

Maßnahmen zu treffen, damit

die in Absatz 1 Buchstabe a,

b und c angeführten nationalen

und internationalen Führerscheine

in ihrem Hoheitsgebiet

nicht ohne eine vernünftige

Gewähr für die Befähigung des

Lenkers und seiner körperlichen

Eignung ausgestellt werden.

4. Für die Anwendung des

Absatzes 1 und des Absatzes 2

Buchstabe c

a) kann mit Kraftfahrzeugen

(Artikel 1 Buchstabe p) der in

den Anhängen 6 und 7 angeführten

Gruppe B ein leichter

Anhänger verbunden werden;

damit kann auch ein Anhänger,

dessen höchstes zulässiges

Gesamtgewicht 750 kg

(1650 Pfund), aber nicht das

Eigengewicht des Kraftfahrzeugs

(Artikel 1 Buchstabe p) übersteigt,

verbunden werden, wenn

die Summe der höchsten zulässigen

Gesamtgewichte der so

verbundenen Fahrzeuge 3500 kg

(6600 Pfund) nicht übersteigt;

b) kann mit Kraftfahrzeugen

(Artikel 1 Buchstabe p) der in

den Anhängen 6 und 7 genannten

Gruppen C und D ein leichter

Anhänger verbunden wer-

den, ohne daß die so miteinander

verbundenen Fahrzeuge

ihre Zugehörigkeit zur

Gruppe C oder D verlieren.

5. Ein internationaler Führerschein

darf nur dem Besatzer

eines nationalen Führerscheins

ausgestellt werden, für dessen

Erwerb die in diesem Übereinkommen

bestimmten Mindestanforderungen

erfüllt wurden.

Die Gültigkeitsdauer darf nicht

über die entsprechende Dauer

des nationalen Führerscheins

hinausgehen; dessen Nummer

muß auf dem internationalen

Führerschein vermerkt sein.

6. Dieser Artikel verpflichtet

die Vertragsparteien nicht

a) nationale oder internationale

Führerscheine anzuerkennen,

die im Hoheitsgebiet einer

anderen Vertragspartei für Personen

ausgestellt worden sind,

die im Augenblick dieser Ausstellung

ihren ordentlichen

Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet

hatten oder deren ordentlicher

Wohnsitz seit dieser Ausstellung

in ihr Hoheitsgebiet

verlegt worden ist;

b) die vorgenannten Führerscheine

anzuerkennen, die für

Personen ausgestellt worden

sind, die zur Zeit der Ausstellung

ihren ordentlichen Wohnsitz

nicht im Hoheitsgebiet hatten,

in dem der Führerschein

ausgestellt wurde, oder deren

Wohnsitz seit dieser Ausstellung

in ein anderes Hoheitsgebiet

verlegt worden ist.

ARTIKEL 42

Vorübergehende Aufhebung der

Geltung der Führerscheine

1. Die Vertragsparteien oder

ihre Teilgebiete können einem

Lenker, der in ihrem Hoheitsgebiet

eine Zuwiderhandlung

begeht, die nach ihren Rechtsvorschriften

den Entzug des

Führerscheins zur Folge haben

kann, das Recht aberkennen, in

ihrem Hoheitsgebiet seinen

nationalen oder internationalen

Führerschein zu verwenden. In

diesem Fall kann die zuständige

Behörde der Vertragspartei oder

ihres Teilgebiets, die das Recht

auf Verwendung des Führerscheins

alberkannt hat,

a) den Führerschein einziehen

und ihn bis zum Ablauf der

Aberkennungsfrist oder, wenn

der Lenker ihr Hoheitsgebiet

früher verläßt, bis zu seiner Ausreise

zurückbehalten;

b) die Behörde, die den Führerschein

ausgestellt hat oder in

deren Namen er ausgestellt

wurde, von der Aberkennung

benachrichtigen ;

c) wenn es sich um einen

internationalen Führerschein handelt,

an der hiezu vorgesehenen

Stelle vermerken, daß der Führerschein

in ihrem Hoheitsgebiet

nicht mehr gilt;

d) wenn sie nicht nach Buchstabe

a verfahren hat, die unter

Buchstabe b angeführte Benachrichtigung

dahin ergänzen, daß

sie die Behörde, die den Führerschein

ausgestellt hat oder in

deren Namen er ausgestellt

wurde, bittet, dem Betroffenen

die in bezug auf ihn getroffene

Entscheidung mitzuteilen.

2. Die Vertragsparteien

bemühen sich, die ihnen entsprechend

dem Verfahren nach

Absatz 1 Buchstabe d zugegangenen

Entscheidungen den Betroffenen

'mitzuteilen.

3. Nichts in diesem Übereinkommen

ist so auszulegen, daß

es die Vertragsparteien oder

eines ihrer Teilgebiete der Möglichkeit

beraubt, einen Lenker,

der Besitzer eines nationalen

oder internationalen Führerscheins

ist, daran zu hindern, ein

Fahrzeug zu lenken, wenn es

offensichtlich oder erwiesen ist,

daß sein Zustand es ihm nicht

erlaubt, ein Fahrzeug sicher zu

lenken oder wenn ihm das

Recht, ein Fahrzeug zu lenken in

dem Staat aberkannt wurde, in

dem er seinen ordentlichen

Wohnsitz hat.

ARTIKEL 43

Übergangsbestimmung

Die dem Genfer Abkommen

über den Straßenverkehr vom

19. September 1949 Kundgemacht in BGBl. Nr. 222/1955 entsprechenden

und innerhalb von fünf

Jahren, nachdem dieses Übereinkommen

entsprechend seinem

Artikel 47 Absatz 1 in

Kraft getreten ist, ausgestellten

internationalen Führerscheine

werden hinsichtlich der Anwendung

der Artikel 41 und 42 den

in diesem Übereinkommen vorgesehenen

internationalen Führerscheinen

gleichgestellt.

Kapitel V

BEDINGUNGEN FÜR DIE

ZULASSUNG DER FAHRRÄDER

UND MOTORFAHRRÄDER

ZUM INTERNATIONALEN

VERKEHR

ARTIKEL 44

1. Fahrräder ohne Motor im

internationalen Verkehr müssen

a) eine wirksame Bremse

haben;

b) mit einer Klingeil versehen

sein, die auf ausreichende Entfernung

zu (hören ist, und dürfen

keine andere akustische

Warnvorrichtung haben;

c) mit einer roten Rückstrahlvorrichtung

nach hinten und

mit Vorrichtungen versehen

sein, die es ermöglichen, ein

weißes oder gelbes Licht nach

vorn und ein rotes Licht nach

hinten zu zeigen.

2. Im Hoheitsgelbiet der Vertragsparteien,

die nicht nach Artikel

54 Absatz 2 eine Erklärung

abgegeben haben, daß sie

die Motorfahrräder den Krafträdern

gleichstellen, müssen die

Motorfahrräder im internationalen

Verkehr

a) zwei voneinander unabhängige

Bremsen haben;

b) mit einer Klingel oder

einer anderen akustischen Warnvorrichtung

versehen sein, die

auf ausreichende Entfernung zu

hören ist;

c) mit einem wirksamen Auspuffschalldämpfer

versehen sein;

d) mit Vorrichtungen versehen

sein, die es ermöglichen,

ein weißes oder gelbes Licht

nach vorn und ein rotes Licht

nach hinten zu zeigen, sowie

hinten einen roten Rückstrahler

haben;

e) das in Anhang 4 bestimmte

Erkennungsmerkmal tragen.

3. Im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien,

die nach Artikel

54 Absatz 2 eine Erklärung

abgegeben haben, daß sie die

Motorfahrräder den Krafträdern

gleichstellen, müssen die

Motorfahrräder für die Zulassung

zum internationalen Verkehr

den Bestimmungen genügen,

die in Anhang 5 für die

Krafträder festgelegt sind.

Kapitel VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 45

1. Dieses Übereinkommen

liegt am Sitz der Vereinten

Nationen in New York bis zum

31. Dezember 1969 allen Mitgliedstaaten

der Vereinten Nationen

oder Mitgliedern einer

ihrer Sonderorganisationen oder

der Internationalen Atomenergie-

Organisation oder den Partnerstaaten

des Statuts des Internationalen

Gerichtshofs und

jedem anderen Staat, der von

der Generalversammlung der

Vereinten Nationen eingeladen

wird, dem Übereinkommen beizutreten,

zur Unterzeichnung

auf.

2. Dieses Übereinkommen bedarf

der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden

sind beim

Generalsekretär der Vereinten

Nationen zu hinterlegen.

3. Dieses Übereinkommen

bleibt für jeden der in Absatz 1

bezeichneten Staaten zum Beitritt

offen. Die Beitrittsurkunden

sind bann Generalsekretär

zu hinterlegen.

4. Bei der Unterzeichnung

dieses Übereinkommens oder

der Hinterlegung seiner Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde

notifiziert jeder Staat dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen

das entsprechend Anhang 3

gewählte Unterscheidungszeichen,

das die von ihm zugelassenen

Fahrzeuge im internationalen

Verkehr zu führen haben.

Durch eine weitere an den Generalsekretär

gerichtete Notifikation

kann Jeder Staat ein von

ihm vorher gewähltes Unterscheidungszeichen

ändern.

ARTIKEL 46

1. Jeder Staat kann bei der

Unterzeichnung, der Ratifikation,

dem Beitritt oder jederzeit

danach durch eine an den

Generalsekretär gerichtete Notifikation

erklären, daß dieses

Übereinkommen auf alle oder

einzelne Hoheitsgebiete anwendbar

ist, deren internationale

Beziehungen er wahrnimmt. Das

Übereinkommen wird in den in

der Notifikation genannten Gebieten

dreißig Tage nach Eingang

der Notifikation beim

Generalsekretär anwendbar oder

am Tage des Inkrafttretens des

Übereinkommens für den notifizierenden

Staat, wenn dieser

Tag später ist.

2. Jeder Staat, der nach Absatz

1 eine Erklärung abgegeben

hat, kann jederzeit danach durch

eine an den Generalsekretär

gerichtete Notifikation erklären,

daß dieses Übereinkommen auf

das in der Notifikation genannte

Hoheitsgebiet keine Anwendung

mehr finden soll, und das Über-

einkommen tritt sodann ein

Jahr nach dem Eingang dieser

Notifikation beim Generalsekretär

für das betreffend« Hoheitsgebiet

außer Kraft.

3. Jeder Staat, der eine Notifikation

nach Absatz 1 abgibt,

notifiziert dem Generalsekretär

die entsprechend Anhang 3

gewählten Unterscheidungszeichen,

welche die in den in Betracht

kommenden Hoheitsgebieten

zugelassenen Fahrzeuge

im internationalen Verkehr zu

führen haben. Durch eine weitere

an den Generalsekretär

gerichtete Notifikation kann

jeder Staat ein von ihm vorher

gewähltes Unterscheidungszeichen

ändern.

ARTIKEL 47

1. Dieses Übereinkommen

tritt zwölf Monate nach der

Hinterlegung der fünfzehnten

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

in Kraft.

2. Für jeden Staat, der dieses

Übereinkommen nach der Hinterlegung

der fünfzehnten Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde

ratifiziert oder ihm beitritt, tritt

es zwölf Monate nach der Hinterlegung

seiner Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde in Kraft.

ARTIKEL 48

Im Verhältnis unter den Vertragsparteien

hebt dieses Übereinkommen

bei seinem Inkrafttreten

das Internationale Abkommen

über Kraftfahrzeugverkehr Kundgemacht in BGBl. Nr. 304/1930

und das Internationale

Abkommen über Straßenverkehr Kundgemacht in BGBl. Nr. 15/1931,

beide unterzeichnet am

24. April 1926 in Paris, das am

15. Dezember 1943 in Washington

zur Unterzeichnung aufgelegte

Abkommen über die Regelung

des interamerikanischen

Kraftfahrzeugverkehrs sowie das

am 19. September 1949 in Genf

zur Unterzeichnung aufgelegte

Abkommen über den Straßenverkehr

auf und ersetzt sie.

ARTIKEL 49

1. Ist dieses Übereinkommen

ein Jahr in Kraft gewesen, so

kann jede Vertragspartei eine

oder mehrere Änderungen des

Übereinkommens vorschlagen.

Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags

ist mit einer Begründung

dem Generalselretär der

Vereinten Nationen mitzuteilen,

der ihn allen Vertragsparteien

übermittelt. Diese können dem

Generalsekretär binnen zwölf

Monate nach dem Tage dieser

Übermittlung mitteilen, ob sie

a) die Änderung annehmen;

oder b) die Änderung ablehnen;

oder c) die Einberufung einer

Konferenz zur Prüfung dieser

Änderung wünschen. Der Generalsekretär

übermittelt den

Text der vorgeschlagenen Änderung

auch allen anderen in Artikel

45 Absatz 1 bezeichneten

Staaten.

2. a) Jeder Änderungsvorschlag,

der nach Absatz 1 übermittelt

wurde, gilt als angenommen,

wenn während der vorerwähnten

Zwölfmonatsfrist

weniger als ein Drittel der Vertragsparteien

dem Generalsekretär

mitteilt, daß sie entweder

die Änderung ablehnen oder die

Einberufung einer Konferenz

zur Prüfung dieser Änderung

wünschen. Der Generalsekretär

notifiziert allen Vertragsparteien

alle Annahmen und Ablehnungen

der vorgeschlagenen Änderung

und alle Wünsche nach

(Einberufung einer Konferenz.

Wenn die Gesamtzahl der innerhalb

der genannten Zwölfmonatsfrist

eingegangenen Ablehnungen

oder Wünsche nach

Einberufung einer Konferenz

weniger als ein Drittel aller Vertragsparteien

beträgt, notifiziert

der Generalsekretär allen Vertragsparteien,

daß die Änderung

sechs Monate nach Ablauf der

im Absatz 1 festgesetzten Zwölfmonatsfrist

für alle Vertragsparteien

in Kraft tritt, ausgenommen

für jene, die binnen der

festgesetzten Frist die Änderung

abgelehnt oder die Einberufung

einer Konferenz zur Prüfung

gewünscht haben.

b) Jede Vertragspartei, die

während der erwähnten Zwölfmonatsfrist

einen Änderungsvorschlag

abgelehnt oder die

Einberufung einer Konferenz

zur Prüfung gewünscht hat,

kann jederzeit nach Ablauf dieser

Frist dem Generalsekretär

notifizieren, daß sie die Änderung

annimmt; der Generalsekretär

übermittelt diese Notifikation

allen anderen Vertragsparteien.

Die Änderung tritt für

die Vertragsparteien, die Ihre

Annahme notifiziert haben,

sechs Monate nach Eingang ihrer

Notifikation beim Generalsekretär

in Kraft.

3. Wenn ein Änderungsvorschlag

nicht nach Absatz 2 angenommen

wurde und während

der im Absatz 1 festgesetzten

Zwölfmonatsfrist weniger als die

Hälfte der Gesamtzahl der Vertragsparteien

dem Generalsekretär

notifizieren, daß sie den

Vorschlag ablehnen, und wenn

wenigstens ein Drittel der

Gesamtzahl der Vertragsparteien,

aber nicht weniger als

zehn, ihm mitteilen, daß sie den

Vorschlag annehmen oder daß

sie die Einberufung einer Konferenz

wünschen, um die Änderung

zu prüfen, beruft der

Generalsekretär eine Konferenz

zur Prüfung der vorgeschlagenen

Änderung oder jedes anderen

Vorschlags ein, der ihm

gegebenenfalls aufgrund von

Absatz 4 vorgelegt wird.

4. Wenn nach Absatz 3 eine

Konferenz einberufen wird, lädt

der Generalsekretär alle in Artikel

1 erwähnten Staaten dazu

ein. Er bittet alle zur Konferenz

eingeladenen Staaten, ihm

spätestens sechs Monate vor

deren Eröffnung alle Vorschläge

zu unterbreiten, die sie außer

der vorgeschlagenen Änderung

auf der Konferenz geprüft zu

sehen wünschen, und übermittelt

diese Vorschläge mindestens

drei Monate vor der Eröffnung

der Konferenz allen zur Konferenz

eingeladenen Staaten.

5. a) Jede Änderung dieses

Übereinkommens gilt als angenommen,

wenn sie durch eine

Zweidrittelmehrheit der auf der

Konferenz vertretenen Staaten

gebilligt wird, sofern diese

Mehrheit mindestens zwei Drittel

der Gesamtzahl der auf der

Konferenz vertretenen Vertragsparteien

umfaßt. Der Generalsekretär

notifiziert allen Vertragsparteien

die Annahme der

Änderung, und diese tritt für

alle Vertragsparteien zwölf

Monate nach dem Zeitpunkt

dieser Notifizierung in Kraft,

ausgenommen für jene, die binnen

dieser Frist dem Generalsekretär

notifizieren, daß sie die

Änderung ablehnen.

b) Jede Vertragspartei, die

während der erwähnten Zwölfmonatsfrist

eine Änderung abgelehnt

hat, kann jederzeit dem

Generalsekretär notifizieren, daß

sie die Änderung annimmt, und

der Generalsekretär übermittelt

diese Notifikation allen anderen

Vertragsparteien. Die Änderung

tritt für die Vertragspartei, die

ihre Annahme notifiziert hat,

sechs Monate nach Eingang der

Notifikation beim Generalsekretär

oder nach Ablauf der

genannten Zwölfmonatefrist,

wenn dieser Zeitpunkt später

ist, in Kraft.

6. Gilt der Änderungsvorschlag

nach Absatz 2 als nicht

angenommen und sind die in

Absatz 3 vorgeschriebenen Bedingungen

für die Einberufung

einer Konferenz nicht erfüllt,

so gilt der Änderungsvorschlag

als abgelehnt.

ARTIKEL 50

Jede Vertragspartei kann dieses

Übereinkommen durch eine

an den Generalsekretär gerichtete

schriftliche Notifikation

kündigen. Die Kündigung wird

ein Jahr nach Eingang der Notifikation

beim Generalsekretär

wirksam.

ARTIKEL 51

Dieses Übereinkommen tritt

außer Kraft, wenn zu irgendeinem

Zeitpunkt die Zahl der

Vertragsparteien während zwölf

aufeinanderfolgender Monate

weniger als fünf beträgt.

ARTIKEL 52

Jede Streitigkeit zwischen

zwei oder mehreren Vertragsparteien

über die Auslegung

oder Anwendung dieses Übereinkommens,

die die Parteien

nicht durch Verhandlungen oder

auf andere Weise beilegen konnten,

wird auf Antrag einer der

beteiligten Vertragsparteien dem

Internationalen Gerichtshof zur

Entscheidung vorgelegt.

ARTIKEL 53

Dieses Übereinkommen ist

nicht so auszulegen, als hindere

es eine Vertragspartei, Maßnahmen

zu ergreifen, die sie für

ihre innere oder äußere Sicherheit

als notwendig erachtet und

die mit der Charta der Vereinten

Nationen vereinbar und auf

die Erfordernisse der Lage beschränkt

sind.

ARTIKEL 54

1. Jeder Staat kann bei der

Unterzeichnung dieses Übereinkommens

oder bei der Hinterlegung

seiner Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde erklären, daß

er sich durch Artikel 52 nicht

als gebunden betrachtet. Die

anderen Vertragsparteien sind

gegenüber einer Vertragspartei,

die eine solche Erklärung abgegeben

hat, durch Artikel 52

nicht gebunden.

2. Jeder Staat kann bei der

Hinterlegung seiner Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde

durch eine an den Generalsekretär

gerichtete Notifikation erklären,

daß er für die Anwendung

dieses Übereinkommens

die Motorfahrräder den Krafträdern

gleichstellt (Artikel 1

Buchstabe n).

Jeder Staat kann jederzeit

danach seine Erklärung durch

eine an den Generalsekretär gerichtete

Notifikation zurückziehen.

3. Die Erklärungen nach Absatz

2 werden sechs Monate nach

Eingang der Notifikation beim

Generalsekretär oder am Tage

des Inkrafttretens des Übereinkommens

für den die Erklärung

abgebenden Staat wirksam,

wenn dieser Zeitpunkt später

ist.

4. Jede Änderung eines vorher

gewählten Unterscheidungszeichens,

die nach Artikel 45

Absatz 4 oder Artikel 46 Absatz

3 notifiziert wurde, tritt

drei Monate nach Eingang der

Notifikation beim Generalsekretär

in Kraft.

5. Andere Vorbehalte zu diesem

Übereinkommen und seinen

Anhängen als die nach Absatz

1 sind zulässig, wenn sie

schriftlich erklärt und, wenn sie

vor der Hinterlegung der Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde

erklärt wurden, in dieser Urkunde

bestätigt werden. Der

Generalsekretär teilt diese Vorbehalte

allen in Artikel 45 Absatz

1 bezeichneten Staaten mit.

6. Jede Vertragspartei, die

nach Absatz 1 oder 4 einen Vorbehalt

gemacht oder eine Erklärung

abgegeben hat, kann diese

jederzeit durch eine an den

Generalsekretär gerichtete Notifikation

zurückziehen.

7. Jeder Vorbehalt nach Absatz

5

a) ändert für die Vertragspartei,

die diesen Vorbehalt gemacht

hat, die Bestimmungen

des Übereinkommens, auf die

sich der Vorbehalt bezieht, nur

in den Grenzen des Vorbehalts;

b) ändert diese Bestimmungen

in den gleichen Grenzen für die

anderen Vertragsparteien hinsichtlich

ihrer Beziehungen zu

der Vertragspartei, die den Vorbehalt

notifiziert hat.

ARTIKEL 55

Außer den nach den Artikeln

49 und 54 vorgesehenen

Erklärungen, Notifikationen

und Mitteilungen notifiziert der

Generalsekretär allen in Artikel

45 Absatz 1 bezeichneten

Staaten

a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen

und Beitritte nach

Artikel 45;

b) die Notifikationen und Erklärungen

nach Artikel 45 Absatz

4 und Artikel 46;

c) die Zeitpunkte des Inkrafttretens

dieses Übereinkommens

nach Artikel 47;

d) den Zeitpunkt des Inkrafttretens

von Änderungen zu diesem

Übereinkommen nach Artikel

49 Absätze 2 und 5;

e) die Kündigungen nach Artikel

50;

f) das Außerkrafttreten dieses

Übereinkommens nach Artikel

51.

ARTIKEL 56

Die Urschrift dieses Übereinkommens,

hergestellt in einfacher

Ausfertigung in chinesi-

scher, englischer, französischer,

russischer und spanischer Sprache,

wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist, wird

beim Generalsekretär der Vereinten

Nationen hinterlegt, der

allen in Artikel 45 Absatz 1

bezeichneten Staaten beglaubigte

Abschriften übersendet.

ZU URKUND DESSEN

haben die von ihren Regierungen

gehörig befugten Unterzeichneten

dieses Übereinkommen

unterschrieben.

GESCHEHEN zu Wien am

heutigen achten Tag des Monats

November eintausendneunhundertundachtundsechzig.

ANHÄNGE

Anhang 1

ABWEICHUNGEN VON DER

VERPFLICHTUNG ZUR ZULASSUNG

VON KRAFTFAHRZEUGEN

(Artikel 1

Buchstabe p) UND ANHÄNGERN

ZUM INTERNATIONALEN

VERKEHR

1. Die Vertragsparteien brauchen

in ihrem Hoheitsgebiet

Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe

p), Anhänger und miteinander

verbundene Fahrzeuge,

'deren Gesamtgewicht, Achslasten

oder Abmessungen die in

ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften

für die in ihrem

Hoheitsgebiet zugelassenen

Fahrzeuge festgesetzten Grenzen

übersteigen, zum internationalen

Verkehr nicht zuzulassen.

Die Vertragsparteien, in deren

Hoheitsgebiet sich Schwerfahrzeuge

im internationalen Verkehr

befinden, bemühen sich,

regionale Vereinbarungen abzuschließen,

um den Fahrzeugen

und den miteinander verbundenen

Fahrzeugen, deren Maße

und Gewichte die in diesen Vereinbarungen

festgelegten Werte

nicht übersteigen, im internationalen

Verkehr die Benutzung

der Straßen des Gebietes, mit

Ausnahme der Nebenstraßen, zu

gestatten.

2. Für die Anwendung des

Absatzes 1 gilt nicht als Überschreitung

der höchsten zulässigen

Breite das Hinausragen

a) der Luftreifen in der Nähe

ihrer Berührungsfläche mit dem

Boden sowie der Verbindungen

der Druckanzeiger der Luftreifen;

b) der an den Rädern angebrachten

Gleitschutzvorrichtungen;

c) der Rückspiegel, die in beiden

Richtungen unter mäßigem

Druck nachgeben können, so

daß sie dann nicht mehr über

die höchste zulässige Breite hinausragen;

d) der seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger

und der Begrenzungsleuchten,

wenn das Hinausragen

nicht mehr als einige

Zentimeter beträgt;

e) der an der Ladung angebrachten

Zollsiegel und der

Schutz- und Befestigungsvorrichtungen

für diese Zollsiegel.

3. Die Vertragsparteien brauchen

in ihrem Hoheitsgebiet die

nachstehend genannten miteinander

verbundenen Fahrzeuge,

soweit als ihre innerstaatlichen

Rechtsvorschriften den Verkehr

solcher miteinander verbundenen

Fahrzeuge verbieten, nicht

zum internationalen Verkehr

zuzulassen

a) Krafträder mit Anhängern;

b) miteinander verbundene

Fahrzeuge bestehend aus einem

Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe

p) und mehreren Anhängern;

c) Sattelkraftfahrzeuge zur

Personenbeförderung.

4. Die Vertragsparteien brauchen

in ihrem Hoheitsgebiet

keine Kraftfahrzeuge (Artikel 1

Buchstabe p) und Anhänger zum

internationalen Verkehr zuzulassen,

denen nach Absatz 60

des Anhangs 5 Ausnahmen zugestanden

worden sind.

5. Die Vertragsparteien brauchen

in ihrem Hoheitsgebiet

keine Motorfahrräder und

Krafträder zum internationalen

Verkehr zuzulassen, deren Lenker

und Beifahrer keinen Schutzhelm

tragen.

6. Die Vertragsparteien können

die Zulassung aller Kraftfahrzeuge

(Artikel 1 Buchstabe

p) mit Ausnahme zweirädriger

Motorfahrräder oder

zweirädriger Krafträder ohne

Beiwagen zum internationalen

Verkehr in ihrem Hoheitsgebiet

von der Mitführung einer Vorrichtung

nach Absatz 56 des Anhangs

5 abhängig machen, die

dazu dient, im Falle eines Hal-

tens auf der Fahrbahn auf die

durch das haltende Fahrzeug

bestehende Gefahr hinzuweisen.

7. Die Vertragsparteien können

die Zulassung von Kraftfahrzeugen

(Artikel 1 Buchstabe

p), deren höchstes zulässiges

Gesamtgewicht 3500 kg

(7700 Pfund) übersteigt, zum

internationalen Verkehr auf

bestimmten schwierigen Straßen

oder in bestimmten Gegenden

ihres Hoheitsgebietes mit

schwierigem Gelände davon

abhängig machen, daß diese den

durch ihre innerstaatlichen

Rechtsvorschriften für die Zulassung

der von ihnen zugelassenen

Fahrzeuge des gleichen

höchsten zulässigen Gesamtgewichts

zum Verkehr auf diesen

Straßen oder in diesen Gegenden

bestimmten Sondervorschriften

entsprechen.

8. Die Vertragsparteien brauchen

in ihrem Hoheitsgebiet

keine Kraftfahrzeuge (Artikel 1

Buchstabe p) zum internationalen

Verkehr zuzulassen, die

mit Scheinwerfern für asymmetrisches

Abblendlicht versehen

sind, wenn deren Einstellung

nicht der Verkehrsrichtung in

ihrem Lande entspricht.

9. Die Vertragsparteien brauchen

in ihrem Hoheitsgebiet

keine Kraftfahrzeuge (Artikel 1

Buchstabe p) oder damit verbundene

Anhänger zum internationalen

Verkehr zuzulassen,

die ein anderes als das für dieses

Fahrzeug nach Artikel 37 vorgeschriebene

Unterscheidungszeichen

führen.

Anhang 2

KENNZEICHEN DER

KRAFTFAHRZEUGE (Artikel

1 Buchstabe p) UND ANHÄNGER

IM INTERNATIONALEN

VERKEHR

1. Das in den Artikeln 35

und 36 erwähnte Kennzeichen

muß sich entweder aus Ziffern

oder aus Ziffern und Buchstaben

zusammensetzen. Es sind arabische

Ziffern und lateinische

große Buchstaben zu verwenden.

Andere Ziffern oder Buchstaben

sind zulässig, wenn das Kennzeichen

in arabischen Ziffern

und lateinischen großen Buchstaben

wiederholt wird.

2. Das Kennzeichen muß so

ausgestaltet und angebracht sein,

daß es am Tage bei klarem Wetter

und stehendem Fahrzeug auf

mindestens 40 m (130 Fuß) für

einen in der Verlängerung der

Fahrzeuglängsachse stehenden

Beobachter lesbar ist; die Vertragsparteien

können jedoch bei

den von ihnen zugelassenen

Fahrzeugen diese Mindestentfernung

für die Lesbarkeit bei

Krafträdern und bei besonderen

Kraftfahrzeugarten herabsetzen,

bei denen es schwierig wäre,

Kennzeichen in solcher Größe

anzubringen, daß sie noch aus

40 m (130 Fuß) Entfernung lesbar

sind.

3. Befindet sich das Kennzeichen

auf einer besonderen Tafel,

so muß die Tafel eben und lotrecht

oder annähernd lotrecht

und senkrecht zur Längsmittelebene

des Fahrzeugs angebracht

sein. Ist das Kennzeichen auf

dem Fahrzeug angebracht oder

aufgemalt, so muß es sich auf

einer ebenen oder annähernd

ebenen und lotrechten oder

annähernd lotrechten, senkrecht

zur Längsmittelebene des Fahrzeugs

stehenden Fläche befinden.

4. Vorbehaltlich des Artikels

32 Absatz 5 darf die Tafel

oder die Fläche, worauf das

Kennzeichen angebracht oder

aufgemalt ist, aus rückstrahlendem

Material bestehen.

Anhang 3

UNTERSCHEIDUNGSZEICHEN

DER KRAFTFAHRZEUGE

(Artikel 1 Buchstabe p)

UND ANHÄNGER IM INTERNATIONALEN

VERKEHR

1. Das Unterscheidungszeichen

nach Artikel 37 muß sich aus

einem bis drei lateinischen großen

Buchstalben zusammensetzen.

Die Buchstaben müssen

mindestens 0,08 m (3,1 Zoll)

hoch sein und eine Strichbreite

von mindestens 0,01 m

(0,4 Zoll) haben. Die Buchstaben

müssen in schwarzer Farbe auf

einer weißen elliptischen Fläche

aufgemalt sein, deren lange

Achse waagrecht liegt.

2. Besteht das Unterscheidungszeichen

nur aus einem

Buchstalben, so darf die lange

Achse der Ellipse lotrecht stehen.

3. Das Unterscheidungszeichen

darf weder in das Kennzeichen

einbezogen noch so angebracht

werden, daß es mit dem Kennzeichen

verwechselt werden oder

dessen Lesbarkeit beeinträchtigen

kann.

4. An Krafträdern und ihren

Anhängern müssen die Ellipsenachsen

mindestens 0,175 m

(6,9 Zoll) und 0,115 m (4,5 Zoll)

lang sein. An anderen Kraftfahrzeugen

(Artikel 1 Buchstabe

p) und ihren Anhängern

müssen die Achsen der Ellipsen

mindestens

a) 0,24 m (9,4 Zoll) und

0,145 m (5,7 Zoll) lang sein,

wenn das Unterscheidungszeichen

aus drei Buchstaben

besteht, und

b) 0,175 m (6,9 Zoll) und

0,115 m (4,5 Zoll), wenn das

Unterscheidungszeichen aus

weniger als drei Buchstaben

besteht.

5. Für die Anbringung des

Unterscheidungszeichens an den

Fahrzeugen gilt Absatz 3 des

Anhangs 2.

Anhang 4

ERKENNUNGSMERKMALE

DER KRAFTFAHRZEUGE

(Artikel 1 Buchstabe p) UND

ANHÄNGER IM INTERNATIONALEN

VERKEHR

1. Die Erkennungsmerkmale

müssen umfassen

a) für Kraftfahrzeuge (Artikel

1 Buchstabe p)

i) den Namen oder die

Fabrikmarke des

Fahrzeugherstellers ;

ii) auf dem Fahrgestell

oder beim Fehlen

eines Fahrgestells auf

der Karosserie die

Fabrik- oder Seriennummer

des Herstellers;

iii) auf dem Motor die

Fabriknummer des

Motors, wenn der

Hersteller eine solche

Nummer anbringt;

b) für Anhänger die unter den

Ziffern i und ii erwähnten Angaben;

c) für Motorfahrräder die

Angabe des Hubraums und das

Zeichen „CM".

2. Die in Absatz 1 erwähnten

Merkmale müssen an zugänglicher

Stelle gut lesbar angebracht

und so gestaltet sein, daß

sie nicht leicht entfernt oder

geändert werden können. Die in

den Merkmalen enthaltenen

Buchstaben und Ziffern müssen

entweder in lateinischen Buchstaben

oder in der sogenannten

englischen Kursivschrift und in

arabischen Ziffern ausgeführt

oder so wiederholt werden.

Anhang 5

TECHNISCHE ANFORDERUNGEN

AN DIE KRAFTFAHRZEUGE

(Artikel 1 Buchstabe

p) UND DIE ANHÄNGER

1. Die Vertragsparteien, die

nach Artikel 1 Buchstabe n erklärt

haben, daß sie dreirädrige

Fahrzeuge mit einem Eigengewicht

von nicht mehr als

400 kg (900 Wund) den Krafträdern

gleichstellen wollen,

müssen solche Fahrzeuge entweder

den für Krafträder oder

den für andere Kraftfahrzeuge

(Artikel 1 Buchstabe p) geltenden

Bestimmungen dieses Anhangs

unterwerfen.

2. Im Sinne dieses Anhangs

findet der Ausdruck „Anhänger"

nur auf solche Anhänger Anwendung,

die dazu bestimmt

sind, an ein Kraftfahrzeug (Artikel

1 Buchstabe p) angehängt

zu werden.

3. Unbeschadet des Artikels 3

Absatz 2 Buchstabe a kann jede

Vertragspartei für die Kraftfahrzeuge

(Artikel 1 Buchstabe

p), die sie zuläßt, und für

die Anhänger, die entsprechend

ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften

verkehren dürfen,

Vorschriften erlassen, die die

Bestimmungen dieses Anhangs

ergänzen oder verschärfen.

KAPITEL I

Bremsen

4. Im Sinne dieses Kapitels

bedeuten

a) „Räder einer Achse" die

zur Längsmittelebene des Fahrzeugs

symmetrischen oder

nahezu symmetrischen Räder,

selbst wenn sie nicht auf derselben

Achse angebracht sind

(eine Doppelachse zählt als zwei

Achsen);

b) „Betriebsbremse" die üblicherweise

verwendete Vorrichtung,

um das Fahrzeug zu verlangsamen

und zum Stillstand

zu bringen;

c) „Feststellbremse" die üblicherweise

verwendete Vorrichtung,

um bei Abwesenheit des

Lenkers das Fahrzeug oder den

abgehängten Anhänger im Stillstand

zu halten;

d) „Hilfsbremse" die Vorrichtung,

um beim Versagen der

Betriebsbremse das Fahrzeug zu

verlangsamen und zum Stillstand

zu bringen.

A. Bremsen der Kraftfahrzeuge

(Artikel 1 Buchstabe p) außer

den Krafträdern

5. Jedes Kraftfahrzeug (Artikel

1 Buchstabe p) — ausgenommen

Krafträder — muß Bremsen

haben, die der Lenker von

seinem Sitz aus leicht betätigen

kann. Diese Bremsen müssen die

folgenden drei Bremsfunktionen

gewährleisten

a) eine Betriebsbremse, mit

der das Fahrzeug bei jeder Beladung

auf allen Steigungen und

Gefällen der von ihm befahrenen

Straße verlangsamt und

sicher, schnell und wirksam zum

Stillstand gebracht werden kann;

b) eine Feststellbremse, mit

der das Fahrzeug bei jeder Beladung

auf einer Steigung oder

einem Gefälle von 16% im Stillstand

gehalten werden kann,

wobei die wirksamen Bremsflächen

auf rein mechanische Weise

in der Bremsstellung gehalten

werden;

c) eine Hilfsbremse, mit der

das Fahrzeug bei jeder Beladung

auf eine genügend kurze Strecke

verlangsamt und zum Stillstand

gebracht werden kann, auch

wenn die Betriebsbremse versagt.

6. Vorbehaltlich des Absatzes

5 dürfen die Vorrichtungen,

welche die drei Bremsfunktionen

gewährleisten (Betriebs-,

Hilfs- und Feststellbremse),

gemeinsame Teile haben; die Zusammenfassung

der Betätigungsvorrichtungen

ist nur unter der

Bedingung zulässig, daß wenigstens

zwei getrennte Betätigungsvorrichtungen

bleiben.

7. Die Betriebsbremse muß

auf alle Räder des Fahrzeugs

wirken; bei Fahrzeugen mit

mehr als zwei Achsen dürfen

die Räder einer Achse jedoch

ungebremst sein.

8. Die Hilfsbremse muß auf

wenigstens ein Rad auf jeder

Seite der Längsmittelebene des

Fahrzeugs wirken; gleiches gilt

für die Feststellbremse.

9. Die Betriebsbremse und die

Feststellbremse müssen auf

Bremsflächen wirken, die durch

ausreichend widerstandsfähige

Teile dauerhaft mit den Rädern

verbunden sind.

10. Keine Bremsfläche darf

von den Rädern getrennt werden

können. Eine solche Trennung

ist jedoch für einige der

Bremsflächen zulässig unter der

Bedingung, daß

a) sie nur kurz, zum Beispiel

während des Gangwechsels, erfolgt;

b) sie, soweit es sich um die

Feststellbremse handelt, nicht

ohne Betätigung durch den Lenker

möglich ist;

c) soweit es sich um die Betriebs-

oder die Hilfsbremse

handelt, die Bremsung weiter

mit der in Absatz 5 vongeschriebenen

Wirkung ausgeübt werden

kann.

B. Bremsen der Anhänger

11. Unbeschadet des Absatzes

17 Buchstabe c muß jeder

Anhänger — ausgenommen

leichte Anhänger — Bremsen

haben, und zwar

a) eine Betriebsbremse, mit

der das Fahrzeug bei jeder Beladung

auf allen Steigungen und

Gefällen der von ihm befahrenen

Straße verlangsamt und

sicher, schnell und wirksam zum

Stillstand gebracht werden kann;

b) eine Feststellbremse, mit

der das Fahrzeug bei jeder Beladung

auf einer Steigung oder

einem Gefälle von 16% im Stillstand

gehalten werden kann,

wobei die wirksamen Bremsflächen

auf rein mechanische

Weise in der Bremsstellung ge-

halten werden. Diese Bestimmung

gilt nicht für Anhänger,

die nur mittels Werkzeugen

vom Zugfahrzeug getrennt werden

können, vorausgesetzt, daß

die Anforderungen an die Feststellbremse

von den miteinander

verbundenen Fahrzeugen erfüllt

werden.

12. Die Vorrichtungen, die

beide Bremsfunktionen gewährleisten

(Betriebs- und Feststellbremse),

dürfen gemeinsame

Teile haben.

13. Die Betriebsbremse muß

auf alle Räder des Anhängers

wirken.

14. Die Betriebsbremse muß

über die Betriebsbremse des

Zugfahrzeugs betätigt werden

können; wenn jedoch das

höchste zulässige Gesamtgewicht

des Anhängers 3500 kg (7700

Pfund) nicht übersteigt, darf die

Betriebsbremse so ausgestaltet

sein, daß sie während der Fahrt

durch die bloße Annäherung des

Anhängers an das Zugfahrzeug

betätigt wird (Auflaufbremse).

15. Die Betriebsbremse und

die Feststellbremse müssen auf

Bremsflächen wirken, die durch

ausreichend widerstandsfähige

Teile dauerhaft mit den Rädern

verbunden sind.

16. Die Bremsanlagen müssen

so ausgestaltet sein, daß sie beim

Bruch der Arthängevorrichtung

während der Fahrt den Anhänger

selbsttätig zum Stehen bringen.

Das gilt jedoch nicht für

einachsige Anhänger oder für

zweiachsige mit einem Achsabstand

von weniger als 1 m

(40 Zoll), wenn ihr höchstes zulässiges

Gesamtgewicht 1500 kg

(3300 Pfund) nicht übersteigt

und wenn sie — ausgenommen

Sattelanhänger — neben der üblichen

Anhängevorrichtung die

in Absatz 58 vorgesehene Hilfsverbindung

haben.

C. Bremsen der miteinander

verbundenen Fahrzeuge

17. Außer den Bestimmungen

der Teile A und B in bezug auf

die Einzelfahrzeuge (Kraftfahrzeuge

[Artikel 1 Buchstabe p]

und Anhänger) gelten für miteinander

verbundene Fahrzeuge

folgende Bestimmungen

a) die Bremsanlagen jedes dieser

miteinander verbundenen

Fahrzeuge müssen zueinander

passen;

b) die Wirkung der Betriebsbremse

muß zwischen den miteinander

verbundenen Fahrzeugen

angemessen verteilt und

synchronisiert sein;

c) das höchste zulässige Gesamtgewicht

eines nicht mit

einer Betriebsbremse ausgerüsteten

Anhängers darf die

Hälfte der Summe des Eigengewichts

des Zugfahrzeugs und

des Gewichts des Lenkers nicht

übersteigen.

D. Bremsen der Krafträder

18. a) Jedes Kraftrad muß

zwei Bremsen 'haben, von denen

die eine mindestens auf das oder

die Hinterräder und die andere

mindestens auf das oder die

Vorderräder wirkt; hat ein

Kraftrad einen Beiwagen, so ist

die Bremsung des Beiwagenrades

nicht erforderlich. Mit diesen

Bremsen muß das Fahrzeug bei

jeder Beladung auf allen Steigungen

und Gefällen der von

ihm befahrenen Straße verlangsamt

und sicher, schnell und

wirksam angehalten werden

können;

b) außer den unter Buchstabe

a vorgesehenen Bremsen

müssen Krafträder mit drei

symmetrisch zur Längsmittelebene

des Fahrzeugs angeordneten

Rädern eine Absatz 5

Buchstabe b entsprechende Feststellbremse

haben.

KAPITEL II

Beleuchtungseinrichtungen und

Rückstrahler

19. Im Sinne dieses Kapitels

bedeuten

„Scheinwerfer für Fernlicht" die

Scheinwerfer des Fahrzeugs,

die der Beleuchtung der

Straße vor dem Fahrzeug auf

große Entfernung dienen;

„Scheinwerfer für Abblendlicht"

die Scheinwerfer des Fahrzeugs,

die der Beleuchtung der

Straße vor dem Fahrzeug dienen,

ohne entgegenkommende

Lenker (Führer von Tieren)

und andere Verkehrsteilnehmer

in unzumutbarer Weise

zu blenden oder zu belästigen;

„Begrenzungsleuchten" die

Leuchten des Fahrzeuges, die

der Kenntlichmachung des

Fahrzeugs und seiner Breite

nach vorn dienen;

„Schlußleuchten" die Leuchten

des Fahrzeugs, die der

Kenntlichmachung des Fahrzeugs

und seiner Breite nach

hinten dienen;

„Bremsleuchten" die Leuchten

des Fahrzeugs, die dazu dienen,

anderen Verkehrsteilnehmern

hinter dem Fahrzeug

anzuzeigen, daß sein Lenker

die Betriebsbremse betätigt;

„Nebelscheinwerfer" die Scheinwerfer

des Fahrzeugs, die

dazu dienen, die Beleuchtung

der Straße bei Nebel, Schneefall,

starkem Regen oder

Staubwolken zu verbessern;

„Rückfahrscheinwerfer" die

Scheinwerfer des Fahrzeugs,

die dazu dienen, die Straße

hinter dem Fahrzeug zu beleuchten

und andere Verkehrsteilnehmer

davor zu

warnen, daß das Fahrzeug

rückwärts fährt oder im Begriff

ist, rückwärts zu fahren;

„Blinkleuchten" die Leuchten

des Fahrzeugs, die dazu dienen,

anderen Verkehrsteilnehmern

anzuzeigen, daß der

Lenker seine Fahrtrichtung

nach rechts oder links ändern

will;

„Rückstrahler" Vorrichtungen,

die der Kenntlichmachung

eines Fahrzeugs durch Rückstrahlung

des Lichtes dienen,

das von einer nicht mit diesem

Fahrzeug verbundenen

Lichtquelle ausgeht, für einen

Beobachter, der sich in der

Nähe dieser Lichtquelle befindet;

„Lichtaustrittsflächen" für

Scheinwerfer und Leuchten

die sichtbaren Austrittsflächen

des ausgestrahlten Lichtes und

für Rückstrahler die sichtbaren

Rückstrahlflächen.

20. Die in diesem Kapitel angeführten

Farben des Lichtes

müssen soweit wie möglich den

in der Anlage dieses Anhangs

angeführten Begriffsbestimmungen

entsprechen.

21. Jedes Kraftfahrzeug (Artikel

1 Buchstabe p), das auf

ebener Straße eine Geschwindigkeit

von 40 km (25 Meilen) in

der Stunde überschreiten kann

— ausgenommen Krafträder —,

muß vorn eine gerade Zahl von

Scheinwerfern für weißes oder

gelbes Fernlicht haben, die

nachts bei klarem Wetter die

Straße vor dem Fahrzeug auf

mindestens 100 m (325 Fuß)

wirksam beleuchten können. Die

äußeren Ränder der Lichtaustrittsflächen

der Scheinwerfer

für Fernlicht dürfen in keinem

Falle näher der breitesten Stelle

des Fahrzeugumrisses liegen als

die äußeren Ränder der Lichtaustrittsflächen

der Scheinwerfer

für Abblendlicht.

22. Jedes Kraftfahrzeug (Artikel

1 Buchstabe p), das auf

ebener Straße eine Geschwindigkeit

von 10 km (6 Meilen) in der

Stunde überschreiten kann —

ausgenommen Krafträder —,

muß vorn zwei Scheinwerfer für

weißes oder gelbes Abblendlicht

haben, die nachts bei klarem

Wetter die Straße vor dem

Fahrzeug auf mindestens 40 m

(130 Fuß) wirksam beleuchten

können. Auf keiner Seite darf

der von der Längsmittelebene

des Fahrzeugs am weitesten entfernte

Punkt der Lichtaustrittsfläche

von der breitesten Stelle

des Fahrzeugumrisses weiter als

0,40 m (16 Zoll) entfernt sein.

Ein Kraftfahrzeug (Artikel 1

Buchstabe p) darf nicht mehr als

zwei Scheinwerfer für Abblendlicht

haben. Die Scheinwerfer

für Abblendlicht müssen so eingestellt

sein, daß sie der Begriffsbestimmung

in Absatz 19

entsprechen.

23. Jedes Kraftfahrzeug (Artikel

1 Buchstabe p) — ausgenommen

zweirädrige Krafträder

ohne Beiwagen — muß

vorn zwei Begrenzungsleuchten

für weißes Licht haben. Jedoch

ist gelbes Licht für Begrenzungsleuchten

zugelassen, die in

Scheinwerfer für gelbes Fern- oder

Abblendlicht eingebaut

sind. Diese Begrenzungsleuchten

müssen, wenn sie die einzigen

eingeschalteten vorderen Leuchten

des Fahrzeugs sind, nachts

bei klarem Wetter auf mindestens

300 m (1000 Fuß) sichtbar

sein, ohne andere Verkehrsteilnehmer

in unzumutbarer Weise

zu blenden oder zu belästigen.

Auf keiner Seite darf der von

der Längsmittelebene des Fahrzeugs

am weitesten entfernte

Punkt der Lichtaustrittsfläche

von der breitesten Stelle des

Fahrzeugumrisses weiter als

0,40 m (16 Zoll) entfernt sein.

24. a) Jedes Kraftfahrzeug

(Artikel 1 Buchstabe p) — ausgenommen

zweirädrige Krafträder

ohne Beiwagen — muß

hinten eine gerade Zahl von

roten Schlußleuchten haben, die

nachts bei klarem Wetter auf

mindestens 300 m (1000 Fuß)

sichtbar sind, ohne andere Verkehrsteilnehmer

in unzumutbarer

Weise zu blenden oder zu

belästigen. Auf keiner Seite darf

der von der Längsmittelebene

des Fahrzeugs am weitesten entfernte

Punkt der Lichtaustrittsfläche

von der breitesten Stelle

des Fahrzeugumrisses weiter als

0,40 m (16 Zoll) entfernt sein.

b) Jeder Anhänger muß hinten

eine gerade Zahl von roten

Schlußleuchten haben, die nachts

bei klarem Wetter auf mindestens

300 m (1000 Fuß) sichtbar

sind, ohne andere Verkehrsteilnehmer

in unzumutbarer Weise

zu blenden oder zu belästigen.

Auf keiner Seite darf der von

der Längsmittelebene des Fahrzeugs

am weitesten entfernte

Punkt der Lichtaustrittsfläche

von der breitesten Stelle des

Fahrzeugumrisses weiter als

0,40 m (16 Zoll) entfernt sein.

Jedoch brauchen Anhänger,

deren Gesamtbreite 0,80 m

(32 Zoll) nicht übersteigt, nur

eine dieser Leuchten zu haben,

wenn sie mit einem zweirädrigen

Kraftrad ohne Beiwagen

verbunden sind.

25. Kraftfahrzeuge (Artikel 1

Buchstabe p) und Anhänger, die

hinten ein Kennzeichen führen,

müssen eine Kennzeichenbeleuchtung

haben, die das

damit beleuchtete Kennzeichen

nachts bei klarem Wetter und

stehendem Fahrzeug auf 20 m

(65 Fuß) hinter dem Fahrzeug

lesbar macht; die Vertragsparteien

können jedoch für die

Fahrzeuge, für die sie nach Anhang

2 Absatz 2 die Mindestentfernung

für die Lesbarkeit

bei Tage herabgesetzt haben, die

Mindestentfernung für die Lesbarkeit

bei Nacht im gleichen

Verhältnis herabsetzen.

26. Bei jedem Kraftfahrzeug

(Artikel 1 Buchstabe p) — einschließlich

der Krafträder —

und bei allen miteinander verbundenen

Fahrzeugen — Kraftfahrzeug

(Artikel 1 Buchstabe p)

und ein oder mehrere Anhänger

— muß die elektrische Schaltung

so sein, daß die Scheinwerfer für

Fernlicht, für Abblendlicht, die

Nebelscheinwerfer, die Begrenzungsleuchten

und die Kennzeichenbeleuchtung

nach Absatz

25 nur zusammen mit den

am weitesten hinten gelegenen

Schlußleuchten des Kraftfahr-

zeugs (Artikel 1 Buchstabe p)

oder der 'miteinander verbundenen

Fahrzeuge eingeschaltet

werden können.

Das gilt jedoch nicht für

Scheinwerfer für Fern- oder für

Abblendlicht, wenn diese zur

Abgabe von optischen Warnzeichen

nach Artikel 33 Absatz 5

verwendet werden. Außerdem

muß die elektrische Schaltung

so sein, daß die Begrenzungsleuchten

des Kraftfahrzeugs (Artikel

1 Buchstabe p) immer zusammen

mit den Scheinwerfern

für Abblendlicht oder für Fernlicht

oder den Nebelscheinwerfern

eingeschaltet sind.

27. Jedes Kraftfahrzeug (Artikel

1 Buchstabe p) — ausgenommen

zweirädrige Krafträder

ohne Beiwagen — muß

hinten mindestens zwei rote

nicht dreieckige Rückstrahler

haben. Auf keiner Seite darf

der von der Längsmittelebene

des Fahrzeugs am weitesten entfernte

Punkt der Lichtaustrittsfläche

von der breitesten Stelle

des Fahrzeugumrisses weiter als

0,40 m (16 Zoll) entfernt sein.

Die Rückstrahler müssen nachts

bei klarem Wetter auf mindestens

150 m (500 Fuß) für einen

Fahrzeuglenker sichtbar sein,

wenn sie vom Fernlicht seines

Fahrzeugs getroffen werden.

28. Jeder Anhänger muß hinten

mindestens zwei rote Rückstrahler

haben. Diese Rückstrahler

müssein die Form eines

gleichseitigen Dreiecks halben,

von dem eine Spitze nach oben

zeigt, eine Seite waagrecht liegt

und die Seiten mindestens

0,15 m (6 Zoll) und höchstens

0,20 m (8 Zoll) lang sind; im

Dreieck darf keine Beleuchtungseinrichtung

sein. Diese Rückstrahler

müssen den Sichtbarkeitsbestimmungen

nach Absatz

27 genügen. Auf keiner

Seite darf der von der Längsmittelebene

des Fahrzeugs am

weitesten entfernte Punkt der

Lichtaustrittsfläche von der breitesten

Stelle des Fahrzeugumrisses

weiter als 0,40 m

(16 Zoll) entfernt sein. Jedoch

brauchen Anhänger, deren Gesamtbreite

0,80 m (32 Zoll) nicht

übersteigt, nur einen Rückstrahler

zu haben, wenn sie mit

einem zweirädrigen Kraftrad

ohne Beiwagen verbunden sind.

29. Jeder Anhänger muß vorn

zwei weiße nicht dreieckige

Rückstrahler haben. Diese Rückstrahler

müssen den Anbringungs-

und Sichtbarkeitsbestimmungen

nach Absatz 27 genügen.

30. Anhänger, deren Breite

1,60 m (64 Zoll) übersteigt,

müssen vorn zwei Begrenzungsleuchten

haben. Diese müssen

möglichst nahe dem Seitenrand

des Anhängers und auf jeden

Fall so angebracht sein, daß der

von der Längsmittelebene des

Fahrzeugs am weitesten entfernte

Punkt der Lichtaustrittsfläche

von der breitesten Stelle

des Fahrzeugumrisses nicht weiter

als 0,15 m (6 Zoll) entfernt

ist.

31. Jedes Kraftfahrzeug (Artikel

1 Buchstabe p), das auf

ebener Straße eine Geschwindigkeit

von 25 km (15 Meilen)

in der Stunde überschreiten

kann — ausgenommen zweirädrige

Krafträder mit oder ohne

Beiwagen — muß hinten zwei

rote Bremsleuchten haben, deren

Lichtstärke deutlich größer ist

als 'die der Schlußleuchten. Das

gilt auch für jeden Anhänger,

der das letzte von miteinander

verbundenen Fahrzeugen ist;

keine Bremsleuchten sind jedoch

erforderlich bei kleinen Anhängern,

deren Abmessungen so

sind, daß die Bremsleuchten des

Zugfahrzeugs sichtbar bleiben.

32. Vorbehaltlich des Rechts

der Vertragsparteien, die nach

Artikel 54 Absatz 2 eine Erklärung

abgegeben haben, daß

sie die Motorfahrräder den

Krafträdern gleichstellen, die

Motorfahrräder von allen oder

einem Teile dieser Vorschrift zu

befreien

a) muß jedes zweirädrige

Kraftrad mit oder ohne Beiwagen

einen Scheinwerfer für

Abblendlicht haben, das den

Farb- und Sichtbarkeitsbestimmungen

nach Absatz 22 genügt;

b) muß jedes zweirädrige

Kraftrad mit oder ohne Beiwagen,

das auf ebener Straße

eine Geschwindigkeit von 40 km

(25 Medien) in der Stunde überschreiten

kann, zusätzlich zum

Scheinwerfer für Abblendlicht

mindestens einen Scheinwerfer

für Fernlicht haben, das den

Farb- und Sichtbarkeitsbestimmungen

nach Absatz 21 genügt.

Haben solche Krafträder mehr

als einen Scheinwerfer für Fernlicht,

so müssen diese so nahe

wie möglich beieinander liegen;

c) darf ein zweirädriges Kraftrad

mit oder ohne Beiwagen

nicht mehr als einen Scheinwerfer

für Abblendlicht und

nicht mehr als zwei Scheinwerfer

für Fernlicht haben.

33. Jedes zweirädrige Kraftrad

ohne Beiwagen darf vorne

eine oder zwei Begrenzungsleuchten

haben, deren Licht den

Farb- und Sichtbarkeitsbestimmungen

nach Absatz 23 genügt.

Haiben solche Krafträder zwei

Begrenzungsleuchten, so müssen

diese so nahe wie möglich beieinander

liegen. Zweirädrige

Krafträder ohne Beiwagen dürfen

nicht mehr als zwei Begrenzungsleuchten

haben.

34. Jedes zweirädrige Kraftrad

ohne Beiwagen muß hinten

eine Schlußleuchte haben, deren

Licht den Farb- und Sichtbarkeitsbestimmungen

nach Absatz

24 Buchstabe a genügt.

35. Jedes zweirädrige Kraftrad

ohne Beiwagen muß hinten

einen Rückstrahler haben, der

den Farb- und Sichtbarkeitsbestimmungen

nach Absatz 27

genügt.

36. Vorbehaltlich des Rechts

der Vertragsparteien, die nach

Artikel 54 Absatz 2 eine Erklärung

abgegeben haben, daß

sie die Motorfahrräder den

Krafträdern gleichstellen, die

zweirädrigen Motorfahrräder

mit oder ohne Beiwagen von

dieser Vorschrift zu befreien,

muß jedes zweirädrige Kraftrad

mit oder ohne Beiwagen eine

Bremsleuchte haben, die den Bestimmungen

nach Absatz 31 genügt.

37. Unbeschadet der Bestimmungen

über die Beleuchtungseinrichtungen

und Rückstrahler

für Krafträder ohne Beiwagen

muß jeder mit einem zweirädrigen

Kraftrad verbundene Beiwagen

vom eine Begrenzungsleuchte

haben, deren Licht den

Farb- und Sichtbarkeitsbestimmungen

nach Absatz 23 genügt,

und hinten eine Schlußleuchte,

deren Licht den Farb- und

Sichtbarkeitsbestimmungen nach

Absatz 24 Buchstabe a genügt,

sowie einen Rückstrahler, der

den Farb- und Sichtbarkeitsbestimmungen

nach Albsatz 27

genügt. Die elektrische Schaltung

muß so sein, daß die Begrenzungsleuchte

und die

Schlußleuchte des Kraftrades

gleichzeitig eingeschaltet sind. In

keinem Fall dürfen Beiwagen

Scheinwerfer für Fern- oder Abblendlicht

haben.

38. Kraftfahrzeuge (Artikel 1

Buchstabe p) mit drei symmetrisch

zur Längsmittelebene des

Fahrzeugs angeordneten Rädern,

die nach Artikel 1 Buchstabe n

den Krafträdern gleichgestellt

sind, müssen die in den Absätzen

21, 22, 23, 24 Buchstabe a,

27 und 31 vorgeschriebenen Einrichtungen

haben. Übersteigt jedoch

die Breite eines solchen

Fahrzeugs nicht 1,30 m (4 Fuß

3 Zoll), so genügen ein Scheinwerfer

für Fernlicht und ein

Scheinwerfer für Abblendlicht.

Die Vorschriften über den Abstand

der Lichtaustrittsflächen

von der breitesten Stelle des

Fahrzeugumrisses gelten dann

nicht.

39. Jedes Kraftfahrzeug (Artikel

1 Buchstabe p) — ausgenommen

solche, deren Lenker

mit dem Arm Richtungsänderungen

anzeigen können,

die nach allen Seiten für andere

Verkehrsteilnehmer sichtbar

sind — muß eine gerade Zahl

von fest am Fahrzeug angebrachten

Blinkleuchten für gelbrotes

Licht haben, die bei Tag

und bei Nacht für die Verkehrsteilnehmer

sichtbar sind,

für welche die Bewegung des

Fahrzeugs von Bedeutung ist.

Die Blinkfrequenz beträgt

90 ± 30 in der Minute.

40. Haben Kraftfahrzeuge

(Artikel 1 Buchstabe p) — ausgenommen

zweirädrige Krafträder

mit oder ohne Beiwagen

— Nebelscheinwerfer, so

dürfen diese nur weißes oder

gelbes Licht ausstrahlen und

müssen, zwei an der Zahl, so

angebracht sein, daß kein Punkt

ihrer Lichtaustrittsflächen höher

liegt als der höchste Punkt der

Lichtaustrittsflächen der Scheinwerfer

für Abblendlicht und daß

auf keiner Seite der von der

Längsmittelebene des Fahrzeugs

am weitesten entfernte Punkt

der Lichtaustrittsflächen von der

breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses

weiter als 0,40. m

(16 Zoll) entfernt ist.

41. Kein Rückfahrscheinwerfer

darf andere Verkehrsteilnehmer

in unzumutbarer

Weise blenden oder belästigen.

An Kraftfahrzeugen (Artikel 1

Buchstabe p) angebrachte Rückfahrscheinwerfer

dürfen nur

weißes, gelbrotes oder gelbes

Licht ausstrahlen. Dieser Scheinwerfer

darf nur 'bei eingelegtem

Rückwärtsgang eingeschaltet sein

können.

42. Keine Beleuchtungseirichtung

an einem Kraftfahrzeug

(Artikel 1 Buchstabe p) oder an

einem Anhänger darf Blinklicht

ausstrahlen, ausgenommen

Blinkleuchten und Leuchten, die

in Übereinstimmung mit den

innerstaatlichen Rechtsvorschriften

der Vertragsparteien verwendet

werden, um einzelne

oder miteinander verbundene

Fahrzeuge anzukündigen, die

nicht verpflichtet sind, die allgemeinen

Verkehrsregeln zu beachten,

oder deren Anwesenheit

auf der Straße anderen Verkehrsteilnehmern

besondere

Vorsichtsmaßnahmen auferlegt,

insbesondere Einsatzfahrzeuge,

Fahrzeugkolonnen, Fahrzeuge

mit außergewöhnlichen Abmessungen

und Fahrzeuge oder Maschinen

für Straßenbau und

Instandhaltung. Die Vertragsparteien

können jedoch zulassen

oder vorschreiben, daß bestimmte

Beleuchtungseinrichtungen

— ausgenommen solche

für rotes Licht —, alle zusammen

oder ein Teil von Ahnen, Blinklicht

ausstrahlen, um auf die besondere

Gefahr hinzuweisen, die

das Fahrzeug im Augenblick

darstellt.

43. Für die Anwendung der

Bestimmungen dieses Anhangs

gilt

a) als eine einzige Beleuchtungseinrichtung

jede Verbindung

von zwei oder mehr gleichen

oder verschiedenen Beleuchtungseinrichtungen

mit

gleicher Aufgabe und gleicher

Farbe des Lichtes, wenn die Projektionen

ihrer Lichtaustrittsflächen

auf eine lotrechte, senkrecht

zur Längsmittelebene des

Fahrzeugs stehende Ebene mindestens

50% des kleinsten Rechtecks

bedecken, das die Projektionen

dieser Lichtaustrittsflächen

umschreibt;

b) als zwei oder eine andere

gerade Zahl von Beleuchtungseinrichtungen

eine solche Einrichtung

mit bandförmiger

Lichtaustrittsfläche, wenn sie

symmetrisch zur Längsmittelebene

des Fahrzeugs liegt, an

keiner Seite von der breitesten

Stelle des Fahrzeugumrisses weiter

als 0,40 m (16 Zoll) entfernt

und mindestens 0,80 m (32 Zoll)

lang ist. Eine solche Lichtaustrittsfläche

muß durch mindestens

zwei möglichst nahe

ihren äußersten Teilen liegende

Lichtquellen ausgeleuchtet sein.

Die Lichtaustrittsfläche darf aus

einer Einheit von nebeneinanderliegenden

Teilen bestehen,

sofern die Projektionen der

Lichtaustrittsflächen der einzelnen

Teile auf eine lotrechte,

senkrecht zur Längsmittelebene

des Fahrzeugs stehende Ebene

mindestens 50% des kleinsten

Rechtecks bedecken, das die Projektionen

der einzelnen Teile

umschreibt.

44. Bei einem Fahrzeug muß

das Licht der Beleuchtungseinrichtungen,

die dieselbe Aufgabe

haben und in dieselbe Richtung

wirken, dieselbe Farbe haben.

Außer bei Fahrzeugen, deren

äußere Form asymmetrisch ist,

müssen in gerader Zahl vorhandene

Scheinwerfer, Leuchten

und Rückstrahler symmetrisch

zur Längsmittelebene des Fahrzeugs

angeordnet sein. Paarweise

zusammengehörende Beleuchtungseinrichtrungen

müssen

nahezu die gleiche Lichtstärke

haben.

45. Beleuchtungseinrichtungen

verschiedener Art und, vorbehaltlich

der anderen Absätze

dieses Kapitels, Beleuchtungseinrichtungen

zusammen mit

Rückstrahlern dürfen in einer

Einrichtung zusammen oder

ineinandergebaut werden, wenn

jede Beleuchtungseinrichtung

und jeder Rückstrahler den auf

sie anwendbaren Bestimmungen

dieses Anhangs entsprechen.

KAPITEL III

Weitere Vorschriften

Lenkvorrichtung

46. Jedes Kraftfahrzeug (Artikel

1 Buchstabe p) muß eine

widerstandsfähige Lenkvorrichtung

haben, mit der der Lenker

die Richtung seines Fahrzeugs

leicht, schnell und sicher ändern

kann.

Rückspiegel

47. Jedes Kraftfahrzeug (Artikel

1 Buchstabe p) — ausgenommen

zweirädrige Krafträder

mit oder ohne Beiwagen —

muß einen oder mehrere Spiegel

haben; Zahl, Größe und Anbringung

dieser Spiegel müssen

es dem Lenker ermöglichen, den

Verkehr hinter seinem {Fahrzeug

zu überblicken.

Akustische Warnvorrichtung

48. Jedes Kraftfahrzeug (Artikel

1 Buchstabe p) muß mindestens

eine akustische Warnvorrichtung

von genügender

Wirksamkeit haben. Der Klang

muß gleichbleibend und einheitlich

und darf nicht schrill sein.

Die Einsatzfahrzeuge und die

Bahrzeuge, die der öffentlichen

Personenbeförderung dienen,

dürfen zusätzliche akustische

Warnvorrichtungen haben, die

diesen Bestimmungen nicht

unterliegen.

Scheibenwischer

49. Jedes Kraftfahrzeug (Artikel

1 Buchstabe p) mit so

großen und so gestalteten Windschutzscheiben,

daß der Lenker

von seinem Sitz aus die Straße

nur durch die durchsichtigen

Teile dieser Scheibe nach vorn

überblicken kann, muß mindestens

einen wirksamen und

widerstandsfähigen, an geeigneter

Stelle angebrachten

Scheibenwischer haben, der

keine dauernde Bedienung

durch den Lenker erfordert.

Scheibenwaschanlage

50. Jedes Kraftfahrzeug (Artikel

1 Buchstabe p), das mindestens

einen Scheibenwischer

haben muß, muß auch eine

Scheibenwaschanlage halben.

Windschutzscheibe und andere

Scheiben

51. An jedem Kraftfahrzeug

(Artikel 1 Buchstabe p) und an

jedem Anhänger

a) müssen die durchsichtigen

Stoffe, die Teile der Außenwand

des Fahrzeugs einschließlich der

Windschutzscheibe oder einer

inneren Trennwand bilden, so

beschaffen sein, daß bei Bruch die

Gefahr von Körperverletzungen

so gering wie möglich ist;

b) müssen die Windschutzscheiben

aus einem Stoff hergestellt

sein, dessen Durchsichtigkeit

sich nicht verändert, und

so beschaffen sein, daß sie keine

erheblichen Verzierrungen der

durch sie hindurch gesehenen

Gegenstände hervorrufen und

daß bei Bruch der Lenker die

Straße noch in ausreichendem

Maße überblicken kann.

Rückwärtsgang

52. Jedes Kraftfahrzeug (Artikel

1 Buchstabe p) muß eine

vom Lenkersitz aus bedienbare

Einrichtung zum Rückwärtsfahren

haben. Jedoch brauchen

Krafträder und Kraftfahrzeuge

(Artikel 1 Buchstabe p) mit drei

symmetrisch zur Längsmittelebene

des Fahrzeugs angeordneten

Rädern diese Einrichtung

nur zu haben, wenn ihr höchstes

zulässiges Gesamtgewicht 400 kg

(900 Pfund) übersteigt.

Schalldämpfer

53. Jeder Verbrennungsmotor

zum Antrieb eines Kraftfahrzeugs

(Artikel 1 Buchstabe p)

muß mit einem wirksamen Auspuffschalldämpfer

versehen sein;

diese Vorrichtung muß so beschaffen

sein, daß sie der Lenker

von seinem Sitz aus nicht außer

Betrieb setzen kann.

Reifen

54. Die Räder der Kraftfahrzeuge

(Artikel 1 Buchstabe p)

und ihrer Anhänger müssen mit

Luftreifen verseihen sein, deren

Zustand so sein muß, daß die

Sicherheit einschließlich der

Bodenhaftung selbst auf nasser

Fahrbahn gewährleistet ist.

Diese Bestimmung hindert je-

doch die Vertragsparteien nicht,

die Verwendung von Vorrichtungen

zu gestatten, deren Wirkungen

denen der Luftreifen

mindestens gleichwertig sind.

Geschwindigkeitsmesser

55. Jedes Kraftfahrzeug (Artikel

1 Buchstabe p), das auf

ebener Straße eine Geschwindigkeit

von 40 km (25 Meilen) in

der Stunde überschreiten kann,

muß einen Geschwindigkeitsmesser

haben, wobei die Vertragsparteien

jedoch bestimmte

Arten von Krafträdern und

anderen leichten Fahrzeugen

hiervon befreien können.

Warnvorrichtung, die in Kraftfahrzeugen

(Artikel 1 Buchstabe

p) mitgeführt werden muß

56. Die Vorrichtung nach Artikel

23 Absatz 5 und Anhang 1

Absatz 6 muß sein

a) entweder ein gleichseitiges

Warndreieck von mindestens

0,40 m (16 Zoll) Seitenlänge und

mit mindestens 0,05 m (2 Zoll)

breiter roter Umrandung, mit

ausgesparter oder hellfarbiger

Innenfläche; die rote Umrandung

muß entweder von innen

beleuchtet oder mit einem rückstrahlenden

Streifen versehen

sein; das Dreieck muß fest in

lotrechter Stellung aufgestellt

werden können;

b) oder eine andere gleichwertige

Vorrichtung, die durch

die innerstaatlichen Rechtsvorschriften

des Landes bestimmt

wird, in der das Fahrzeug

zugelassen ist.

Diebstahlsicherung

57. Jedes Kraftfahrzeug (Artikel

1 Buchstabe p) muß mit

einer Diebstahlsicherung ausgerüstet

sein, die beim Parken die

Außerbetriebsetzung oder die

Blockierung eines wesentlichen

Teils des Fahrzeugs ermöglicht.

Anhängevorrichtungen für

leichte Anhänger

58. Anhänger außer Sattelanhängern

müssen, wenn sie

nicht die nach Absatz 6 vorgesehene

selbsttätige Bremse

haben, zusätzlich zur Anhängevorrichtung

eine Hilfsverbindung

(Rette, Seil und dergleichen)

haben, die beim

Bruch der Anhängevorrichtung

verhindert, daß die Deichsel den

Erdboden berührt, und die eine

gewisse Führung des Anhängers

aufrechterhält.

Allgemeine Bestimmungen

59. a) Soweit wie möglich dürfen

die mechanischen Teile und

die Ausrüstung der Kraftfahrzeuge

(Artikel 1 Buchstabe p)

nicht feuer- oder explosionsgefährlich

sein; sie dürfen weder

schädliche Gase noch dichten

Qualm, Gerüche oder Lärm im

Übermaß erzeugen.

b) Soweit wie möglich dürfen

die Hochspannungs-Zündanlagen

von Fahrzeugmotoren keine

belästigenden Funkstörungen im

Übermaß erzeugen.

c) Jedes Kraftfahrzeug (Artikel

1 Buchstabe p) muß so

gebaut sein, daß das Sichtfeld

des Lenkers nach vorn, rechts

und links ihm ein sicheres Lenken

erlaubt.

d) Soweit wie möglich müssen

Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe

p) und Anhänger so gebaut

und ausgerüstet sein, daß

für ihre Insassen und andere

Verkehrsteilnehmer die Gefahr

bei Unfällen so gering wie möglich

ist. Insbesondere dürfen sich

an den Fahrzeugen innen und

außen keine Verzierungen und

andere entbehrliche, Kanten bildende

oder vorspringende Teile

befinden, die für die Insassen

und andere Verkehrsteilnehmer

gefährlich werden könnten.

KAPITEL IV

Ausnahmen

60. Die Vertragsparteien können

im innerstaatlichen Bereich

in den folgenden Fällen von den

Bestimmungen dieses Anhangs

abweichen

a) für Kraftfahrzeuge (Artikel

1 Buchstabe p) und Anhänger,

deren durch die Bauart

bestimmte Höchstgeschwindigkeit

auf ebener Straße 25 km

(15 Meilen) in der Stunde nicht

übersteigt oder für die durch

die innerstaatlichen Rechtsvorschriften

die Geschwindigkeit

auf 25 km in der Stunde beschränkt

ist;

b) für Krankenfahrstühle, das

sind kleine Kraftfahrzeuge (Artikel

1 Buchstabe p), die für den

Gebrauch durch eine gebrechliche

oder körperbehinderte Person

besonders bestimmt und gebaut

— nicht nur hergerichtet

— sind und üblicherweise

nur von dieser Person verwendet

werden;

c) für Fahrzeuge zur Durchführung

von Versuchen zur

technischen Weiterentwicklung

und Hebung der Verkehrssicherheit;

d) für Fahrzeuge besonderer

Form oder Art oder für solche,

die unter besonderen Bedingungen

für besondere Zwecke verwendet

werden.

61. Die Vertragsparteien können

außerdem von den Bestimmungen

dieses Anhangs für die

von ihnen zugelassenen Fahrzeuge,

die am internationalen

Verkehr teilnehmen dürfen, abweichen,

a) indem sie für die in den

Absätzen 23 und 30 genannten

Begrenzungsleuchten und für die

in Absatz 29 genannten Rückstrahler

gelbrote Farbe zulassen;

b) indem sie für die in Absatz

39 genannten Blinkleuchten,

die hinten am Fahrzeug angebracht

sind, rote Farbe zulassen,

c) indem sie für die im letzten

Satz des Absatzes 42 genannten

Beleuchtungseinrichtungen, die

hinten am Fahrzeug angebracht

sind, rote Barbe zulassen;

d) hinsichtlich der Anbringung

der Beleuchtungseinrichtungen

an besonderen Fahrzeugen,

deren Form die Beachtung

dieser Bestimmungen nicht ohne

Zuhilfenahme von Befestigungsvorrichtungen

ermöglicht, die

leicht beschädigt oder abgerissen

werden könnten;

e) indem sie die Anbringung

einer ungeraden Zahl von mehr

als zwei Scheinwerfern für Fernlicht

an den von ihnen zugelassenen

Fahrzeugen zulassen;

und

f) hinsichtlich der zur Beförderung

von Langgut (Baumstämmen,

Rohren und dergleichen)

dienenden Anhänger,

die während der Fahrt nur

durch die Ladung mit dem Zugfahrzeug

verbunden sind.

KAPITEL V

Übergangsbestimmungen

62. Kraftfahrzeuge (Artikel 1

Buchstabe p), die vor oder

binnen zwei Jahren nach dem

Inkrafttreten dieses Übereinkommens

im Hoheitsgebiet

einer Vertragspartei erstmals zugelassen,

und Anhänger, die zu

einem solchen Zeitpunkt im

Hoheitsgebiet einer Vertragspartei

erstmals im Verkehr verwendet

worden sind, unterliegen

nicht diesem Anhang, vorausgesetzt,

daß sie den Kapiteln I,

II und III des Anhangs 6 des

Abkommens über den Straßenverkehr

von 1949 entsprechen.

ANLAGE

FESTLEGUNG DER FARBFILTER FÜR DIE IN DIESEM ANHANG GENANNTEN FARBEN

(FARBWERTANTEILE)

Anhang 6

NATIONALER FÜHRERSCHEIN

1. Der nationale Führerschein

muß aus einem Blatt im Format

A 7 (74 X 105 mm, 291 X

4,13 Zoll) bestehen oder aus

einem Blatt im doppelten

(148 X 105 mm, 5,82 X 4,13

Zoll) oder im dreifachem (222 X

105 mm, 8,78 X 4,13 Zoll) Format

A 7, jeweils auf das Format

A 7 zusammenfaltbar. Die

Farbe des Führerscheins muß

rosa sein.

2. Der Führerschein ist in der

(den) Sprache(n) zu drucken, die

die Behörde, die ihn ausstellt

oder zu seiner Ausstellung ermächtigt,

vorschreibt; er muß

jedoch die französische Überschrift

„Permis de conduire"

tragen, mit oder ohne Übersetzung

in andere Sprachen.

3. Eintragungen in Hand- oder

Maschinenschrift in den

Führerschein müssen entweder

nur in lateinischen Buchstaben

oder der sogenannten englischen

Kursivschrift vorgenommen

oder so wiederholt sein.

4. Zwei der Seiten des Führerscheins

müssen den nachstehenden

Musterseiten 1 und 2 entsprechen.

Vorausgesetzt, daß

unter Berücksichtigung des Artikels

41 Absatz 4 weder die

Rubriken A, B, C, D und E

einschließlich dieser Buchstaben

selbst, noch der wesentliche Inhalt

der die Angaben zur Person

des Besitzers des Führerscheins

betreffenden Rubrik geändert

werden, gilt diese Vorschrift

auch dann als erfüllt, wenn

gegenüber diesen Mustern

Änderungen an Einzelheiten

vorgenommen worden sind; insbesondere

werden die nationalen

Führerscheine nach dem

Muster des Anhangs 9 des Genfer

Abkommens über den

Straßen verkehr vom 19. September

1949 als den Bestimmungen

dieses Anhangs genügend

angesehen.

5. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften

bestimmen, ob die

Musterseite 3 Teil des Führerscheins

sein und ob dieser zusätzliche

Angaben enthalten soll;

wenn ein Raum zum Eintragen

von Wohnsitzänderungen vorgesehen

wird, muß sich dieser,

außer auf dem Führerschein

nach dem Muster des Anhangs 9

des Abkommens von 1949, oben

auf der Rückseite von Blatt 3

des Führerscheins befinden.

Anhang 7

INTERNATIONALER

FÜHRERSCHEIN

1. Der Führerschein muß ein

Heft im Format A 6 (148 X

105 mm, 5,82 X 4,13 Zoll) sein.

Sein Umschlag ist grau, seine

Innenseiten sind weiß.

2. Vorder- und Rückseite des

ersten Umschlagblattes müssen

den nachstehenden Musterseiten

1 und 2 entsprechen; sie

sind in der Landessprache oder

mindestens in einer der Landessprachen

des Ausstellungsstaates

zu drucken. Am Schluß

der Innenseiten müssen zwei

einander gegenüberliegende

Seiten dem nachstehenden

Muster 3 entsprechen und in

französischer Sprache gedruckt

sein. Die Innenseiten davon

geben in mehreren Sprachen,

darunter auf jeden Fall in Englisch,

Russisch und Spanisch, die

erste der erwähnten beiden Seiten

wieder.

3. Eintragungen in Hand- oder

Maschinenschrift in den

Führerschein müssen in lateinischen

Buchstaben oder in der

sogenannten englischen Kursivschrift

vorgenommen werden.

4. Die Vertragsparteien, die

internationale Führerscheine

ausstellen oder zu deren Ausstellung

ermächtigen, deren Umschlagblatt

in einer Sprache gedruckt

ist, die weder Englisch

noch Französisch, Russisch oder

Spanisch ist, teilen dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen

die Übersetzung des Textes des

nachstehenden Musters 3 in

diese Sprache mit.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 11. August 1981 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen

tritt gemäß seinem Art. 47 Abs. 2 für Österreich am 11. August 1982 in Kraft.

Anläßlich der Hinterlegung der österreichischen Ratifikationsurkunde wurde nachstehende Erklärung

abgegeben

Unter Bezugnahme auf Art. 45 Abs. 4 des Übereinkommens über den Straßenverkehr wird notifiziert,

daß Österreich entsprechend Anhang 3 den Buchstaben „A" als Unterscheidungszeichen, das die von ihm

zugelassenen Fahrzeuge im internationalen Verkehr zu führen haben, gewählt hat.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das

Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten

Bahrain, Brasilien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Deutsche

Demokratische Republik, Frankreich, Guyana, Iran, Israel, Jugoslawien, Kuba, Kuwait, Luxemburg,

Monaco, Niger, Philippinen, Rumänien, San Marino, Senegal, Seychellen, Simbabwe, Sowjetunion, Südafrika,

Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Weißrußland und Zaire.

Gemäß Art. 45 Abs. 4 haben die nachstehenden Staaten folgende Unterscheidungszeichen notifiziert

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Vorbehalte erklärt

Gemäß Art. 5.4 Abs. 1

Bulgarien, Deutsche Demokratische Republik, Kuba, Rumänien, Sowjetunion, Südafrika, Tschechoslowakei,

Ukraine, Ungarn und Weißrußland;

Gemäß Art. 54 Abs. 2

Brasilien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Kuba, Monaco, Tschechoslowakei und Uruguay.

Darüber hinaus haben nachstehende Staaten weitere Vorbehalte erklärt und Erklärungen abgegeben

Brasilien

Vorbehalte zu

Art. 20 Abs. 2 lit. a und b;

Art. 23 Abs. 2 lit. a;

Art. 40

Art. 41 Abs. 1 lit. a, b und c bezüglich der Tatsache, daß Lenker, die Führerscheine in einem Land mit

Linksfahrordnung ausgestellt erhielten, in Brasilien nicht vor Ablegung einer Fahrprüfung für Rechtsfahrordnung

ein Fahrzeug lenken dürfen.

Anhang 5 Abs. 5 lit. c;

Anhang 5 Abs. 28, daß die dreieckige Form der Rückstrahler, die für jeden Anhänger gefordert werden,

für Brasilien auf Schwierigkeiten stößt, nachdem die Dreiecksform für Notsignalvorrichtungen verwendet

wird, um vorausfahrende Lenker aufmerksam zu machen.

Anhang 5 Abs. 39 nur hinsichtlich der gelb-roten Farbe der Blinkleuchten, da nur rotes Licht an der

Hinterseite der Fahrzeuge verwendet werden sollte.

Anhang 5 Abs. 41 hinsichtlich der Tatsache, daß in Brasilien die an Kraftfahrzeugen angebrachten

Rückfahrscheinwerfer nur weißes Licht ausstrahlen sollen.

Erklärungen

Zufolge der Bestimmungen des Kapitels IV Art. 41 Abs. 2 lit. b verweigert Brasilien die Anerkennung

eines jeden Führerscheines in seinem Hoheitsgebiet, dessen Besitzer das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat.

Zufolge der Bestimmungen des Kapitels IV Art. 41 Abs. 2 lit. c verweigert Brasilien unter Bezugnahme

auf die in Anhang 6 und 7 abgebildeten Muster von nationalen Führerscheinen die Anerkennung von Führerscheinen

zum Lenken von Kraftfahrzeugen oder miteinander verbundenen Fahrzeugen der Gruppe C,

D und E in ihrem Hoheitsgebiet, wenn die Besitzer dieser Führerscheine das 21. Lebensjahr nicht vollendet

haben.

Bundesrepublik Deutschland

Vorbehalte

Zu Art. 18 Abs. 3

Art. 18 Abs. 3 findet in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Abs. 15 des Anhangs zu

dem Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zu diesem Übereinkommen Anwendung.

Zu Art. 23 Abs. 3 lit. c Z v

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Art. 23 Abs. 3 lit. c Z v gebunden.

Zu Art. 31 Abs. 1 lit. d

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Art. 31 Abs. 1 lit. d gebunden.

Zu Art. 42 Abs. 1

Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, Eintragungen der in Art. 42 Abs. 1 lit. c

genannten Art weiterhin auch in ausländischen nationalen Führerscheinen vorzunehmen.

Zu Anhang 1 Abs. 1

Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, im internationalen Verkehr

a) von ausländischen Lastkraftwagen dieselbe Mindestmotorleistung zu verlangen wie von deutschen

Fahrzeugen,

b) Kraftfahrzeuge nicht zuzulassen,

— die mit Spikes-Reifen ausgerüstet sind,

— die das zugelassene Gesamtgewicht und die amtlich zugelassenen Achslasten der Bundesrepublik

Deutschland überschreiten

oder

— die die Vorschriften über die äußere Kennzeichnung dieser Werte nicht erfüllen,

— nicht mit einem vorgeschriebenen Fahrtschreiber (Kontrollgerät) ausgerüstet sind.

Zu Anhang 5 Abs. 11 erster Halbsatz

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an den ersten Halbsatz des Abs. 11 von

Anhang 5 gebunden.

Zu Anhang 5 Abs. 58

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an den Abs. 58 des Anhangs 5 gebunden.

Erklärung

Unter Bezugnahme auf die bei der Unterzeichnung des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr

vom 8. November 1968 erfolgte Anmeldung des Kennzeichens „D" durch die Bundesrepublik

Deutschland erklärt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, daß diese Anmeldung für den gesamten

Bereich erfolgt ist, der durch die Ratifikation des Übereinkommens durch die Bundesrepublik

Deutschland in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens einbezogen wird.

Ungarn

Der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik erklärt sich an den Art. 18 Abs. 3 des Abkommens

unter der Maßgabe des Inhaltes, wie er im Europäischen Zusatzübereinkommen hiezu festgehalten ist,

gebunden.

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