Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
289_1977 AT

289. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 99 Katschberg Straße im Bereich der Gemeinden Radstadt und Untertauern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 289. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 99 Katschberg Straße im Bereich der Gemeinden Radstadt und Untertauern

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 99

Katschberg Straße wird im Bereich der Gemeinden

Radstadt und Untertauern wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Trasse beginnt bei

km 3,192, verläuft in südlicher Richtung, den bestehenden

Straßenverlauf durch Ausschaltung der

vorhandenen Bögen korrigierend und das Ortsgebiet

von Untertauern umfahrend, und endet

bei km 10,502.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie

bei den Gemeinden Radstadt und Untertauern

aufliegenden Planunterlage (Planzeichen B-99/

5-1972; Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →