289. Zusatzvertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zum Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von mit dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen samt Protokoll
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem der am 8. März 1971 in Wien unterzeichnete Zusatzvertrag zwischen dem Heiligen
Stuhl und der Republik Österreich zum Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik
Österreich zur Regelung von mit dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen vom 9. Juli 1962
samt Protokoll, welches Vertragswerk also lautet
Zwischen dem Heiligen Stuhl,
vertreten durch
Seine Exzellenz, den Herrn Apostolischen
Nuntius in Österreich, Titularerzbischof von
Ancyra, Msgr. Dr. Opilio Rossi,
und der Republik Österreich,
vertreten durch
Herrn Dr. Rudolf Kirchschläger,
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,
und
Herrn Leopold Gratz, Bundesminister
für Unterricht und Kunst,
wird nachstehender Zusatzvertrag zum Vertrag
zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik
Österreich zur Regelung von mit dem Schulwesen
zusammenhängenden Fragen vom
9. Juli 1962 geschlossen
Artikel I
Artikel II § 2 des Vertrages vom 9. Juli 1962
wird abgeändert und lautet nunmehr wie folgt
„(1) Der Staat wird der Katholischen Kirche
laufend Zuschüsse zum Personalaufwand der
katholischen Schulen mit Öffentlichkeitsrecht
gewähren. Der Heilige Stuhl erklärt sich vorbehaltlich
der Bestimmungen des Artikels V damit
einverstanden, daß hiefür die folgende Regelung
gelten soll.
(2) Der Staat wird für diese katholischen
Schulen jene Lehrerdienstposten zur Verfügung
stellen, die zur Erfüllung des Lehrplanes der
betreffenden Schulen erforderlich sind, soweit
das Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler
und der Zahl der Lehrer der betreffenden
katholischen Schule im wesentlichen jenem an
öffentlichen Schulen gleicher oder vergleichbarer
Art und vergleichbarer örtlicher Lage entspricht.
(3) In der Regel werden diese Zuschüsse in
der Form der Zuweisung von staatlich angestellten
Lehrern erfolgen. Es werden nur solche
Lehrer zugewiesen werden, deren Zuweisung
der Diözesanordinarius beantragt oder gegen
deren Zuweisung er keinen Einwand erhebt.
Die Zuweisung wird aufgehoben werden, wenn
der Diözesanordinarius die weitere Verwendung
des Lehrers an der Schule für untragbar erklärt
und aus diesem Grunde die Aufhebung der Zuweisung
bei der zuständigen staatlichen Behörde
beantragt."
Artikel II
Dieser Zusatzvertrag, dessen italienischer und
deutscher Text authentisch ist, wird ratifiziert;
die Ratifikationsurkunden werden sobald wie
möglich in der Vatikanstadt ausgetauscht werden.
Er tritt am 1. September 1971 in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
diesen Zusatzvertrag in zweifacher Urschrift
unterzeichnet.
Geschehen zu Wien, am 8. März 1971
Für den Heiligen Stuhl
O. Rossi
Für die Republik Österreich
Leopold Gratz
Rudolf Kirchschläger
PROTOKOLL
zum Zusatzvertrag zwischen dem Heiligen
Stuhl und der Republik Österreich zum Vertrag
zwischen dem Heiligen Stuhl und der
Republik Österreich zur Regelung von mit
dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen
vom 9. Juli 1962
Artikel I
Bei Abschluß des Zusatzvertrages zwischen
dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich
zum Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und
der Republik Österreich zur Regelung von mit
dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen
vom 9. Juli 1962 besteht Übereinstimmung über
die folgenden Punkte
1. Die im Artikel I des Zusatzvertrages vorgesehene
Leistung der Republik Österreich, die
über die im Artikel II § 2 des Vertrages vom
9. Juli 1962 vorgesehene Leistung hinausgeht,
wird für den Zeitraum vom 1. September 1971
bis zum 31. August 1972 durch die Bezahlung
des Betrages von Schilling 106,200.000•— abgegolten.
2. Die Bezahlung des im Punkt 1. genannten
Betrages von Schilling 106,200.000•— erfolgt am
1. Juli 1972 an die katholische Kirche.
Artikel II
Dieses Protokoll, dessen italienischer und deutscher
Text authentisch ist, bildet einen integrierenden
Bestandteil des Zusatzvertrages und tritt
gemeinsam mit diesem mit 1. September 1971 in
Kraft.
Geschehen zu Wien, am 25. April 1972 in zwei
Urschriften.
Für den Heiligen Stuhl
O. Rossi
Für die Republik Österreich
Rudolf Kirchschläger
Fred Sinowatz
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich d5e gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, vom Bundesminister
für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige. Angelegenheiten gegengezeichnet und mit
dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 27. Juni 1972
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Unterricht und Kunst
Sinowatz
Der Bundesminister für Finanzen
Androsch
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertragswerk sind am 10. Juli 1972 ausgetauscht
worden; das Vertragswerk ist somit gemäß seinem Art. II am 1. September 1971 in Kraft getreten.