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289_1971 AT

289. Bundesgesetz: Änderung des Wählerevidenzgesetzes 1970

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 289. Bundesgesetz: Änderung des Wählerevidenzgesetzes 1970

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Wählerevidenzgesetz 1970, BGBl. Nr. 60,

wird wie folgt geändert

1. § 6 hat zu lauten

„§ 6. Die gemäß den §§ 7 und 8 mit dem

Einspruchs- und Berufungsverfahren befaßten

Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden

und Kreiswahlbehörden sind die nach den Bestimmungen

der Nationalrats-Wahlordnung

1971, BGBl. Nr. 391/1970, jeweils im Amte befindlichen

gleichnamigen Wahlbehörden. Sie sind

von ihren Vorsitzenden zur Entscheidung über

die eingelangten Einsprüche und Berufungen

mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr

einzuberufen. Liegen in einem Kalendervierteljahr

keine Einsprüche und Berufungen zur Entscheidung

vor, so hat die Einberufung der Wahlbehörden

für das betreffende Kalendervierteljahr

zu entfallen. Im übrigen finden auf diese Wahlbehörden

die einschlägigen Bestimmungen der

Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß Anwendung."

2. § 7 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Über den Einspruch hat außerhalb Wiens

die Gemeindewahlbehörde, in Wien die Bezirkswahlbehörde,

zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950

findet Anwendung."

3. § 8 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Über die Berufung hat außerhalb Wiens

die Bezirkswahlbehörde, in Wien die Kreiswahlbehörde,

zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 findet Anwendung.

Eine weitere Berufung ist unzulässig."

Artikel II

Bis zur Konstituierung der nach der Nationalrats-

Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1970, für

die Wahl des Nationalrates gebildeten Wahlbehörden

sind die den Wahlbehörden nach diesem

Bundesgesetz obliegenden Aufgaben von den

nach der Nationalrats-Wahlordnung 1970, BGBl.

Nr. 61, bestellten Wahlbehörden (Einspruchskommissionen)

zu besorgen. Hiebei finden auf

diese Wahlbehörden (Einspruchskommissionen)

die Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes

1970, BGBl. Nr. 60, und der Nationalrats-Wahlordnung

1970, BGBl. Nr. 61, Anwendung.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Inneres betraut.

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