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289. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens über den Straßenverkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 289. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens über den Straßenverkehr

Vom Generalsekretär der Vereinten Nationen

sind folgende Mitteilungen betreffend den Geltungsbereich

des Abkommens über den Straßenverkehr

vom 19. September 1949 (BGBl.

Nr. 222/1955, letzte Kundmachung betreffend

den Geltungsbereich BGBl. Nr. 84/1962) eingelangt

Nachstehende Staaten haben das genannte Abkommen

ratifiziert oder sind diesem beigetreten

Staaten : Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

Albanien 1. Oktober 1969

Algerien 16. Mai 1963

Botswana 3. Jänner 1967

Bulgarien 13. Feber 1963

Chile 10. August 1960

Ecuador 26. September 1962

Guatemala 10. Jänner 1962

Indien 9. März 1962

Irland 31. Mai 1962

Japan 7. August 1964

Kanada 23. Dezember 1965

Kongo (Brazzaville) 15. Mai 1962

Libanon 2. August 1963

Malawi 17. Feber 1965

Paraguay 18. Oktober 1965

San Marino 19. März 1962

Thailand 15. August 1962

Trinidad und Tobago 8. Juli 1964

Uganda 15. April 1965

Ungarn 30. Juli 1962

Venezuela 11. Mai 1962

Ferner haben folgende Staaten erklärt, sich an

das Abkommen gebunden zu erachten, dessen

Anwendung bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit

auf die Gebiete dieser Staaten ausgedehnt

worden war

Staaten: Datum der Erklärung

Cypern 6. Juli 1962

Jamaika 9. August 1963

Madagaskar 27. Juni 1962

Mali 19. November 1962

Malta 3. Jänner 1966

Rwanda 5. August 1964

Senegal 13. Juli 1962

Sierra Leone 13. März 1962

Togo 27. Feber 1962

Zentralafrikanische 4. September 1962

Republik

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien

und Nordirland hat die Ausdehnung des

Geltungsbereiches des Abkommens auf Swaziland

und Grenada am 14. Juli 1965 sowie auf

Fidschi am 16. Dezember 1965 unter Aufrechterhaltung

der anläßlich der Ratifikation des Abkommens

durch das Vereinigte Königreich erklärten

Vorbehalte bzw. abgegebenen Erklärungen

bekanntgegeben.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde bzw. Kontinuitätserklärung

haben nachstehende Staaten folgende

Vorbehalte erklärt und Erklärungen abgegeben

Albanien

Die Regierung der Volksrepublik Albanien betrachtet

sich durch Artikel 33 dieses Abkommens,

welcher bestimmt, daß Meinungsverschiedenheiten

zwischen den Vertragsstaaten über die

Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens

auf Antrag einer beteiligten Partei dem Internationalen

Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt

werden, als nicht gebunden.

Die Regierung der Volksrepublik Albanien erklärt

ferner, im Einklang mit ihrer bisherigen

Haltung, daß für die Bereinigung jeder Meinungsverschiedenheit

im Schiedsverfahren in jedem

einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien

erforderlich ist.

Botswana

Botswana erklärt gemäß Artikel 2 des Abkommens,

daß die Anhänge 1 und 2 nicht angewendet

werden.

Bulgarien

Zu Artikel 33 des Abkommens über Straßenverkehr,

in welchem vorgesehen ist, daß jede

Streitfrage über die Auslegung oder die Anwendung

dieses Abkommens zwischen zwei oder

mehreren vertragsschließenden Parteien, die

nicht durch Verhandlungen oder auf andere

Weise beigelegt werden können, dem Internationalen

Gerichtshof unterbreitet werden kann.

Zu Anhang 1 zum Abkommen über den Straßenverkehr,

wonach die Fahrräder mit Hilfsmotor,

dessen maximales Hubraumvolumen

nicht mehr als 50 cm8 (3,05 inch3) beträgt, nicht

als Auto angesehen werden, vorausgesetzt, daß

sie konstruktionsmäßig alle normalen Eigenschaften

eines Fahrrades besitzen.

Zu Anlage 6 Abschnitt 11 lit. c zweiter Absatz

des Abkommens über den Straßenverkehr,

welcher lautet: „Mopeds aber, die mit einem

Motor von unter 50 cm³ (3,05 inch3) Hubraumvolumen

versehen sind, können von dieser Verpflichtung

befreit werden."

Chile

Chile erklärt gemäß Artikel 2 Absatz 1 des

Abkommens den Ausschluß der Anwendung des

Anhanges 1 des Abkommens.

Cypern

Cypern hat die anläßlich der Ausdehnung des

Geltungsbereiches des Abkommens auf sein Gebiet

durch das Vereinigte Königreich erklärten

Vorbehalte, BGBl. Nr. 238/1958, aufrecht erhalten.

Guatemala

Artikel 33 des Abkommens wird ohne Beeinträchtigung

der Bestimmungen des Artikels 149

Punkt 3 der Verfassung der Republik angewendet.

Am 26. September 1962 hat die Regierung

Guatemalas gemäß den Bestimmungen des Artikels

2 Absatz 1 und des Anhanges 6 Abschnitt

IV lit. b des Abkommens erklärt, daß

1. Anhang 1 des Abkommens nicht angewendet

wird,

2. an Zugfahrzeugen nur ein Anhänger zugelassen

wird und keine Sattelkraftfahrzeuge

(Sattelmotorfahrzeuge) zur Personenbeförderung

zugelassen werden.

Indien

Unter Vorbehalt einer Erklärung gemäß Artikel

2 Absatz 1 des Abkommens über den Ausschluß

der Anhänge 1 und 2 von der Anwendung

des Abkommens.

Irland

Anhänge 1 und 2 des Abkommens werden

von Irland nicht angewendet.

Bezüglich Anhang 6 darf die Zahl der Anhänger,

die von einem mechanisch angetriebenen

Fahrzeug gezogen werden, die nach irischem Gesetz

erlaubte Zahl nicht übersteigen.

Jamaika

Jamaika hat die anläßlich der Ausdehnung des

Geltungsbereiches des Abkommens auf sein Gebiet

durch das Vereinigte Königreich erklärten

Vorbehalte, BGBl. Nr. 193/1959, aufrecht erhalten

und folgende weitere Vorbehalte erklärt

a) Gemäß den Bestimmungen des Artikels 2

Absatz 1 des genannten Abkommens

schließt die Regierung von Jamaika den

Anhang 2 von der Anwendung des Abkommens

aus.

b) Gemäß den Bestimmungen des Anhanges 6

Abschnitt IV lit. b des genannten Abkommens

behält sich die Regierung von Jamaika

das Recht vor, an Zugfahrzeugen

nur einen Anhänger, an Sattelkraftfahrzeugen

jedoch keinen Anhänger zuzulassen.

Ferner werden Sattelkraftfahrzeuge nicht

zur Personenbeförderung gegen Miete oder

gegen Entgelt zugelassen.

Japan

Unter Vorbehalt einer Erklärung gemäß Artikel

2 Absatz 1 des Abkommens über den Ausschluß

des Anhanges 1 von der Anwendung des

Abkommens.

Malawi

Unter Ausschluß der Anwendung der Anhänge

1 und 2 des Abkommens.

Malta

Malta hat die anläßlich der Ausdehnung des

Geltungsbereiches des Abkommens auf sein Gebiet

durch das Vereinigte Königreich erklärten

Vorbehalte, BGBl. Nr. 75/1961, aufrecht erhalten.

San Marino

San Marino erklärt gemäß Artikel 2 Absatz 1

den Ausschluß der Anwendung des Anhanges 1

des Abkommens.

Senegal

Senegal erklärt gemäß Artikel 2 Absatz 1 den

Ausschluß der Anwendung des Anhanges 1 des

Abkommens.

Sierra Leone

Sierra Leone hat die anläßlich der Ausdehnung

des Geltungsbereiches des Abkommens auf

sein Gebiet durch das Vereinigte Königreich erklärten

Vorbehalte, BGBl. Nr. 75/1961, aufrecht

erhalten.

Trinidad und Tobago

Unter Vorbehalt des Ausschlusses der Anhänge

1 und 2.

Ungarn

Die Volksrepublik Ungarn betrachtet sich

durch die Bestimmungen des Artikels 33 des

Abkommens nicht gebunden.

Venezuela

Zu Artikel 31 (System der Änderung des Abkommens)

Änderungen des Abkommens sollen

erst dann für die Republik Venezuela in Kraft

treten, wenn die verfassungsmäßigen innerstaatlichen

Erfordernisse erfüllt sind.

Zu Artikel 33 (Beilegung von Meinungsverschiedenheiten)

Die Republik betrachtet sich als

durch die Bestimmungen des Artikels 36 des

Statuts des Internationalen Gerichtshofes gebunden.

Das heißt, dem Internationalen Gerichtshof

kann jeder Fall auf Grund eines Abkommens

nur im Einvernehmen zwischen den Parteien

unterbreitet werden.

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