289. Verordnung: Erlassung des Lehrplanes für die Lehrgänge an land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten für Absolventen land- und forstwirtschaftlicher Hochschulen und Absolventen höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten mit einschlägiger Vorpraxis im land- und forstwirtschaftlichen Lehr- und Förderungsdienst; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des land- und forstwirtschaftlichen
Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, insbesondere
dessen §§ 5, 22 und 23, wird verordnet
§ 1. Die Dauer der Lehrgänge an land- und
forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten
für Absolventen land- und forstwirtschaftlicher
Hochschulen und Absolventen
höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten
mit einschlägiger Vorpraxis im land- und
forstwirtschaftlichen Lehr- und Förderungsdienst
(§ 22 Abs. 1 lit. b und c des land- und forstwirtschaftlichen
Bundesschulgesetzes) wird mit vier
Wochen festgesetzt.
§ 2. Der in der Anlage enthaltene Lehrplan
für die im § 1 bezeichneten Lehrgänge wird
(mit Ausnahme der darin unter III wiedergegebenen
Lehrpläne für den Religionsunterricht)
mit 1. August 1968 in Kraft gesetzt.
Artikel II
Bekanntmachung
Die unter III der Anlage wiedergegebenen
Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von
den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften
erlassen und werden gemäß § 2 Abs. 2
des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/
1949, in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-
Novelle 1957, BGBl. Nr. 185, bekanntgemacht.