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289_1972 AT

289. Zusatzvertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zum Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von mit dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen samt Protokoll

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 289. Zusatzvertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zum Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von mit dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen samt Protokoll

Nachdem der am 8. März 1971 in Wien unterzeichnete Zusatzvertrag zwischen dem Heiligen

Stuhl und der Republik Österreich zum Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik

Österreich zur Regelung von mit dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen vom 9. Juli 1962

samt Protokoll, welches Vertragswerk also lautet

Zwischen dem Heiligen Stuhl,

vertreten durch

Seine Exzellenz, den Herrn Apostolischen

Nuntius in Österreich, Titularerzbischof von

Ancyra, Msgr. Dr. Opilio Rossi,

und der Republik Österreich,

vertreten durch

Herrn Dr. Rudolf Kirchschläger,

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,

und

Herrn Leopold Gratz, Bundesminister

für Unterricht und Kunst,

wird nachstehender Zusatzvertrag zum Vertrag

zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik

Österreich zur Regelung von mit dem Schulwesen

zusammenhängenden Fragen vom

9. Juli 1962 geschlossen

Artikel I

Artikel II § 2 des Vertrages vom 9. Juli 1962

wird abgeändert und lautet nunmehr wie folgt

„(1) Der Staat wird der Katholischen Kirche

laufend Zuschüsse zum Personalaufwand der

katholischen Schulen mit Öffentlichkeitsrecht

gewähren. Der Heilige Stuhl erklärt sich vorbehaltlich

der Bestimmungen des Artikels V damit

einverstanden, daß hiefür die folgende Regelung

gelten soll.

(2) Der Staat wird für diese katholischen

Schulen jene Lehrerdienstposten zur Verfügung

stellen, die zur Erfüllung des Lehrplanes der

betreffenden Schulen erforderlich sind, soweit

das Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler

und der Zahl der Lehrer der betreffenden

katholischen Schule im wesentlichen jenem an

öffentlichen Schulen gleicher oder vergleichbarer

Art und vergleichbarer örtlicher Lage entspricht.

(3) In der Regel werden diese Zuschüsse in

der Form der Zuweisung von staatlich angestellten

Lehrern erfolgen. Es werden nur solche

Lehrer zugewiesen werden, deren Zuweisung

der Diözesanordinarius beantragt oder gegen

deren Zuweisung er keinen Einwand erhebt.

Die Zuweisung wird aufgehoben werden, wenn

der Diözesanordinarius die weitere Verwendung

des Lehrers an der Schule für untragbar erklärt

und aus diesem Grunde die Aufhebung der Zuweisung

bei der zuständigen staatlichen Behörde

beantragt."

Artikel II

Dieser Zusatzvertrag, dessen italienischer und

deutscher Text authentisch ist, wird ratifiziert;

die Ratifikationsurkunden werden sobald wie

möglich in der Vatikanstadt ausgetauscht werden.

Er tritt am 1. September 1971 in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

diesen Zusatzvertrag in zweifacher Urschrift

unterzeichnet.

Geschehen zu Wien, am 8. März 1971

Für den Heiligen Stuhl

O. Rossi

Für die Republik Österreich

Leopold Gratz

Rudolf Kirchschläger

PROTOKOLL

zum Zusatzvertrag zwischen dem Heiligen

Stuhl und der Republik Österreich zum Vertrag

zwischen dem Heiligen Stuhl und der

Republik Österreich zur Regelung von mit

dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen

vom 9. Juli 1962

Artikel I

Bei Abschluß des Zusatzvertrages zwischen

dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich

zum Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und

der Republik Österreich zur Regelung von mit

dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen

vom 9. Juli 1962 besteht Übereinstimmung über

die folgenden Punkte

1. Die im Artikel I des Zusatzvertrages vorgesehene

Leistung der Republik Österreich, die

über die im Artikel II § 2 des Vertrages vom

9. Juli 1962 vorgesehene Leistung hinausgeht,

wird für den Zeitraum vom 1. September 1971

bis zum 31. August 1972 durch die Bezahlung

des Betrages von Schilling 106,200.000•— abgegolten.

2. Die Bezahlung des im Punkt 1. genannten

Betrages von Schilling 106,200.000•— erfolgt am

1. Juli 1972 an die katholische Kirche.

Artikel II

Dieses Protokoll, dessen italienischer und deutscher

Text authentisch ist, bildet einen integrierenden

Bestandteil des Zusatzvertrages und tritt

gemeinsam mit diesem mit 1. September 1971 in

Kraft.

Geschehen zu Wien, am 25. April 1972 in zwei

Urschriften.

Für den Heiligen Stuhl

O. Rossi

Für die Republik Österreich

Rudolf Kirchschläger

Fred Sinowatz

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich d5e gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, vom Bundesminister

für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige. Angelegenheiten gegengezeichnet und mit

dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 27. Juni 1972

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Unterricht und Kunst

Sinowatz

Der Bundesminister für Finanzen

Androsch

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertragswerk sind am 10. Juli 1972 ausgetauscht

worden; das Vertragswerk ist somit gemäß seinem Art. II am 1. September 1971 in Kraft getreten.

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