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289_1969 AT

289. Bundesgesetz: 3. Schulorganisationsgesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 289. Bundesgesetz: 3. Schulorganisationsgesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/

1962, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 243/1965 und Nr. 173/1966, wird abgeändert

wie folgt

Nach § 131 sind folgende §§ 131 a und 131 b

einzufügen

„§ 131 a

Während des im § 131 b näher umschriebenen

Zeitraumes gelten abweichend von den Bestimmungen

der §§ 35, 37 und 39 folgende Vorschriften

1. § 35 Abs. 1 hat zu lautem

(1) Die allgemeinbildenden höheren Schulen

schließen an die 4. Schulstufe der Volksschule an

und umfassen acht Schulstufen (5. bis 12. Schulstufe).

2. § 35 Abs. 3 hat zu lauten

(3) Die allgemeinbildenden höheren Schulen

gliedern sich in eine vierjährige Unterstufe und

eine vierjährige Oberstufe.

3. § 37 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten

Das Musisch-pädagogische Realgymnasium

schließt an die 8. Schulstufe an, deren erfolgreicher

Abschluß nachzuweisen ist, und umfaßt

eine einjährige Übergangsstufe und eine selbständige

vierjährige Oberstufe.

4. § 37 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten

Das Aufbaugymnasium und das Aufbaurealgymnasium

umfassen eine einjährige Übergangsstufe

und eine selbständige vierjährige Oberstufe.

5. § 37 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten

Das Gymnasium für Berufstätige und das Realgymnasium

für Berufstätige umfassen neun Halbjahrslehrgänge.

6. Im § 39 Abs. 1 Z. 2 hat es in den Klammerausdrücken

jeweils statt „bis 9. Klasse" zu lauten

„bis 8. Klasse".

7. § 39 Abs. 4 Z. 1 lit. b hat zu lauten

b) eine lebende Fremdsprache (5. bis 8. Klasse),

alternativ eine zweite lebende Fremdsprache

oder Latein (in drei Klassen), Geometrisches

Zeichnen, Instrumentalmusik;

§ 131 b

(1) Die Bestimmungen des § 131 a Z. 1, 2 und 6

gelten für jene Schüler, die zu Beginn der Schuljahre

1969/70 bis 1971/72 in die 5. Klasse oder zu

Beginn des Schuljahres 1969/70 in die 6. oder 7.

Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule

im Sinne des § 36 eintreten, bis zum Abschluß

ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des

Schuljahres 1974/75.

(2) Die Bestimmungen des § 131 a Z. 3 und 7

gelten für jene Schüler,

a) die zu Beginn der Schuljahre 1969/70 bis

1971/72 in die 5. Klasse oder zu Beginn des

Schuljahres 1969/70 in die 6. oder 7. Klasse

eines Musisch-pädagogischen Realgymnasiums

eintreten, bis zum Abschluß ihrer

Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des

Schuljahres 1974/75,

b) die zu Beginn der Schuljahre 1970/71 bis

1971/72 in die Übergangsstufe eines musischpädagogischen

Realgymnasiums eintreten,

bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens

aber bis zum Ende des Schuljahres 1975/76.

(3) Die Bestimmungen des § 131 a Z. 4 gelten

für jene Schüler, die zu Beginn der Schuljahre

1969/70 bis 1971/72 in die Übergangsstufe oder in

die 5. Klasse oder zu Beginn des Schuljahres 1969/

1970 in die 6. oder 7. Klasse eines Aufbaugymnasiums

oder Aufbaurealgymnasiums eintreten, bis

zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis

zum Ende des Schuljahres 1975/76.

(4) Die Bestimmungen des § 131 a Z. 5 gelten

für jene Schüler, die in den Schuljahren 1969/70

bis 1971/72 in den 1. oder 2. Halbjahrslehrgang

oder im Schuljahr 1969/70 in den 2. bis 8. Halbjahrslehrgang

eines Gymnasiums oder Realgymnasiums

für Berufstätige eintreten, bis zum Abschluß

ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum

Ende des Schuljahres 1975/76.

(5) Für jene Schüler, die die lehrplanmäßig

letzte Klasse am Ende der in den vorstehenden

Absätzen genannten Fristen nicht erfolgreich besuchen

und zur Wiederholung der betreffenden

Klasse berechtigt sind, verlängert sich die Anwendbarkeit

der entsprechenden Bestimmungen

um ein Schuljahr."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Unterricht betraut.

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