289. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens über den Straßenverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Vom Generalsekretär der Vereinten Nationen
sind folgende Mitteilungen betreffend den Geltungsbereich
des Abkommens über den Straßenverkehr
vom 19. September 1949 (BGBl.
Nr. 222/1955, letzte Kundmachung betreffend
den Geltungsbereich BGBl. Nr. 84/1962) eingelangt
Nachstehende Staaten haben das genannte Abkommen
ratifiziert oder sind diesem beigetreten
Staaten : Datum der Hinterlegung der
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
Albanien 1. Oktober 1969
Algerien 16. Mai 1963
Botswana 3. Jänner 1967
Bulgarien 13. Feber 1963
Chile 10. August 1960
Ecuador 26. September 1962
Guatemala 10. Jänner 1962
Indien 9. März 1962
Irland 31. Mai 1962
Japan 7. August 1964
Kanada 23. Dezember 1965
Kongo (Brazzaville) 15. Mai 1962
Libanon 2. August 1963
Malawi 17. Feber 1965
Paraguay 18. Oktober 1965
San Marino 19. März 1962
Thailand 15. August 1962
Trinidad und Tobago 8. Juli 1964
Uganda 15. April 1965
Ungarn 30. Juli 1962
Venezuela 11. Mai 1962
Ferner haben folgende Staaten erklärt, sich an
das Abkommen gebunden zu erachten, dessen
Anwendung bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit
auf die Gebiete dieser Staaten ausgedehnt
worden war
Staaten: Datum der Erklärung
Cypern 6. Juli 1962
Jamaika 9. August 1963
Madagaskar 27. Juni 1962
Mali 19. November 1962
Malta 3. Jänner 1966
Rwanda 5. August 1964
Senegal 13. Juli 1962
Sierra Leone 13. März 1962
Togo 27. Feber 1962
Zentralafrikanische 4. September 1962
Republik
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien
und Nordirland hat die Ausdehnung des
Geltungsbereiches des Abkommens auf Swaziland
und Grenada am 14. Juli 1965 sowie auf
Fidschi am 16. Dezember 1965 unter Aufrechterhaltung
der anläßlich der Ratifikation des Abkommens
durch das Vereinigte Königreich erklärten
Vorbehalte bzw. abgegebenen Erklärungen
bekanntgegeben.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde bzw. Kontinuitätserklärung
haben nachstehende Staaten folgende
Vorbehalte erklärt und Erklärungen abgegeben
Albanien
Die Regierung der Volksrepublik Albanien betrachtet
sich durch Artikel 33 dieses Abkommens,
welcher bestimmt, daß Meinungsverschiedenheiten
zwischen den Vertragsstaaten über die
Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens
auf Antrag einer beteiligten Partei dem Internationalen
Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt
werden, als nicht gebunden.
Die Regierung der Volksrepublik Albanien erklärt
ferner, im Einklang mit ihrer bisherigen
Haltung, daß für die Bereinigung jeder Meinungsverschiedenheit
im Schiedsverfahren in jedem
einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien
erforderlich ist.
Botswana
Botswana erklärt gemäß Artikel 2 des Abkommens,
daß die Anhänge 1 und 2 nicht angewendet
werden.
Bulgarien
Zu Artikel 33 des Abkommens über Straßenverkehr,
in welchem vorgesehen ist, daß jede
Streitfrage über die Auslegung oder die Anwendung
dieses Abkommens zwischen zwei oder
mehreren vertragsschließenden Parteien, die
nicht durch Verhandlungen oder auf andere
Weise beigelegt werden können, dem Internationalen
Gerichtshof unterbreitet werden kann.
Zu Anhang 1 zum Abkommen über den Straßenverkehr,
wonach die Fahrräder mit Hilfsmotor,
dessen maximales Hubraumvolumen
nicht mehr als 50 cm8 (3,05 inch3) beträgt, nicht
als Auto angesehen werden, vorausgesetzt, daß
sie konstruktionsmäßig alle normalen Eigenschaften
eines Fahrrades besitzen.
Zu Anlage 6 Abschnitt 11 lit. c zweiter Absatz
des Abkommens über den Straßenverkehr,
welcher lautet: „Mopeds aber, die mit einem
Motor von unter 50 cm³ (3,05 inch3) Hubraumvolumen
versehen sind, können von dieser Verpflichtung
befreit werden."
Chile
Chile erklärt gemäß Artikel 2 Absatz 1 des
Abkommens den Ausschluß der Anwendung des
Anhanges 1 des Abkommens.
Cypern
Cypern hat die anläßlich der Ausdehnung des
Geltungsbereiches des Abkommens auf sein Gebiet
durch das Vereinigte Königreich erklärten
Vorbehalte, BGBl. Nr. 238/1958, aufrecht erhalten.
Guatemala
Artikel 33 des Abkommens wird ohne Beeinträchtigung
der Bestimmungen des Artikels 149
Punkt 3 der Verfassung der Republik angewendet.
Am 26. September 1962 hat die Regierung
Guatemalas gemäß den Bestimmungen des Artikels
2 Absatz 1 und des Anhanges 6 Abschnitt
IV lit. b des Abkommens erklärt, daß
1. Anhang 1 des Abkommens nicht angewendet
wird,
2. an Zugfahrzeugen nur ein Anhänger zugelassen
wird und keine Sattelkraftfahrzeuge
(Sattelmotorfahrzeuge) zur Personenbeförderung
zugelassen werden.
Indien
Unter Vorbehalt einer Erklärung gemäß Artikel
2 Absatz 1 des Abkommens über den Ausschluß
der Anhänge 1 und 2 von der Anwendung
des Abkommens.
Irland
Anhänge 1 und 2 des Abkommens werden
von Irland nicht angewendet.
Bezüglich Anhang 6 darf die Zahl der Anhänger,
die von einem mechanisch angetriebenen
Fahrzeug gezogen werden, die nach irischem Gesetz
erlaubte Zahl nicht übersteigen.
Jamaika
Jamaika hat die anläßlich der Ausdehnung des
Geltungsbereiches des Abkommens auf sein Gebiet
durch das Vereinigte Königreich erklärten
Vorbehalte, BGBl. Nr. 193/1959, aufrecht erhalten
und folgende weitere Vorbehalte erklärt
a) Gemäß den Bestimmungen des Artikels 2
Absatz 1 des genannten Abkommens
schließt die Regierung von Jamaika den
Anhang 2 von der Anwendung des Abkommens
aus.
b) Gemäß den Bestimmungen des Anhanges 6
Abschnitt IV lit. b des genannten Abkommens
behält sich die Regierung von Jamaika
das Recht vor, an Zugfahrzeugen
nur einen Anhänger, an Sattelkraftfahrzeugen
jedoch keinen Anhänger zuzulassen.
Ferner werden Sattelkraftfahrzeuge nicht
zur Personenbeförderung gegen Miete oder
gegen Entgelt zugelassen.
Japan
Unter Vorbehalt einer Erklärung gemäß Artikel
2 Absatz 1 des Abkommens über den Ausschluß
des Anhanges 1 von der Anwendung des
Abkommens.
Malawi
Unter Ausschluß der Anwendung der Anhänge
1 und 2 des Abkommens.
Malta
Malta hat die anläßlich der Ausdehnung des
Geltungsbereiches des Abkommens auf sein Gebiet
durch das Vereinigte Königreich erklärten
Vorbehalte, BGBl. Nr. 75/1961, aufrecht erhalten.
San Marino
San Marino erklärt gemäß Artikel 2 Absatz 1
den Ausschluß der Anwendung des Anhanges 1
des Abkommens.
Senegal
Senegal erklärt gemäß Artikel 2 Absatz 1 den
Ausschluß der Anwendung des Anhanges 1 des
Abkommens.
Sierra Leone
Sierra Leone hat die anläßlich der Ausdehnung
des Geltungsbereiches des Abkommens auf
sein Gebiet durch das Vereinigte Königreich erklärten
Vorbehalte, BGBl. Nr. 75/1961, aufrecht
erhalten.
Trinidad und Tobago
Unter Vorbehalt des Ausschlusses der Anhänge
1 und 2.
Ungarn
Die Volksrepublik Ungarn betrachtet sich
durch die Bestimmungen des Artikels 33 des
Abkommens nicht gebunden.
Venezuela
Zu Artikel 31 (System der Änderung des Abkommens)
Änderungen des Abkommens sollen
erst dann für die Republik Venezuela in Kraft
treten, wenn die verfassungsmäßigen innerstaatlichen
Erfordernisse erfüllt sind.
Zu Artikel 33 (Beilegung von Meinungsverschiedenheiten)
Die Republik betrachtet sich als
durch die Bestimmungen des Artikels 36 des
Statuts des Internationalen Gerichtshofes gebunden.
Das heißt, dem Internationalen Gerichtshof
kann jeder Fall auf Grund eines Abkommens
nur im Einvernehmen zwischen den Parteien
unterbreitet werden.