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289. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker und -maschinenbauer

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 289. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker und -maschinenbauer

Auf Grund das § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Elektromechaniker und -maschinenbauer

gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische

Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Prüfarbeit,

b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Fachrechnen,

b) Fachkunde,

c) Fachzeichnen.

Die Prüfung in den Gegenständen a) bis c)

erfolgt schriftlich.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung

sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die

Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der

fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der

Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen

hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

hat zu umfassen

a) Die Durchführung einer mechanischen

Prüfarbeit, bei der einschlägige mechanische

Teile nach Angabe anzufertigen und nachstehende

Fertigkeiten nachzuweisen sind

Messen mit gebräuchlichen Meßwerkzeugen,

Anreißen, Feilen, Biegen, Bohren, Gewindeschneiden

von Hand, einfache Dreharbeiten,

Zusammenbauen mechanisch gebauter

Teile;

b) die Durchführung einer elektromechanischen

Prüfarbeit mit folgenden Tätigkeiten

Zusammenbauen elektrischer Geräte und

Einrichtungen nach Unterlagen, Verdrahten

elektrischer Geräte und Errichtungen nach

Unterlagen, Messen elektrischer Größen

(Spannung, Strom, Leistung, Widerstand).

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme

auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung

und die Anforderungen der Berufspraxis

jedem Prüfling eine Prüfarbeit so zu stellen,

daß die gesamte Prüfarbeit in neun Arbeitsstunden

durchgeführt werden kann, wobei für

die mechanische Prüfarbeit höchstens vier Arbeitsstunden

vorzusehen sind.

(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

ist nach zehn Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"

ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor

der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie

hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu

entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings

festzustellen.

(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der

Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen

der Berufspraxis zu entsprechen; hiebei können

Materialproben, Werkzeuge, Bauteile, Stromlaufpläne

und Schautafeln herangezogen werden.

Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung

sind miteinzubeziehen.

(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand

„Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht

übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall

erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine

zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst

nicht möglich erscheint.

(7) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit"

sind folgende Kriterien maßgebend

Maßhaltigkeit,

richtiger Zusammenbau,

Funktionsfähigkeit,

Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte

bei der Ausführung der Prüfarbeit.

Durchführung der theoretischen Prüfung

§ 3. (1) Die theoretische Prüfung kann für

eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam

durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung

des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der

Riegel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil

zu Klagen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben

nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung

und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand

„Fachrechnen" ist die Verwendung von Formel-

und Tabellenbehelfen zulässig.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings

sind entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen"

hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe

aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen

Längen-, Flächen-, Volums- oder Gewichtsberechnung,

Grundlagen der Gleichstromtechnik,

Grundlagen der Wechselstromtechnik,

Geräte und Einrichtungen,

Stromversorgungsanlagen.

(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie

in dar Regel in 60 Minuten durchgeführt werden

können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist

nach 80 Minuten zu beenden.

(7) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"

hat die stichwortartige Durchführung je einer

Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden

Bereichen zu umfassen

Werkstoffkunde, Arbeitsverfahren,

Maschinenelemente, Grundlagen der Elektrotechnik,

(elektrotechnische Bauelemente, Geräte Anlagen

rund Meßgeräte.

(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie

in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden

können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist

nach 80 Minuten zu beenden.

(9) Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen"

hat zu umfassen

a) das Anfertigen der Fertigungszeichnung

eines einfachen Teiles aus einer vorgelegten

Zusammmstellungszeichnung,

b) das Anfertigen eines Stromlaufplanes unter

Verwendung normgerechter Schaltzeichen

aus einer bildlichen Darstellung.

(10) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie

in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden

können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist

nach 105 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt

werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

(2) Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände

mit „nichtgenügend" bewertet wurden, ist die

gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist

die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend"

bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit

„nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken,

hat die Prüfungskommission unter

Berücksichtigung der festgestellten Mängel an

Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung

zuzulassen, die frühestens drei,

spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen

Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten

darf die Wiederholungsprüfung frühestens

sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung

liegen.

Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Betriebselektriker,

Büromaschinenmechaniker, Elektromechaniker

für Schwachstrom, Feinmechaniker, Fernmeldemonteur,

Kühlmaschinenmechaniker, Mechaniker,

Meß- und Regelmechaniker, Nachrichtenelektroniker,

Radio- und Fernsehmechaniker

oder Werkzeugmacher kann eine Zusatzprüfung

im Lehrberuf Elektromechaniker und -maschinenbauer

abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände

„Prüfarbeit" im Umfange des § 2 Abs. 1

lit. b und „Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Elektroinstallateur kann

eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker

und -maschinenbauer abgelegt werden.

Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und

„Fachgespräch" zu umfassen.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Elektromechaniker

für Starkstrom oder Starkstrommonteur kann

leine Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker

und -maschinenbauer abgelegt werden.

Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch" zu

umfassen.

(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 und 2

gilt § 2 sinngemäß.

(5) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 3 gilt

§ 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

Schlußbestimmungen

§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Elektromechaniker

und -maschinenbauer ist im übrigen die Verordnung

BGBl. Nr. 170/1974 (anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1975

in Kraft.

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