289. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Prüfung und Stempelung von Meßgeräten
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem der am 17. Oktober 1966 in Bonn unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Prüfung und Stempelung von Meßgeräten,
dessen Artikel 1 in seinen Absätzen 1 und 4 verfassungsändernde Bestimmungen enthält und welcher
also lautet
Die Republik Österreich
und
die Bundesrepublik Deutschland
in dem Bestreben, den beiderseitigen Güterverkehr
weiter zu erleichtern,
haben folgendes vereinbart
Artikel 1
(1) Jede Vertragspartei gestattet Bediensteten
der Eichbehörden der anderen Vertragspartei, auf
ihrem Hoheitsgebiet eichbehördliche Prüfungen
(Zulassungsprüfungen, eichtechnische Prüfungen,
Befundprüfungen) und Stempelungen von Meßgeräten
vorzunehmen, die zur Einfuhr oder
Wiedereinfuhr in das Hoheitsgebiet der anderen
Vertragspartei bestimmt sind.
(2) Das dem österreichischen Bundesministerium
für Bauten und Technik nachgeordnete
Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in
Wien und die der fachlich zuständigen obersten
Landesbehörde in der Bundesrepublik Deutschland
nachgeordnete Eichaufsichtsbehörde zeigen
einander beabsichtigte Amtshandlungen nach Absatz
1 vor ihrem Beginn an.
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
übermittelt der österreichischen Bundesregierung
ein Verzeichnis der deutschen Eichaufsichtsbehörden,
aus dem sich Bezeichnung, Anschrift
und Zuständigkeitsbereich der Behörden
ergeben, und teilt jede Änderung der in dem
Verzeichnis enthaltenen Angaben unverzüglich
mit.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Zulassungsprüfungen
durch die Physikalisch-Technische
Bundesanstalt (PTB) in Braunschweig entsprechend.
Artikel 2
Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Regierung der Republik
Österreich innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung
abgibt.
Artikel 3
(1) Dieser Vertrag tritt einen Monat nach dem
Tage in Kraft, an dem die Regierungen der Vertragsparteien
einander mitteilen, daß die verfassungsmäßigen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten
des Vertrages erfüllt sind.
(2) Dieser Vertrag kann nach Ablauf von fünf
Jahren nach seinem Inkrafttreten jederzeit
schriftlich gekündigt werden. Er tritt drei Monate
nach seiner Kündigung außer Kraft.
GESCHEHEN zu Bonn, am 17. Oktober 1966,
in zwei Urschriften.
Für die Republik Österreich
Rudolf Ender m. p.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Lahr m. p.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 8. Juni 1967
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Bauten und Technik
Kotzina
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Tončić-Sorinj
Der vorstehende Vertrag ist nach Durchführung des in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehenen
Notenaustausches am 7. August 1967 in Kraft getreten.