289. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker und -maschinenbauer
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund das § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Elektromechaniker und -maschinenbauer
gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische
Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Prüfarbeit,
b) Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Fachrechnen,
b) Fachkunde,
c) Fachzeichnen.
Die Prüfung in den Gegenständen a) bis c)
erfolgt schriftlich.
(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung
sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die
Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der
fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der
Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen
hat.
Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"
hat zu umfassen
a) Die Durchführung einer mechanischen
Prüfarbeit, bei der einschlägige mechanische
Teile nach Angabe anzufertigen und nachstehende
Fertigkeiten nachzuweisen sind
Messen mit gebräuchlichen Meßwerkzeugen,
Anreißen, Feilen, Biegen, Bohren, Gewindeschneiden
von Hand, einfache Dreharbeiten,
Zusammenbauen mechanisch gebauter
Teile;
b) die Durchführung einer elektromechanischen
Prüfarbeit mit folgenden Tätigkeiten
Zusammenbauen elektrischer Geräte und
Einrichtungen nach Unterlagen, Verdrahten
elektrischer Geräte und Errichtungen nach
Unterlagen, Messen elektrischer Größen
(Spannung, Strom, Leistung, Widerstand).
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme
auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung
und die Anforderungen der Berufspraxis
jedem Prüfling eine Prüfarbeit so zu stellen,
daß die gesamte Prüfarbeit in neun Arbeitsstunden
durchgeführt werden kann, wobei für
die mechanische Prüfarbeit höchstens vier Arbeitsstunden
vorzusehen sind.
(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"
ist nach zehn Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"
ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor
der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie
hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu
entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings
festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der
Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen
der Berufspraxis zu entsprechen; hiebei können
Materialproben, Werkzeuge, Bauteile, Stromlaufpläne
und Schautafeln herangezogen werden.
Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung
sind miteinzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand
„Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht
übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall
erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine
zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst
nicht möglich erscheint.
(7) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit"
sind folgende Kriterien maßgebend
Maßhaltigkeit,
richtiger Zusammenbau,
Funktionsfähigkeit,
Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte
bei der Ausführung der Prüfarbeit.
Durchführung der theoretischen Prüfung
§ 3. (1) Die theoretische Prüfung kann für
eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam
durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung
des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der
Riegel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil
zu Klagen.
(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben
nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung
und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand
„Fachrechnen" ist die Verwendung von Formel-
und Tabellenbehelfen zulässig.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings
sind entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen"
hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe
aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen
Längen-, Flächen-, Volums- oder Gewichtsberechnung,
Grundlagen der Gleichstromtechnik,
Grundlagen der Wechselstromtechnik,
Geräte und Einrichtungen,
Stromversorgungsanlagen.
(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie
in dar Regel in 60 Minuten durchgeführt werden
können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist
nach 80 Minuten zu beenden.
(7) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"
hat die stichwortartige Durchführung je einer
Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden
Bereichen zu umfassen
Werkstoffkunde, Arbeitsverfahren,
Maschinenelemente, Grundlagen der Elektrotechnik,
(elektrotechnische Bauelemente, Geräte Anlagen
rund Meßgeräte.
(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie
in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden
können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist
nach 80 Minuten zu beenden.
(9) Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen"
hat zu umfassen
a) das Anfertigen der Fertigungszeichnung
eines einfachen Teiles aus einer vorgelegten
Zusammmstellungszeichnung,
b) das Anfertigen eines Stromlaufplanes unter
Verwendung normgerechter Schaltzeichen
aus einer bildlichen Darstellung.
(10) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie
in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden
können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist
nach 105 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt
werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
(2) Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände
mit „nichtgenügend" bewertet wurden, ist die
gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist
die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend"
bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit
„nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken,
hat die Prüfungskommission unter
Berücksichtigung der festgestellten Mängel an
Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung
zuzulassen, die frühestens drei,
spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen
Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten
darf die Wiederholungsprüfung frühestens
sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung
liegen.
Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Betriebselektriker,
Büromaschinenmechaniker, Elektromechaniker
für Schwachstrom, Feinmechaniker, Fernmeldemonteur,
Kühlmaschinenmechaniker, Mechaniker,
Meß- und Regelmechaniker, Nachrichtenelektroniker,
Radio- und Fernsehmechaniker
oder Werkzeugmacher kann eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf Elektromechaniker und -maschinenbauer
abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände
„Prüfarbeit" im Umfange des § 2 Abs. 1
lit. b und „Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Elektroinstallateur kann
eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker
und -maschinenbauer abgelegt werden.
Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und
„Fachgespräch" zu umfassen.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Elektromechaniker
für Starkstrom oder Starkstrommonteur kann
leine Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker
und -maschinenbauer abgelegt werden.
Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch" zu
umfassen.
(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 und 2
gilt § 2 sinngemäß.
(5) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 3 gilt
§ 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
Schlußbestimmungen
§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Elektromechaniker
und -maschinenbauer ist im übrigen die Verordnung
BGBl. Nr. 170/1974 (anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1975
in Kraft.