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289_1979 AT

289. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die administrative Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten und über die gegenseitige Unterstützung zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 289. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die administrative Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten und über die gegenseitige Unterstützung zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

und die

SOZIALISTISCHE FÖDERATIVE REPUBLIK

JUGOSLAWIEN

VOM WUNSCHE GELEITET,

daß durch die Weiterentwicklung der Zusammenarbeit

zwischen den Zollverwaltungen der

beiden Staaten der Personen- und Warenverkehr

über die gemeinsame Staatsgrenze erleichtert

werden soll,

IN DER ERWÄGUNG,

daß Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften

ihren wirtschaftlichen, fiskalischen

und kommerziellen Interessen schaden,

IN DER ÜBERZEUGUNG,

daß die Bekämpfung solcher Zuwiderhandlungen

durch die Zusammenarbeit ihrer Zollverwaltungen

wirksamer gestaltet wird,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Im Rahmen dieses Abkommens werden die

Zollverwaltungen der Vertragsparteien durch

enge Zusammenarbeit den Personen- und Warenverkehr

über die gemeinsame Staatsgrenze

möglichst erleichtern und einander bei der Bekämpfung

von Zuwiderhandlungen gegen die

Zollvorschriften unterstützen.

Artikel 2

In diesem Abkommen bedeutet

a) „Zollvorschriften" die von den Zollverwaltungen

zu vollziehenden Rechtsvorschriften

der Vertragsparteien über die Einfuhr,

Ausfuhr, Durchfuhr oder Lagerung

von Waren, die sich auf Zölle oder andere

Eingangs- oder Ausgangsabgaben beziehen;

b) „Zollverwaltung" in der Republik Österreich

das Bundesministerium für Finanzen

und die ihm nachgeordneten Zollbehörden,

in der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien die Bundeszollverwaltung

und die Zollämter;

c) „Zuwiderhandlung" eine Verletzung der

Zollvorschriften.

Artikel 3

(1) Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien

treffen im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften im

gegenseitigen Einvernehmen Maßnahmen, um

den Personen- und Warenverkehr über die gemeinsame

Staatsgrenze möglichst zu erleichtern

und zu beschleunigen.

(2) Im Sinne des Absatzes 1 werden die Zollverwaltungen

insbesondere

a) die Abfertigungszeiten und Abfertigungsbefugnisse

gegenüberliegender Zollämter

aufeinander abstimmen,

b) zollrechtliche Maßnahmen für den ausnahmsweisen

Grenzübertritt außerhalb der

Zollstraßen aufeinander abstimmen,

c) Maßnahmen treffen, um Stauungen im

Personen- oder Warenverkehr im Zusammenhang

mit der Zollabfertigung möglichst

zu vermeiden oder zu beheben.

Artikel 4

(1) Auf Ersuchen leisten die Zollverwaltungen

der Vertragsparteien im Sinne des Artikels 1

einander Unterstützung zur Verhinderung, Aufdeckung

und Verfolgung von Zuwiderhandlungen.

Die Verhaftung von Personen und die Vornahme

von Haus- oder Personendurchsuchungen

sowie die Einhebung und zwangsweise Einbringung

von Zöllen, anderen Eingangs- oder Ausgangsabgaben,

Geldstrafen und sonstigen Beträgen

sind von der Unterstützung ausgenommen.

(2) Für die Durchführung der nach diesem

Abkommen erforderlichen Maßnahmen ist das

Recht der ersuchten Vertragspartei anzuwenden.

Artikel 5

(1) Auf Ersuchen der Zollverwaltung einer

Vertragspartei erteilt die Zollverwaltung der anderen

Vertragspartei auch

a) Auskünfte, ob Zollverschlüsse, Nämlichkeitszeichen

oder den Zollbehörden vorgelegte

amtliche Urkunden echt sind;

b) alle ihr aus den Zollpapieren zur Verfügung

stehenden oder mit Hilfe anderer

Unterlagen zu erlangenden Auskünfte, die

sich auf einen Warenverkehr beziehen, von

dem angenommen wird, daß er unter Verletzung

der Zollvorschriften der anderen

Vertragspartei durchgeführt wurde, und

die insbesondere die Warenart, die Warenmenge

oder den Warenwert betreffen.

(2) Die Zollverwaltung der einen Vertragspartei

erteilt der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei

unaufgefordert und so schnell wie

möglich Auskünfte

a) über Wahrnehmungen, die den Verdacht

begründen, daß eine Zuwiderhandlung im

Gebiet der anderen Vertragspartei begangen

wurde oder geplant ist;

b) über die Entdeckung neuer Mittel und Methoden

der Begehung von Zuwiderhandlungen.

Artikel 6

(1) Die Zollverwaltung der einen Vertragspartei

überwacht auf Ersuchen der Zollverwaltung

der anderen Vertragspartei, soweit ihr dies

möglich ist, für einen bestimmten Zeitraum

a) die Ein- und Ausreise bestimmter Personen,

die verdächtig sind, daß sie gewerbsmäßig

Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften

der anderen Vertragspartei

begehen;

b) den Verkehr mit bestimmten Waren, die

nach Mitteilung der anderen Vertragspartei

Gegenstand eines ausgedehnten illegalen

Verkehrs in ihr oder aus ihrem Gebiet

sind;

c) bestimmte Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge,

bei denen der Verdacht besteht, daß

sie zur Begehung von Zuwiderhandlungen

im Gebiet der ersuchenden Vertragspartei

benutzt werden.

(2) Das Ergebnis der Überwachung ist der ersuchenden

Zollverwaltung mitzuteilen.

Artikel 7

Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien erteilen

einander unaufgefordert oder auf Ersuchen

so schnell wie möglich alle Auskünfte hinsichtlich

Zuwiderhandlungen, an deren Bekämpfung

ein besonderes beiderseitiges Interesse besteht.

Dies gilt insbesondere für den Verkehr

mit Suchtgiften, mit Waffen, Munition und

Sprengstoffen, mit Gegenständen geschichtlicher,

künstlerischer, kultureller oder archäologischer

Bedeutung sowie mit Waren, die einer hohen

Besteuerung unterliegen, wie Alkohol und Tabakwaren.

Artikel 8

(1) Die Unterstützung kann verweigert werden,

wenn die ersuchte Vertragspartei der Ansicht

ist, daß die Unterstützung geeignet ist, die

Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung

(ordre public) oder andere wesentliche Interessen

zu beeinträchtigen.

(2) Wird ein Ersuchen gestellt und wäre die

Zollverwaltung der ersuchenden Vertragspartei

im umgekehrten Fall nicht in der Lage, die begehrte

Unterstützung zu leisten, so weist die

Zollverwaltung der ersuchenden Vertragspartei

in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. In

einem solchen Fall steht es der ersuchten Zollverwaltung

frei, dem Ersuchen zu entsprechen.

(3) Wenn einem Ersuchen ganz oder teilweise

nicht entsprochen werden kann, ist die ersuchende

Vertragspartei hievon zu benachrichtigen.

Artikel 9

(1) Die im Rahmen der Unterstützung erhaltenen

Auskünfte, Schriftstücke und anderen Mitteilungen

dürfen nur für Zwecke dieses Abkommens

und nur unter den von der Zollverwaltung,

die sie übermittelt hat, festgelegten Bedingungen

verwendet werden; sie dürfen anderen

als den mit ihrer Verwendung zu diesen Zwecken

betrauten Personen, Behörden oder sonstigen

Dienststellen nur dann weitergegeben werden,

wenn die Zollverwaltung, die sie übermittelt

hat, dem ausdrücklich zustimmt. Dies gilt

nicht für Auskünfte, Schriftstücke und andere

Mitteilungen betreffend Zuwiderhandlungen mit

Suchtgiften, Waffen, Munition und Sprengstoffen.

(2) Die Auskünfte, Schriftstücke und anderen

Mitteilungen genießen im Gebiet der Vertragspartei,

die sie erhält, den in diesem Gebiet geltenden

Schutz des Amtsgeheimnisses.

Artikel 10

Die unter den Bedingungen dieses Abkommens

erhaltenen Auskünfte, Schriftstücke und

anderen Mitteillungen können als Beweismittel

in Verfahren zur Erhebung der Zölle oder anderen

Eingangs- oder Ausgangsabgaben und in Finanzstrafverfahren

sowohl vor den Verwaltungsbehörden

als auch vor den Gerichten herangezogen

werden; ihre Verwendung und ihre Beweiskraft

in diesen Verfahren richten sich nach

dem innerstaatlichen Recht der jeweiligen Vertragspartei.

Artikel 11

(1) Akten und andere Schriftstücke werden in

der Regel in Kopie übermittelt. Die Übermittlung

von Akten und anderen Schriftstücken in

Urschrift wird nur verlangt, wenn die Übersendung

von Kopien nicht ausreicht; die ersuchte

Vertragspartei wird einem solchen Ersuchen nach

Möglichkeit entsprechen.

(2) Übermittelte Akten, Schriftstücke in Urschrift

und andere Gegenstände sind der ersuchten

Zollverwaltung so bald wie möglich zurückzugeben.

Artikel 12

Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien

werden

a) die bei ihrer Arbeit gewonnenen Erfahrungen,

die sich auf die Organisation des

Zolldienstes, die Schulung und Fortbildung

des Personals, die Anwendung und Benutzung

technischer Hilfsmittel sowie auf andere

Fachbereiche beiderseitigen Interesses

beziehen, und

b) ihre Zollvorschriften und Fachliteratur

untereinander austauschen.

Artikel 13

Die Vertragsparteien verzichten untereinander

auf jeden Anspruch auf Erstattung der sich aus

der Durchführung dieses Abkommens ergebenden

Kosten.

Artikel 14

(1) Die in diesem Abkommen vorgesehene

Unterstützung findet unmittelbar zwischen den

Zollverwaltungen der Vertragsparteien statt.

(2) Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien

können bei Behandlung der Fragen, die sich aus

diesem Abkommen ergeben und weder außenpolitischer

noch völkerrechtlicher Natur sind,

unmittelbar miteinander verkehren.

(3) Das Bundesministerium für Finanzen und

die Bundeszollverwaltung werden nach gegenseitiger

Fühlungnahme die zur Durchführung

dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen

treffen. Sie werden Schwierigkeiten oder Zweifel,

die bei der Auslegung oder Anwendung des

Abkommens auftreten könnten, einvernehmlich

lösen.

(4) Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen

und der Bundeszollverwaltung werden

jährlich mindestens einmal zur Besprechung der

sich aus diesem Abkommen ergebenden Aufgaben

zusammentreffen. Sie werden dafür sorgen,

daß die ihnen nachgeordneten Dienststellen zur

Wahrnehmung der ihnen zugewiesenen Aufgaben

in ständiger unmittelbarer Verbindung stehen.

(5) Der schriftliche Verkehr zwischen den Zollverwaltungen

der Vertragsparteien findet in der

Regel in der Staatssprache der Republik Österreich

und in den Amtssprachen der Sozialistischen

Föderativen Republik Jugoslawien statt.

Artikel 15

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation

und die Ratifikationsurkunden werden in Wien

ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des

dritten Monats nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden

in Kraft.

(3) Dieses Abkommen kann schriftlich auf dem

diplomatischen Weg gekündigt werden; es tritt

ein Jahr nach seiner Kündigung außer Kraft.

GESCHEHEN in Belgrad, am 15. März 1978,

in zwei Urschriften, jede in deutscher und serbo-

kroatischer Sprache, von denen beide Texte

gleichermaßen authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Dr. Perrelli eh.

Für die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien

Kemal Tarabar eh.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 31. Mai 1979 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 15

Abs. 2 am 1. August 1979 in Kraft.

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