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289_1968 AT

289. Verordnung: Erlassung des Lehrplanes für die Lehrgänge an land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten für Absolventen land- und forstwirtschaftlicher Hochschulen und Absolventen höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten mit einschlägiger Vorpraxis im land- und forstwirtschaftlichen Lehr- und Förderungsdienst; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 289. Verordnung: Erlassung des Lehrplanes für die Lehrgänge an land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten für Absolventen land- und forstwirtschaftlicher Hochschulen und Absolventen höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten mit einschlägiger Vorpraxis im land- und forstwirtschaftlichen Lehr- und Förderungsdienst; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel I

Auf Grund des land- und forstwirtschaftlichen

Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, insbesondere

dessen §§ 5, 22 und 23, wird verordnet

§ 1. Die Dauer der Lehrgänge an land- und

forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten

für Absolventen land- und forstwirtschaftlicher

Hochschulen und Absolventen

höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten

mit einschlägiger Vorpraxis im land- und

forstwirtschaftlichen Lehr- und Förderungsdienst

(§ 22 Abs. 1 lit. b und c des land- und forstwirtschaftlichen

Bundesschulgesetzes) wird mit vier

Wochen festgesetzt.

§ 2. Der in der Anlage enthaltene Lehrplan

für die im § 1 bezeichneten Lehrgänge wird

(mit Ausnahme der darin unter III wiedergegebenen

Lehrpläne für den Religionsunterricht)

mit 1. August 1968 in Kraft gesetzt.

Artikel II

Bekanntmachung

Die unter III der Anlage wiedergegebenen

Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von

den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften

erlassen und werden gemäß § 2 Abs. 2

des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/

1949, in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-

Novelle 1957, BGBl. Nr. 185, bekanntgemacht.

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