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289_1967 AT

289. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Prüfung und Stempelung von Meßgeräten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 289. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Prüfung und Stempelung von Meßgeräten

Nachdem der am 17. Oktober 1966 in Bonn unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik

Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Prüfung und Stempelung von Meßgeräten,

dessen Artikel 1 in seinen Absätzen 1 und 4 verfassungsändernde Bestimmungen enthält und welcher

also lautet

Die Republik Österreich

und

die Bundesrepublik Deutschland

in dem Bestreben, den beiderseitigen Güterverkehr

weiter zu erleichtern,

haben folgendes vereinbart

Artikel 1

(1) Jede Vertragspartei gestattet Bediensteten

der Eichbehörden der anderen Vertragspartei, auf

ihrem Hoheitsgebiet eichbehördliche Prüfungen

(Zulassungsprüfungen, eichtechnische Prüfungen,

Befundprüfungen) und Stempelungen von Meßgeräten

vorzunehmen, die zur Einfuhr oder

Wiedereinfuhr in das Hoheitsgebiet der anderen

Vertragspartei bestimmt sind.

(2) Das dem österreichischen Bundesministerium

für Bauten und Technik nachgeordnete

Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in

Wien und die der fachlich zuständigen obersten

Landesbehörde in der Bundesrepublik Deutschland

nachgeordnete Eichaufsichtsbehörde zeigen

einander beabsichtigte Amtshandlungen nach Absatz

1 vor ihrem Beginn an.

(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

übermittelt der österreichischen Bundesregierung

ein Verzeichnis der deutschen Eichaufsichtsbehörden,

aus dem sich Bezeichnung, Anschrift

und Zuständigkeitsbereich der Behörden

ergeben, und teilt jede Änderung der in dem

Verzeichnis enthaltenen Angaben unverzüglich

mit.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Zulassungsprüfungen

durch die Physikalisch-Technische

Bundesanstalt (PTB) in Braunschweig entsprechend.

Artikel 2

Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin,

sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland gegenüber der Regierung der Republik

Österreich innerhalb von drei Monaten nach

Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung

abgibt.

Artikel 3

(1) Dieser Vertrag tritt einen Monat nach dem

Tage in Kraft, an dem die Regierungen der Vertragsparteien

einander mitteilen, daß die verfassungsmäßigen

Voraussetzungen für das Inkrafttreten

des Vertrages erfüllt sind.

(2) Dieser Vertrag kann nach Ablauf von fünf

Jahren nach seinem Inkrafttreten jederzeit

schriftlich gekündigt werden. Er tritt drei Monate

nach seiner Kündigung außer Kraft.

GESCHEHEN zu Bonn, am 17. Oktober 1966,

in zwei Urschriften.

Für die Republik Österreich

Rudolf Ender m. p.

Für die Bundesrepublik Deutschland

Lahr m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 8. Juni 1967

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Bauten und Technik

Kotzina

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Tončić-Sorinj

Der vorstehende Vertrag ist nach Durchführung des in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehenen

Notenaustausches am 7. August 1967 in Kraft getreten.

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