289. Bundesgesetz: 3. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/
1962, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 243/1965 und Nr. 173/1966, wird abgeändert
wie folgt
Nach § 131 sind folgende §§ 131 a und 131 b
einzufügen
„§ 131 a
Während des im § 131 b näher umschriebenen
Zeitraumes gelten abweichend von den Bestimmungen
der §§ 35, 37 und 39 folgende Vorschriften
1. § 35 Abs. 1 hat zu lautem
(1) Die allgemeinbildenden höheren Schulen
schließen an die 4. Schulstufe der Volksschule an
und umfassen acht Schulstufen (5. bis 12. Schulstufe).
2. § 35 Abs. 3 hat zu lauten
(3) Die allgemeinbildenden höheren Schulen
gliedern sich in eine vierjährige Unterstufe und
eine vierjährige Oberstufe.
3. § 37 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten
Das Musisch-pädagogische Realgymnasium
schließt an die 8. Schulstufe an, deren erfolgreicher
Abschluß nachzuweisen ist, und umfaßt
eine einjährige Übergangsstufe und eine selbständige
vierjährige Oberstufe.
4. § 37 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten
Das Aufbaugymnasium und das Aufbaurealgymnasium
umfassen eine einjährige Übergangsstufe
und eine selbständige vierjährige Oberstufe.
5. § 37 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten
Das Gymnasium für Berufstätige und das Realgymnasium
für Berufstätige umfassen neun Halbjahrslehrgänge.
6. Im § 39 Abs. 1 Z. 2 hat es in den Klammerausdrücken
jeweils statt „bis 9. Klasse" zu lauten
„bis 8. Klasse".
7. § 39 Abs. 4 Z. 1 lit. b hat zu lauten
b) eine lebende Fremdsprache (5. bis 8. Klasse),
alternativ eine zweite lebende Fremdsprache
oder Latein (in drei Klassen), Geometrisches
Zeichnen, Instrumentalmusik;
§ 131 b
(1) Die Bestimmungen des § 131 a Z. 1, 2 und 6
gelten für jene Schüler, die zu Beginn der Schuljahre
1969/70 bis 1971/72 in die 5. Klasse oder zu
Beginn des Schuljahres 1969/70 in die 6. oder 7.
Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule
im Sinne des § 36 eintreten, bis zum Abschluß
ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des
Schuljahres 1974/75.
(2) Die Bestimmungen des § 131 a Z. 3 und 7
gelten für jene Schüler,
a) die zu Beginn der Schuljahre 1969/70 bis
1971/72 in die 5. Klasse oder zu Beginn des
Schuljahres 1969/70 in die 6. oder 7. Klasse
eines Musisch-pädagogischen Realgymnasiums
eintreten, bis zum Abschluß ihrer
Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des
Schuljahres 1974/75,
b) die zu Beginn der Schuljahre 1970/71 bis
1971/72 in die Übergangsstufe eines musischpädagogischen
Realgymnasiums eintreten,
bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens
aber bis zum Ende des Schuljahres 1975/76.
(3) Die Bestimmungen des § 131 a Z. 4 gelten
für jene Schüler, die zu Beginn der Schuljahre
1969/70 bis 1971/72 in die Übergangsstufe oder in
die 5. Klasse oder zu Beginn des Schuljahres 1969/
1970 in die 6. oder 7. Klasse eines Aufbaugymnasiums
oder Aufbaurealgymnasiums eintreten, bis
zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis
zum Ende des Schuljahres 1975/76.
(4) Die Bestimmungen des § 131 a Z. 5 gelten
für jene Schüler, die in den Schuljahren 1969/70
bis 1971/72 in den 1. oder 2. Halbjahrslehrgang
oder im Schuljahr 1969/70 in den 2. bis 8. Halbjahrslehrgang
eines Gymnasiums oder Realgymnasiums
für Berufstätige eintreten, bis zum Abschluß
ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum
Ende des Schuljahres 1975/76.
(5) Für jene Schüler, die die lehrplanmäßig
letzte Klasse am Ende der in den vorstehenden
Absätzen genannten Fristen nicht erfolgreich besuchen
und zur Wiederholung der betreffenden
Klasse berechtigt sind, verlängert sich die Anwendbarkeit
der entsprechenden Bestimmungen
um ein Schuljahr."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Unterricht betraut.