289. Bundesgesetz: Änderung des Wählerevidenzgesetzes 1970
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Wählerevidenzgesetz 1970, BGBl. Nr. 60,
wird wie folgt geändert
1. § 6 hat zu lauten
„§ 6. Die gemäß den §§ 7 und 8 mit dem
Einspruchs- und Berufungsverfahren befaßten
Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden
und Kreiswahlbehörden sind die nach den Bestimmungen
der Nationalrats-Wahlordnung
1971, BGBl. Nr. 391/1970, jeweils im Amte befindlichen
gleichnamigen Wahlbehörden. Sie sind
von ihren Vorsitzenden zur Entscheidung über
die eingelangten Einsprüche und Berufungen
mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr
einzuberufen. Liegen in einem Kalendervierteljahr
keine Einsprüche und Berufungen zur Entscheidung
vor, so hat die Einberufung der Wahlbehörden
für das betreffende Kalendervierteljahr
zu entfallen. Im übrigen finden auf diese Wahlbehörden
die einschlägigen Bestimmungen der
Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß Anwendung."
2. § 7 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Über den Einspruch hat außerhalb Wiens
die Gemeindewahlbehörde, in Wien die Bezirkswahlbehörde,
zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950
findet Anwendung."
3. § 8 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Über die Berufung hat außerhalb Wiens
die Bezirkswahlbehörde, in Wien die Kreiswahlbehörde,
zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 findet Anwendung.
Eine weitere Berufung ist unzulässig."
Artikel II
Bis zur Konstituierung der nach der Nationalrats-
Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1970, für
die Wahl des Nationalrates gebildeten Wahlbehörden
sind die den Wahlbehörden nach diesem
Bundesgesetz obliegenden Aufgaben von den
nach der Nationalrats-Wahlordnung 1970, BGBl.
Nr. 61, bestellten Wahlbehörden (Einspruchskommissionen)
zu besorgen. Hiebei finden auf
diese Wahlbehörden (Einspruchskommissionen)
die Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes
1970, BGBl. Nr. 60, und der Nationalrats-Wahlordnung
1970, BGBl. Nr. 61, Anwendung.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Inneres betraut.