289. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 6 Semmering Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Kindberg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf der S 6 Semmering Schnellstraße
wird im Bereich der Gemeinde Kindberg
wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei Projekts-km 124,0, überbrückt bei Bahn-
km 138,7 die Bahnlinie Wien—Spielfeld/Straß,
umfährt Kindberg im Norden, wobei bei Projekts-
km 124,4 die Anschlußstelle Kindberg/Nord und
bei Projekts-km 125,8 die Anschlußstelle Kindberg/
Süd vorgesehen ist, und endet nach Querung
der Mürz bei Projekts-km 127,0.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
und bei der Gemeinde Kindberg aufliegenden
Planunterlagen (Maßstab 1 :2880) zu
ersehen.
§ 15 BStG 1971 findet auf vorangeführten
Straßenteil Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes
sind den aufliegenden Plänen
zu entnehmen.