289. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958,
BGBl. Nr. 199, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 92/1959, 88/1960, 242/1960, 119/1961,
17/1962, 323/1962, 84/1963, 198/1963, 35/1964,
335/1965, 261/1967, 9/1968, 30/1969, 3/1971,
31/1973 (Art. XIII der 29. ASVG-Novelle),
124/1973, 642/1973 (Art. III des Sonderunterstützungsgesetzes),
23/1974 (Art. IV der
30. ASVG-Novelle) und 179/1974 wird wie folgt
geändert
1. § 1 hat zu lauten
„§ 1. (1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert
(arbeitslosenversichert) sind
a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren
Dienstgebern beschäftigt sind,
b) Lehrlinge im letzten Lehrjahr der vorgeschriebenen
oder vereinbarten Lehrzeit
sowie Lehrlinge, die auf Grund eines Kollektivvertrages
Anspruch auf eine Lehrlingsentschädigung
mindestens in der Höhe
des niedrigsten Hilfsarbeiterlohnes haben,
c) Heimarbeiter,
d) Personen, die zum Zweck der vorgeschriebenen
Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene
Hochschulbildung erfordernden
Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung
beschäftigt sind, wenn die Ausbildung
nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses
erfolgt, jedoch mit Ausnahme
der Volontäre,
e) selbständige Pecher, das sind Personen, die,
ohne auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses
beschäftigt zu sein, durch Gewinnung
von Harzprodukten in fremden
Wäldern eine saisonmäßig wiederkehrende
Erwerbstätigkeit ausüben, sofern sie dieser
Erwerbstätigkeit in der Regel ohne Zuhilfenahme
familienfremder Arbeitskräfte nachgehen,
soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund
gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert oder
selbstversichert (§ 19 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955) und
nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
versicherungsfrei sind.
(2) Ausgenommen von der Arbeitslosenversicherungspflicht
sind
a) Personen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr,
soweit sie aber das 15. Lebensjahr vor
Beendigung der allgemeinen Schulpflicht beenden,
bis zum Ablauf des letzten Schuljahres;
b) Dienstnehmer, die in einem öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zu
einem Bundesland, einem Bezirk oder einer
Gemeinde sowie zu einem von diesen
Körperschaften verwalteten Betrieb, einer
solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung
oder einem solchen Fonds stehen;
c) Dienstnehmer, die in einem unkündbaren
privatrechtlichen Dienstverhältnis zum
Bund, zu einem Bundesland, einem Bezirk
oder einer Gemeinde sowie zu einem von.
diesen Körperschaften verwalteten Betrieb,
einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung
oder einem solchen Fonds stehen,
wenn ihnen aus diesem Dienstverhältnis
Anwartschaft auf Ruhegenuß (Provision)
zusteht, sowie Dienstnehmer, die in einem
unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis
zu einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts stehen, wenn ihnen aus diesem
Dienstverhältnis Anwartschaft auf Ruhegenuß
(Provision) zusteht, sofern in gesetzlichen
Vorschriften oder in den dienstrechtlichen
Vorschriften ein Anspruch auf eine
Ersatzleistung für den Fall der Arbeitslosigkeit
und ein Anspruch auf eine Ersatz-
leistung für Karenzurlaubsgeld (§§ 26 bis
31) in einem diesem Bundesgesetz gleichwertigen
Ausmaß vorgesehen sind;
d) Personen, die nach den Bestimmungen des
§ 2 Abs. 1 Z. 2 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 219/1965,
pflichtversichert sind;
e) Dienstnehmer, Heimarbeiter und selbständige
Pecher, die nach der Höhe des
Entgelts geringfügig beschäftigt sind, soweit
es sich nicht um Selbstversicherte nach den
Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
handelt.
(3) Die Versicherungsfreiheit nach Abs. 2 ist
bei Dienstnehmern, die bei demselben Dienstgeber
zu Versicherungspflichtiger und versicherungsfreier
Beschäftigung herangezogen werden,
nur dann gegeben, wenn sie überwiegend in versicherungsfreier
Beschäftigung tätig sind.
(4) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine
Beschäftigung als geringfügig gilt, finden die
Bestimmungen des § 5 Abs. 2 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes sinngemäß Anwendung.
Eine Beschäftigung als Hausbesorger im
Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/
1970, gilt jedoch dann als geringfügig, wenn das
Entgelt die im § 5 Abs. 2 lit. a bis c des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes angeführten
Beträge nicht überschreitet.
(5) Die Vorschriften des Abs. 4 erster Satz
gelten sinngemäß für Heimarbeiter und selbständige
Pecher."
2. Im § 2 sind die Worte „der in der Heimarbeit"
durch die Worte „der in Heimarbeit"
zu ersetzen.
3. Im § 3 Abs. 1 sind die Worte „des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung" durch die
Worte „des Bundesministers für soziale Verwaltung"
zu ersetzen.
4. a) Die Überschrift vor § 6 „Versicherungsleistungen."
ist durch die Überschrift „Leistungen"
zu ersetzen.
b) § 6 hat zu lauten
„§ 6. (1) Als Leistungen der Arbeitslosenversicherung
kommen in Betracht
a) Arbeitslosengeld;
b) Notstandshilfe;
c) Bevorschussung von Leistungen aus der
Pensionsversicherung;
d) Karenzurlaubsgeld;
e) Sondernotstandshilfe für alleinstehende
Mütter.
(2) Die Bezieher der vorstehenden Leistungen
sind krankenversichert."
5. § 12 hat zu lauten
„§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer nach Beendigung
seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung
gefunden hat.
(2) Ein selbständiger Pecher gilt in der Zeit
der saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit, das ist
vom dritten Montag im März bis einschließlich
dritten Sonntag im November eines jeden Jahres,
nicht als arbeitslos. In der übrigen Zeit des Jahres
gilt der selbständige Pecher als arbeitslos, wenn
er keine andere Beschäftigung gefunden hat.
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2
gilt insbesondere nicht
a) wer in einem Dienstverhältnis steht;
b) wer selbständig erwerbstätig ist;
c) wer ein Urlaubsentgelt nach den Bestimmungen
des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes
1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden
Fassung, bezieht, in der Zeit, für die
das Urlaubsentgelt gebührt;
d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu
stehen, im Betrieb des Ehegatten, der
Eltern oder Kinder tätig ist;
e) wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf
behördliche Anordnung in anderer Weise
angehalten wird;
f) wer in einer Schule oder einem geregelten
Lehrgang — so als ordentlicher Hörer
einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule
oder einer mittleren Lehranstalt —
ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis
vorliegt, sich einer praktischen
Ausbildung unterzieht.
(4) Von den Bestimmungen des Abs. 3 lit. f
kann das Arbeitsamt in berücksichtigungswürdigen
Fällen Ausnahmen zulassen, insbesondere,
wenn der Arbeitslose dem Studium oder der
praktischen Ausbildung bereits während des
Dienstverhältnisses, das der Arbeitslosigkeit unmittelbar
vorangegangen ist, oblag.
(5) Nach- und Umschulung und der Besuch
einzelner Lehrkurse zum Zwecke der Erweiterung
der fachlichen oder Allgemeinbildung gelten
nicht als Beschäftigung im Sinne der Abs. 1 und 2.
(6) Als arbeitslos gilt jedoch
a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen
ein Entgelt erzielt, das die im § 5
Abs. 2 lit. a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
angeführten Beträge
nicht übersteigt;
b) wer einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb
bewirtschaftet, dessen nach den jeweils
geltenden gesetzlichen Vorschriften festgestellter
Einheitswert den Betrag von
44000 S nicht übersteigt;
c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig
ist und daraus ein Einkommen erzielt,
das die im § 5 Abs. 2 lit. a bis c des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes angeführten
Beträge nicht übersteigt.
(7) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3
lit. a gilt als arbeitslos auch eine Frau, bei der
die Voraussetzung des § 26 Abs. 1 Z. 1 lit. c
für den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld vor
Ablauf des Karenzurlaubes deswegen weggefallen
ist, weil ihr Kind, dessen Geburt Anlaß für die
Gewährung des Karenzurlaubes war, gestorben
ist und der Dienstgeber einer vorzeitigen Beendigung
des Karenzurlaubes nicht zugestimmt hat,
und zwar so lange, als während der restlichen
Dauer des Karenzurlaubes kein Dienstverhältnis
mit einem anderen Dienstgeber besteht.
(8) Ebenso gilt als arbeitslos, wer auf Grund
eines allenfalls auch ungerechtfertigten Ausspruches
über die Lösung seines einen Kündigungs-
oder Entlassungsschutz genießenden
Dienstverhältnisses nicht beschäftigt wird, und
zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem durch die
zuständige Behörde das allfällige Weiterbestehen
des Beschäftigungsverhältnisses rechtskräftig entschieden
oder vor der zuständigen Behörde ein
Vergleich geschlossen wurde."
6. § 14 hat zu lauten
„§ 14. (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme
des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft
erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten
24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches
(Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland
arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(2) Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des
Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt,
wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten
vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist)
insgesamt 20 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig
beschäftigt war.
(3) In Zeiten empfindlicher Arbeitslosigkeit
kann durch Verordnung des Bundesministers für
soziale Verwaltung für einzelne Berufsgruppen,
in denen die Beschäftigungslage besonders ungünstig
ist, bestimmt werden, daß die Anwartschaft
auch dann erfüllt ist, wenn der Arbeitslose
in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung
des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Inland
insgesamt 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig
beschäftigt war.
(4) Auf die Anwartschaft sind folgende im
Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer
Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen
a) Zeiten, die gemäß § 1 Abs. 1 der Arbeitslosenversicherungspflicht
unterlagen;
b) die Zeit des Präsenz(Zivil)dienstes, wenn
der Arbeitslose innerhalb des letzten Jahres
vor Antritt des Präsenz(Zivil)dienstes oder
innerhalb des der Beendigung des Präsenz-
(Zivil)dienstes folgenden Jahres mindestens
sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig
beschäftigt oder als Lehrling
arbeitslosenversichert war, wobei einer
arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung
der Bezug von Arbeitslosengeld
und Notstandshilfe gleichsteht;
c) Zeiten eines Wochengeldbezuges während
eines arbeitslosenversicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnisses, sofern das Beschäftigungsverhältnis
anschließend an den
Wochengeldbezug fortgesetzt oder ein
Karenzurlaub im Sinne des Mutterschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 76/1957, in geltender
Fassung, in Anspruch genommen wurde;
d) Zeiten einer Krankheit während eines
arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses
nach Wegfall des
Entgeltanspruches, sofern nach der Krankheit
der Entgeltanspruch wieder aufgelebt
ist;
e) bei Dienstverhältnissen von Arbeitern, die
mindestens eine volle Woche ununterbrochen
gedauert haben und die an einem
Samstag — im Falle der Fünftagewoche aa
einem Freitag — enden, der darauffolgende
Sonntag bzw. Samstag und Sonntag, soweit
betriebsüblich andere Tage als die Sonntage
bzw. Samstage und Sonntage als arbeitsfreie
Tage gelten, diese betriebsüblichen arbeitsfreien
Tage.
(5) Im Gebiet eines anderen Staates ausgeübte
Beschäftigungen, die ihrer Art nach im Inland
versicherungspflichtig wären, sind den Beschäftigungen
im Bundesgebiet gleichzuhalten, soweit
durch zwischenstaatliche Übereinkommen die
Gegenseitigkeit verbürgt ist.
(6) Die in den vorstehenden Abs. 4 und 5 angeführten
Zeiten dürfen bei der Ermittlung der
Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.
(7) Zeiten, die für die Beurteilung der Anwartschaft
auf Karenzurlaubsgeld herangezogen wurden,
sind bei der Beurteilung der Anwartschaft
auf Arbeitslosengeld nicht mehr zu berücksichtigen,
es sei denn, daß das Kind, dessen Geburt
Anlaß für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes
war, während des Bezuges des Karenz-
Urlaubsgeldes gestorben ist.
(8) Wird nach einem Bezug von Karenzurlaubsgeld
Arbeitslosengeld in Anspruch genommen,
so gilt diese Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes
als weitere Inanspruchnahme im Sinne
des Abs. 2."
7. § 15 hat zu lauten
„§ 15. (1) Die Rahmenfristen nach § 14 Abs. 1
bis 3 verlängern sich
1. um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im
Inland
a) in einem arbeitslosenversicherungsfreien
Dienstverhältnis gestanden ist;
b) arbeitsuchend beim Arbeitsamt gemeldet
gewesen ist;
c) eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis
bezogen hat;
d) selbständig erwerbstätig gewesen ist;
e) einen geregelten Lehrgang zur beruflichen
Fortbildung besucht hat, durch den er überwiegend
in Anspruch genommen wurde;
f) Präsenz(Zivil)dienst geleistet hat;
g) einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen
Vorschriften zurückgelegt bzw.
Karenzurlaubsgeld bezogen hat;
h) eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen
des Mutterschutzgesetzes, BGBl.
Nr. 76/1957, bezogen hat;
i) ein außerordentliches Entgelt im Sinne des
§ 17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes,
BGBL Nr. 235/1962, bezogen
hat;
j) Krankengeld bzw. Wochengeld bezogen hat
oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht
gewesen ist;
k) nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeltd
aus der gesetzlichen Krankenversicherung
nachweislich arbeitsunfähig gewesen
ist;
l) wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder
Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach
ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit
gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes gleichkommt,
eine Pension aus der gesetzlichen
Pensions- oder Unfallversicherung bezogen
hat;
m) eine Freiheitsstrafe verbüßt hat oder auf
behördliche Anordnung in anderer Weise
angehalten worden ist;
n) eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen
des Sonderunterstützungsgesetzes,
BGBl. Nr. 642/1973, bezogen hat;
2. um Zeiträume, in denen der Arbeitslose
im Ausland beschäftigt gewesen ist.
(2) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
kann, wenn sich die Notwendigkeit hiezu herausstellt,
durch Verordnung bestimmen, daß auch
andere Tatbestände eine Verlängerung der
Rahmenfrist bewirken."
8. Der § 17 erhält die Bezeichnung § 16 und
hat unter Voranstellung der Überschrift „Ruhen
des Arbeitslosengeldes" zu lauten:"
§ 16. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht
während
a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld,
b) des Bezuges von Sonderunterstützung nach
den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes,
c) der Unterbringung des Arbeitslosen in
einer Heil- oder Pflegeanstalt,
d) des Bezuges einer Pension aus dem Versicherungsfall
der Invalidität, der Berufsunfähigkeit
oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit,
e) der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie
während einer anderweitigen auf behördlicher
Anordnung beruhenden Anhaltung,
f) des Bezuges von Entgelt gemäß § 5 des
Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/
1974,
g) des Aufenthaltes im Ausland,
h) des Präsenz(Zivil)dienstes,
i) des Bezuges von Karenzurlaubsgeld."
9. Der § 16 erhält die Bezeichnung § 17 und
hat unter Voranstellung der Überschrift „Beginn
des Bezuges" anstelle der Überschrift „Wartezeit"
zu lauten
„§ 17. (1) Sofern sämtliche Voraussetzungen
für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt
sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht
gemäß § 16 ruht, gebührt das Arbeitslosengeld
ab dem Tag der Geltendmachung.
(2) Waren jedoch die Voraussetzungen für den
Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits ab einem
Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag erfüllt
und hat der Anspruch während dieses
Samstages, Sonntages oder gesetzlichen Feiertages
gemäß § 16 nicht geruht, so gebührt das
Arbeitslosengeld rückwirkend ab dem betreffenden
Samstag, Sonntag bzw. gesetzlichen Feiertag,
sofern der Arbeitslose seinen Anspruch am darauffolgenden
Werktag geltend gemacht hat."
10. Im § 18 Abs. 3 ist der Ausdruck „§ 14
Abs. 8 und 9" durch den Ausdruck „§ 14 Abs. 4
lit. c, d und e" zu ersetzen,
11. a) Im § 19 Abs. 1 lit. b ist das Wort „Anwartschaftszeit"
durch das Wort „Anwartschaft,"
zu ersetzen.
b) Dem § 19 ist ein Abs. 3 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„(3) Durch den Bezug von Karenzurlaubsgeld
ist ein allfälliger Anspruch auf Fortbezug von
Arbeitslosengeld nicht mehr gegeben, es sei denn,
daß das Kind, dessen Geburt Anlaß für die Gewährung
des Karenzurlaubsgeldes war, während
des Bezuges des Karenzurlaubsgeldes gestorben
ist."
12. a) § 21 Abs. 3 hat zu lauten
b) § 21 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Unter Bedachtnahme auf die für den
Arbeitslosenversicherungsbeitrag jeweils maßgebende
Höchstbeitragsgrundlage hat der Bundesminister
für soziale Verwaltung mit Verordnung
eine Ergänzung der Lohnklassentabelle vorzunehmen,
derart, daß der monatliche Arbeitsverdienst
von Lohnklasse zu Lohnklasse jeweils um
260 S abgestuft ist und der Grundbetrag des
Arbeitslosengeldes in den einzelnen ergänzten
Lohnklassen jeweils 40 v. H. des um 195 S
erhöhten unteren monatlichen Grenzbetrages der
betreffenden Lohnklasse zuzüglich einer Wohnungsbeihilfe
von 30 S monatlich beträgt."
c) § 21 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Auf einen Tag entfällt als Arbeitslosengeld
ein Dreißigstel des Monatsbetrages, das auf
volle Schillingbeträge zu runden ist; hiebei sind
Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen
und Beträge von 50 Groschen und mehr auf
einen Schilling zu ergänzen."
13. a) Im § 23 Abs. 2 haben nach den Worten
„so hat der Pensionsversicherungsträger" die
Worte „dem Arbeitsamt" zu entfallen.
b) Im § 23 Abs. 3 ist der Ausdruck „(§ 34
Abs. 3)" durch den Ausdruck „(§ 42 Abs. 3)" zu
ersetzen. Weiters haben die Worte „dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung" sowie die
Worte „den Arbeitsämtern" zu entfallen.
14. a) Im § 25 Abs. 1 ist der Ausdruck
„§ 12 Abs. 9" durch den Ausdruck „§ 12
Abs. 8" zu ersetzen.
b) Dem § 25 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen
„Die Arbeitsämter können anläßlich der
Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen
gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen
Verhältnisse des Schuldners die
Hereinbringung der Forderung in einem Betrag
nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse
des Schuldners festzusetzen."
15. Die Überschrift „Abschnitt 1 a." ist durch
die Überschrift „Abschnitt 2" zu ersetzen, die
bisherigen §§ 25 a bis 25 g erhalten die Bezeichnungen
26 bis 32 und haben wie folgt zu lauten
„§ 26. (1) Anspruch auf Karenzurlaubsgeld
haben
1. Mütter,
a) die die Anwartschaft erfüllt haben und
b) sich aus Anlaß der Mutterschaft in einem
Karenzurlaub bis zum Höchstausmaß
eines Jahres vom Tag der Geburt des
Kindes an gerechnet befinden oder deren
Dienst(Ausbildungs-, Lehr)verhältnis von
ihnen wegen der bevorstehenden oder erfolgten
Entbindung oder vom Dienstgeber
gelöst oder durch Zeitablauf beendet
wurde, wenn durch die Entbindung auf
Grund des Dienst(Ausbildungs-, Lehr)-
verhältnisses Anspruch auf Wochengeld
entstanden ist; die Voraussetzung, daß
Anspruch auf Wochengeld entstanden sein
muß, entfällt bei Müttern, die während der
Schutzfrist gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes,
BGBL Nr. 76/1957, keinen
Anspruch auf Wochengeld haben, weil die
diesbezüglichen krankenversicherungsrechtlichen
Vorschriften einen solchen Anspruch
nicht vorsehen, bzw. bei Müttern, denen
nur deswegen kein Anspruch auf Wochengeld
entstanden ist, weil sie sich zu dem
Zeitpunkt, in dem Anspruch auf Wochengeld
entstanden wäre, in Anstaltspflege
befunden haben und
c) deren neugeborenes Kind mit ihnen im
selben Haushalt lebt und von ihnen überwiegend
selbst gepflegt wird, wobei diese
Voraussetzungen nicht erforderlich sind,
solange sich das Kind in einer Krankenanstalt
in Pflege befindet.
2. Mütter,
a) die im Bezug des Wochengeldes aus der
Krankenversicherung Arbeitsloser stehen,
nach Erschöpfung ihres Anspruches auf
Wochengeld, sofern die Voraussetzungen
der Z. 1 lit. c gegeben sind, oder
b) die im Bezug des Wochengeldes aus der
Krankenversicherung auf Grund des Bezuges
von Sonderunterstützung gemäß
§§ 26 und 27 des Mutterschutzgesetzes
stehen, nach Erschöpfung ihres Anspruches
auf Wochengeld, sofern die Voraussetzungen
der Z. 1 lit. a und c gegeben sind,
oder
c) denen nur deswegen kein Anspruch auf
Wochengeld aus der Krankenversicherung
Arbeitsloser entstanden ist, weil sie sich
zu dem Zeitpunkt, in dem Anspruch auf
Wochengeld entstanden wäre, in Anstaltspflege
befunden haben, sofern die Voraussetzungen
der Z. 1 lit. c gegeben sind.
3. Frauen, die allein oder mit ihrem Ehegatten
ein Kind, welches das erste Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, an Kindes Statt angenommen
oder in der Absicht, dieses Kind an Kindes
Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen
haben, die Anwartschaft erfüllen, mit
dem Kind im selben Haushalt leben und dieses
überwiegend selbst pflegen; im übrigen gelten
die Bestimmungen der §§ 26 Abs. 2 bis 32
sinngemäß.
(2) Bei der Beurteilung der Frage, ob die
Anwartschaft erfüllt ist, finden die Bestimmungen
des § 14 Abs. 1 und 2 sowie des § 15
sinngemäß Anwendung. Handelt es sich jedoch
um Mütter, die vor Vollendung des 20. Lebensjahres
entbunden haben und im Zusammenhang
mit dieser Entbindung Karenzurlaubsgeld beantragen,
finden auch bei der erstmaligen Inanspruchnahme
des Karenzurlaubsgeldes die Bestimmungen
des § 14 Abs. 2 sowie des § 15
sinngemäß Anwendung. Auf die Anwartschaft
von Karenzurlaubsgeld sind die in § 14 Abs. 4
lit. a, c, d und e angeführten Zeiten, krankenversicherungspflichtige
Lehrzeiten und krankenversicherungspflichtige
Ausbildungszeiten an inländischen
Krankenpflegeschulen, medizinischtechnischen
Schulen und Schulen für den medizinisch-
technischen Fachdienst im Sinne des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 102/1961 sowie an inländischen
Hebammenlehranstalten anzurechnen.
Alle diese Zeiten dürfen bei der Ermittlung der
Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.
(3) Keinen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld
haben Mütter, die
a) in einem Dienstverhältnis stehen;
b) selbständig erwerbstätig sind;
c) Anspruch auf Geldleistungen an öffentlich
Bedienstete während des Karenzurlaubes
aus Anlaß der Mutterschaft nach den Bestimmungen
des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
395/1974 oder gleichartige Leistungen auf
Grund landesgesetzlicher Vorschriften
haben;
d) ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen,
im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder
Kinder tätig sind.
(4) Anspruch auf Karenzurlaubsgeld haben
jedoch bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen
Mütter, die
a) aus einer oder mehreren Beschäftigungen
ein Entgelt erzielen, das die im § 5 Abs. 2
lit. a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
angeführten Beträge nicht
übersteigt;
b) eine nebenberufliche Beschäftigung als
Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes,
BGBl. Nr. 16/1970, ausüben;
c) einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften,
dessen nach den jeweils geltenden
gesetzlichen Vorschriften festgestellter
Einheitswert den Betrag von 44000 S
nicht übersteigt;
d) auf andere Art selbständig erwerbstätig
sind und daraus ein Einkommen erzielen,
das die im § 5 Abs. 2 lit. a bis c des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten
Beträge nicht übersteigt.
§ 27. (1) Verheiratete Mütter erhalten ein
Karenzurlaubsgeld von 2487 S (einschließlich
30 S Wohnungsbeihilfe) monatlich.
(2) Alleinstehende Mütter erhalten ein Karenzurlaubsgeld
von 3716 S (einschließlich 30 S
Wohnungsbeihilfe) monatlich.
(3) Verheiratete Mütter, deren Ehegatte jedoch
kein oder nur ein Einkommen erzielt, das bei
Anwendung des § 6 Abs. 3 erster Satz,
und Abs. 5 erster Satz der Verordnung
des Bundesministers für soziale Verwaltung
vom 10. Juli 1973, BGBl. Nr. 352, betreffend
Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe
(Notstandshilfeverordnung) unberücksichtigt
zu bleiben hätte (Freibetrag), oder
deren Ehegatte erwiesenermaßen für den Unterhalt
des Kindes nicht sorgt, erhalten ein Karenzurlaubsgeld
von 3716 S (einschließlich 30 S
Wohnungsbeihilfe) monatlich. Ein den vorgenannten
Freibetrag übersteigendes Einkommen
des Ehegatten ist auf den Unterschiedsbetrag
zwischen 2487 S und 3716 S monatlich anzurechnen.
§ 28. Zuzüglich zum Karenzurlaubsgeld gebühren
Familienzuschläge für die im § 20 Abs. 2 angeführten
zuschlagsberechtigten Personen, ausgenommen
für das neugeborene Kind, sofern die
Mutter zum Unterhalt dieser Personen tatsächlich
wesentlich beiträgt. Im übrigen finden die Bestimmungen
des § 20 Abs. 2 bis 4 sinngemäß Anwendung.
Bei Mehrlingsgeburten gebührt für das
zweite und jedes weitere Kind je ein Familienzuschlag.
§ 29. Die Vorschriften des § 16 lit. a bis g
über das Ruhen des Arbeitslosengeldes sowie der
§§ 24 und 25 über die Einstellung und Berichtigung
des Arbeitslosengeldes finden sinngemäß
Anwendung.
§ 30. Das Karenzurlaubsgeld wird auf vorherigen
Antrag der Mutter mit Beginn des Karenzurlaubes,
im Falle einer Auflösung des Dienstverhältnisses
gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 lit. b mit dem
der Auflösung folgenden Tag, frühestens jedoch
im unmittelbaren Anschluß an den Wochengeldbezug,
in den Fällen des § 26 Abs. 1 Z. 2
lit. a und b im unmittelbaren Anschluß an den
Wochengeldbezug, im Falle des § 26 Abs. 1 Z. 2
lit. c frühestens im Anschluß an die Anstaltspflege,
im Falle des § 26 Abs. 1 Z. 3 frühestens
ab dem Tag, an dem das Kind in unentgeltliche
Pflege genommen wird, gewährt. Wird der Antrag
auf. Gewährung des Karenzurlaubsgeldes erst
später geltend gemacht, so gebührt das Karenzurlaubsgeld
rückwirkend bis zu einem Höchstausmaß
von einem Monat.
§ 31. Das Karenzurlaubsgeld wird im Falle
der Gewährung eines Karenzurlaubes für die
Dauer dieses Urlaubes gewährt, in diesem und
in allen anderen Fällen jedoch nur bis zum
Höchstausmaß eines Jahres vom Tag der Geburt
des Kindes an gerechnet.
§ 32. Die im § 27 angeführten Beträge sind mit
Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit
der Richtzahl dieses Kalenderjahres (§ 108 a
ASVG) zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge
sind auf volle Schillingbeträge zu runden;
hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen
und Beträge von 50 Groschen und
mehr auf einen Schilling zu ergänzen."
16. Die Überschrift „Abschnitt 2." ist durch
die Überschrift „Abschnitt 3" zu ersetzen, die
bisherigen §§ 26 bis 31 erhalten die Bezeichnungen
33 bis 38 und haben wie folgt zu lauten
„§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf
Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld erschöpft
haben, kann auf Antrag Notstandshilfe
gewährt werden.
(2) Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe
ist, daß der Arbeitslose
a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
b) arbeitsfähig und arbeitswillig ist,
c) sich in Notlage befindet.
(3) Von dem Erfordernis der österreichischen
Staatsbürgerschaft wird bei Personen abgesehen,
die sich seit 1. Jänner 1930 ununterbrochen im
Bereich des gegenwärtigen Staatsgebietes der Republik
Österreich aufhalten; das gleiche gilt für
Personen, die nach diesem Zeitpunkt im Bereich
des gegenwärtigen Staatsgebietes der Republik
geboren sind und sich in diesem Gebiet seither
ununterbrochen aufhalten.
(4) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen
die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse
unmöglich ist.
(5) Notstandshilfe kann nur gewährt werden,
wenn sich der Arbeitslose innerhalb dreier Jahre
nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
oder Karenzurlaubsgeld um die Notstandshilfe
bewirbt.
§ 34. (1) Wenn die Lage auf dem Arbeitsmarkt
für bestimmte Gruppen von Arbeitslosen oder
für bestimmte Gebiete andauernd günstig ist,
kann der Bundesminister für soziale Verwaltung
nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen
der Dienstgeber und der Dienstnehmer
für solche Gruppen von Arbeitslosen oder für
solche Gebiete die Gewährung der Notstandshilfe
ausschließen.
(2) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
kann die Gewährung der Notstandshilfe an arbeitslose
Angehörige eines anderen Staates zulassen,
wenn dieser Staat eine der österreichischen
Notstandshilfe gleichwertige Einrichtung besitzt,
die auf österreichische Staatsbürger in gleicher
Weise wie für die eigenen Staatsangehörigen angewendet
wird.
(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
kann nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen
der Dienstgeber und der Dienstnehmer
die Gewährung der Notstandshilfe an
Arbeitslose, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzen und die nicht auf Grund
einer Verfügung nach Abs. 2 zur Notstandshilfe
zugelassen sind, unter der Voraussetzung zulassen,
daß die Arbeitslosen innerhalb der letzten
fünf Jahre, gerechnet vom Tag der Geltendmachung
des Anspruches auf Notstandshilfe, in
Österreich mindestens 156 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig
beschäftigt waren; bei der
Ermittlung des Zeitraumes von fünf Jahren
bleiben Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld
(Notstandshilfe) außer Betracht. Die Zulassung
kann für eine bestimmte Zeit und für bestimmte
Gruppen von Arbeitslosen ausgesprochen werden.
Dauer und Ausmaß
§ 35. Die Notstandshilfe wird jeweils für einen
bestimmten, jedoch 26 Wochen nicht übersteigenden
Zeitraum gewährt.
§ 36. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
erläßt nach Anhörung der gesetzlichen
Interessenvertretungen der Dienstgeber und der
Dienstnehmer Richtlinien über das Ausmaß der
Notstandshilfe. In diesen Richtlinien kann das
Ausmaß insbesondere nach Gebieten unter Berücksichtigung
der Lebenshaltungskosten und
nach dem Alter der Arbeitslosen abgestuft werden.
Die Notstandshilfe darf jedoch mit keinem
höheren Betrag als dem des Arbeitslosengeldes
festgesetzt werden und unbeschadet der Bestimmungen
des Abs. 2 nicht unter 75 v. H. des
Arbeitslosengeldes sinken.
(2) In den nach Abs. 1 zu erlassenden Richtlinien
sind auch die näheren Voraussetzungen
im Sinne des § 33 Abs. 4 festzulegen, unter
denen Notlage als gegeben anzusehen ist. Bei Beurteilung
der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen
Verhältnisse des Arbeitslosen selbst
sowie der Angehörigen des Arbeitslosen zu berücksichtigen,
die zur gesetzlichen Unterhaltsleistung
verpflichtet sind, wobei Lebensgefährten,
Wahleltern, Stiefeltern, Wahlkinder und Stiefkinder
den unterhaltspflichtigen Angehörigen
gleichgehalten werden; im allgemeinen ist nur
das Einkommen der im gemeinsamen Haushalt
mit dem Arbeitslosen lebenden Angehörigen
heranzuziehen. Weiters sind unter Beachtung der
vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber
zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der
Beurteilung zugrunde liegende Einkommen nicht
ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen
Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen,
Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens
mit einem Teilbetrag gewährt werden
kann.
(3) Im einzelnen ist bei der Erlassung der
Richtlinien folgendes zu beachten
A. Berücksichtigung des Einkommens
des Arbeitslosen
a) Leistungen der allgemeinen Sozialhilfe, der
freien Wohlfahrtspflege sowie Gewerkschaftsunterstützungen
und Gnadenpensionen
privater Dienstgeber sind bei der
Beurteilung der Notlage außer Betracht zu
lassen.
b) Renten (Pensionen) und Zulagen zu Renten
(Pensionen) können zur Gänze oder
teilweise von der Anrechnung auf die Notstandshilfe
freigelassen werden, wenn sie
vor allem zur Bestreitung besonderer Aufwendungen
des Renten(Pensions)empfängers
bestimmt sind.
c) Das sonstige Einkommen des Arbeitslosen
ist nach Abzug des zur Erzielung des
Einkommens notwendigen Aufwandes auf
die Notstandshilfe anzurechnen.
d) Bei der Ermittlung des Einkommens aus
einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb
sind die Bestimmungen des § 85 Abs. 5
bis 7 und Abs. 10 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 28/1970,
in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß
anzuwenden.
e) Bei Bezug einer Leistung aus einem der
Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz
bzw. dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz
und bei Bezug eines
Ruhegenusses aus einem Dienstverhältnis
zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft
ist Notlage nicht anzunehmen.
B. Berücksichtigung des Einkommens
der Angehörigen des Arbeitslosen
a) Vom Einkommen der Angehörigen und
gleichgehaltenen Personen (Abs. 2) ist bei
der Anrechnung ein zur Bestreitung des
Lebensunterhaltes notwendiger Betrag
(Freibetrag) freizulassen. Dieser Freibetrag
kann nach der Höhe des Einkommens, der
Größe der Familie, dem Lebensalter und
nach dem Angehörigkeitsverhältnis verschieden
bemessen werden.
b) Bei der Ermittlung des Einkommens aus
einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb
sind die Bestimmungen des § 85 Abs. 5
bis 7 und Abs. 10 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 28/1970,
in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß
anzuwenden.
c) Steht der Ehegatte (Lebensgefährte) einer
Arbeitslosen im Vollverdienst oder ist er
selbständig erwerbstätig oder besitzt er
ein zur Befriedigung der notwendigen
Lebensbedürfnisse hinreichendes Kapitaleinkommen,
so ist Notlage nicht anzunehmen,
es sei denn, daß besonders berücksichtigungswürdige
Umstände vorliegen,
wie z. B. größere Kinderanzahl, Krankheit
in der Familie, geringer Verdienst trotz
Vollarbeit.
(4) Erfolgt eine Anrechnung von Einkommen
auf die Notstandshilfe, so ist der Betrag der freibleibenden
Notstandshilfe auf volle Schillingbeträge
zu runden; hiebei sind Beträge unter
50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von
50 Groschen und mehr auf einen Schilling zu ergänzen.
Fortbezug der Notstandshilfe
§ 37. Wenn der Arbeitslose den Bezug der Notstandshilfe
unterbricht, kann ihm innerhalb eines
Zeitraumes von drei Jahren, gerechnet vom Tag
des letzten Bezuges der Notstandshilfe, der Fortbezug
der Notstandshilfe gewährt werden, vorausgesetzt,
daß er die sonstigen Bedingungen für
die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt.
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes
bestimmt ist, finden auf die Notstandshilfe die
Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß Anwendung."
17. Nach dem neuen § 38 ist ein Abschnitt 4
mit folgendem Wortlaut einzufügen
„ABSCHNITT 4
Sondernotstandshilfe für alleinstehende Mütter
§ 39. (1) Alleinstehenden Müttern, die wegen
Betreuung ihres Kindes, dessen Geburt Anlaß
für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes war,
keine Beschäftigung annehmen können, weil erwiesenermaßen
für dieses Kind keine Unterbringungsmöglichkeit
besteht, ist bis zur Vollendung
des dritten Lebensjahres dieses Kindes Notstandshilfe
zu gewähren, sofern der Anspruch auf
Karenzurlaubsgeld erschöpft ist und, mit Ausnahme
der Arbeitswilligkeit, die übrigen Voraussetzungen
für die Gewährung der Notstandshilfe
erfüllt werden.
(2) Im übrigen finden die Bestimmungen hinsichtlich
der Notstandshilfe sinngemäß Anwendung."
18. Die Überschriften „Abschnitt 3. Krankenversicherung"
sind durch die Überschriften „Abschnitt
5. Krankenversicherung der Leistungsbezieher"
zu ersetzen, die bisherigen §§ 32 bis 36
erhalten die Bezeichnungen 40 bis 43 und haben
wie folgt zu lauten
„§ 40. Die Bezieher von Leistungen nach diesem
Bundesgesetz sind während des Leistungsbezuges
bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes
krankenversichert. Für diese Versicherung
gelten die Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
über die gesetzliche Krankenversicherung
für Pflichtversicherte, soweit sich
nicht aus den folgenden Bestimmungen Abweichendes
ergibt.
§ 41. (1) Das Krankengeld gebührt in der Höhe
des letzten Leistungsbezuges nach diesem Bundesgesetz.
Als Wochengeld gebührt ein Betrag in der
Höhe des um 80 v. H. erhöhten Leistungsbezuges
nach diesem Bundesgesetz.
(2) Wenn Ansprüche auf Leistungen der Krankenversicherung
davon abhängen, ob der Leistungsbezieher
seinen Angehörigen aus seinem
Entgelt Unterhalt geleistet hat, so gelten die Leistungen
nach diesem Bundesgesetz als Entgelt.
(3) Leistungsbeziehern, die während des Bezuges
von Leistungen nach diesem Bundesgesetz
erkranken, gebührt, wenn sie auf Grund der für
die Krankenversicherung maßgebenden Bestimmungen
in den ersten drei Tagen der Erkrankung
kein Krankengeld erhalten, für diese Zeit
die bisher bezogene Leistung. Ebenso gebührt
Leistungsbeziehern, die sich während der ersten
drei Tage der Krankheit in Anstaltspflege befinden
und für zuschlagsberechtigte Angehörige
zu sorgen haben, wenn sie während des Bezuges
von Leistungen nach diesem Bundesgesetz erkranken
und auf Grund der für die Krankenversicherung
maßgebenden Bestimmungen in den
ersten drei Tagen der Erkrankung kein Familiengeld
erhalten, für diese Zeit die bisher bezogene
Leistung.
(4) Der Bund ersetzt den Trägern der Krankenversicherung
50 v. H. des Aufwandes für das
Wochengeld.
§ 42. (1) Der Beitrag zur Krankenversicherung
ist mit dem gleichen Hundertsatz der Beitragsgrundlage
zu bemessen, wie er bei dem in Betracht
kommenden Träger der Krankenversicherung
für Dienstnehmer festgesetzt ist, die der
Pensionsversicherung der Arbeiter zugehören.
(2) Als Beitragsgrundlage gilt der doppelte Betrag
der bezogenen Leistung nach diesem Bundesgesetz.
(3) Die Beiträge zur Krankenversicherung werden
aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung
bestritten.
(4) Meldungen, die nach den Vorschriften der
gesetzlichen Krankenversicherung dem Dienstgeber
obliegen, hat das Arbeitsamt zu erstatten.
Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann
durch Verordnung Bestimmungen über die Vereinfachung
des Meldewesens und über die Art
der Entrichtung der Beiträge erlassen.
§ 43. (1) Die Bestimmungen über die Krankenversicherung
beim Ausscheiden aus einer durch
eine Beschäftigung begründeten Pflichtversicherung
und anschließender Erwerbslosigkeit finden
auf Leistungsbezieher, die aus dem Bezug von
Leistungen nach diesem Bundesgesetz ausscheiden,
Anwendung; der Anspruch des aus dem Leistungsbezug
ausgeschiedenen Leistungsbeziehers
auf die Pflichtleistungen der Krankenversicherungen
durch eine Weiterversicherung im Sinne des
Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Leistungsbezieher, die vor dem Beginn des
Leistungsbezuges krankenversichert waren und
aus dem Leistungsbezug nach diesem Bundesgesetz
ausscheiden, können die frühere Krankenversicherung
freiwillig fortsetzen. Hiefür gelten
die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
über die Weiterversicherung in
der Krankenversicherung mit der Maßgabe, daß
die Frist zur Geltendmachung des Rechtes auf
Weiterversicherung erst mit dem Tage nach dem
Ausscheiden aus dem Leistungsbezug nach diesem
Bundesgesetz bzw. im Falle der Ablehnung
des Leistungsantrages ab dem der Zustellung
des Bescheides folgenden Tag beginnt. Die
Weiterversicherung in der Krankenversicherung
beginnt gleichfalls mit dem der Zustellung des
Bescheides folgenden Tag."
19. Die Überschrift „Abschnitt 3 a." vor dem
§ 36 a sowie § 36 a selbst haben zu entfallen.
20. § 46 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Arbeitslose hat seinen Anspruch beim
Arbeitsamt nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung
des Dienstgebers über die Dauer und Art
des Dienstverhältnisses, über die Höhe des Entgeltes
und über die Art der Lösung des Dienstverhältnisses
beizubringen. Der Dienstgeber ist
zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet.
Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt der
Bundesminister für soziale Verwaltung durch
Verordnung. Wenn das Arbeitsamt dem Arbeitslosen
keine zumutbare Arbeit vermitteln kann,
hat es über den Anspruch zu entscheiden."
21. Im § 48 Abs. 2 ist das Wort „Unterstützungsanspruch"
durch das Wort „Leistungsanspruch"
zu ersetzen.
22. Im § 54 sind die Worte „des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen"
durch die Worte „des Bundesministers für
soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen" zu ersetzen.
23. Die Überschrift vor dem § 58 „Anwendung
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes"
hat zu entfallen.
24. a) Die Überschrift vor dem bisherigen § 59
hat zu lauten
„Verfahren in Angelegenheiten des Karenzurlaubsgeldes,
der Notstandshilfe und der Sondernotstandshilfe"
b) § 59 erhält die Bezeichnung 58 und hat wie
folgt zu lauten
„§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten
des Karenzurlaubsgeldes finden die Bestimmungen
dieses Artikels mit Ausnahme der §§ 48
und 49 sinngemäß Anwendung."
c) § 59 a erhält die Bezeichnung 59 und hat
wie folgt zu lauten
„§ 59. Auf das Verfahren in Angelegenheiten
der Notstandshilfe und der Sondernotstandshilfe
finden die Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß
Anwendung."
25. Im § 60 Abs. 2 lit. c ist der Ausdruck
„Abs. 4" durch den Ausdruck „Abs. 3" zu ersetzen.
26. a) Im § 61 Abs. 2 sind die Worte „festgesetzten
Höchstbetrag" durch die Worte „festgesetzten
Höchstbetrages" zu ersetzen.
b) Im § 61 Abs. 9 ist der Ausdruck „Präsenzdienstes"
durch den Ausdruck „Präsenz(Zivil)dienstes"
zu ersetzen.
c) Im § 61 Abs. 10 ist der Ausdruck „Abs. 1"
durch den Ausdruck „Abs. 1 und 2" zu ersetzen.
d) Im § 61 Abs. 10 und 11 sind die Worte
„des Bundesministeriums für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen" durch die Worte „des Bundesministers
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen" zu
ersetzen.
e) Im § 61 Abs. 11 sind die Worte „Knappschaftlichen
Rentenversicherung" durch die Worte
„Knappschaftliche Pensionsversicherung" zu ersetzen.
27. Im § 64 Abs. 3 ist der Ausdruck „(§ 60
Abs. 5)" durch den Ausdruck „(§ 60 Abs. 3)"
zu ersetzen.
28. § 65 Abs. 1 erhält die Bezeichnung § 64
Abs. 5 und § 65 Abs. 2 erhält die Bezeichnung
§ 64 Abs. 6.
29. § 65 a erhält die Bezeichnung § 65.
30. § 67 hat zu lauten
„§ 67. Hat ein Sozialhilfeträger einen Arbeitslosen
für einen Zeitraum unterstützt und wird
dem Arbeitslosen das Arbeitslosengeld (Notstandshilfe)
später für diese Zeit bewilligt, so
hat das Arbeitsamt dem Sozialhilfeträger die
Sozialhilfeleistung zu erstatten, jedoch nicht über
den Betrag des Arbeitslosengeldes (Notstandshilfe)
hinaus. Das Arbeitsamt kann dafür dem
Arbeitslosen die Beträge, zu deren Erstattung es
verpflichtet ist, auf das Arbeitslosengeld (Notstandshilfe)
anrechnen. Das Arbeitsamt kann die
Erstattung dem Sozialhilfeträger insoweit verweigern,
als es das Arbeitslosengeld (Notstandshilfe)
bereits ausbezahlt hat, ohne daß es die
Vorleistung des Sozialhilfeträgers gekannt hat."
31. a) Die Überschrift vor § 74 „Sonderbestimmungen
für Heimkehrer." sowie § 74 selbst
werden aufgehoben.
b) An diese Stelle tritt eine neue Bestimmung
mit der Überschrift „Übergangsbestimmungen
bei Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenzen" und
der Bezeichnung „§ 74". Dieser neue § 74 hat
zu lauten
„§ 74. Personen, die am Tag vor dem Inkrafttreten
des jeweiligen Bundesgesetzes, mit
dem die Beträge im § 5 Abs. 2 lit. a bis c des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Geringfügigkeitsgrenzen)
erhöht werden, nach den in
diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften in der
Arbeitslosenversicherung pflichtversichert waren,
nach den Bestimmungen des jeweiligen Bundesgesetzes,
mit dem die Geringfügigkeitsgrenzen
erhöht werden, aber nicht mehr pflichtversichert
wären, bleiben pflichtversichert, solange sie auf
Grund der Beschäftigung, welche die Pflichtversicherung
nach den bisherigen Vorschriften begründet
hat, in der Krankenversicherung pflichtversichert
bleiben."
32. a) Die Überschrift vor dem § 75 „Weiterbestehen
der Arbeitslosenversicherungspflicht."
sowie der § 75 selbst werden aufgehoben.
b) An diese Stelle tritt eine neue Bestimmung
mit der Bezeichnung „§ 75". Dieser neue § 75 hat
zu lauten
„§ 75. Sofern es sich bei den im § 74 genannten
Personen um Hausbesorger im Sinne des
Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, handelt,
können diese bis zum 30. Juni des jeweiligen
Jahres, in dem die Geringfügigkeitsgrenzen erhöht
werden, bei dem für die Einhebung der
Beiträge in Betracht kommenden Krankenversicherungsträger
den Antrag stellen, aus der Arbeitslosenversicherung
ausgeschieden zu werden.
Einem solchen Antrag hat der Versicherungsträger
mit Wirkung von dem auf den Antrag folgenden
Monatsersten stattzugeben."
33. § 78 hat zu lauten
„§ 78. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für soziale Verwaltung
betraut.
(2) Mit: der Vollziehung des § 60 Abs. 2 lit. b
ist der Bundesminister für Finanzen betraut."
Artikel II
Übergangsbestimmungen
Personen deutscher Sprachzugehörigkeit
(Volksdeutsche), die staatenlos sind oder deren
Staatsangehörigkeit ungeklärt ist und die vor
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in den
Bezug der Notstandshilfe getreten sind, können
diese weiterbeziehen.
Artikel III
Änderung des Wohnungsbeihilfengesetzes
Das Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen,
BGBl. Nr. 229/1951, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 163/1956, 90/1960, 414/1970,
313/1971, 96/1974 und 795/1974 wird wie folgt
geändert
1. a) Im § 3 wird lit. e aufgehoben.
b) Im § 3 erhalten daher die lit. f, g, h, i
und j die Bezeichnungen e, f, g, h und i.
2. a) Im § 5 Abs. 2 und 5 ist der Ausdruck
„§ 3 lit. f" jeweils durch den Ausdruck „§ 3
lit. e" zu ersetzen.
b) Im § 5 Abs. 6 ist der Ausdruck „§ 3 lit. g,
h oder i" durch den Ausdruck „§ 3 lit. f, g
oder h" zu ersetzen.
3. a) Die Überschrift vor dem § 12 hat zu
lauten
„Bestreitung des Aufwandes an Wohnungsbeihilfen
nach § 3 lit. e und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz
1958"
b) Im § 12 Abs. 1 ist der Ausdruck „nach
§ 3 lit. e und f gewährten Wohnungsbeihilfen"
durch den Ausdruck „nach § 3 lit. e gewährten
sowie für die im Leistungssatz gemäß §§ 21
Abs. 3 und 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz
1958 enthaltenen Wohnungsbeihilfen" zu ersetzen.
c) Im § 12 Abs. 4 ist der Ausdruck „der nach
§ 3 lit. e und f ausgezahlten Wohnungsbeihilfen"
durch den Ausdruck „der nach § 3 lit. e sowie
der gemäß §§ 21 Abs. 3 und 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz
1958 mit dem Leistungssatz
ausgezahlten Wohnungsbeihilfen" zu ersetzen.
Artikel IV
Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes
Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.
Nr. 152, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 172/1957, 261/1957, 289/1959, 319/1961,
218/1962, 256/1963, 282/1963, 202/1964, 305/
1964, 83/1965, 7/1967, 258/1967, 21/1969, 204/
1969, 350/1970, 316/1971, 163/1972, 327/1973
und 94/1975 wird wie folgt geändert
Der Abs. 3 des § 54 a hat zu lauten
„(3) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 gelten
auch hinsichtlich der nach § 3 lit. f des Wohnungsbeihilfengesetzes,
BGBl. Nr. 229/1951, zuerkannten
Wohnungsbeihilfen."
Artikel V
Änderung des Heeresversorgungsgesetzes
Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/
1964, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 306/1964, 84/1965, 336/1965, 9/1967, 260/
1967, 22/1969, 206/1969, 315/1971, 165/1972,
328/1973 und 95/1975 wird wie folgt geändert
Der Abs. 3 des § 59 hat zu lauten
„(3) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 gelten
auch hinsichtlich der nach § 3 lit. g des Bundesgesetzes
über Wohnungsbeihilfen, BGBl. Nr. 229/
1951, zuerkannten Wohnungsbeihilfen."
Artikel VI
Änderung des Mutterschutzgesetzes
Das Bundesgesetz über den Mutterschutz,
BGBl. Nr. 76/1957, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 92/1959, 240/1960, 68/1961,
9/1962, 199/1963, 281/1968, 462/1969, 178/1974
und 459/1974 wird wie folgt geändert
Dem § 15 ist folgender Abs. 5 anzufügen
„(5) Die Vorschriften der §§ 10, 12 sowie der
Abs. 1 bis 4 finden auf Dienstnehmerinnen, die
allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind, welches
das erste Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, an Kindes Statt angenommen oder in der
Absicht, dieses Kind an Kindes Statt anzunehmen,
in unentgeltliche Pflege genommen haben, mit
dem Kind im selben Haushalt leben und dieses
überwiegend selbst pflegen, sinngemäß Anwendung."
Artikel VII
Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1976
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für soziale Verwaltung
betraut.