289. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 19. November 1965 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit
samt Schlußprotokoll, welches also lautet
Die Republik Österreich
und
die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien
von dem Wunsche geleitet, die Beziehungen
zwischen den beiden Staaten im Bereiche der
Sozialen Sicherheit zu regeln,
sind übereingekommen, folgendes Abkommen
zu schließen
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
1. „Österreich"
die Republik Österreich,
„Jugoslawien"
die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien;
2. „Grenzgebiet"
die beiderseits der Grenze gelegenen Gebiete
der Gemeinden, die in der Anlage I zu Artikel
1 des Übereinkommens zur Regelung
des Kleinen Grenzverkehrs zwischen der
Republik Österreich und der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien vom
19. März 1953 mit seinen jeweiligen Änderungen
und Ergänzungen angeführt sind;
3. „Rechtsvorschriften"
die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und
sonstige allgemein rechtsetzende Akte, die sich
auf die in Artikel 2 bezeichneten Rechtsgebiete
beziehen und im Gebiet oder in einem
Teil des Gebietes eines Vertragsstaates in
Kraft sind;
4. „Zuständige Behörde"
in bezug auf Österreich das Bundesministerium
für soziale Verwaltung, hinsichtlich der
Kinderbeihilfe aber das Bundesministerium
für Finanzen,
in bezug auf Jugoslawien das Bundessekretariat
für Arbeit;
5. „Versicherungsträger"
die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung
der in Artikel 2 bezeichneten
Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon
obliegt;
6. „Zuständiger Versicherungsträger"
den Versicherungsträger, bei dem die betreffende
Person im Zeitpunkt des Antrages auf
Leistung versichert ist oder gegen den sie
einen Anspruch auf Leistungen hat oder noch
haben würde, wenn sie sich im Gebiete des
Vertragsstaates, in dem sie zuletzt versichert
war, aufhalten würde;
7. „Familienangehöriger"
einen Familienangehörigen im Sinne der anzuwendenden
Rechtsvorschriften;
8. „Beschäftigung"
eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne
der anzuwendenden Rechtsvorschriften;
9. „Versicherungszeiten"
Beitragszeiten und Ersatzzeiten, die nach den
Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten
als solche gelten;
10. „Geldleistung", „Pension" oder „Rente"
eine Geldleistung, eine Pension oder eine
Rente einschließlich aller Zuschläge, Zuschüsse
und Erhöhungen.
Artikel 2
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften über
a) die Krankenversicherung mit Ausnahme
der folgenden Sonderversicherungen
aa) Sonderversicherung für selbständig Erwerbstätige,
bb) Sonderversicherung für Kriegshinterbliebene
und Hinterbliebene von Präsenzdienern,
cc) Sonderversicherung für Kriegsbeschädigte
und beschädigte Präsenzdiener in
beruflicher Ausbildung;
b) die Pensionsversicherung der Arbeiter,
die Pensionsversicherung der Angestellten
und
die knappschaftliche Pensionsversicherung;
c) die Unfallversicherung mit Ausnahme der
Unfallversicherung der selbständig Erwerbstätigen
und der Unfallversicherung der
Kriegsbeschädigten und der beschädigten
Präsenzdiener in beruflicher Ausbildung;
d) die Arbeitslosenversicherung;
e) die Kinderbeihilfe;
2. in Jugoslawien auf die Rechtsvorschriften
über
a) die Gesundheitsversicherung;
b) die Pensionsversicherung (Alters- und
Hinterbliebenenversicherung) ;
c) die Invalidenversicherung einschließlich der
Versicherung gegen Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten;
d) die Arbeitslosenversicherung;
e) die Kinderzulage.
(2) Soweit die Absätze 3 und 4 nichts anderes
bestimmen, bezieht sich das Abkommen auch
auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz
1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen,
ändern oder ergänzen.
(3) Das Abkommen bezieht sich auch auf
Rechtsvorschriften über ein neues System oder
einen neuen Zweig der Sozialversicherung sowie
auf Rechtsvorschriften, die das bestehende Recht
auf neue Personengruppen ausdehnen, wenn die
Vertragsstaaten dies vereinbaren.
(4) Dieses Abkommen findet auf die Änderungen
der in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften,
die sich aus zwischenstaatlichen Abkommen
im Bereiche der Sozialen Sicherheit ergeben,
nur Anwendung, wenn beide Vertragsstaaten
dies vereinbaren.
Artikel 3
(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens
finden auf Dienstnehmer und ihnen Gleichgestellte
Anwendung, für welche die Rechtsvorschriften
eines der beiden Vertragsstaaten gelten
oder galten und welche Staatsangehörige eines
der beiden Vertragsstaaten sind, sowie auf ihre
Familienangehörigen und ihre Hinterbliebenen.
(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens finden
auf Angehörige der diplomatischen und
konsularischen Vertretungen der beiden Vertragsstaaten
einschließlich des Verwaltungspersonals
sowie auf die in den persönlichen Diensten von
Angehörigen dieser Dienststellen stehenden Personen
keine Anwendung.
Artikel 4
(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates,
auf welche die Bestimmungen dieses Abkommens
Anwendung finden, haben, soweit in
diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist,
die gleichen Pflichten und Rechte aus den in
Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften wie die
Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates.
(2) Dieses Abkommen beeinträchtigt nicht die
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates über die
Teilnahme der Versicherten oder anderer beteiligter
Personengruppen in der Verwaltung der
Sozialversicherung oder in der Schiedsgerichtsbarkeit.
Artikel 5
(1) Soweit in diesem Abkommen nichts anderes
bestimmt ist, dürfen die Geldleistungen,
die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
erworben worden sind, nicht deshalb gekürzt,
zum Ruhen gebracht oder entzogen werden,
weil der Berechtigte im Gebiete des anderen
Vertragsstaates wohnt.
(2) Die Geldleistungen der Sozialversicherung
eines Vertragsstaates werden an die Staatsangehörigen
des anderen Vertragsstaates, die im Gebiet
eines dritten Staates wohnen, unter denselben
Voraussetzungen und in demselben Umfange
gezahlt, als ob es sich um Staatsangehörige
des ersten Vertragsstaates handle, die im Gebiete
dieses dritten Staates wohnen.
Artikel 6
(1) Ein auf die Rechtsvorschriften der beiden
Vertragsstaaten gestützter Anspruch auf mehrere
Leistungen gleicher Art oder mehrere Leistungen
aus derselben Versicherungszeit kann auf Grund
der Bestimmungen dieses Abkommens weder erhoben
noch aufrechterhalten werden; dies gilt
nicht für Leistungen aus der Pensionsversicherung,
soweit sie zwischen den Versicherungsträgern
der beiden Vertragsstaaten nach den Bestimmungen
dieses Abkommens aufgeteilt werden,
und für Sterbegelder.
(2) Soweit nach den Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates eine Leistung aus der Sozialversicherung
oder Bezüge anderer Art oder eine
Erwerbstätigkeit oder ein Sozialversicherungsverhältnis
rechtliche Auswirkungen auf einen Leistungsanspruch
oder auf die Gewährung einer
Leistung oder auf die Versicherungspflicht in der
Sozialversicherung oder auf die freiwillige Versicherung
haben, kommt die gleiche Wirkung
auch einem der angeführten Tatbestände zu,
wenn dieser im anderen Vertragsstaat eintritt
oder eingetreten ist.
Artikel 7
Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 8
und 9 gelten für Dienstnehmer und ihnen Gleichgestellte,
die im Gebiet eines Vertragsstaates beschäftigt
sind, dessen Rechtsvorschriften auch
dann, wenn sie im Gebiete des anderen Vertragsstaates
wohnen oder wenn sich ihr Dienstgeber
oder der Sitz des Unternehmens, das sie beschäftigt,
im Gebiete des anderen Vertragsstaates
befindet.
Artikel 8
Von dem in Artikel 7 aufgestellten Grundsatz
gelten folgende Ausnahmen
a) Werden Dienstnehmer oder ihnen Gleichgestellte,
die im Gebiet eines Vertragsstaates
wohnen, in das Gebiet des anderen Vertragsstaates
von einem Dienstgeber entsendet,
der sie im Gebiete des ersten Vertragsstaates
gewöhnlich beschäftigt, so gelten
für sie während der ersten 24 Monate
ihrer Beschäftigung im Gebiete des anderen
Vertragsstaates die Rechtsvorschriften des
ersten Vertragsstaates, als ob sie in seinem
Gebiete beschäftigt wären. Wird ihre Beschäftigung
im Gebiete des anderen Vertragsstaates
über diesen Zeitraum hinaus
fortgesetzt, so finden die Rechtsvorschriften
des ersten Vertragsstaates weiter Anwendung,
sofern der Dienstgeber gemeinsam
mit dem Dienstnehmer dies spätestens
einen Monat vor Ablauf der 24 Monate
beantragt hat und soweit die zuständige
Behörde des anderen Vertragsstaates oder
die von ihr bestimmte Stelle unter Bedachtnahme
auf die Art und die Umstände der
Beschäftigung zustimmt. Vor der Entscheidung
ist der zuständigen Behörde des
ersten Vertragsstaates oder der von ihr bestimmten
Stelle Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben.
b) Werden Dienstnehmer oder ihnen Gleichgestellte,
die im Dienst eines Unternehmens
stehen, das für Rechnung Dritter oder auf
eigene Rechnung die Beförderung von
Personen oder Gütern durchführt und
seinen Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates
hat, im Gebiete des anderen Vertragsstaates
beschäftigt, so gelten sie als im Gebiet
des Vertragsstaates beschäftigt, in dem
das Unternehmen seinen Sitz hat; unterhält
das Unternehmen im Gebiete des
anderen Vertragsstaates eine Zweigniederlassung,
so gelten die von dieser beschäftigten
Dienstnehmer als im Gebiete des
Vertragsstaates beschäftigt, in dem sich der
Sitz der Zweigniederlassung befindet.
c) Werden Dienstnehmer im Grenzgebiet in
einem Betrieb beschäftigt, der sich aus dem
Gebiete des einen Vertragsstaates in das
Gebiet des anderen Vertragsstaates erstreckt,
so gelten diese Dienstnehmer als
im Gebiete des Vertragsstaates beschäftigt,
in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.
Artikel 9
Auf gemeinsamen Antrag der betroffenen
Dienstnehmer und Dienstgeber kann die zuständige
Behörde des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften
nach Artikel 7 anzuwenden wären,
die Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates unter Bedachtnahme auf
die Art und die Umstände der Beschäftigung
zulassen; hiebei gilt die Beschäftigung als im
Gebiete dieses Vertragsstaates ausgeübt. Vor der
Entscheidung ist der zuständigen Behörde des
anderen Vertragsstaates Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben.
ABSCHNITT II
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Krankenversicherung
Artikel 10
Galten für einen Dienstnehmer oder ihm
Gleichgestellten nacheinander oder abwechselnd
die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten,
so werden für den Erwerb, die Aufrechterhaltung
und das Wiederaufleben des
Leistungsanspruches die nach den Rechtsvorschriften
der beiden Vertragsstaaten zurückgelegten
Versicherungszeiten und sonstige entsprechend
zu berücksichtigende Zeiten zusammengerechnet,
soweit sie sich nicht überschneiden.
Artikel 11
(1) Begibt sich ein Dienstnehmer oder ihm
Gleichgestellter in das Gebiet des anderen Vertragsstaates,
so hat er für sich und seine in diesem
Gebiete befindlichen Familienangehörigen Anspruch
auf die in den Rechtsvorschriften des
anderen Vertragsstaates vorgesehenen Leistungen
unter folgenden Voraussetzungen
a) Er muß bei seiner letzten Einreise in das
Gebiet dieses Vertragsstaates arbeitsfähig
gewesen sein;
b) er muß nach seiner letzten Einreise in
dieses Gebiet pflichtversichert gewesen sein;
c) er muß unter Berücksichtigung der in
Artikel 10 vorgesehenen Zusammenrechnung
der Zeiten die in den Rechtsvorschriften
dieses Vertragsstaates bestimmten
Voraussetzungen erfüllen.
(2) Erfüllt der Dienstnehmer oder ihm Gleichgestellte
in den Fällen des Absatzes 1 nicht die
Voraussetzungen der Buchstaben a, b oder c und
tritt der Versicherungsfall innerhalb des in den
Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen
Gebiet er vor dem Wechsel seines Wohnortes
zuletzt versichert war, vorgesehenen Zeitraumes
ein, so hat er Anspruch auf Leistungen nach
diesen Rechtsvorschriften. Die Bestimmungen des
Artikels 12 Absätze 3 bis 6 finden entsprechend
Anwendung.
Artikel 12
(1) Ist ein Dienstnehmer oder ihm Gleichgestellter
bei einem Versicherungsträger eines Vertragsstaates
versichert und wohnt er in dessen
Gebiete, so erhält er bei einem vorübergehenden
Aufenthalt im Gebiete des anderen Vertragsstaates
Leistungen, wenn sein Zustand sofort
ärztliche Betreuung einschließlich Krankenhauspflege
erforderlich macht.
(2) Ist ein Dienstnehmer oder ihm Gleichgestellter
zu Lasten eines Versicherungsträgers
eines Vertragsstaates anspruchsberechtigt und
wohnt er in dessen Gebiete, so behält er diesen
Anspruch, wenn er seinen Wohnort in das Gebiet
des anderen Vertragsstaates verlegt. Der Dienstnehmer
oder ihm Gleichgestellte muß vor dem
Wohnortwechsel die Zustimmung des zuständigen
Versicherungsträgers einholen. Die Zustimmung
zur Rückkehr eines Berechtigten in seinen
Herkunftsstaat kann aber nur wegen seines Gesundheitszustandes
verweigert werden. Die Zustimmung
kann nachträglich erteilt werden,
wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen und
die Zustimmung aus entschuldbaren Gründen
nicht vorher eingeholt werden konnte. Für die
Leistungen bei Mutterschaft kann die Zustimmung
vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt
werden.
(3) Hat ein Dienstnehmer oder ihm Gleichgestellter
nach den Bestimmungen der Absätze 1
und 2 einen Leistungsanspruch, so werden die
Sachleistungen von dem Versicherungsträger
seines Aufenthaltsortes oder seines neuen Wohnortes
gewährt, und zwar nach den für diesen
Versicherungsträger geltenden Rechtsvorschriften,
insbesondere in bezug auf das Ausmaß sowie
die Art und Weise der Leistungsgewährung; ihre
Dauer richtet sich jedoch nach den für den zuständigen
Versicherungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 hängt
die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren
Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von
erheblicher Bedeutung davon ab, daß der zuständige
Versicherungsträger hiezu seine Zustimmung
gibt; dies gilt nicht für Fälle unbedingter Dringlichkeit.
Unbedingte Dringlichkeit ist gegeben,
wenn die Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben
werden kann, ohne das Leben oder die
Gesundheit des Betreffenden ernsthaft zu gefährden.
(5) In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden
die Geldleistungen nach den für den zuständigen
Versicherungsträger geltenden Rechtsvorschriften
gewährt. Diese Leistungen können von einem
Versicherungsträger des anderen Vertragsstaates
für Rechnung des zuständigen Versicherungsträgers
nach der Art und Weise gezahlt werden, die
in einer Durchführungsvereinbarung festgelegt
wird.
(6) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5
finden auf Familienangehörige entsprechend Anwendung.
Artikel 13
(1) Die Familienangehörigen eines Dienstnehmers
oder ihm Gleichgestellten, der bei einem
Versicherungsträger eines Vertragsstaates versichert
ist, erhalten, wenn sie im Gebiete des
anderen Vertragsstaates wohnen, Sachleistungen,
als ob der Dienstnehmer bei dem Versicherungsträger
ihres Wohnortes versichert wäre. Das Ausmaß
sowie die Art und Weise der Leistungsgewährung
richten sich nach den für diesen Versicherungsträger
geltenden Rechtsvorschriften,
ihre Dauer richtet sich jedoch nach den Rechtsvorschriften
des ersten Vertragsstaates.
(2) Verlegen die Familienangehörigen ihren
Wohnort in das Gebiet des Vertragsstaates, in
dem der zuständige Versicherungsträger seinen
Sitz hat, so erhalten sie Leistungen nach den für
diesen geltenden Rechtsvorschriften. Dies gilt
auch, wenn die Familienangehörigen für denselben
Fall der Krankheit oder der Mutterschaft
bereits Leistungen von einem Versicherungsträger
des Vertragsstaates erhalten haben, in dessen
Gebiete sie vor dem Wohnortwechsel gewohnt
haben. Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
eine Höchstdauer für die Leistungsgewährung
vor, so wird die Zeit, in der für denselben
Fall der Krankheit oder Mutterschaft
Leistungen nach den Rechtsvorschriften des
anderen Vertragsstaates gewährt worden sind,
von dem zuständigen Versicherungsträger auf die
Höchstdauer angerechnet.
(3) Gilt eine Person nach den Rechtsvorschriften
der beiden Vertragsstaaten als Familienangehöriger,
so werden die Leistungen nur einmal
gewährt. Zur Erbringung der Leistungen ist der
Versicherungsträger des Vertragsstaates verpflichtet,
in dessen Gebiete der Familienangehörige
wohnt.
Artikel 14
(1) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften der
beiden Vertragsstaaten zum Bezug einer Pension
oder Rente Berechtigter im Gebiet eines Vertragsstaates
und hat er nach den Rechtsvorschriften
dieses Vertragsstaates Anspruch auf
Sachleistungen, so werden sie ihm und seinen
Familienangehörigen von dem Versicherungsträger
seines Wohnortes gewährt, als ob er zum
Bezug einer Pension oder Rente lediglich nach
den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates berechtigt
wäre, in dem er wohnt. Diese Leistungen
gehen zu Lasten des Versicherungsträgers des
Vertragsstaates, in dem der Berechtigte wohnt.
Artikel 12 Absätze 1 und 3 bis 6 und Artikel 13
gelten entsprechend.
(2) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften nur
eines Vertragsstaates zum Bezug einer Pension
oder Rente Berechtigter im Gebiete des anderen
Vertragsstaates und hat er nach den Rechtsvorschriften
des ersten Vertragsstaates Anspruch auf
Sachleistungen, so werden ihm und seinen Familienangehörigen
solche Leistungen von dem Versicherungsträger
seines Wohnortes gewährt, als
ob er zum Bezug einer Pension oder Rente nach
den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates berechtigt
wäre, in dem er wohnt. Hält sich der
Pensionist (Rentner) vorübergehend im Gebiete
des Vertragsstaates auf, nach dessen Rechtsvorschriften
er die Pension (Rente) bezieht, so werden
ihm und seinen Familienangehörigen die
Sachleistungen von dem Versicherungsträger
seines Aufenthaltsortes gewährt.
(3) Sind nach den Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates von der dem Berechtigten
zustehenden Pension oder Rente Beiträge zur
Deckung der Sachleistungen abzuziehen, so ist
der zur Zahlung der Pension oder Rente verpflichtete
Versicherungsträger berechtigt, in den
Fällen dieses Artikels die Abzüge vorzunehmen.
Artikel 15
In den Fällen des Artikels 11 Absatz 2, des
Artikels 12 Absätze 1, 2 und 6, des Artikels 13
Absatz 1 und des Artikels 14 Absatz 2 werden
die Sachleistungen gewährt
in Österreich
von der für den Aufenthaltsort der betreffenden
Person zuständigen Gebietskrankenkasse
für Arbeiter und Angestellte,
in Jugoslawien
von der für den Aufenthaltsort der betreffenden
Person zuständigen Kommunalen Sozialversicherungsanstalt.
Artikel 16
(1) Die Aufwendungen für Sachleistungen, die
nach den Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 2,
des Artikels 12 Absätze 1, 2 und 6, des
Artikels 13 Absatz 1 und des Artikels 14 Absatz
2 gewährt werden, sind von den zuständigen
Versicherungsträgern den Versicherungsträgern,
die sie gewährt haben, zu erstatten.
(2) Die in Betracht kommenden Versicherungsträger
können mit Zustimmung der zuständigen
Behörden der beiden Vertragsstaaten zur verwaltungsmäßigen
Vereinfachung für alle Fälle
oder für bestimmte Gruppen von Fällen vereinbaren,
daß an Stelle von Einzelabrechnungen
der Aufwendungen Pauschalzahlungen treten.
Artikel 17
(1) Stirbt ein Dienstnehmer oder ihm Gleichgestellter,
der den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
untersteht, oder ein Pensions- oder
Rentenberechtigter oder ein Familienangehöriger
im Gebiete des anderen Vertragsstaates, so gilt
der Tod als im Gebiete des ersten Vertragsstaates
eingetreten.
(2) Das Sterbegeld geht zu Lasten des zuständigen
Versicherungsträgers, auch wenn sich der
Leistungsempfänger im Gebiete des anderen
Vertragsstaates befindet.
Kapitel 2
Pensionsversicherung
Artikel 18
(1) Galten für einen Versicherten nacheinander
oder abwechselnd die Rechtsvorschriften der
beiden Vertragsstaaten, so werden für den
Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben
des Leistungsanspruches die nach den
Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten
zurückgelegten Versicherungszeiten zusammengerechnet,
soweit sie sich nicht überschneiden. In
welchem Ausmaß und in welcher Weise Versicherungszeiten
zu berücksichtigen sind, richtet sich
nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,
in dessen Versicherung diese Zeiten zurückgelegt
worden sind.
(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates die Gewährung bestimmter Leistungen
davon ab, daß die Versicherungszeiten
in einem Beruf zurückgelegt worden sind, für
den ein Sondersystem gilt, so werden für den
Erwerb des Anspruches auf diese Leistungen nur
die nach den entsprechenden Systemen des
anderen Vertragsstaates beziehungsweise die
nach dessen anderen Systemen in dem gleichen
Beruf zurückgelegten Zeiten zusammengerechnet,
soweit sie sich nicht überschneiden.
(3) Erreichen die Versicherungszeiten, die nach
den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zu
berücksichtigen sind, insgesamt nicht zwölf
Monate, so wird nach diesen Rechtsvorschriften
keine Leistung gewährt; in diesem Falle berücksichtigt
der zuständige Versicherungsträger des
anderen Vertragsstaates die genannten Zeiten für
den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das
Wiederaufleben des Leistungsanspruches, aber
nicht für die Feststellung des geschuldeten Teilbetrages
nach Artikel 19 Absatz 3. Diese Bestimmung
gilt jedoch nicht, wenn der Leistungsanspruch
nach den Rechtsvorschriften des ersten
Vertragsstaates allein auf Grund der Zeiten
besteht, die nach diesen Rechtsvorschriften zu
berücksichtigen sind.
Artikel 19
(1) Beanspruchen ein im Artikel 18 bezeichneter
Versicherter oder seine Hinterbliebenen Leistungen,
so werden die Leistungen nach den
Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 festgestellt.
(2) Der zuständige Versicherungsträger jedes
Vertragsstaates stellt nach seinen Rechtsvorschriften
fest, ob die betreffende Person
unter Berücksichtigung der im Artikel 18 vorgesehenen
Zusammenrechnung der Zeiten die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die in
diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen
erfüllt.
(3) Besteht Anspruch auf Pension, so wird sie
wie folgt berechnet
a) Der zuständige Versicherungsträger jedes
Vertragsstaates berechnet zunächst die
Pension, die nach den von ihm anzuwendenden
innerstaatlichen Rechtsvorschriften
der betreffenden Person zustehen würde,
wenn alle Versicherungszeiten, die nach den
Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
für die Berechnung der Pension zu
berücksichtigen sind, auch für die Berechnung
der Pension zu berücksichtigende Versicherungszeiten
nach den von dem Versicherungsträger
anzuwendenden innerstaatlichen
Rechtsvorschriften wären. Hiebei
läßt der österreichische Versicherungsträger
Beiträge zur Höherversicherung und
den Leistungszuschlag außer Ansatz.
b) Sodann berechnet der zuständige Versicherungsträger
jedes Vertragsstaates den Teil
dieser Pension, der dem Verhältnis entspricht,
in dem die Versicherungszeiten,
die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften
berücksichtigt worden sind, zur
Summe aller Versicherungszeiten stehen,
die nach den Rechtsvorschriften der beiden
Vertragsstaaten berücksichtigt worden sind.
Dieser Betrag ist die Pension, die der Versicherungsträger
der betreffenden Person
schuldet.
c) Der österreichische Versicherungsträger
erhöht die von ihm nach Buchstabe b
geschuldete Pension um die Steigerungsbeträge
für entrichtete Beiträge der
Höherversicherung und um den Leistungszuschlag.
(4) Bei Anwendung des Absatzes 3 werden
Versicherungszeiten wie folgt zusammengerechnet
a) Trifft eine Pflichtversicherungszeit, die
nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
zurückgelegt worden ist, mit einer
Zeit freiwilliger Versicherung nach den
Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
zusammen, so wird nur die Pflichtversicherungszeit
berücksichtigt.
b) Trifft eine Beitragszeit nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates mit einer
Ersatzzeit nach den Rechtsvorschriften des
anderen Vertragsstaates zusammen, so wird
nur die Beitragszeit berücksichtigt.
c) Trifft eine Ersatzzeit nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates mit einer
Ersatzzeit nach den Rechtsvorschriften des
anderen Vertragsstaates zusammen, so wird
nur die Ersatzzeit nach den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates berücksichtigt,
in dessen Gebiete die betreffende Person
zuletzt vor dieser Zeit eine Versicherungszeit
erworben hat. Hat die Person vor
dieser Zeit im Gebiete keines der beiden
Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben,
so wird nur die Ersatzzeit nach den
Rechtsvorschriften des Vertragsstaates
berücksichtigt, in dessen Gebiete sie nach
dieser Zeit zum ersten Male Versicherungszeiten
erworben hat.
d) Sind nach Buchstabe a Zeiten der freiwilligen
Versicherung in der österreichischen
Pensionsversicherung nicht zu berücksichtigen,
so gelten die für diese Zeiten entrichteten
Beiträge als Beiträge zur österreichischen
Höherversicherung.
(5) Die Rechtsvorschriften über die Kürzung
oder das Ruhen sind auf die nach Absatz 3 Buchstabe
a berechneten Pensionen anzuwenden.
Artikel 20
(1) Erfüllt eine Person bei Zusammenrechnung
der Zeiten nach Artikel 18 in einem bestimmten
Zeitpunkt die Voraussetzungen der auf sie
anwendbaren Rechtsvorschriften zwar nicht
beider Vertragsstaaten, wohl aber eines von
ihnen, so wird der Betrag der Leistung nach den
Bestimmungen des Artikels 19 Absatz 3 festgestellt.
(2) Erfüllt eine Person in einem bestimmten
Zeitpunkt die Voraussetzungen der auf sie anwendbaren
Rechtsvorschriften zwar nicht beider
Vertragsstaaten, wohl aber eines von ihnen, ohne
daß es erforderlich ist, die nach den Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates zurückgelegten
Zeiten zu berücksichtigen, so wird der Betrag
der Leistung nur auf Grund der Rechtsvorschriften
bestimmt, nach denen der Anspruch
erworben worden ist, und zwar unter ausschließlicher
Berücksichtigung der nach diesen zurückgelegten
Zeiten, es sei denn, daß der Betrag der
nach den Bestimmungen des Artikels 19 Absatz 3
festgestellten Leistung höher ist.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden
die bereits festgestellten Leistungen jeweils nach
den Bestimmungen des Artikels 19 Absatz 3 neu
festgestellt, sobald die Voraussetzungen nach den
Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
bei Zusammenrechnung der Zeiten nach Artikel
18 erfüllt sind. Die Leistung des Versicherungsträgers
im Gebiete des einen Vertragsstaates
ist mit Wirkung vom Tage des Beginnes
der Leistung aus der Versicherung des anderen
Vertragsstaates neu festzustellen. Die Rechtskraft
der früheren Entscheidung steht der Neufeststellung
nicht entgegen.
(4) Unbeschadet der Bestimmung des Absatzes
2 können Personen, auf welche die Bestimmungen
dieses Kapitels anwendbar sind, die
Gewährung einer Pension allein nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates nicht beanspruchen.
Artikel 21
(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung
des Artikels 18 Absatz 1 Anspruch auf
Pension und nach den Rechtsvorschriften des
anderen Vertragsstaates nur unter Berücksichtigung
der bezeichneten Bestimmung Anspruch auf
Pension, und ist die Pension nach den Rechtsvorschriften
des ersten Vertragsstaates höher als
die Summe der nach Artikel 19 Absatz 3 berechneten
Teilpensionen, so hat der Versicherungsträger
des ersten Vertragsstaates die von ihm
nach Artikel 19 Absatz 3 zu gewährende Teilpension
um den Unterschiedsbetrag zwischen der
Summe der Teilpensionen und der nach den für
ihn geltenden Rechtsvorschriften allein gebührenden
Pension zu erhöhen.
(2) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten ohne Berücksichtigung
des Artikels 18 Absatz 1 Anspruch auf Pensionen
und sind beide Pensionen höher als die Summe
der nach Artikel 19 Absatz 3 berechneten Teilpensionen,
so hat der zuständige Versicherungsträger
des Vertragsstaates, nach dessen Rechtsvorschriften
die höhere Pension geschuldet wird,
seine Teilpension um den Unterschiedsbetrag
zwischen der Summe der Teilpensionen und der
nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften
allein gebührenden Pension Zu erhöhen. Der
Versicherungsträger des zweiten Vertragsstaates
erstattet dem Versicherungsträger, der zur Zahlung
des Unterschiedsbetrages verpflichtet ist,
diesen Betrag zu dem Teil, der dem in Artikel 19
Absatz 3 bezeichneten Verhältnis entspricht, jedoch
höchstens bis zu dem Betrag, den der Versicherungsträger
des zweiten Vertragsstaates nach
den für ihn geltenden Rechtsvorschriften ohne
Berücksichtigung des Artikels 19 Absatz 3 zu
gewähren hätte.
(3) Eine Neufeststellung des Unterschiedsbetrages
ist von Amts wegen vorzunehmen, wenn
sich die Höhe der Pensionen, die der Berechnung
des Unterschiedsbetrages zugrunde liegen, ändert
oder wenn sich der Umrechnungskurs um mehr
als 10 von Hundert ändert.
Kapitel 3
Unfallversicherung
Artikel 22
(1) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
vor, daß bei der Bemessung des Grades
der Erwerbsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalles
oder einer Berufskrankheit im Sinne
dieser Rechtsvorschriften früher eingetretene
Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu berücksichtigen
sind, so gilt dies auch für früher eingetretene,
unter die Rechtsvorschriften des
anderen Vertragsstaates fallende Arbeitsunfälle
und Berufskrankheiten, als ob sie unter die
Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates gefallen
wären.
(2) Der zur Entschädigung des später eingetretenen
Versicherungsfalles zuständige Versicherungsträger
setzt seine Leistung nach dem Grad
der durch den Arbeitsunfall (die Berufskrankheit)
eingetretenen Minderung der Erwerbsfähigkeit
fest, den er nach den für ihn geltenden
innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen
hat.
Artikel 23
(1) Hat ein Versicherter in beiden Vertragsstaaten
eine Beschäftigung ausgeübt, die ihrer
Art nach geeignet war, eine Krankheit zu verursachen,
die nach den Rechtsvorschriften beider
Vertragsstaaten als Berufskrankheit gilt, so werden
die Leistungen für diese Berufskrankheit
von dem Versicherungsträger des Vertragsstaates
gewährt, in dessen Gebiete zuletzt eine Beschäftigung
ausgeübt worden ist, die ihrer Art nach
geeignet war, eine solche Berufskrankheit zu verursachen.
Diese Leistungszuständigkeit geht auf
den Versicherungsträger des anderen Vertragsstaates
über, wenn zwischen diesen beiden Versicherungsträgern
Einvernehmen besteht, daß
nicht die zuletzt ausgeübte Beschäftigung, sondern
die Beschäftigung im Gebiete des anderen
Vertragsstaates die durch die Berufskrankheit
eingetretene Minderung der Erwerbsfähigkeit
ausschließlich verursacht hat.
(2) Erhebt bei Verschlimmerung einer Berufskrankheit
ein Dienstnehmer, der nach den
Rechtsvorschriften eines der beiden Vertragsstaaten
eine Entschädigung für eine Berufskrankheit
erhalten hat oder erhält, wegen einer Berufskrankheit
gleicher Art Anspruch auf Leistungen
nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates,
so gelten folgende Regeln
a) Hat der Dienstnehmer im Gebiete des
letztgenannten Staates keine Beschäftigung
ausgeübt, die geeignet war, die Berufskrankheit
zu verursachen oder zu verschlimmern,
so bleibt der Versicherungs-
träger des ersten Staates verpflichtet, die
Leistungen nach den für ihn geltenden
Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung
der Verschlimmerung zu seinen Lasten zu
gewähren.
b) Hat der Dienstnehmer im Gebiete des
zweiten Vertragsstaates eine solche Beschäftigung
ausgeübt, so bleibt der Versicherungsträger
des ersten Staates verpflichtet,
die Leistungen nach den für ihn geltenden
Rechtsvorschriften ohne Berücksichtigung
der Verschlimmerung zu übernehmen; der
Versicherungsträger des zweiten Vertragsstaates
gewährt dem Arbeitnehmer eine
Zulage, deren Höhe dem Differenzbetrag
zwischen der nach den Rechtsvorschriften
dieses Staates nach der Verschlimmerung
geschuldeten Leistung und dem Betrag, der
geschuldet gewesen wäre, wenn die Krankheit
vor der Verschlimmerung in seinem
Gebiet eingetreten wäre, entspricht.
Artikel 24
(1) Eine Person, die nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates auf Grund eines Arbeitsunfalles
oder einer Berufskrankheit einen Anspruch
auf Sachleistungen hat und sich in das
Gebiet des anderen Vertragsstaates begibt, behält
diesen Anspruch. Artikel 12 Absätze 1 bis 4 gilt
entsprechend.
(2) Eine Person, die nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates versichert ist und im
Gebiete des anderen Vertragsstaates einen
Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit erleidet
oder dort infolge eines früheren Arbeitsunfalles
oder einer früheren Berufskrankheit Sachleistungen
benötigt, erhält auf Antrag Sachleistungen
nach den Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaates.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden
die Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Versicherungsträgers
in Österreich
von der für den Aufenthaltsort des Berechtigten
zuständigen Gebietskrankenkasse für Arbeiter
und Angestellte oder von der Allgemeinen
Unfallversicherungsanstalt,
in Jugoslawien
von der für den Aufenthaltsort des Berechtigten
zuständigen Kommunalen Sozialversicherungsanstalt
gewährt.
(4) Der zuständige Versicherungsträger erstattet
der Stelle, welche die Leistungen gewährt
hat, die entstandenen Kosten.
(5) In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden
die Geldleistungen nach den für den zuständigen
Versicherungsträger geltenden Rechtsvorschriften
gewährt. Diese Leistungen können von einem
Versicherungsträger des anderen Vertragsstaates
für Rechnung des zuständigen Versicherungsträgers
nach der Art und Weise gezahlt werden,
die in einer Durchführungsvereinbarung festgelegt
wird.
Kapitel 4
Arbeitslosenversicherung
Artikel 25
(1) Der Dienstnehmer oder ihm Gleichgestellte,
der sich aus dem Gebiete des einen Vertragsstaates
in das Gebiet des anderen Vertragsstaates
begibt, hat während seines Aufenthaltes in
diesem Gebiet Anspruch auf die in den Rechtsvorschriften
dieses Vertragsstaates vorgesehenen
Leistungen bei Arbeitslosigkeit, unter der Voraussetzung,
daß er in diesem Gebiet in den
letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des
Anspruches auf Arbeitslosengeld insgesamt
13 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt
war und die Rechtsvorschriften dieses
Vertragsstaates unter Zusammenrechnung der
Zeiten erfüllt, die Anspruch auf die Leistungen
bei Arbeitslosigkeit in jenem Gebiete gewähren.
(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Voraussetzung
der dreizehnwöchigen arbeitslosenversicherungspflichtigen
Beschäftigung gilt nicht für Dienstnehmer
oder ihnen Gleichgestellte, die ohne ihr
Verschulden arbeitslos werden.
Artikel 26
Die Vorschriften des Artikels 25 Absatz 1 über
die Zusammenrechnung der Zeiten gelten nicht
für den Erwerb des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld.
Artikel 27
Die jugoslawischen Dienstnehmer in Österreich
haben keinen Anspruch auf die Gewährung der
Notstandshilfe.
Artikel 28
Die Bestimmungen des Artikels 5 gelten nicht
für die Leistungen der Arbeitslosenversicherung.
Kapitel 5
Leistungen für Kinder
Artikel 29
(1) Jugoslawische Staatsangehörige, die als
Dienstnehmer in Österreich auf Grund einer
gültigen österreichischen Arbeitserlaubnis beschäftigt
sind, ohne jedoch in Österreich einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
zu haben, haben nach den österreichischen Rechtsvorschriften
Anspruch auf Kinderbeihilfe einschließlich
des Ergänzungsbetrages und gegebenenfalls
auch auf Mütterbeihilfe für ihre in
Jugoslawien oder Österreich lebenden Kinder.
(2) Für Kinder, die in Jugoslawien ihren militärischen
Präsenzdienst ableisten, besteht kein
Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Beihilfen.
Artikel 30
(1) Österreichische Staatsangehörige, die als
Dienstnehmer in Jugoslawien beschäftigt sind,
haben nach den jugoslawischen Rechtsvorschriften
Anspruch auf die Kinderzulage auch für ihre in
Österreich lebenden Kinder.
(2) Auf die in den jugoslawischen Rechtsvorschriften
vorgesehene Wartezeit für die Gewährung
der Kinderzulage werden die vom österreichischen
Dienstnehmer zurückgelegten Zeiten
einer Pflichtversicherung in der österreichischen
Krankenversicherung angerechnet.
Artikel 31
Die Bestimmungen dieses Abkommens finden
auf die österreichische Geburtenbeihilfe und auf
die österreichische Säuglingsbeihilfe keine Anwendung.
Artikel 32
(1) Die Bestimmungen der Artikel 29 und 30
finden auf Grenzgänger keine Anwendung.
(2) Artikel 5 gilt in bezug auf die Kinderbeihilfe,
den Ergänzungsbetrag und die Mütterbeihilfe
beziehungsweise die Kinderzulage nur insoweit,
als die Voraussetzungen des Artikels 29
oder 30 vorliegen, sowie für Zeiträume, in denen
ein auf Grund einer Beschäftigung im Sinne des
Artikels 29 oder 30 erworbener Urlaub konsumiert
wird oder Geldleistungen aus der gesetzlichen
Krankenversicherung des Vertragsstaates
bezogen werden, in dem eine Beschäftigung im
Sinne des Artikels 29 oder 30 ausgeübt wurde.
(3) Die Bestimmungen der Artikel 29 und 30
gelten nicht für Dienstnehmer und ihnen Gleichgestellte,
die im Gebiet eines Vertragsstaates beschäftigt
sind, wenn sich ihr Dienstgeber oder
der Sitz des Unternehmens, das sie beschäftigt,
im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet,
insoweit es sich nicht um Dienstnehmer einer
Zweigniederlassung eines solchen Unternehmens
handelt, die sich in dem Vertragsstaat befindet,
in dem die Beschäftigung ausgeübt wird.
(4) Artikel 9 gilt nicht für die Kinderbeihilfe,
den Ergänzungsbetrag und die Mütterbeihilfe
beziehungsweise für die Kinderzulage.
ABSCHNITT III
REGELUNGEN BETREFFEND DIE VERSICHERUNGSLASTEN
Artikel 33
Die Versicherungsträger in Österreich übernehmen
alle Anwartschaften und Ansprüche von
österreichischen Staatsangehörigen und von
Personen, die nach österreichischem Recht für den
Bereich der Sozialversicherung als Volksdeutsche
anerkannt werden, vorausgesetzt, daß sich die
betreffenden Personen am 1. Jänner 1956 im
Gebiete von Österreich nicht nur vorübergehend
aufgehalten haben, soweit diese Anwartschaften
und Ansprüche auf Grund der vor dem 1. Jänner
1956 in der jugoslawischen Sozialversicherung
(Pensions- beziehungsweise Invaliditätsversicherung)
zurückgelegten Versicherungszeiten (Beitrags-
und Ersatzzeiten) entstanden sind.
Artikel 34
Die Versicherungsträger in Jugoslawien übernehmen
alle Anwartschaften und Ansprüche von
jugoslawischen Staatsangehörigen, die am 1. Jänner
1956 ihren Wohnsitz im Gebiete von Jugoslawien
hatten, soweit diese Ansprüche und
Anwartschaften auf Grund der vor dem 1. Jänner
1956 in der österreichischen Sozialversicherung
(Pensions- beziehungsweise Unfallversicherung)
zurückgelegten Versicherungszeiten (Beitrags-
und gleichgestellte Zeiten) entstanden sind.
ABSCHNITT IV
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 35
(1) Die zuständigen Behörden werden miteinander
das Nähere über die zur Durchführung
dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen
bestimmen. Sie können insbesondere die Errichtung
von Verbindungsstellen, die der Erleichterung
der Durchführung dieses Abkommens
dienen, vereinbaren.
(2) Die zuständigen Behörden unterrichten einander
a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens
getroffenen Maßnahmen;
b) über alle die Anwendung dieses Abkommens
berührenden Änderungen ihrer
Rechtsvorschriften.
(3) Die Verwaltungsbehörden und Versicherungsträger
der beiden Vertragsstaaten leisten
einander bei der Anwendung dieses Abkommens
gegenseitige Hilfe, als ob sie die eigenen Rechtsvorschriften
anwenden würden. Die Hilfe ist |
kostenlos. Die zuständigen Behörden der beiden
Vertragsstaaten können jedoch die Erstattung
bestimmter Kosten vereinbaren.
Artikel 36
Ärztliche Untersuchungen, die bei Anwendung
der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates notwendig
werden und Personen im Gebiete des
anderen Vertragsstaates betreffen, werden auf
Antrag des zuständigen Versicherungsträgers von
einem Versicherungsträger im Gebiete des Vertragsstaates
veranlaßt, in dem sich die zu untersuchenden
Personen aufhalten. Die Kosten für
diese Untersuchungen, die Reisekosten, der Verdienstausfall,
die Kosten für Unterbringung zu
Beobachtungszwecken und sonstige Barauslagen
mit Ausnahme der Portokosten werden vom zuständigen
Versicherungsträger erstattet. Die
Kosten werden nicht erstattet, wenn die ärztliche
Untersuchung im Interesse der zuständigen Versicherungsträger
beider Vertragsstaaten gelegen
ist.
Artikel 37
Beiträge, die einem Versicherungsträger eines
Vertragsstaates geschuldet werden, können im
Gebiete des anderen Vertragsstaates nach dem
Verwaltungsverfahren eingetrieben werden, das
für die Eintreibung der den entsprechenden Versicherungsträgern
dieses Vertragsstaates geschuldeten
Beiträge gilt.
Artikel 38
Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates Leistungen für einen
Schaden erhält, der im Gebiete des anderen Vertragsstaates
eingetreten ist, dort gegen einen
Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so
gehen die Ansprüche, die der Leistungsempfänger
gegen den Dritten hat, auf den verpflichteten
Versicherungsträger insoweit über, als dies nach
den für diesen Versicherungsträger geltenden
Rechtsvorschriften vorgesehen ist.
Artikel 39
(1) Die in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
vorgesehenen Befreiungen oder Ermäßigungen
von Steuern oder Gebühren, einschließlich
der Konsulargebühren und Verwaltungsabgaben
für Urkunden und Schriftstücke,
die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen
sind, werden auf die Urkunden und
Schriftstücke erstreckt, die in Anwendung der
Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in
Durchführung oder auf Grund der Vorschriften
dieses Abkommens vorzulegen sind.
(2) Urkunden, Dokumente und Schriftstücke
jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens
vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner
Beglaubigung.
Artikel 40
Die Behörden und Versicherungsträger eines
Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten
Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb
zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache des
anderen Vertragsstaates abgefaßt sind.
Artikel 41
Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die
in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
innerhalb einer bestimmten Frist bei
einer Behörde oder einem Versicherungsträger
dieses Vertragsstaates einzureichen sind, können
innerhalb der gleichen Frist bei der entsprechenden
Stelle des anderen Vertragsstaates eingereicht
werden. In diesem Falle übermittelt die in Anspruch
genommene Stelle diese Anträge, Erklärungen
oder Rechtsmittel entweder unmittelbar
oder durch Vermittlung der zuständigen Behörden
der Vertragsstaaten unverzüglich an die zuständige
Stelle des ersten Vertragsstaates.
Artikel 42
(1) Haben Versicherungsträger eines Vertragsstaates
an Berechtigte, die sich im Gebiete des
anderen Vertragsstaates befinden, nach diesem
Abkommen Zahlungen vorzunehmen, so leisten
sie diese mit befreiender Wirkung in der Währung
des ersten Vertragsstaates; haben sie Zahlungen
an Versicherungsträger vorzunehmen, die
sich im Gebiete des anderen Vertragsstaates befinden,
so müssen diese in der Währung dieses
Vertragsstaates geleistet werden.
(2) Die Überweisungen der zur Durchführung
dieses Abkommens erforderlichen Beträge sind
nach den Zahlungsvereinbarungen der beiden
Vertragsstaaten vorzunehmen, die im Zeitpunkt
der Überweisung gelten.
Artikel 43
(1) Jede Streitigkeit zwischen den beiden Vertragsstaaten
über die Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens ist zum Gegenstand
unmittelbarer Verhandlungen zwischen den zuständigen
Behörden der beiden Vertragsstaaten
zu machen.
(2) Kann die Streitigkeit auf diese Art nicht
innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der
Verhandlungen entschieden werden, so wird sie
auf Verlangen eines oder beider Vertragsstaaten
einer Schiedskommission unterbreitet, deren Zusammensetzung
durch eine Vereinbarung zwischen
den beiden Vertragsstaaten bestimmt wird.
Das anzuwendende Verfahren wird in der
gleichen Weise festgelegt.
(3) Die Schiedskommission hat den Streitfall
nach den Grundsätzen und dem Geiste dieses
Abkommens zu entscheiden. Ihre Entscheidungen
sind verbindlich und endgültig.
Artikel 44
(1) Hat ein Versicherungsträger eines Vertragsstaates
einen Vorschuß an einen Leistungsberechtigten
gewährt, so kann dieser Versicherungsträger
oder auf sein Ersuchen der zuständige
Versicherungsträger des anderen Vertragsstaates
den Vorschuß von den auf den gleichen
Zeitraum entfallenden Zahlungen in Abzug bringen,
auf die der Berechtigte Anspruch hat.
(2) Hat ein Versicherungsträger eines Vertragsstaates
einem Leistungsberechtigten im Falle der
Neufeststellung nach Artikel 20 Absatz 3 beziehungsweise
in Anwendung des Artikels 21
einen höheren als den Betrag gezahlt, auf den
er Anspruch hat, so kann dieser Versicherungsträger
die zahlende Stelle ersuchen, den zuviel
gezahlten Betrag von der auf den gleichen Zeitraum
entfallenden Nachzahlung aus der Versicherung
des anderen Vertragsstaates für ihn einzubehalten.
(3) Wurde in einem Vertragsstaat einem
Leistungsberechtigten eine Fürsorgeunterstützung,
eine vorläufige Leistung aus der Arbeitslosenversicherung
oder eine Ausgleichszulage beziehungsweise
eine Schutzzulage während eines Zeitraumes
gewährt, für den der Leistungsberechtigte
Anspruch auf Geldleistungen hat, so behält der
verpflichtete Versicherungsträger oder die zahlende
Stelle auf Ersuchen und für Rechnung der
in Betracht kommenden Stelle die auf den gleichen
Zeitraum entfallenden Nachzahlungen bis
zur Höhe der gezahlten Leistungen ein, als ob
es sich um eine Leistung nach den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates handeln würde, in
dessen Gebiete die ersuchende Stelle ihren Sitz
hat.
ABSCHNITT V
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 45
(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch
auf Zahlung von Leistungen für die Zeit
vor seinem Inkrafttreten.
(2) Für die Feststellung des Anspruches auf
Leistungen nach diesem Abkommen werden auch
Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor Inkrafttreten
des Abkommens zurückgelegt worden
sind.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes
1 gilt das Abkommen auch für Versicherungsfälle,
die vor seinem Inkrafttreten eingetreten
sind. In diesen Fällen werden nach den
Bestimmungen des Abkommens
a) Pensionen oder Renten, die erst auf Grund
dieses Abkommens gebühren, auf Antrag
des Berechtigten vom Inkrafttreten dieses
Abkommens an festgestellt,
b) Pensionen oder Renten, die vor dem Inkrafttreten
dieses Abkommens festgestellt
worden sind, auf Antrag des Berechtigten
neu festgestellt; sie können auch von Amts
wegen neu festgestellt werden, wobei der
Tag, an dem der Versicherungsträger die
von ihm an den Berechtigten zu erteilende
Verständigung über die Einleitung des Verfahrens
abfertigt, als Tag der Antragstellung
gilt.
Wird der Antrag auf Feststellung oder auf
Neufeststellung binnen zwei Jahren nach dem
Inkrafttreten des Abkommens eingebracht oder
die amtswegige Neufeststellung innerhalb dieser
Frist eingeleitet, so sind die Pensionen oder
Renten vom Inkrafttreten des Abkommens an
zu gewähren, sonst von dem Tag an, der nach
den Rechtsvorschriften jedes der beiden Vertragsstaaten
bestimmt ist.
(4) Die Zahlung von Pensionen oder Renten,
die bis zum Inkrafttreten des Abkommens wegen
des Aufenthaltes des Berechtigten im anderen
Vertragsstaat geruht haben und durch das Inkrafttreten
des Abkommens wieder aufleben, ist
von Amts wegen aufzunehmen. Ist die Zahlung
nicht von Amts wegen aufgenommen worden, so
kann der Berechtigte die ab Inkrafttreten des
Abkommens fällig gewordenen Leistungen bis
zum Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten
des Abkommens ohne Rücksicht auf die
Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaates
über den Verfall von Leistungsansprüchen verlangen.
(5) Sehen die Rechtsvorschriften der beiden
Vertragsstaaten den Ausschluß oder die Verjährung
von Ansprüchen vor, so werden hinsichtlich
der Ansprüche aus der Anwendung des
Absatzes 3 Buchstabe a die diesbezüglichen
Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten auf
die Berechtigten nicht angewendet, wenn der
Antrag binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten
dieses Abkommens gestellt wird; wird der Antrag
nach Ablauf dieser Frist gestellt, so besteht
der Anspruch auf Leistungen, soweit er nicht
ausgeschlossen oder verjährt ist, vom Zeitpunkt
der Antragstellung an, es sei denn, daß die
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates günstigere
Regelungen enthalten.
(6) Vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens
festgestellte Pensionen oder Renten, die ganz
oder teilweise auf Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten
in Jugoslawien beruhen, die nach
dem österreichischen Bundesgesetz vom 22. November
1961 über Leistungsansprüche und Anwartschaften
in der Pensions(Renten)versicherung
und Unfallversicherung auf Grund von Beschäftigungen
im Ausland berücksichtigt wurden, sind
nach den Bestimmungen des Abschnittes II
Kapitel 2 beziehungsweise 3 in Verbindung mit
den Bestimmungen des Abschnittes III von Amts
wegen neu festzustellen. Artikel 21 ist hiebei mit
der Maßgabe anzuwenden, daß die vor dem Inkrafttreten
des Abkommens gebührende Leistungshöhe
zugrunde zu legen ist.
(7) In den Fällen der Absätze 3 und 6 findet
Artikel 44 Absatz 2 entsprechend Anwendung.
(8) Der bei einem Versicherungsträger eines
Vertragsstaates eingebrachte Antrag auf Neufeststellung
verpflichtet den in Betracht kommenden
Versicherungsträger des anderen Vertragsstaates
zur Einleitung eines Feststellungs- beziehungsweise
Neufeststellungsverfahrens von Amts
wegen. Leitet ein Versicherungsträger ein Neufeststellungsverfahren
von Amts wegen ein, so
gilt diese Einleitung für den Versicherungsträger
des anderen Vertragsstaates als Antrag auf erstmalige
Feststellung beziehungsweise auf Neufeststellung
der Leistung.
(9) Die Rechtskraft früherer Entscheidungen
steht einer Neufeststellung nicht entgegen.
Artikel 46
Das vorliegende Abkommen bedarf der Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden werden so
bald als möglich in Belgrad ausgetauscht.
Artikel 47
Das Abkommen tritt am ersten Tage des
zweiten Monates nach Ablauf des Monates in
Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht
werden.
Artikel 48
Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit
geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter
Einhaltung einer Frist von drei Monaten
kündigen.
Artikel 49
(1) Im Falle des Außerkrafttretens dieses Abkommens
bleiben alle in Anwendung seiner
Bestimmungen erworbenen Leistungsansprüche
aufrecht.
(2) Die Anwartschaften aus den Zeiten, die
vor dem Außerkrafttreten zurückgelegt worden
sind, werden durch das Außerkrafttreten nicht
berührt; ihre Wahrung für den späteren Zeitraum
wird durch Vereinbarung oder mangels
einer solchen Vereinbarung durch die für den beteiligten
Versicherungsträger geltenden Rechtsvorschriften
bestimmt.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
beider Vertragsstaaten das vorliegende
Abkommen unterzeichnet und mit
Siegeln versehen.
GESCHEHEN ZU Wien, am 19. November
1965, in doppelter Urschrift in deutscher und
serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte verbindlich
sind.
Für die Republik Österreich
Kreisky m. p.
Für die Sozialistische Föderative Republik
Jugoslawien
Prpić m. p.
SCHLUSSPROTOKOLL
ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER
REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER
SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN
REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER
SOZIALE SICHERHEIT
Bei Unterzeichnung des heute zwischen der
Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien abgeschlossenen
Abkommens über Soziale Sicherheit geben die
Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten die
übereinstimmende Erklärung ab, daß über folgendes Einverständnis besteht
1. Zu Artikel 1 des Abkommens
Der in der Ziffer 10 angeführte Begriff „Pension"
umfaßt nicht die Ausgleichszulage nach
den österreichischen Rechtsvorschriften beziehungsweise
die Schutzzulage nach den jugoslawischen Rechtsvorschriften.
2. Zu Artikel 3 des Abkommens
a) Als österreichische Staatsangehörige im
Sinne des Abkommens gelten auch Personen,
die sich am 11. Juli 1953, am 1. Jänner
1961 oder am 27. November 1961 im Gebiete
der Republik Österreich nicht nur
vorübergehend aufgehalten haben und an
dem in Betracht kommenden Tag als
Volksdeutsche (Personen deutscher Sprachzugehörigkeit,
die staatenlos sind oder
deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist) anzusehen sind.
b) Die Bestimmung des Absatzes 2 gilt für
den österreichischen Handelsdelegierten
und für die ihm von der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft zugeteilten
fachlichen Mitarbeiter sowie für die Vertreter
der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft und der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs
in der Gemeinsamen Kommission
für Fragen der Arbeiteranwerbung entsprechend.
3. Zu Artikel 4 des Abkommens
a) Die in Absatz 1 festgesetzte Gleichstellung
der Staatsangehörigen bezieht sich nicht
auf die Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen
nach den österreichischen beziehungsweise
jugoslawischen Rechtsvorschriften
hinsichtlich der Berücksichtigung
von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgehaltenen
Zeiten.
b) Die Gleichstellung der jugoslawischen
Staatsangehörigen mit den österreichischen
Staatsangehörigen nach Absatz 1 bezieht
sich nicht auf die Erfüllung der persönlichen
Voraussetzungen nach den österreichischen
Rechtsvorschriften, soweit es
sich handelt
aa) in der Pensions(Renten)versicherung
um die Berücksichtigung von Beitragszeiten,
die nach dem 12. März 1938
und vor dem 10. April 1945 in einer
Rentenversicherung des ehemaligen
Deutschen Reiches auf Grund der Versicherungspflicht
beziehungsweise der
Versicherungsberechtigung mit dem
Beschäftigungsort beziehungsweise
Wohnort außerhalb des Gebietes
Österreichs zurückgelegt worden sind;
bb) in der Unfallversicherung um die
Übernahme der Entschädigungspflicht
aus Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten),
die in dem in Buchstabe aa bezeichneten
Zeitraum in der Unfallversicherung
des ehemaligen Deutschen
Reiches außerhalb des Gebietes Österreichs
eingetreten sind.
c) Die Gleichstellung der österreichischen
Staatsangehörigen mit den jugoslawischen
Staatsangehörigen nach Absatz 1 bezieht
sich nicht auf die jugoslawischen Rechtsvorschriften
über die Gewährung des besonderen
Schutzes in der Sozialversicherung
für jugoslawische Staatsangehörige,
die in Drittstaaten beschäftigt gewesen
sind.
d) Die Vorschriften des in Artikel 45 Absatz 6
bezeichneten österreichischen Bundesgesetzes
finden auf jugoslawische Staatsangehörige
keine Anwendung.
4. Zu Artikel 5 des Abkommens
a) Die Ausgleichszulage nach den österreichischen
Rechtsvorschriften beziehungsweise
die Schutzzulage nach den jugoslawischen
Rechtsvorschriften wird beim Aufenthalt
des Pensionsberechtigten im Gebiete des
anderen Vertragsstaates nicht gewährt.
b) Die jugoslawischen Rechtsvorschriften betreffend
die Zustimmung zur Überweisung
von Pensionen in das Ausland gelten nicht
für österreichische Staatsangehörige.
5. Zu Artikel 7 des Abkommens
Dienstnehmer eines jugoslawischen Betriebes
gelten auch dann als in Österreich beschäftigt,
wenn sie die nach den österreichischen Rechts-
vorschriften erforderliche Wohnsitzvoraussetzung
nicht erfüllen.
6. Zu Artikel 12 des Abkommens
Die Bestimmung des Absatzes 1 findet Anwendung
auf
a) Grenzgänger und ihre Familienangehörigen;
b) Personen, die sich in Ausübung ihrer Beschäftigung
im Gebiet des anderen Vertragsstaates
aufhalten, sowie die sie begleitenden
Familienangehörigen;
c) Personen, die sich im Gebiet des anderen
Vertragsstaates zum Besuch ihrer dort
wohnenden Familie aufhalten;
d) die im Gebiete des einen Vertragsstaates
wohnenden Familienangehörigen von Personen,
die bei einem Versicherungsträger
des anderen Vertragsstaates versichert sind;
e) Personen, die sich aus anderen Gründen im
Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten,
wenn ihnen eine ambulante Behandlung
für Rechnung des für den Aufenthaltsort
zuständigen Versicherungsträgers
gewährt wurde.
7. Zu Artikel 14 des Abkommens
a) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2
gelten entsprechend für Pensionswerber.
b) Bei Anwendung des Absatzes 1 gilt ein
Wohnortwechsel mit dem Ersten jenes
Kalendermonates als eingetreten, für den
erstmals eine Pension (Rente) im Zuzugsstaat
gezahlt wird.
c) Bei Anwendung des Absatzes 2 gilt hinsichtlich
der Krankenversicherung der Pensionisten
der Wohnort im Gebiete Jugoslawiens
als ständiger Aufenthaltsort im
Gebiete Österreichs.
8. Zu Artikel 16 des Abkommens
Der Ersatz der Aufwendungen für Anspruchsberechtigte
aus der österreichischen Pensions- oder
Unfallversicherung nach Artikel 14 Absatz
2 wird aus den beim Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger einlangenden
Beiträgen zur Krankenversicherung der
Pensionisten geleistet.
9. Zu Artikel 18 des Abkommens
a) Für die Erfüllung der allgemeinen Leistungsvoraussetzungen
in der österreichischen
Pensionsversicherung sind die nach
den jugoslawischen Rechtsvorschriften zurückgelegten
Versicherungszeiten mit ihrer
tatsächlichen Dauer heranzuziehen.
b) Hängt die Anrechnung von Ersatzzeiten
von einer vorangehenden oder nachfolgenden
Versicherungszeit ab, so ist hiebei auch
eine solche in der Pensionsversicherung des
jeweils anderen Vertragsstaates zurückgelegte
Versicherungszeit heranzuziehen.
c) Sonderversicherung im Sinne des Absatzes
2 ist in Österreich die knappschaftliche
Pensionsversicherung. Für die Berücksichtigung
jugoslawischer Versicherungszeiten
im Sinne des Absatzes 2 in der österreichischen
knappschaftlichen Pensionsversicherung
ist Voraussetzung, daß diesen
Zeiten eine Beschäftigung zugrunde liegt,
die in bestimmten jugoslawischen Betriebsgruppen
beziehungsweise als Angehöriger
bestimmter Gruppen von Dienstnehmern
ausgeübt wurde. Eine diesbezügliche
Liste ist von den zuständigen Behörden
der beiden Vertragsstaaten unter Bedachtnahme
auf § 15 des österreichischen
Bundesgesetzes vom 9. September 1955
über die Allgemeine Sozialversicherung
aufzustellen.
10. Zu Artikel 19 des Abkommens
Die Versicherungsträger der beiden Vertragsstaaten
wenden den bezeichneten Artikel nach
folgenden Regeln an
a) Für die Feststellung der Bemessungsgrundlage
sind ausschließlich die in der Pensionsversicherung
des jeweiligen Vertragsstaates
zurückgelegten Versicherungszeiten
zu berücksichtigen.
b) Kommt bei der Bemessung der Pensionen
das Höchstausmaß von Versicherungsmonaten
in Betracht, so ist das Teilungsverhältnis
nach Absatz 3 Buchstabe b auf
Grund sämtlicher von den Versicherungsträgern
der beiden Vertragsstaaten berücksichtigten
Versicherungszeiten ohne Bedachtnahme
auf dieses Höchstausmaß zu
bestimmen.
c) Von den österreichischen Versicherungsträgern
sind bei der Ermittlung der Gesamtleistung
nach Absatz 3 Buchstabe a die
in der jugoslawischen Leistung zu berücksichtigenden
jugoslawischen Versicherungszeiten
ohne Anwendung der österreichischen
Rechtsvorschriften über die Anrechenbarkeit
von Versicherungszeiten heranzuziehen.
d) Sind von den österreichischen Versicherungsträgern
Beitragsgrundlagen für die
Bildung einer Bemessungsgrundlage in
Fällen, in denen der Stichtag vor dem
1. Jänner 1962 liegt, nicht feststellbar, so
wird als Beitragsgrundlage das jeweils nach
den österreichischen Rechtsvorschriften
geltende Vielfache des am 31. Dezember
1946 gebührenden täglichen Arbeitsverdienstes
Beschäftigter gleicher Art bis zur
jeweils in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage
herangezogen.
e) Bei Durchführung des Absatzes 3 Buchstabe
a sind Beiträge, die zum Erwerb von
Ersatzzeiten in der österreichischen Pen-
sionsversicherung nachentrichtet wurden,
nicht als Beiträge der Höherversicherung
zu behandeln.
f) Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit
und Leistungszuständigkeit in der
österreichischen Pensionsversicherung werden
jugoslawische Versicherungszeiten nach
der Art der diesen Zeiten zugrunde liegenden
Beschäftigung berücksichtigt. Zeiten,
während derer ein Anspruch aus der jugoslawischen
Pensionsversicherung aus dem
Versicherungsfall des Alters oder der Invalidität
besteht oder bestanden hat, werden
nach der Art der vor Eintritt des Versicherungsfalles
zuletzt ausgeübten Beschäftigung
berücksichtigt. Läßt sich die Art der
Beschäftigung für einen bestimmten Zeitraum
nicht mehr feststellen, so werden die
auf dieser Beschäftigung beruhenden Versicherungszeiten
so berücksichtigt, als ob sie
auf einem Versicherungsverhältnis beruht
hätten, für das die Pensionsversicherungsanstalt
der Arbeiter zuständig gewesen
wäre. Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit
zur österreichischen knappschaftlichen
Pensionsversicherung werden
von den jugoslawischen Versicherungszeiten
nur die nach Ziffer 9 Buchstabe c in
Betracht kommenden Versicherungszeiten
herangezogen.
g) Für den Anspruch auf Knappschaftssold
und den Anspruch auf Knappschaftspension
für Angestellte werden von den nach
Ziffer 9 Buchstabe c in Betracht kommenden
jugoslawischen Versicherungszeiten nur
jene berücksichtigt, denen Arbeiten zugrunde
liegen, die den in der Anlage 9 zu
dem in Ziffer 9 Buchstabe c bezeichneten
österreichischen Bundesgesetz angeführten
Arbeiten unter den dort vorgesehenen
Voraussetzungen entsprechen. Für die Bemessung
des Teiles des Knappschaftssoldes,
den die österreichische knappschaftliche
Pensionsversicherung zu erbringen hat,
werden die Bestimmungen des Absatzes 3
mit der Maßgabe angewendet, daß nur die
nach dem ersten Satz berücksichtigten
Zeiten heranzuziehen sind.
h) Für die Anspruchsvoraussetzungen und für
die Leistung des Bergmannstreuegeldes aus
der österreichischen knappschaftlichen Pensionsversicherung
werden jugoslawische
Versicherungszeiten nicht herangezogen.
i) Der Hilflosenzuschuß ist von der österreichischen
Teilpension innerhalb der nach
Absatz 3 Buchstabe b anteilmäßig gekürzten
Grenzbeträge nach den österreichischen
Rechtsvorschriften zu berechnen.
j) Bei Durchführung des Artikels 19 Absatz 3
Buchstabe a des Abkommens in Versiche-
rungsfällen, auf die der Vierte Teil des in
der Ziffer 9 Buchstabe c bezeichneten österreichischen
Bundesgesetzes nicht anzuwenden
ist, hat der österreichische Versicherungsträger
Steigerungsbeträge für jugoslawische
Versicherungszeiten mit der Maßgabe
festzusetzen, daß als jährlicher Steigerungsbetrag
nach dem Stand der Rechtsvorschriften
vom 31. Dezember 1946 gilt
aa) für die Invalidenrente bei Männern
40 g, bei Frauen 25 g für jede anrechenbare
Woche,
bb) für das Ruhegeld bei Männern 270 S,
bei Frauen l'90 S für jeden anrechenbaren
Monat,
cc) für die Knappschaftsvollrente bei
Männern 4'60 S und bei Frauen
3'— S für jeden anrechenbaren Monat,
dd) für die Knappschaftsrente bei Männern
2'90 S und bei Frauen l'90 S für jeden
anrechenbaren Monat.
Wird aus der österreichischen Pensionsversicherung
ein Abgeltungsbetrag für Zeiten
einer Beschäftigung als Arbeiter vor
dem 1. Jänner 1939 gewährt, so sind Steigerungsbeträge
nur für die nach dem
31. Dezember 1938 gelegenen jugoslawischen
Versicherungszeiten anzusetzen.
k) Der jugoslawische Versicherungsträger
wird den Hilflosenzuschuß nach den jugoslawischen
Rechtsvorschriften nach dem in
Absatz 3 Buchstabe b festgestellten Teilungsverhältnis
gewähren.
11. Zu Artikel 22 des Abkommens
Die österreichischen Rechtsvorschriften über
die Feststellung einer Gesamtleistung wegen eines
neuerlichen Arbeitsunfalles oder einer neuerlichen
Berufskrankheit finden keine Anwendung.
12. Zu den Artikeln 29 und 30 des Abkommens
a) Staatsangehörige eines der beiden Vertragsstaaten,
die im Gebiete des einen Vertragsstaates
beschäftigt sind und im Gebiete
des anderen Vertragsstaates wohnen,
haben nur dann Anspruch auf die österreichische
Kinderbeihilfe einschließlich Ergänzungsbetrag
und gegebenenfalls auf die
Mütterbeihilfe beziehungsweise auf die
jugoslawische Kinderzulage, wenn bei ihnen
die in den bezeichneten Artikeln geforderten
Voraussetzungen zutreffen und sie
darüber hinaus jeweils mindestens einen
Kalendermonat ununterbrochen im Gebiete
des Vertragsstaates beschäftigt gewesen
sind, dessen Kinderbeihilfe beziehungsweise
Kinderzulage sie beanspruchen.
b) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten
werden das Einvernehmen herstellen,
um zu verhindern, daß für dasselbe
Kind gleichzeitig sowohl in Österreich als
auch in Jugoslawien Kinderbeihilfe und
Kinderzulage bezogen wird.
13. Zu Artikel 32 des Abkommens
Als Grenzgänger im Sinne dieser Bestimmung
gelten Personen, die sich in den anderen Vertragsstaat
auf Grund des in Artikel 1 Ziffer 2
des Abkommens bezeichneten Übereinkommens
zur Regelung des Kleinen Grenzverkehrs begeben
und dort eine unselbständige Erwerbstätigkeit
ohne gültige Arbeitserlaubnis ausüben.
14. Zu Artikel 33 des Abkommens
Für die Berücksichtigung der Anwartschaften
und Ansprüche in Leistungen der österreichischen
Pensions- beziehungsweise Unfallversicherung
sind die Vorschriften des in Artikel 45 Absatz
6 bezeichneten österreichischen Bundesgesetzes
anzuwenden.
15. Zu den Artikeln 33 und 34 des Abkommens
a) Die in den bezeichneten Artikeln für die
Übernahme der Versicherungslast geforderten
staatsbürgerschaftsrechtlichen Voraussetzungen
müssen am 1. Jänner 1956 erfüllt
sein.
b) Sind nach den bezeichneten Artikeln
Leistungsansprüche zu übernehmen, so gelten
die allgemeinen Voraussetzungen für
die entsprechenden Leistungen aus der
österreichischen beziehungsweise jugoslawischen
Pensionsversicherung (Unfallversicherung)
als erfüllt. Hiebei sind für die Bemessung
der Leistungen die den übernommenen
Leistungsansprüchen zugrunde liegenden
Versicherungszeiten heranzuziehen.
Erreichen diese Zeiten nicht das Ausmaß
der für die entsprechenden Pensionen erforderlichen
Wartezeit, so sind der Leistungsbemessung
Zeiten im Ausmaß dieser
Wartezeit zugrunde zu legen.
16. Zum Abkommen und Schlußprotokoll
Der Begriff „Pensionsversicherung" umfaßt in
bezug auf die jugoslawischen Rechtsvorschriften
auch die Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung.
Dieses Schlußprotokoll ist Bestandteil des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und
der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
über Soziale Sicherheit. Es tritt an demselben
Tag in Kraft wie das Abkommen und
bleibt ebensolange wie dieses in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
beider Vertragsstaaten das vorliegende
Schlußprotokoll unterzeichnet und mit
Siegeln versehen.
GESCHEHEN ZU Wien, am 19. November
1965, in doppelter Urschrift in deutscher und
serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte
authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Kreisky m. p.
Für die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien
Prpić m. p.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen samt Schlußprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik
Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für soziale
Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 19. Oktober 1966
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Justiz
Klecatsky
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Rehor
Der Bundesminister für Finanzen
Schmitz
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Tončić
Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen sind am 25. November 1966
ausgetauscht worden; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Artikel 47 am 1. Jänner 1967
in Kraft.