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289_1973 AT

289. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 289. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

Auf Grund des § 7 Abs. 1 lit. b des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 469/1971

wird vom Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hinsichtlich der in der Anlage A 1

des Außenhandelsgesetzes 1968 angeführten

Waren und hinsichtlich der in den Anlagen A 1

und A 2 des Außenhandelsgesetzes 1968 nicht

genannten Waren und vom Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich der in der

Anlage A 2 des Außenhandelsgesetzes 1968

angeführten Waren, jeweils im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen, verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für

Handel, Gewerbe und Industrie und des Bundesministers

für Land- und Forstwirtschaft vom

21. April 1972, BGBl. Nr. 123, über die

Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von

Ausfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

wird wie folgt geändert

1. Im § 1 hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Von der Ermächtigung nach Abs. 1 sind

ausgenommen

a) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die die

Ausfuhr von gebrauchten Waren der

Kapitel 73 bis 89 und 93 des Zolltarifes,

Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74, zum

Gegenstand haben, und

b) Rechtsgeschäfte, die die Ausfuhr von Waren,

die nicht österreichischen Ursprungs sind,

zum Gegenstand haben."

2. § 2 hat zu lauten

„§ 2. Unbeschadet der Bestimmungen des § 1

Abs. 2 lit. b dürfen Bewilligungen für Rechtsgeschäfte,

die die Ausfuhr von Waren, die nicht

österreichischen Ursprungs sind, zum Gegenstand

haben, erteilt werden, wenn

a) es sich um Ersatzteile für gleichzeitig gelieferte

Waren österreichischen Ursprungs

handelt,

b) der Wert dieser Ersatzteile 10 v. H. des

Gesamtwertes der Sendung nicht übersteigt,

und

c) diese Waren entweder in den Anlagen A 1

und A 2 des Außenhandelsgesetzes 1968

nicht genannt oder in der Anlage zu dieser

Verordnung genannt sind."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1973 in

Kraft.

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