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289. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 289. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958,

BGBl. Nr. 199, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 92/1959, 88/1960, 242/1960, 119/1961,

17/1962, 323/1962, 84/1963, 198/1963, 35/1964,

335/1965, 261/1967, 9/1968, 30/1969, 3/1971,

31/1973 (Art. XIII der 29. ASVG-Novelle),

124/1973, 642/1973 (Art. III des Sonderunterstützungsgesetzes),

23/1974 (Art. IV der

30. ASVG-Novelle) und 179/1974 wird wie folgt

geändert

1. § 1 hat zu lauten

„§ 1. (1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert

(arbeitslosenversichert) sind

a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren

Dienstgebern beschäftigt sind,

b) Lehrlinge im letzten Lehrjahr der vorgeschriebenen

oder vereinbarten Lehrzeit

sowie Lehrlinge, die auf Grund eines Kollektivvertrages

Anspruch auf eine Lehrlingsentschädigung

mindestens in der Höhe

des niedrigsten Hilfsarbeiterlohnes haben,

c) Heimarbeiter,

d) Personen, die zum Zweck der vorgeschriebenen

Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene

Hochschulbildung erfordernden

Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung

beschäftigt sind, wenn die Ausbildung

nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses

erfolgt, jedoch mit Ausnahme

der Volontäre,

e) selbständige Pecher, das sind Personen, die,

ohne auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses

beschäftigt zu sein, durch Gewinnung

von Harzprodukten in fremden

Wäldern eine saisonmäßig wiederkehrende

Erwerbstätigkeit ausüben, sofern sie dieser

Erwerbstätigkeit in der Regel ohne Zuhilfenahme

familienfremder Arbeitskräfte nachgehen,

soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund

gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert oder

selbstversichert (§ 19 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955) und

nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

versicherungsfrei sind.

(2) Ausgenommen von der Arbeitslosenversicherungspflicht

sind

a) Personen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr,

soweit sie aber das 15. Lebensjahr vor

Beendigung der allgemeinen Schulpflicht beenden,

bis zum Ablauf des letzten Schuljahres;

b) Dienstnehmer, die in einem öffentlich-

rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zu

einem Bundesland, einem Bezirk oder einer

Gemeinde sowie zu einem von diesen

Körperschaften verwalteten Betrieb, einer

solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung

oder einem solchen Fonds stehen;

c) Dienstnehmer, die in einem unkündbaren

privatrechtlichen Dienstverhältnis zum

Bund, zu einem Bundesland, einem Bezirk

oder einer Gemeinde sowie zu einem von.

diesen Körperschaften verwalteten Betrieb,

einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung

oder einem solchen Fonds stehen,

wenn ihnen aus diesem Dienstverhältnis

Anwartschaft auf Ruhegenuß (Provision)

zusteht, sowie Dienstnehmer, die in einem

unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis

zu einer Körperschaft des öffentlichen

Rechts stehen, wenn ihnen aus diesem

Dienstverhältnis Anwartschaft auf Ruhegenuß

(Provision) zusteht, sofern in gesetzlichen

Vorschriften oder in den dienstrechtlichen

Vorschriften ein Anspruch auf eine

Ersatzleistung für den Fall der Arbeitslosigkeit

und ein Anspruch auf eine Ersatz-

leistung für Karenzurlaubsgeld (§§ 26 bis

31) in einem diesem Bundesgesetz gleichwertigen

Ausmaß vorgesehen sind;

d) Personen, die nach den Bestimmungen des

§ 2 Abs. 1 Z. 2 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 219/1965,

pflichtversichert sind;

e) Dienstnehmer, Heimarbeiter und selbständige

Pecher, die nach der Höhe des

Entgelts geringfügig beschäftigt sind, soweit

es sich nicht um Selbstversicherte nach den

Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

handelt.

(3) Die Versicherungsfreiheit nach Abs. 2 ist

bei Dienstnehmern, die bei demselben Dienstgeber

zu Versicherungspflichtiger und versicherungsfreier

Beschäftigung herangezogen werden,

nur dann gegeben, wenn sie überwiegend in versicherungsfreier

Beschäftigung tätig sind.

(4) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine

Beschäftigung als geringfügig gilt, finden die

Bestimmungen des § 5 Abs. 2 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes sinngemäß Anwendung.

Eine Beschäftigung als Hausbesorger im

Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/

1970, gilt jedoch dann als geringfügig, wenn das

Entgelt die im § 5 Abs. 2 lit. a bis c des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes angeführten

Beträge nicht überschreitet.

(5) Die Vorschriften des Abs. 4 erster Satz

gelten sinngemäß für Heimarbeiter und selbständige

Pecher."

2. Im § 2 sind die Worte „der in der Heimarbeit"

durch die Worte „der in Heimarbeit"

zu ersetzen.

3. Im § 3 Abs. 1 sind die Worte „des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung" durch die

Worte „des Bundesministers für soziale Verwaltung"

zu ersetzen.

4. a) Die Überschrift vor § 6 „Versicherungsleistungen."

ist durch die Überschrift „Leistungen"

zu ersetzen.

b) § 6 hat zu lauten

„§ 6. (1) Als Leistungen der Arbeitslosenversicherung

kommen in Betracht

a) Arbeitslosengeld;

b) Notstandshilfe;

c) Bevorschussung von Leistungen aus der

Pensionsversicherung;

d) Karenzurlaubsgeld;

e) Sondernotstandshilfe für alleinstehende

Mütter.

(2) Die Bezieher der vorstehenden Leistungen

sind krankenversichert."

5. § 12 hat zu lauten

„§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer nach Beendigung

seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung

gefunden hat.

(2) Ein selbständiger Pecher gilt in der Zeit

der saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit, das ist

vom dritten Montag im März bis einschließlich

dritten Sonntag im November eines jeden Jahres,

nicht als arbeitslos. In der übrigen Zeit des Jahres

gilt der selbständige Pecher als arbeitslos, wenn

er keine andere Beschäftigung gefunden hat.

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2

gilt insbesondere nicht

a) wer in einem Dienstverhältnis steht;

b) wer selbständig erwerbstätig ist;

c) wer ein Urlaubsentgelt nach den Bestimmungen

des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes

1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden

Fassung, bezieht, in der Zeit, für die

das Urlaubsentgelt gebührt;

d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu

stehen, im Betrieb des Ehegatten, der

Eltern oder Kinder tätig ist;

e) wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf

behördliche Anordnung in anderer Weise

angehalten wird;

f) wer in einer Schule oder einem geregelten

Lehrgang — so als ordentlicher Hörer

einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule

oder einer mittleren Lehranstalt —

ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis

vorliegt, sich einer praktischen

Ausbildung unterzieht.

(4) Von den Bestimmungen des Abs. 3 lit. f

kann das Arbeitsamt in berücksichtigungswürdigen

Fällen Ausnahmen zulassen, insbesondere,

wenn der Arbeitslose dem Studium oder der

praktischen Ausbildung bereits während des

Dienstverhältnisses, das der Arbeitslosigkeit unmittelbar

vorangegangen ist, oblag.

(5) Nach- und Umschulung und der Besuch

einzelner Lehrkurse zum Zwecke der Erweiterung

der fachlichen oder Allgemeinbildung gelten

nicht als Beschäftigung im Sinne der Abs. 1 und 2.

(6) Als arbeitslos gilt jedoch

a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen

ein Entgelt erzielt, das die im § 5

Abs. 2 lit. a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

angeführten Beträge

nicht übersteigt;

b) wer einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb

bewirtschaftet, dessen nach den jeweils

geltenden gesetzlichen Vorschriften festgestellter

Einheitswert den Betrag von

44000 S nicht übersteigt;

c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig

ist und daraus ein Einkommen erzielt,

das die im § 5 Abs. 2 lit. a bis c des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes angeführten

Beträge nicht übersteigt.

(7) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3

lit. a gilt als arbeitslos auch eine Frau, bei der

die Voraussetzung des § 26 Abs. 1 Z. 1 lit. c

für den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld vor

Ablauf des Karenzurlaubes deswegen weggefallen

ist, weil ihr Kind, dessen Geburt Anlaß für die

Gewährung des Karenzurlaubes war, gestorben

ist und der Dienstgeber einer vorzeitigen Beendigung

des Karenzurlaubes nicht zugestimmt hat,

und zwar so lange, als während der restlichen

Dauer des Karenzurlaubes kein Dienstverhältnis

mit einem anderen Dienstgeber besteht.

(8) Ebenso gilt als arbeitslos, wer auf Grund

eines allenfalls auch ungerechtfertigten Ausspruches

über die Lösung seines einen Kündigungs-

oder Entlassungsschutz genießenden

Dienstverhältnisses nicht beschäftigt wird, und

zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem durch die

zuständige Behörde das allfällige Weiterbestehen

des Beschäftigungsverhältnisses rechtskräftig entschieden

oder vor der zuständigen Behörde ein

Vergleich geschlossen wurde."

6. § 14 hat zu lauten

„§ 14. (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme

des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft

erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten

24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches

(Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland

arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

(2) Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des

Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt,

wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten

vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist)

insgesamt 20 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig

beschäftigt war.

(3) In Zeiten empfindlicher Arbeitslosigkeit

kann durch Verordnung des Bundesministers für

soziale Verwaltung für einzelne Berufsgruppen,

in denen die Beschäftigungslage besonders ungünstig

ist, bestimmt werden, daß die Anwartschaft

auch dann erfüllt ist, wenn der Arbeitslose

in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung

des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Inland

insgesamt 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig

beschäftigt war.

(4) Auf die Anwartschaft sind folgende im

Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer

Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen

a) Zeiten, die gemäß § 1 Abs. 1 der Arbeitslosenversicherungspflicht

unterlagen;

b) die Zeit des Präsenz(Zivil)dienstes, wenn

der Arbeitslose innerhalb des letzten Jahres

vor Antritt des Präsenz(Zivil)dienstes oder

innerhalb des der Beendigung des Präsenz-

(Zivil)dienstes folgenden Jahres mindestens

sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig

beschäftigt oder als Lehrling

arbeitslosenversichert war, wobei einer

arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung

der Bezug von Arbeitslosengeld

und Notstandshilfe gleichsteht;

c) Zeiten eines Wochengeldbezuges während

eines arbeitslosenversicherungspflichtigen

Beschäftigungsverhältnisses, sofern das Beschäftigungsverhältnis

anschließend an den

Wochengeldbezug fortgesetzt oder ein

Karenzurlaub im Sinne des Mutterschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 76/1957, in geltender

Fassung, in Anspruch genommen wurde;

d) Zeiten einer Krankheit während eines

arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses

nach Wegfall des

Entgeltanspruches, sofern nach der Krankheit

der Entgeltanspruch wieder aufgelebt

ist;

e) bei Dienstverhältnissen von Arbeitern, die

mindestens eine volle Woche ununterbrochen

gedauert haben und die an einem

Samstag — im Falle der Fünftagewoche aa

einem Freitag — enden, der darauffolgende

Sonntag bzw. Samstag und Sonntag, soweit

betriebsüblich andere Tage als die Sonntage

bzw. Samstage und Sonntage als arbeitsfreie

Tage gelten, diese betriebsüblichen arbeitsfreien

Tage.

(5) Im Gebiet eines anderen Staates ausgeübte

Beschäftigungen, die ihrer Art nach im Inland

versicherungspflichtig wären, sind den Beschäftigungen

im Bundesgebiet gleichzuhalten, soweit

durch zwischenstaatliche Übereinkommen die

Gegenseitigkeit verbürgt ist.

(6) Die in den vorstehenden Abs. 4 und 5 angeführten

Zeiten dürfen bei der Ermittlung der

Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.

(7) Zeiten, die für die Beurteilung der Anwartschaft

auf Karenzurlaubsgeld herangezogen wurden,

sind bei der Beurteilung der Anwartschaft

auf Arbeitslosengeld nicht mehr zu berücksichtigen,

es sei denn, daß das Kind, dessen Geburt

Anlaß für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes

war, während des Bezuges des Karenz-

Urlaubsgeldes gestorben ist.

(8) Wird nach einem Bezug von Karenzurlaubsgeld

Arbeitslosengeld in Anspruch genommen,

so gilt diese Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes

als weitere Inanspruchnahme im Sinne

des Abs. 2."

7. § 15 hat zu lauten

„§ 15. (1) Die Rahmenfristen nach § 14 Abs. 1

bis 3 verlängern sich

1. um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im

Inland

a) in einem arbeitslosenversicherungsfreien

Dienstverhältnis gestanden ist;

b) arbeitsuchend beim Arbeitsamt gemeldet

gewesen ist;

c) eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis

bezogen hat;

d) selbständig erwerbstätig gewesen ist;

e) einen geregelten Lehrgang zur beruflichen

Fortbildung besucht hat, durch den er überwiegend

in Anspruch genommen wurde;

f) Präsenz(Zivil)dienst geleistet hat;

g) einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen

Vorschriften zurückgelegt bzw.

Karenzurlaubsgeld bezogen hat;

h) eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen

des Mutterschutzgesetzes, BGBl.

Nr. 76/1957, bezogen hat;

i) ein außerordentliches Entgelt im Sinne des

§ 17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes,

BGBL Nr. 235/1962, bezogen

hat;

j) Krankengeld bzw. Wochengeld bezogen hat

oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht

gewesen ist;

k) nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeltd

aus der gesetzlichen Krankenversicherung

nachweislich arbeitsunfähig gewesen

ist;

l) wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder

Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach

ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit

gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes gleichkommt,

eine Pension aus der gesetzlichen

Pensions- oder Unfallversicherung bezogen

hat;

m) eine Freiheitsstrafe verbüßt hat oder auf

behördliche Anordnung in anderer Weise

angehalten worden ist;

n) eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen

des Sonderunterstützungsgesetzes,

BGBl. Nr. 642/1973, bezogen hat;

2. um Zeiträume, in denen der Arbeitslose

im Ausland beschäftigt gewesen ist.

(2) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

kann, wenn sich die Notwendigkeit hiezu herausstellt,

durch Verordnung bestimmen, daß auch

andere Tatbestände eine Verlängerung der

Rahmenfrist bewirken."

8. Der § 17 erhält die Bezeichnung § 16 und

hat unter Voranstellung der Überschrift „Ruhen

des Arbeitslosengeldes" zu lauten:"

§ 16. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht

während

a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld,

b) des Bezuges von Sonderunterstützung nach

den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes,

c) der Unterbringung des Arbeitslosen in

einer Heil- oder Pflegeanstalt,

d) des Bezuges einer Pension aus dem Versicherungsfall

der Invalidität, der Berufsunfähigkeit

oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit,

e) der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie

während einer anderweitigen auf behördlicher

Anordnung beruhenden Anhaltung,

f) des Bezuges von Entgelt gemäß § 5 des

Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/

1974,

g) des Aufenthaltes im Ausland,

h) des Präsenz(Zivil)dienstes,

i) des Bezuges von Karenzurlaubsgeld."

9. Der § 16 erhält die Bezeichnung § 17 und

hat unter Voranstellung der Überschrift „Beginn

des Bezuges" anstelle der Überschrift „Wartezeit"

zu lauten

„§ 17. (1) Sofern sämtliche Voraussetzungen

für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt

sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

gemäß § 16 ruht, gebührt das Arbeitslosengeld

ab dem Tag der Geltendmachung.

(2) Waren jedoch die Voraussetzungen für den

Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits ab einem

Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag erfüllt

und hat der Anspruch während dieses

Samstages, Sonntages oder gesetzlichen Feiertages

gemäß § 16 nicht geruht, so gebührt das

Arbeitslosengeld rückwirkend ab dem betreffenden

Samstag, Sonntag bzw. gesetzlichen Feiertag,

sofern der Arbeitslose seinen Anspruch am darauffolgenden

Werktag geltend gemacht hat."

10. Im § 18 Abs. 3 ist der Ausdruck „§ 14

Abs. 8 und 9" durch den Ausdruck „§ 14 Abs. 4

lit. c, d und e" zu ersetzen,

11. a) Im § 19 Abs. 1 lit. b ist das Wort „Anwartschaftszeit"

durch das Wort „Anwartschaft,"

zu ersetzen.

b) Dem § 19 ist ein Abs. 3 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(3) Durch den Bezug von Karenzurlaubsgeld

ist ein allfälliger Anspruch auf Fortbezug von

Arbeitslosengeld nicht mehr gegeben, es sei denn,

daß das Kind, dessen Geburt Anlaß für die Gewährung

des Karenzurlaubsgeldes war, während

des Bezuges des Karenzurlaubsgeldes gestorben

ist."

12. a) § 21 Abs. 3 hat zu lauten

b) § 21 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Unter Bedachtnahme auf die für den

Arbeitslosenversicherungsbeitrag jeweils maßgebende

Höchstbeitragsgrundlage hat der Bundesminister

für soziale Verwaltung mit Verordnung

eine Ergänzung der Lohnklassentabelle vorzunehmen,

derart, daß der monatliche Arbeitsverdienst

von Lohnklasse zu Lohnklasse jeweils um

260 S abgestuft ist und der Grundbetrag des

Arbeitslosengeldes in den einzelnen ergänzten

Lohnklassen jeweils 40 v. H. des um 195 S

erhöhten unteren monatlichen Grenzbetrages der

betreffenden Lohnklasse zuzüglich einer Wohnungsbeihilfe

von 30 S monatlich beträgt."

c) § 21 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Auf einen Tag entfällt als Arbeitslosengeld

ein Dreißigstel des Monatsbetrages, das auf

volle Schillingbeträge zu runden ist; hiebei sind

Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen

und Beträge von 50 Groschen und mehr auf

einen Schilling zu ergänzen."

13. a) Im § 23 Abs. 2 haben nach den Worten

„so hat der Pensionsversicherungsträger" die

Worte „dem Arbeitsamt" zu entfallen.

b) Im § 23 Abs. 3 ist der Ausdruck „(§ 34

Abs. 3)" durch den Ausdruck „(§ 42 Abs. 3)" zu

ersetzen. Weiters haben die Worte „dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung" sowie die

Worte „den Arbeitsämtern" zu entfallen.

14. a) Im § 25 Abs. 1 ist der Ausdruck

„§ 12 Abs. 9" durch den Ausdruck „§ 12

Abs. 8" zu ersetzen.

b) Dem § 25 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen

„Die Arbeitsämter können anläßlich der

Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen

gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen

Verhältnisse des Schuldners die

Hereinbringung der Forderung in einem Betrag

nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter

Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse

des Schuldners festzusetzen."

15. Die Überschrift „Abschnitt 1 a." ist durch

die Überschrift „Abschnitt 2" zu ersetzen, die

bisherigen §§ 25 a bis 25 g erhalten die Bezeichnungen

26 bis 32 und haben wie folgt zu lauten

„§ 26. (1) Anspruch auf Karenzurlaubsgeld

haben

1. Mütter,

a) die die Anwartschaft erfüllt haben und

b) sich aus Anlaß der Mutterschaft in einem

Karenzurlaub bis zum Höchstausmaß

eines Jahres vom Tag der Geburt des

Kindes an gerechnet befinden oder deren

Dienst(Ausbildungs-, Lehr)verhältnis von

ihnen wegen der bevorstehenden oder erfolgten

Entbindung oder vom Dienstgeber

gelöst oder durch Zeitablauf beendet

wurde, wenn durch die Entbindung auf

Grund des Dienst(Ausbildungs-, Lehr)-

verhältnisses Anspruch auf Wochengeld

entstanden ist; die Voraussetzung, daß

Anspruch auf Wochengeld entstanden sein

muß, entfällt bei Müttern, die während der

Schutzfrist gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes,

BGBL Nr. 76/1957, keinen

Anspruch auf Wochengeld haben, weil die

diesbezüglichen krankenversicherungsrechtlichen

Vorschriften einen solchen Anspruch

nicht vorsehen, bzw. bei Müttern, denen

nur deswegen kein Anspruch auf Wochengeld

entstanden ist, weil sie sich zu dem

Zeitpunkt, in dem Anspruch auf Wochengeld

entstanden wäre, in Anstaltspflege

befunden haben und

c) deren neugeborenes Kind mit ihnen im

selben Haushalt lebt und von ihnen überwiegend

selbst gepflegt wird, wobei diese

Voraussetzungen nicht erforderlich sind,

solange sich das Kind in einer Krankenanstalt

in Pflege befindet.

2. Mütter,

a) die im Bezug des Wochengeldes aus der

Krankenversicherung Arbeitsloser stehen,

nach Erschöpfung ihres Anspruches auf

Wochengeld, sofern die Voraussetzungen

der Z. 1 lit. c gegeben sind, oder

b) die im Bezug des Wochengeldes aus der

Krankenversicherung auf Grund des Bezuges

von Sonderunterstützung gemäß

§§ 26 und 27 des Mutterschutzgesetzes

stehen, nach Erschöpfung ihres Anspruches

auf Wochengeld, sofern die Voraussetzungen

der Z. 1 lit. a und c gegeben sind,

oder

c) denen nur deswegen kein Anspruch auf

Wochengeld aus der Krankenversicherung

Arbeitsloser entstanden ist, weil sie sich

zu dem Zeitpunkt, in dem Anspruch auf

Wochengeld entstanden wäre, in Anstaltspflege

befunden haben, sofern die Voraussetzungen

der Z. 1 lit. c gegeben sind.

3. Frauen, die allein oder mit ihrem Ehegatten

ein Kind, welches das erste Lebensjahr noch nicht

vollendet hat, an Kindes Statt angenommen

oder in der Absicht, dieses Kind an Kindes

Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen

haben, die Anwartschaft erfüllen, mit

dem Kind im selben Haushalt leben und dieses

überwiegend selbst pflegen; im übrigen gelten

die Bestimmungen der §§ 26 Abs. 2 bis 32

sinngemäß.

(2) Bei der Beurteilung der Frage, ob die

Anwartschaft erfüllt ist, finden die Bestimmungen

des § 14 Abs. 1 und 2 sowie des § 15

sinngemäß Anwendung. Handelt es sich jedoch

um Mütter, die vor Vollendung des 20. Lebensjahres

entbunden haben und im Zusammenhang

mit dieser Entbindung Karenzurlaubsgeld beantragen,

finden auch bei der erstmaligen Inanspruchnahme

des Karenzurlaubsgeldes die Bestimmungen

des § 14 Abs. 2 sowie des § 15

sinngemäß Anwendung. Auf die Anwartschaft

von Karenzurlaubsgeld sind die in § 14 Abs. 4

lit. a, c, d und e angeführten Zeiten, krankenversicherungspflichtige

Lehrzeiten und krankenversicherungspflichtige

Ausbildungszeiten an inländischen

Krankenpflegeschulen, medizinischtechnischen

Schulen und Schulen für den medizinisch-

technischen Fachdienst im Sinne des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 102/1961 sowie an inländischen

Hebammenlehranstalten anzurechnen.

Alle diese Zeiten dürfen bei der Ermittlung der

Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.

(3) Keinen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld

haben Mütter, die

a) in einem Dienstverhältnis stehen;

b) selbständig erwerbstätig sind;

c) Anspruch auf Geldleistungen an öffentlich

Bedienstete während des Karenzurlaubes

aus Anlaß der Mutterschaft nach den Bestimmungen

des Bundesgesetzes BGBl. Nr.

395/1974 oder gleichartige Leistungen auf

Grund landesgesetzlicher Vorschriften

haben;

d) ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen,

im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder

Kinder tätig sind.

(4) Anspruch auf Karenzurlaubsgeld haben

jedoch bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen

Mütter, die

a) aus einer oder mehreren Beschäftigungen

ein Entgelt erzielen, das die im § 5 Abs. 2

lit. a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

angeführten Beträge nicht

übersteigt;

b) eine nebenberufliche Beschäftigung als

Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes,

BGBl. Nr. 16/1970, ausüben;

c) einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften,

dessen nach den jeweils geltenden

gesetzlichen Vorschriften festgestellter

Einheitswert den Betrag von 44000 S

nicht übersteigt;

d) auf andere Art selbständig erwerbstätig

sind und daraus ein Einkommen erzielen,

das die im § 5 Abs. 2 lit. a bis c des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten

Beträge nicht übersteigt.

§ 27. (1) Verheiratete Mütter erhalten ein

Karenzurlaubsgeld von 2487 S (einschließlich

30 S Wohnungsbeihilfe) monatlich.

(2) Alleinstehende Mütter erhalten ein Karenzurlaubsgeld

von 3716 S (einschließlich 30 S

Wohnungsbeihilfe) monatlich.

(3) Verheiratete Mütter, deren Ehegatte jedoch

kein oder nur ein Einkommen erzielt, das bei

Anwendung des § 6 Abs. 3 erster Satz,

und Abs. 5 erster Satz der Verordnung

des Bundesministers für soziale Verwaltung

vom 10. Juli 1973, BGBl. Nr. 352, betreffend

Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe

(Notstandshilfeverordnung) unberücksichtigt

zu bleiben hätte (Freibetrag), oder

deren Ehegatte erwiesenermaßen für den Unterhalt

des Kindes nicht sorgt, erhalten ein Karenzurlaubsgeld

von 3716 S (einschließlich 30 S

Wohnungsbeihilfe) monatlich. Ein den vorgenannten

Freibetrag übersteigendes Einkommen

des Ehegatten ist auf den Unterschiedsbetrag

zwischen 2487 S und 3716 S monatlich anzurechnen.

§ 28. Zuzüglich zum Karenzurlaubsgeld gebühren

Familienzuschläge für die im § 20 Abs. 2 angeführten

zuschlagsberechtigten Personen, ausgenommen

für das neugeborene Kind, sofern die

Mutter zum Unterhalt dieser Personen tatsächlich

wesentlich beiträgt. Im übrigen finden die Bestimmungen

des § 20 Abs. 2 bis 4 sinngemäß Anwendung.

Bei Mehrlingsgeburten gebührt für das

zweite und jedes weitere Kind je ein Familienzuschlag.

§ 29. Die Vorschriften des § 16 lit. a bis g

über das Ruhen des Arbeitslosengeldes sowie der

§§ 24 und 25 über die Einstellung und Berichtigung

des Arbeitslosengeldes finden sinngemäß

Anwendung.

§ 30. Das Karenzurlaubsgeld wird auf vorherigen

Antrag der Mutter mit Beginn des Karenzurlaubes,

im Falle einer Auflösung des Dienstverhältnisses

gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 lit. b mit dem

der Auflösung folgenden Tag, frühestens jedoch

im unmittelbaren Anschluß an den Wochengeldbezug,

in den Fällen des § 26 Abs. 1 Z. 2

lit. a und b im unmittelbaren Anschluß an den

Wochengeldbezug, im Falle des § 26 Abs. 1 Z. 2

lit. c frühestens im Anschluß an die Anstaltspflege,

im Falle des § 26 Abs. 1 Z. 3 frühestens

ab dem Tag, an dem das Kind in unentgeltliche

Pflege genommen wird, gewährt. Wird der Antrag

auf. Gewährung des Karenzurlaubsgeldes erst

später geltend gemacht, so gebührt das Karenzurlaubsgeld

rückwirkend bis zu einem Höchstausmaß

von einem Monat.

§ 31. Das Karenzurlaubsgeld wird im Falle

der Gewährung eines Karenzurlaubes für die

Dauer dieses Urlaubes gewährt, in diesem und

in allen anderen Fällen jedoch nur bis zum

Höchstausmaß eines Jahres vom Tag der Geburt

des Kindes an gerechnet.

§ 32. Die im § 27 angeführten Beträge sind mit

Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit

der Richtzahl dieses Kalenderjahres (§ 108 a

ASVG) zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge

sind auf volle Schillingbeträge zu runden;

hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen

und Beträge von 50 Groschen und

mehr auf einen Schilling zu ergänzen."

16. Die Überschrift „Abschnitt 2." ist durch

die Überschrift „Abschnitt 3" zu ersetzen, die

bisherigen §§ 26 bis 31 erhalten die Bezeichnungen

33 bis 38 und haben wie folgt zu lauten

„§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf

Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld erschöpft

haben, kann auf Antrag Notstandshilfe

gewährt werden.

(2) Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe

ist, daß der Arbeitslose

a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

b) arbeitsfähig und arbeitswillig ist,

c) sich in Notlage befindet.

(3) Von dem Erfordernis der österreichischen

Staatsbürgerschaft wird bei Personen abgesehen,

die sich seit 1. Jänner 1930 ununterbrochen im

Bereich des gegenwärtigen Staatsgebietes der Republik

Österreich aufhalten; das gleiche gilt für

Personen, die nach diesem Zeitpunkt im Bereich

des gegenwärtigen Staatsgebietes der Republik

geboren sind und sich in diesem Gebiet seither

ununterbrochen aufhalten.

(4) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen

die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse

unmöglich ist.

(5) Notstandshilfe kann nur gewährt werden,

wenn sich der Arbeitslose innerhalb dreier Jahre

nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

oder Karenzurlaubsgeld um die Notstandshilfe

bewirbt.

§ 34. (1) Wenn die Lage auf dem Arbeitsmarkt

für bestimmte Gruppen von Arbeitslosen oder

für bestimmte Gebiete andauernd günstig ist,

kann der Bundesminister für soziale Verwaltung

nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen

der Dienstgeber und der Dienstnehmer

für solche Gruppen von Arbeitslosen oder für

solche Gebiete die Gewährung der Notstandshilfe

ausschließen.

(2) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

kann die Gewährung der Notstandshilfe an arbeitslose

Angehörige eines anderen Staates zulassen,

wenn dieser Staat eine der österreichischen

Notstandshilfe gleichwertige Einrichtung besitzt,

die auf österreichische Staatsbürger in gleicher

Weise wie für die eigenen Staatsangehörigen angewendet

wird.

(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

kann nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen

der Dienstgeber und der Dienstnehmer

die Gewährung der Notstandshilfe an

Arbeitslose, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzen und die nicht auf Grund

einer Verfügung nach Abs. 2 zur Notstandshilfe

zugelassen sind, unter der Voraussetzung zulassen,

daß die Arbeitslosen innerhalb der letzten

fünf Jahre, gerechnet vom Tag der Geltendmachung

des Anspruches auf Notstandshilfe, in

Österreich mindestens 156 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig

beschäftigt waren; bei der

Ermittlung des Zeitraumes von fünf Jahren

bleiben Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld

(Notstandshilfe) außer Betracht. Die Zulassung

kann für eine bestimmte Zeit und für bestimmte

Gruppen von Arbeitslosen ausgesprochen werden.

Dauer und Ausmaß

§ 35. Die Notstandshilfe wird jeweils für einen

bestimmten, jedoch 26 Wochen nicht übersteigenden

Zeitraum gewährt.

§ 36. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

erläßt nach Anhörung der gesetzlichen

Interessenvertretungen der Dienstgeber und der

Dienstnehmer Richtlinien über das Ausmaß der

Notstandshilfe. In diesen Richtlinien kann das

Ausmaß insbesondere nach Gebieten unter Berücksichtigung

der Lebenshaltungskosten und

nach dem Alter der Arbeitslosen abgestuft werden.

Die Notstandshilfe darf jedoch mit keinem

höheren Betrag als dem des Arbeitslosengeldes

festgesetzt werden und unbeschadet der Bestimmungen

des Abs. 2 nicht unter 75 v. H. des

Arbeitslosengeldes sinken.

(2) In den nach Abs. 1 zu erlassenden Richtlinien

sind auch die näheren Voraussetzungen

im Sinne des § 33 Abs. 4 festzulegen, unter

denen Notlage als gegeben anzusehen ist. Bei Beurteilung

der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen

Verhältnisse des Arbeitslosen selbst

sowie der Angehörigen des Arbeitslosen zu berücksichtigen,

die zur gesetzlichen Unterhaltsleistung

verpflichtet sind, wobei Lebensgefährten,

Wahleltern, Stiefeltern, Wahlkinder und Stiefkinder

den unterhaltspflichtigen Angehörigen

gleichgehalten werden; im allgemeinen ist nur

das Einkommen der im gemeinsamen Haushalt

mit dem Arbeitslosen lebenden Angehörigen

heranzuziehen. Weiters sind unter Beachtung der

vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber

zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der

Beurteilung zugrunde liegende Einkommen nicht

ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen

Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen,

Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens

mit einem Teilbetrag gewährt werden

kann.

(3) Im einzelnen ist bei der Erlassung der

Richtlinien folgendes zu beachten

A. Berücksichtigung des Einkommens

des Arbeitslosen

a) Leistungen der allgemeinen Sozialhilfe, der

freien Wohlfahrtspflege sowie Gewerkschaftsunterstützungen

und Gnadenpensionen

privater Dienstgeber sind bei der

Beurteilung der Notlage außer Betracht zu

lassen.

b) Renten (Pensionen) und Zulagen zu Renten

(Pensionen) können zur Gänze oder

teilweise von der Anrechnung auf die Notstandshilfe

freigelassen werden, wenn sie

vor allem zur Bestreitung besonderer Aufwendungen

des Renten(Pensions)empfängers

bestimmt sind.

c) Das sonstige Einkommen des Arbeitslosen

ist nach Abzug des zur Erzielung des

Einkommens notwendigen Aufwandes auf

die Notstandshilfe anzurechnen.

d) Bei der Ermittlung des Einkommens aus

einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb

sind die Bestimmungen des § 85 Abs. 5

bis 7 und Abs. 10 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 28/1970,

in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß

anzuwenden.

e) Bei Bezug einer Leistung aus einem der

Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung

nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

bzw. dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz

und bei Bezug eines

Ruhegenusses aus einem Dienstverhältnis

zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft

ist Notlage nicht anzunehmen.

B. Berücksichtigung des Einkommens

der Angehörigen des Arbeitslosen

a) Vom Einkommen der Angehörigen und

gleichgehaltenen Personen (Abs. 2) ist bei

der Anrechnung ein zur Bestreitung des

Lebensunterhaltes notwendiger Betrag

(Freibetrag) freizulassen. Dieser Freibetrag

kann nach der Höhe des Einkommens, der

Größe der Familie, dem Lebensalter und

nach dem Angehörigkeitsverhältnis verschieden

bemessen werden.

b) Bei der Ermittlung des Einkommens aus

einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb

sind die Bestimmungen des § 85 Abs. 5

bis 7 und Abs. 10 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 28/1970,

in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß

anzuwenden.

c) Steht der Ehegatte (Lebensgefährte) einer

Arbeitslosen im Vollverdienst oder ist er

selbständig erwerbstätig oder besitzt er

ein zur Befriedigung der notwendigen

Lebensbedürfnisse hinreichendes Kapitaleinkommen,

so ist Notlage nicht anzunehmen,

es sei denn, daß besonders berücksichtigungswürdige

Umstände vorliegen,

wie z. B. größere Kinderanzahl, Krankheit

in der Familie, geringer Verdienst trotz

Vollarbeit.

(4) Erfolgt eine Anrechnung von Einkommen

auf die Notstandshilfe, so ist der Betrag der freibleibenden

Notstandshilfe auf volle Schillingbeträge

zu runden; hiebei sind Beträge unter

50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von

50 Groschen und mehr auf einen Schilling zu ergänzen.

Fortbezug der Notstandshilfe

§ 37. Wenn der Arbeitslose den Bezug der Notstandshilfe

unterbricht, kann ihm innerhalb eines

Zeitraumes von drei Jahren, gerechnet vom Tag

des letzten Bezuges der Notstandshilfe, der Fortbezug

der Notstandshilfe gewährt werden, vorausgesetzt,

daß er die sonstigen Bedingungen für

die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt.

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes

bestimmt ist, finden auf die Notstandshilfe die

Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß Anwendung."

17. Nach dem neuen § 38 ist ein Abschnitt 4

mit folgendem Wortlaut einzufügen

„ABSCHNITT 4

Sondernotstandshilfe für alleinstehende Mütter

§ 39. (1) Alleinstehenden Müttern, die wegen

Betreuung ihres Kindes, dessen Geburt Anlaß

für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes war,

keine Beschäftigung annehmen können, weil erwiesenermaßen

für dieses Kind keine Unterbringungsmöglichkeit

besteht, ist bis zur Vollendung

des dritten Lebensjahres dieses Kindes Notstandshilfe

zu gewähren, sofern der Anspruch auf

Karenzurlaubsgeld erschöpft ist und, mit Ausnahme

der Arbeitswilligkeit, die übrigen Voraussetzungen

für die Gewährung der Notstandshilfe

erfüllt werden.

(2) Im übrigen finden die Bestimmungen hinsichtlich

der Notstandshilfe sinngemäß Anwendung."

18. Die Überschriften „Abschnitt 3. Krankenversicherung"

sind durch die Überschriften „Abschnitt

5. Krankenversicherung der Leistungsbezieher"

zu ersetzen, die bisherigen §§ 32 bis 36

erhalten die Bezeichnungen 40 bis 43 und haben

wie folgt zu lauten

„§ 40. Die Bezieher von Leistungen nach diesem

Bundesgesetz sind während des Leistungsbezuges

bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes

krankenversichert. Für diese Versicherung

gelten die Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

über die gesetzliche Krankenversicherung

für Pflichtversicherte, soweit sich

nicht aus den folgenden Bestimmungen Abweichendes

ergibt.

§ 41. (1) Das Krankengeld gebührt in der Höhe

des letzten Leistungsbezuges nach diesem Bundesgesetz.

Als Wochengeld gebührt ein Betrag in der

Höhe des um 80 v. H. erhöhten Leistungsbezuges

nach diesem Bundesgesetz.

(2) Wenn Ansprüche auf Leistungen der Krankenversicherung

davon abhängen, ob der Leistungsbezieher

seinen Angehörigen aus seinem

Entgelt Unterhalt geleistet hat, so gelten die Leistungen

nach diesem Bundesgesetz als Entgelt.

(3) Leistungsbeziehern, die während des Bezuges

von Leistungen nach diesem Bundesgesetz

erkranken, gebührt, wenn sie auf Grund der für

die Krankenversicherung maßgebenden Bestimmungen

in den ersten drei Tagen der Erkrankung

kein Krankengeld erhalten, für diese Zeit

die bisher bezogene Leistung. Ebenso gebührt

Leistungsbeziehern, die sich während der ersten

drei Tage der Krankheit in Anstaltspflege befinden

und für zuschlagsberechtigte Angehörige

zu sorgen haben, wenn sie während des Bezuges

von Leistungen nach diesem Bundesgesetz erkranken

und auf Grund der für die Krankenversicherung

maßgebenden Bestimmungen in den

ersten drei Tagen der Erkrankung kein Familiengeld

erhalten, für diese Zeit die bisher bezogene

Leistung.

(4) Der Bund ersetzt den Trägern der Krankenversicherung

50 v. H. des Aufwandes für das

Wochengeld.

§ 42. (1) Der Beitrag zur Krankenversicherung

ist mit dem gleichen Hundertsatz der Beitragsgrundlage

zu bemessen, wie er bei dem in Betracht

kommenden Träger der Krankenversicherung

für Dienstnehmer festgesetzt ist, die der

Pensionsversicherung der Arbeiter zugehören.

(2) Als Beitragsgrundlage gilt der doppelte Betrag

der bezogenen Leistung nach diesem Bundesgesetz.

(3) Die Beiträge zur Krankenversicherung werden

aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung

bestritten.

(4) Meldungen, die nach den Vorschriften der

gesetzlichen Krankenversicherung dem Dienstgeber

obliegen, hat das Arbeitsamt zu erstatten.

Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann

durch Verordnung Bestimmungen über die Vereinfachung

des Meldewesens und über die Art

der Entrichtung der Beiträge erlassen.

§ 43. (1) Die Bestimmungen über die Krankenversicherung

beim Ausscheiden aus einer durch

eine Beschäftigung begründeten Pflichtversicherung

und anschließender Erwerbslosigkeit finden

auf Leistungsbezieher, die aus dem Bezug von

Leistungen nach diesem Bundesgesetz ausscheiden,

Anwendung; der Anspruch des aus dem Leistungsbezug

ausgeschiedenen Leistungsbeziehers

auf die Pflichtleistungen der Krankenversicherungen

durch eine Weiterversicherung im Sinne des

Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Leistungsbezieher, die vor dem Beginn des

Leistungsbezuges krankenversichert waren und

aus dem Leistungsbezug nach diesem Bundesgesetz

ausscheiden, können die frühere Krankenversicherung

freiwillig fortsetzen. Hiefür gelten

die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

über die Weiterversicherung in

der Krankenversicherung mit der Maßgabe, daß

die Frist zur Geltendmachung des Rechtes auf

Weiterversicherung erst mit dem Tage nach dem

Ausscheiden aus dem Leistungsbezug nach diesem

Bundesgesetz bzw. im Falle der Ablehnung

des Leistungsantrages ab dem der Zustellung

des Bescheides folgenden Tag beginnt. Die

Weiterversicherung in der Krankenversicherung

beginnt gleichfalls mit dem der Zustellung des

Bescheides folgenden Tag."

19. Die Überschrift „Abschnitt 3 a." vor dem

§ 36 a sowie § 36 a selbst haben zu entfallen.

20. § 46 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Arbeitslose hat seinen Anspruch beim

Arbeitsamt nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung

des Dienstgebers über die Dauer und Art

des Dienstverhältnisses, über die Höhe des Entgeltes

und über die Art der Lösung des Dienstverhältnisses

beizubringen. Der Dienstgeber ist

zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet.

Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt der

Bundesminister für soziale Verwaltung durch

Verordnung. Wenn das Arbeitsamt dem Arbeitslosen

keine zumutbare Arbeit vermitteln kann,

hat es über den Anspruch zu entscheiden."

21. Im § 48 Abs. 2 ist das Wort „Unterstützungsanspruch"

durch das Wort „Leistungsanspruch"

zu ersetzen.

22. Im § 54 sind die Worte „des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen"

durch die Worte „des Bundesministers für

soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen" zu ersetzen.

23. Die Überschrift vor dem § 58 „Anwendung

des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes"

hat zu entfallen.

24. a) Die Überschrift vor dem bisherigen § 59

hat zu lauten

„Verfahren in Angelegenheiten des Karenzurlaubsgeldes,

der Notstandshilfe und der Sondernotstandshilfe"

b) § 59 erhält die Bezeichnung 58 und hat wie

folgt zu lauten

„§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten

des Karenzurlaubsgeldes finden die Bestimmungen

dieses Artikels mit Ausnahme der §§ 48

und 49 sinngemäß Anwendung."

c) § 59 a erhält die Bezeichnung 59 und hat

wie folgt zu lauten

„§ 59. Auf das Verfahren in Angelegenheiten

der Notstandshilfe und der Sondernotstandshilfe

finden die Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß

Anwendung."

25. Im § 60 Abs. 2 lit. c ist der Ausdruck

„Abs. 4" durch den Ausdruck „Abs. 3" zu ersetzen.

26. a) Im § 61 Abs. 2 sind die Worte „festgesetzten

Höchstbetrag" durch die Worte „festgesetzten

Höchstbetrages" zu ersetzen.

b) Im § 61 Abs. 9 ist der Ausdruck „Präsenzdienstes"

durch den Ausdruck „Präsenz(Zivil)dienstes"

zu ersetzen.

c) Im § 61 Abs. 10 ist der Ausdruck „Abs. 1"

durch den Ausdruck „Abs. 1 und 2" zu ersetzen.

d) Im § 61 Abs. 10 und 11 sind die Worte

„des Bundesministeriums für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen" durch die Worte „des Bundesministers

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen" zu

ersetzen.

e) Im § 61 Abs. 11 sind die Worte „Knappschaftlichen

Rentenversicherung" durch die Worte

„Knappschaftliche Pensionsversicherung" zu ersetzen.

27. Im § 64 Abs. 3 ist der Ausdruck „(§ 60

Abs. 5)" durch den Ausdruck „(§ 60 Abs. 3)"

zu ersetzen.

28. § 65 Abs. 1 erhält die Bezeichnung § 64

Abs. 5 und § 65 Abs. 2 erhält die Bezeichnung

§ 64 Abs. 6.

29. § 65 a erhält die Bezeichnung § 65.

30. § 67 hat zu lauten

„§ 67. Hat ein Sozialhilfeträger einen Arbeitslosen

für einen Zeitraum unterstützt und wird

dem Arbeitslosen das Arbeitslosengeld (Notstandshilfe)

später für diese Zeit bewilligt, so

hat das Arbeitsamt dem Sozialhilfeträger die

Sozialhilfeleistung zu erstatten, jedoch nicht über

den Betrag des Arbeitslosengeldes (Notstandshilfe)

hinaus. Das Arbeitsamt kann dafür dem

Arbeitslosen die Beträge, zu deren Erstattung es

verpflichtet ist, auf das Arbeitslosengeld (Notstandshilfe)

anrechnen. Das Arbeitsamt kann die

Erstattung dem Sozialhilfeträger insoweit verweigern,

als es das Arbeitslosengeld (Notstandshilfe)

bereits ausbezahlt hat, ohne daß es die

Vorleistung des Sozialhilfeträgers gekannt hat."

31. a) Die Überschrift vor § 74 „Sonderbestimmungen

für Heimkehrer." sowie § 74 selbst

werden aufgehoben.

b) An diese Stelle tritt eine neue Bestimmung

mit der Überschrift „Übergangsbestimmungen

bei Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenzen" und

der Bezeichnung „§ 74". Dieser neue § 74 hat

zu lauten

„§ 74. Personen, die am Tag vor dem Inkrafttreten

des jeweiligen Bundesgesetzes, mit

dem die Beträge im § 5 Abs. 2 lit. a bis c des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Geringfügigkeitsgrenzen)

erhöht werden, nach den in

diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften in der

Arbeitslosenversicherung pflichtversichert waren,

nach den Bestimmungen des jeweiligen Bundesgesetzes,

mit dem die Geringfügigkeitsgrenzen

erhöht werden, aber nicht mehr pflichtversichert

wären, bleiben pflichtversichert, solange sie auf

Grund der Beschäftigung, welche die Pflichtversicherung

nach den bisherigen Vorschriften begründet

hat, in der Krankenversicherung pflichtversichert

bleiben."

32. a) Die Überschrift vor dem § 75 „Weiterbestehen

der Arbeitslosenversicherungspflicht."

sowie der § 75 selbst werden aufgehoben.

b) An diese Stelle tritt eine neue Bestimmung

mit der Bezeichnung „§ 75". Dieser neue § 75 hat

zu lauten

„§ 75. Sofern es sich bei den im § 74 genannten

Personen um Hausbesorger im Sinne des

Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, handelt,

können diese bis zum 30. Juni des jeweiligen

Jahres, in dem die Geringfügigkeitsgrenzen erhöht

werden, bei dem für die Einhebung der

Beiträge in Betracht kommenden Krankenversicherungsträger

den Antrag stellen, aus der Arbeitslosenversicherung

ausgeschieden zu werden.

Einem solchen Antrag hat der Versicherungsträger

mit Wirkung von dem auf den Antrag folgenden

Monatsersten stattzugeben."

33. § 78 hat zu lauten

„§ 78. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für soziale Verwaltung

betraut.

(2) Mit: der Vollziehung des § 60 Abs. 2 lit. b

ist der Bundesminister für Finanzen betraut."

Artikel II

Übergangsbestimmungen

Personen deutscher Sprachzugehörigkeit

(Volksdeutsche), die staatenlos sind oder deren

Staatsangehörigkeit ungeklärt ist und die vor

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in den

Bezug der Notstandshilfe getreten sind, können

diese weiterbeziehen.

Artikel III

Änderung des Wohnungsbeihilfengesetzes

Das Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen,

BGBl. Nr. 229/1951, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 163/1956, 90/1960, 414/1970,

313/1971, 96/1974 und 795/1974 wird wie folgt

geändert

1. a) Im § 3 wird lit. e aufgehoben.

b) Im § 3 erhalten daher die lit. f, g, h, i

und j die Bezeichnungen e, f, g, h und i.

2. a) Im § 5 Abs. 2 und 5 ist der Ausdruck

„§ 3 lit. f" jeweils durch den Ausdruck „§ 3

lit. e" zu ersetzen.

b) Im § 5 Abs. 6 ist der Ausdruck „§ 3 lit. g,

h oder i" durch den Ausdruck „§ 3 lit. f, g

oder h" zu ersetzen.

3. a) Die Überschrift vor dem § 12 hat zu

lauten

„Bestreitung des Aufwandes an Wohnungsbeihilfen

nach § 3 lit. e und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz

1958"

b) Im § 12 Abs. 1 ist der Ausdruck „nach

§ 3 lit. e und f gewährten Wohnungsbeihilfen"

durch den Ausdruck „nach § 3 lit. e gewährten

sowie für die im Leistungssatz gemäß §§ 21

Abs. 3 und 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz

1958 enthaltenen Wohnungsbeihilfen" zu ersetzen.

c) Im § 12 Abs. 4 ist der Ausdruck „der nach

§ 3 lit. e und f ausgezahlten Wohnungsbeihilfen"

durch den Ausdruck „der nach § 3 lit. e sowie

der gemäß §§ 21 Abs. 3 und 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz

1958 mit dem Leistungssatz

ausgezahlten Wohnungsbeihilfen" zu ersetzen.

Artikel IV

Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.

Nr. 152, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 172/1957, 261/1957, 289/1959, 319/1961,

218/1962, 256/1963, 282/1963, 202/1964, 305/

1964, 83/1965, 7/1967, 258/1967, 21/1969, 204/

1969, 350/1970, 316/1971, 163/1972, 327/1973

und 94/1975 wird wie folgt geändert

Der Abs. 3 des § 54 a hat zu lauten

„(3) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 gelten

auch hinsichtlich der nach § 3 lit. f des Wohnungsbeihilfengesetzes,

BGBl. Nr. 229/1951, zuerkannten

Wohnungsbeihilfen."

Artikel V

Änderung des Heeresversorgungsgesetzes

Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/

1964, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 306/1964, 84/1965, 336/1965, 9/1967, 260/

1967, 22/1969, 206/1969, 315/1971, 165/1972,

328/1973 und 95/1975 wird wie folgt geändert

Der Abs. 3 des § 59 hat zu lauten

„(3) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 gelten

auch hinsichtlich der nach § 3 lit. g des Bundesgesetzes

über Wohnungsbeihilfen, BGBl. Nr. 229/

1951, zuerkannten Wohnungsbeihilfen."

Artikel VI

Änderung des Mutterschutzgesetzes

Das Bundesgesetz über den Mutterschutz,

BGBl. Nr. 76/1957, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 92/1959, 240/1960, 68/1961,

9/1962, 199/1963, 281/1968, 462/1969, 178/1974

und 459/1974 wird wie folgt geändert

Dem § 15 ist folgender Abs. 5 anzufügen

„(5) Die Vorschriften der §§ 10, 12 sowie der

Abs. 1 bis 4 finden auf Dienstnehmerinnen, die

allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind, welches

das erste Lebensjahr noch nicht vollendet

hat, an Kindes Statt angenommen oder in der

Absicht, dieses Kind an Kindes Statt anzunehmen,

in unentgeltliche Pflege genommen haben, mit

dem Kind im selben Haushalt leben und dieses

überwiegend selbst pflegen, sinngemäß Anwendung."

Artikel VII

Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1976

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für soziale Verwaltung

betraut.

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