289. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 1 lit. b des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 469/1971
wird vom Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hinsichtlich der in der Anlage A 1
des Außenhandelsgesetzes 1968 angeführten
Waren und hinsichtlich der in den Anlagen A 1
und A 2 des Außenhandelsgesetzes 1968 nicht
genannten Waren und vom Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich der in der
Anlage A 2 des Außenhandelsgesetzes 1968
angeführten Waren, jeweils im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen, verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für
Handel, Gewerbe und Industrie und des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft vom
21. April 1972, BGBl. Nr. 123, über die
Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von
Ausfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
wird wie folgt geändert
1. Im § 1 hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Von der Ermächtigung nach Abs. 1 sind
ausgenommen
a) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die die
Ausfuhr von gebrauchten Waren der
Kapitel 73 bis 89 und 93 des Zolltarifes,
Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74, zum
Gegenstand haben, und
b) Rechtsgeschäfte, die die Ausfuhr von Waren,
die nicht österreichischen Ursprungs sind,
zum Gegenstand haben."
2. § 2 hat zu lauten
„§ 2. Unbeschadet der Bestimmungen des § 1
Abs. 2 lit. b dürfen Bewilligungen für Rechtsgeschäfte,
die die Ausfuhr von Waren, die nicht
österreichischen Ursprungs sind, zum Gegenstand
haben, erteilt werden, wenn
a) es sich um Ersatzteile für gleichzeitig gelieferte
Waren österreichischen Ursprungs
handelt,
b) der Wert dieser Ersatzteile 10 v. H. des
Gesamtwertes der Sendung nicht übersteigt,
und
c) diese Waren entweder in den Anlagen A 1
und A 2 des Außenhandelsgesetzes 1968
nicht genannt oder in der Anlage zu dieser
Verordnung genannt sind."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1973 in
Kraft.