289. Beschluß Nr. 1/78 des Gemischten Ausschusses EWG—Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen
über das gemeinschaftliche Versandverfahren Kundgemacht in BGBl. Nr. 599/1973,
insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3
Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe
Mit dem am 12. Juli 1977 unterzeichneten
Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Republik Österreich
soll der Anwendungsbereich der Bestimmungen
der Versandabkommen EWG—Schweiz und
EWG—Österreich auf Warenbeförderungen, die
zwischen zwei in der Gemeinschaft gelegenen
Orten erfolgen und sowohl schweizerisches als
auch österreichisches Gebiet berühren, sowie auf
alle anderen Warenbeförderungen ausgedehnt
werden, die sowohl schweizerisches als auch
österreichisches Gebiet berühren. Gemäß Artikel 3
Absatz 2 des dreiseitigen Abkommens sind die
Muster der Bürgschaftsurkunden entsprechend zu
ergänzen. Das Muster der Bürgschaftsbescheinigung
ist ebenfalls anzupassen.
Die Anlage III des Abkommens EWG—Österreich
über das gemeinschaftliche Versandverfahren
muß daher geändert werden —
BESCHLIESST
Einziger Artikel
Die Muster I bis IV in der Anlage III des
Abkommens EWG—Österreich über das gemeinschaftliche
Versandverfahren werden durch die
Muster in den Anhängen I bis IV zu diesem
Beschluß ersetzt.
Geschehen zu Brüssel am 20. April 1978.
Für den Gemischten Ausschuß
Der Vorsitzende
K. Pingel
Anhang I
ANLAGE III
MUSTER I
GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN
BÜRGSCHAFTSURKUNDE
(Gesamtbürgschaft für mehrere gemeinschaftliche Versandverfahren)
Anhang II
MUSTER II
GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN
BÜRGSCHAFTSURKUNDE
(Bürgschaft für ein einzelnes gemeinschaftliches Versandverfahren)
Anhang III
MUSTER III
GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN
BÜRGSCHAFTSURKUNDE
(System der Pauschalbürgschaft)
Anhang IV
MUSTER IV BÜRGSCHAFTSBESCHEINIGUNG