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289_1974 AT

289. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 6 Semmering Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Kindberg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 289. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 6 Semmering Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Kindberg

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf der S 6 Semmering Schnellstraße

wird im Bereich der Gemeinde Kindberg

wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei Projekts-km 124,0, überbrückt bei Bahn-

km 138,7 die Bahnlinie Wien—Spielfeld/Straß,

umfährt Kindberg im Norden, wobei bei Projekts-

km 124,4 die Anschlußstelle Kindberg/Nord und

bei Projekts-km 125,8 die Anschlußstelle Kindberg/

Süd vorgesehen ist, und endet nach Querung

der Mürz bei Projekts-km 127,0.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

und bei der Gemeinde Kindberg aufliegenden

Planunterlagen (Maßstab 1 :2880) zu

ersehen.

§ 15 BStG 1971 findet auf vorangeführten

Straßenteil Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes

sind den aufliegenden Plänen

zu entnehmen.

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