289. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die administrative Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten und über die gegenseitige Unterstützung zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
und die
SOZIALISTISCHE FÖDERATIVE REPUBLIK
JUGOSLAWIEN
VOM WUNSCHE GELEITET,
daß durch die Weiterentwicklung der Zusammenarbeit
zwischen den Zollverwaltungen der
beiden Staaten der Personen- und Warenverkehr
über die gemeinsame Staatsgrenze erleichtert
werden soll,
IN DER ERWÄGUNG,
daß Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften
ihren wirtschaftlichen, fiskalischen
und kommerziellen Interessen schaden,
IN DER ÜBERZEUGUNG,
daß die Bekämpfung solcher Zuwiderhandlungen
durch die Zusammenarbeit ihrer Zollverwaltungen
wirksamer gestaltet wird,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Im Rahmen dieses Abkommens werden die
Zollverwaltungen der Vertragsparteien durch
enge Zusammenarbeit den Personen- und Warenverkehr
über die gemeinsame Staatsgrenze
möglichst erleichtern und einander bei der Bekämpfung
von Zuwiderhandlungen gegen die
Zollvorschriften unterstützen.
Artikel 2
In diesem Abkommen bedeutet
a) „Zollvorschriften" die von den Zollverwaltungen
zu vollziehenden Rechtsvorschriften
der Vertragsparteien über die Einfuhr,
Ausfuhr, Durchfuhr oder Lagerung
von Waren, die sich auf Zölle oder andere
Eingangs- oder Ausgangsabgaben beziehen;
b) „Zollverwaltung" in der Republik Österreich
das Bundesministerium für Finanzen
und die ihm nachgeordneten Zollbehörden,
in der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien die Bundeszollverwaltung
und die Zollämter;
c) „Zuwiderhandlung" eine Verletzung der
Zollvorschriften.
Artikel 3
(1) Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien
treffen im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften im
gegenseitigen Einvernehmen Maßnahmen, um
den Personen- und Warenverkehr über die gemeinsame
Staatsgrenze möglichst zu erleichtern
und zu beschleunigen.
(2) Im Sinne des Absatzes 1 werden die Zollverwaltungen
insbesondere
a) die Abfertigungszeiten und Abfertigungsbefugnisse
gegenüberliegender Zollämter
aufeinander abstimmen,
b) zollrechtliche Maßnahmen für den ausnahmsweisen
Grenzübertritt außerhalb der
Zollstraßen aufeinander abstimmen,
c) Maßnahmen treffen, um Stauungen im
Personen- oder Warenverkehr im Zusammenhang
mit der Zollabfertigung möglichst
zu vermeiden oder zu beheben.
Artikel 4
(1) Auf Ersuchen leisten die Zollverwaltungen
der Vertragsparteien im Sinne des Artikels 1
einander Unterstützung zur Verhinderung, Aufdeckung
und Verfolgung von Zuwiderhandlungen.
Die Verhaftung von Personen und die Vornahme
von Haus- oder Personendurchsuchungen
sowie die Einhebung und zwangsweise Einbringung
von Zöllen, anderen Eingangs- oder Ausgangsabgaben,
Geldstrafen und sonstigen Beträgen
sind von der Unterstützung ausgenommen.
(2) Für die Durchführung der nach diesem
Abkommen erforderlichen Maßnahmen ist das
Recht der ersuchten Vertragspartei anzuwenden.
Artikel 5
(1) Auf Ersuchen der Zollverwaltung einer
Vertragspartei erteilt die Zollverwaltung der anderen
Vertragspartei auch
a) Auskünfte, ob Zollverschlüsse, Nämlichkeitszeichen
oder den Zollbehörden vorgelegte
amtliche Urkunden echt sind;
b) alle ihr aus den Zollpapieren zur Verfügung
stehenden oder mit Hilfe anderer
Unterlagen zu erlangenden Auskünfte, die
sich auf einen Warenverkehr beziehen, von
dem angenommen wird, daß er unter Verletzung
der Zollvorschriften der anderen
Vertragspartei durchgeführt wurde, und
die insbesondere die Warenart, die Warenmenge
oder den Warenwert betreffen.
(2) Die Zollverwaltung der einen Vertragspartei
erteilt der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei
unaufgefordert und so schnell wie
möglich Auskünfte
a) über Wahrnehmungen, die den Verdacht
begründen, daß eine Zuwiderhandlung im
Gebiet der anderen Vertragspartei begangen
wurde oder geplant ist;
b) über die Entdeckung neuer Mittel und Methoden
der Begehung von Zuwiderhandlungen.
Artikel 6
(1) Die Zollverwaltung der einen Vertragspartei
überwacht auf Ersuchen der Zollverwaltung
der anderen Vertragspartei, soweit ihr dies
möglich ist, für einen bestimmten Zeitraum
a) die Ein- und Ausreise bestimmter Personen,
die verdächtig sind, daß sie gewerbsmäßig
Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften
der anderen Vertragspartei
begehen;
b) den Verkehr mit bestimmten Waren, die
nach Mitteilung der anderen Vertragspartei
Gegenstand eines ausgedehnten illegalen
Verkehrs in ihr oder aus ihrem Gebiet
sind;
c) bestimmte Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge,
bei denen der Verdacht besteht, daß
sie zur Begehung von Zuwiderhandlungen
im Gebiet der ersuchenden Vertragspartei
benutzt werden.
(2) Das Ergebnis der Überwachung ist der ersuchenden
Zollverwaltung mitzuteilen.
Artikel 7
Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien erteilen
einander unaufgefordert oder auf Ersuchen
so schnell wie möglich alle Auskünfte hinsichtlich
Zuwiderhandlungen, an deren Bekämpfung
ein besonderes beiderseitiges Interesse besteht.
Dies gilt insbesondere für den Verkehr
mit Suchtgiften, mit Waffen, Munition und
Sprengstoffen, mit Gegenständen geschichtlicher,
künstlerischer, kultureller oder archäologischer
Bedeutung sowie mit Waren, die einer hohen
Besteuerung unterliegen, wie Alkohol und Tabakwaren.
Artikel 8
(1) Die Unterstützung kann verweigert werden,
wenn die ersuchte Vertragspartei der Ansicht
ist, daß die Unterstützung geeignet ist, die
Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung
(ordre public) oder andere wesentliche Interessen
zu beeinträchtigen.
(2) Wird ein Ersuchen gestellt und wäre die
Zollverwaltung der ersuchenden Vertragspartei
im umgekehrten Fall nicht in der Lage, die begehrte
Unterstützung zu leisten, so weist die
Zollverwaltung der ersuchenden Vertragspartei
in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. In
einem solchen Fall steht es der ersuchten Zollverwaltung
frei, dem Ersuchen zu entsprechen.
(3) Wenn einem Ersuchen ganz oder teilweise
nicht entsprochen werden kann, ist die ersuchende
Vertragspartei hievon zu benachrichtigen.
Artikel 9
(1) Die im Rahmen der Unterstützung erhaltenen
Auskünfte, Schriftstücke und anderen Mitteilungen
dürfen nur für Zwecke dieses Abkommens
und nur unter den von der Zollverwaltung,
die sie übermittelt hat, festgelegten Bedingungen
verwendet werden; sie dürfen anderen
als den mit ihrer Verwendung zu diesen Zwecken
betrauten Personen, Behörden oder sonstigen
Dienststellen nur dann weitergegeben werden,
wenn die Zollverwaltung, die sie übermittelt
hat, dem ausdrücklich zustimmt. Dies gilt
nicht für Auskünfte, Schriftstücke und andere
Mitteilungen betreffend Zuwiderhandlungen mit
Suchtgiften, Waffen, Munition und Sprengstoffen.
(2) Die Auskünfte, Schriftstücke und anderen
Mitteilungen genießen im Gebiet der Vertragspartei,
die sie erhält, den in diesem Gebiet geltenden
Schutz des Amtsgeheimnisses.
Artikel 10
Die unter den Bedingungen dieses Abkommens
erhaltenen Auskünfte, Schriftstücke und
anderen Mitteillungen können als Beweismittel
in Verfahren zur Erhebung der Zölle oder anderen
Eingangs- oder Ausgangsabgaben und in Finanzstrafverfahren
sowohl vor den Verwaltungsbehörden
als auch vor den Gerichten herangezogen
werden; ihre Verwendung und ihre Beweiskraft
in diesen Verfahren richten sich nach
dem innerstaatlichen Recht der jeweiligen Vertragspartei.
Artikel 11
(1) Akten und andere Schriftstücke werden in
der Regel in Kopie übermittelt. Die Übermittlung
von Akten und anderen Schriftstücken in
Urschrift wird nur verlangt, wenn die Übersendung
von Kopien nicht ausreicht; die ersuchte
Vertragspartei wird einem solchen Ersuchen nach
Möglichkeit entsprechen.
(2) Übermittelte Akten, Schriftstücke in Urschrift
und andere Gegenstände sind der ersuchten
Zollverwaltung so bald wie möglich zurückzugeben.
Artikel 12
Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien
werden
a) die bei ihrer Arbeit gewonnenen Erfahrungen,
die sich auf die Organisation des
Zolldienstes, die Schulung und Fortbildung
des Personals, die Anwendung und Benutzung
technischer Hilfsmittel sowie auf andere
Fachbereiche beiderseitigen Interesses
beziehen, und
b) ihre Zollvorschriften und Fachliteratur
untereinander austauschen.
Artikel 13
Die Vertragsparteien verzichten untereinander
auf jeden Anspruch auf Erstattung der sich aus
der Durchführung dieses Abkommens ergebenden
Kosten.
Artikel 14
(1) Die in diesem Abkommen vorgesehene
Unterstützung findet unmittelbar zwischen den
Zollverwaltungen der Vertragsparteien statt.
(2) Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien
können bei Behandlung der Fragen, die sich aus
diesem Abkommen ergeben und weder außenpolitischer
noch völkerrechtlicher Natur sind,
unmittelbar miteinander verkehren.
(3) Das Bundesministerium für Finanzen und
die Bundeszollverwaltung werden nach gegenseitiger
Fühlungnahme die zur Durchführung
dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen
treffen. Sie werden Schwierigkeiten oder Zweifel,
die bei der Auslegung oder Anwendung des
Abkommens auftreten könnten, einvernehmlich
lösen.
(4) Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen
und der Bundeszollverwaltung werden
jährlich mindestens einmal zur Besprechung der
sich aus diesem Abkommen ergebenden Aufgaben
zusammentreffen. Sie werden dafür sorgen,
daß die ihnen nachgeordneten Dienststellen zur
Wahrnehmung der ihnen zugewiesenen Aufgaben
in ständiger unmittelbarer Verbindung stehen.
(5) Der schriftliche Verkehr zwischen den Zollverwaltungen
der Vertragsparteien findet in der
Regel in der Staatssprache der Republik Österreich
und in den Amtssprachen der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien statt.
Artikel 15
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation
und die Ratifikationsurkunden werden in Wien
ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des
dritten Monats nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden
in Kraft.
(3) Dieses Abkommen kann schriftlich auf dem
diplomatischen Weg gekündigt werden; es tritt
ein Jahr nach seiner Kündigung außer Kraft.
GESCHEHEN in Belgrad, am 15. März 1978,
in zwei Urschriften, jede in deutscher und serbo-
kroatischer Sprache, von denen beide Texte
gleichermaßen authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Dr. Perrelli eh.
Für die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien
Kemal Tarabar eh.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 31. Mai 1979 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 15
Abs. 2 am 1. August 1979 in Kraft.