289. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 99 Katschberg Straße im Bereich der Gemeinden Radstadt und Untertauern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 99
Katschberg Straße wird im Bereich der Gemeinden
Radstadt und Untertauern wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Trasse beginnt bei
km 3,192, verläuft in südlicher Richtung, den bestehenden
Straßenverlauf durch Ausschaltung der
vorhandenen Bögen korrigierend und das Ortsgebiet
von Untertauern umfahrend, und endet
bei km 10,502.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie
bei den Gemeinden Radstadt und Untertauern
aufliegenden Planunterlage (Planzeichen B-99/
5-1972; Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.