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289_1966 AT

289. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 289. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit

Nachdem das am 19. November 1965 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit

samt Schlußprotokoll, welches also lautet

Die Republik Österreich

und

die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien

von dem Wunsche geleitet, die Beziehungen

zwischen den beiden Staaten im Bereiche der

Sozialen Sicherheit zu regeln,

sind übereingekommen, folgendes Abkommen

zu schließen

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1. „Österreich"

die Republik Österreich,

„Jugoslawien"

die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien;

2. „Grenzgebiet"

die beiderseits der Grenze gelegenen Gebiete

der Gemeinden, die in der Anlage I zu Artikel

1 des Übereinkommens zur Regelung

des Kleinen Grenzverkehrs zwischen der

Republik Österreich und der Sozialistischen

Föderativen Republik Jugoslawien vom

19. März 1953 mit seinen jeweiligen Änderungen

und Ergänzungen angeführt sind;

3. „Rechtsvorschriften"

die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und

sonstige allgemein rechtsetzende Akte, die sich

auf die in Artikel 2 bezeichneten Rechtsgebiete

beziehen und im Gebiet oder in einem

Teil des Gebietes eines Vertragsstaates in

Kraft sind;

4. „Zuständige Behörde"

in bezug auf Österreich das Bundesministerium

für soziale Verwaltung, hinsichtlich der

Kinderbeihilfe aber das Bundesministerium

für Finanzen,

in bezug auf Jugoslawien das Bundessekretariat

für Arbeit;

5. „Versicherungsträger"

die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung

der in Artikel 2 bezeichneten

Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon

obliegt;

6. „Zuständiger Versicherungsträger"

den Versicherungsträger, bei dem die betreffende

Person im Zeitpunkt des Antrages auf

Leistung versichert ist oder gegen den sie

einen Anspruch auf Leistungen hat oder noch

haben würde, wenn sie sich im Gebiete des

Vertragsstaates, in dem sie zuletzt versichert

war, aufhalten würde;

7. „Familienangehöriger"

einen Familienangehörigen im Sinne der anzuwendenden

Rechtsvorschriften;

8. „Beschäftigung"

eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne

der anzuwendenden Rechtsvorschriften;

9. „Versicherungszeiten"

Beitragszeiten und Ersatzzeiten, die nach den

Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten

als solche gelten;

10. „Geldleistung", „Pension" oder „Rente"

eine Geldleistung, eine Pension oder eine

Rente einschließlich aller Zuschläge, Zuschüsse

und Erhöhungen.

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften über

a) die Krankenversicherung mit Ausnahme

der folgenden Sonderversicherungen

aa) Sonderversicherung für selbständig Erwerbstätige,

bb) Sonderversicherung für Kriegshinterbliebene

und Hinterbliebene von Präsenzdienern,

cc) Sonderversicherung für Kriegsbeschädigte

und beschädigte Präsenzdiener in

beruflicher Ausbildung;

b) die Pensionsversicherung der Arbeiter,

die Pensionsversicherung der Angestellten

und

die knappschaftliche Pensionsversicherung;

c) die Unfallversicherung mit Ausnahme der

Unfallversicherung der selbständig Erwerbstätigen

und der Unfallversicherung der

Kriegsbeschädigten und der beschädigten

Präsenzdiener in beruflicher Ausbildung;

d) die Arbeitslosenversicherung;

e) die Kinderbeihilfe;

2. in Jugoslawien auf die Rechtsvorschriften

über

a) die Gesundheitsversicherung;

b) die Pensionsversicherung (Alters- und

Hinterbliebenenversicherung) ;

c) die Invalidenversicherung einschließlich der

Versicherung gegen Arbeitsunfälle und

Berufskrankheiten;

d) die Arbeitslosenversicherung;

e) die Kinderzulage.

(2) Soweit die Absätze 3 und 4 nichts anderes

bestimmen, bezieht sich das Abkommen auch

auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz

1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen,

ändern oder ergänzen.

(3) Das Abkommen bezieht sich auch auf

Rechtsvorschriften über ein neues System oder

einen neuen Zweig der Sozialversicherung sowie

auf Rechtsvorschriften, die das bestehende Recht

auf neue Personengruppen ausdehnen, wenn die

Vertragsstaaten dies vereinbaren.

(4) Dieses Abkommen findet auf die Änderungen

der in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften,

die sich aus zwischenstaatlichen Abkommen

im Bereiche der Sozialen Sicherheit ergeben,

nur Anwendung, wenn beide Vertragsstaaten

dies vereinbaren.

Artikel 3

(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens

finden auf Dienstnehmer und ihnen Gleichgestellte

Anwendung, für welche die Rechtsvorschriften

eines der beiden Vertragsstaaten gelten

oder galten und welche Staatsangehörige eines

der beiden Vertragsstaaten sind, sowie auf ihre

Familienangehörigen und ihre Hinterbliebenen.

(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens finden

auf Angehörige der diplomatischen und

konsularischen Vertretungen der beiden Vertragsstaaten

einschließlich des Verwaltungspersonals

sowie auf die in den persönlichen Diensten von

Angehörigen dieser Dienststellen stehenden Personen

keine Anwendung.

Artikel 4

(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates,

auf welche die Bestimmungen dieses Abkommens

Anwendung finden, haben, soweit in

diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist,

die gleichen Pflichten und Rechte aus den in

Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften wie die

Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates.

(2) Dieses Abkommen beeinträchtigt nicht die

Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates über die

Teilnahme der Versicherten oder anderer beteiligter

Personengruppen in der Verwaltung der

Sozialversicherung oder in der Schiedsgerichtsbarkeit.

Artikel 5

(1) Soweit in diesem Abkommen nichts anderes

bestimmt ist, dürfen die Geldleistungen,

die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

erworben worden sind, nicht deshalb gekürzt,

zum Ruhen gebracht oder entzogen werden,

weil der Berechtigte im Gebiete des anderen

Vertragsstaates wohnt.

(2) Die Geldleistungen der Sozialversicherung

eines Vertragsstaates werden an die Staatsangehörigen

des anderen Vertragsstaates, die im Gebiet

eines dritten Staates wohnen, unter denselben

Voraussetzungen und in demselben Umfange

gezahlt, als ob es sich um Staatsangehörige

des ersten Vertragsstaates handle, die im Gebiete

dieses dritten Staates wohnen.

Artikel 6

(1) Ein auf die Rechtsvorschriften der beiden

Vertragsstaaten gestützter Anspruch auf mehrere

Leistungen gleicher Art oder mehrere Leistungen

aus derselben Versicherungszeit kann auf Grund

der Bestimmungen dieses Abkommens weder erhoben

noch aufrechterhalten werden; dies gilt

nicht für Leistungen aus der Pensionsversicherung,

soweit sie zwischen den Versicherungsträgern

der beiden Vertragsstaaten nach den Bestimmungen

dieses Abkommens aufgeteilt werden,

und für Sterbegelder.

(2) Soweit nach den Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates eine Leistung aus der Sozialversicherung

oder Bezüge anderer Art oder eine

Erwerbstätigkeit oder ein Sozialversicherungsverhältnis

rechtliche Auswirkungen auf einen Leistungsanspruch

oder auf die Gewährung einer

Leistung oder auf die Versicherungspflicht in der

Sozialversicherung oder auf die freiwillige Versicherung

haben, kommt die gleiche Wirkung

auch einem der angeführten Tatbestände zu,

wenn dieser im anderen Vertragsstaat eintritt

oder eingetreten ist.

Artikel 7

Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 8

und 9 gelten für Dienstnehmer und ihnen Gleichgestellte,

die im Gebiet eines Vertragsstaates beschäftigt

sind, dessen Rechtsvorschriften auch

dann, wenn sie im Gebiete des anderen Vertragsstaates

wohnen oder wenn sich ihr Dienstgeber

oder der Sitz des Unternehmens, das sie beschäftigt,

im Gebiete des anderen Vertragsstaates

befindet.

Artikel 8

Von dem in Artikel 7 aufgestellten Grundsatz

gelten folgende Ausnahmen

a) Werden Dienstnehmer oder ihnen Gleichgestellte,

die im Gebiet eines Vertragsstaates

wohnen, in das Gebiet des anderen Vertragsstaates

von einem Dienstgeber entsendet,

der sie im Gebiete des ersten Vertragsstaates

gewöhnlich beschäftigt, so gelten

für sie während der ersten 24 Monate

ihrer Beschäftigung im Gebiete des anderen

Vertragsstaates die Rechtsvorschriften des

ersten Vertragsstaates, als ob sie in seinem

Gebiete beschäftigt wären. Wird ihre Beschäftigung

im Gebiete des anderen Vertragsstaates

über diesen Zeitraum hinaus

fortgesetzt, so finden die Rechtsvorschriften

des ersten Vertragsstaates weiter Anwendung,

sofern der Dienstgeber gemeinsam

mit dem Dienstnehmer dies spätestens

einen Monat vor Ablauf der 24 Monate

beantragt hat und soweit die zuständige

Behörde des anderen Vertragsstaates oder

die von ihr bestimmte Stelle unter Bedachtnahme

auf die Art und die Umstände der

Beschäftigung zustimmt. Vor der Entscheidung

ist der zuständigen Behörde des

ersten Vertragsstaates oder der von ihr bestimmten

Stelle Gelegenheit zur Stellungnahme

zu geben.

b) Werden Dienstnehmer oder ihnen Gleichgestellte,

die im Dienst eines Unternehmens

stehen, das für Rechnung Dritter oder auf

eigene Rechnung die Beförderung von

Personen oder Gütern durchführt und

seinen Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates

hat, im Gebiete des anderen Vertragsstaates

beschäftigt, so gelten sie als im Gebiet

des Vertragsstaates beschäftigt, in dem

das Unternehmen seinen Sitz hat; unterhält

das Unternehmen im Gebiete des

anderen Vertragsstaates eine Zweigniederlassung,

so gelten die von dieser beschäftigten

Dienstnehmer als im Gebiete des

Vertragsstaates beschäftigt, in dem sich der

Sitz der Zweigniederlassung befindet.

c) Werden Dienstnehmer im Grenzgebiet in

einem Betrieb beschäftigt, der sich aus dem

Gebiete des einen Vertragsstaates in das

Gebiet des anderen Vertragsstaates erstreckt,

so gelten diese Dienstnehmer als

im Gebiete des Vertragsstaates beschäftigt,

in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.

Artikel 9

Auf gemeinsamen Antrag der betroffenen

Dienstnehmer und Dienstgeber kann die zuständige

Behörde des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften

nach Artikel 7 anzuwenden wären,

die Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates unter Bedachtnahme auf

die Art und die Umstände der Beschäftigung

zulassen; hiebei gilt die Beschäftigung als im

Gebiete dieses Vertragsstaates ausgeübt. Vor der

Entscheidung ist der zuständigen Behörde des

anderen Vertragsstaates Gelegenheit zur Stellungnahme

zu geben.

ABSCHNITT II

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Krankenversicherung

Artikel 10

Galten für einen Dienstnehmer oder ihm

Gleichgestellten nacheinander oder abwechselnd

die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten,

so werden für den Erwerb, die Aufrechterhaltung

und das Wiederaufleben des

Leistungsanspruches die nach den Rechtsvorschriften

der beiden Vertragsstaaten zurückgelegten

Versicherungszeiten und sonstige entsprechend

zu berücksichtigende Zeiten zusammengerechnet,

soweit sie sich nicht überschneiden.

Artikel 11

(1) Begibt sich ein Dienstnehmer oder ihm

Gleichgestellter in das Gebiet des anderen Vertragsstaates,

so hat er für sich und seine in diesem

Gebiete befindlichen Familienangehörigen Anspruch

auf die in den Rechtsvorschriften des

anderen Vertragsstaates vorgesehenen Leistungen

unter folgenden Voraussetzungen

a) Er muß bei seiner letzten Einreise in das

Gebiet dieses Vertragsstaates arbeitsfähig

gewesen sein;

b) er muß nach seiner letzten Einreise in

dieses Gebiet pflichtversichert gewesen sein;

c) er muß unter Berücksichtigung der in

Artikel 10 vorgesehenen Zusammenrechnung

der Zeiten die in den Rechtsvorschriften

dieses Vertragsstaates bestimmten

Voraussetzungen erfüllen.

(2) Erfüllt der Dienstnehmer oder ihm Gleichgestellte

in den Fällen des Absatzes 1 nicht die

Voraussetzungen der Buchstaben a, b oder c und

tritt der Versicherungsfall innerhalb des in den

Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen

Gebiet er vor dem Wechsel seines Wohnortes

zuletzt versichert war, vorgesehenen Zeitraumes

ein, so hat er Anspruch auf Leistungen nach

diesen Rechtsvorschriften. Die Bestimmungen des

Artikels 12 Absätze 3 bis 6 finden entsprechend

Anwendung.

Artikel 12

(1) Ist ein Dienstnehmer oder ihm Gleichgestellter

bei einem Versicherungsträger eines Vertragsstaates

versichert und wohnt er in dessen

Gebiete, so erhält er bei einem vorübergehenden

Aufenthalt im Gebiete des anderen Vertragsstaates

Leistungen, wenn sein Zustand sofort

ärztliche Betreuung einschließlich Krankenhauspflege

erforderlich macht.

(2) Ist ein Dienstnehmer oder ihm Gleichgestellter

zu Lasten eines Versicherungsträgers

eines Vertragsstaates anspruchsberechtigt und

wohnt er in dessen Gebiete, so behält er diesen

Anspruch, wenn er seinen Wohnort in das Gebiet

des anderen Vertragsstaates verlegt. Der Dienstnehmer

oder ihm Gleichgestellte muß vor dem

Wohnortwechsel die Zustimmung des zuständigen

Versicherungsträgers einholen. Die Zustimmung

zur Rückkehr eines Berechtigten in seinen

Herkunftsstaat kann aber nur wegen seines Gesundheitszustandes

verweigert werden. Die Zustimmung

kann nachträglich erteilt werden,

wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen und

die Zustimmung aus entschuldbaren Gründen

nicht vorher eingeholt werden konnte. Für die

Leistungen bei Mutterschaft kann die Zustimmung

vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt

werden.

(3) Hat ein Dienstnehmer oder ihm Gleichgestellter

nach den Bestimmungen der Absätze 1

und 2 einen Leistungsanspruch, so werden die

Sachleistungen von dem Versicherungsträger

seines Aufenthaltsortes oder seines neuen Wohnortes

gewährt, und zwar nach den für diesen

Versicherungsträger geltenden Rechtsvorschriften,

insbesondere in bezug auf das Ausmaß sowie

die Art und Weise der Leistungsgewährung; ihre

Dauer richtet sich jedoch nach den für den zuständigen

Versicherungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 hängt

die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren

Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von

erheblicher Bedeutung davon ab, daß der zuständige

Versicherungsträger hiezu seine Zustimmung

gibt; dies gilt nicht für Fälle unbedingter Dringlichkeit.

Unbedingte Dringlichkeit ist gegeben,

wenn die Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben

werden kann, ohne das Leben oder die

Gesundheit des Betreffenden ernsthaft zu gefährden.

(5) In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden

die Geldleistungen nach den für den zuständigen

Versicherungsträger geltenden Rechtsvorschriften

gewährt. Diese Leistungen können von einem

Versicherungsträger des anderen Vertragsstaates

für Rechnung des zuständigen Versicherungsträgers

nach der Art und Weise gezahlt werden, die

in einer Durchführungsvereinbarung festgelegt

wird.

(6) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5

finden auf Familienangehörige entsprechend Anwendung.

Artikel 13

(1) Die Familienangehörigen eines Dienstnehmers

oder ihm Gleichgestellten, der bei einem

Versicherungsträger eines Vertragsstaates versichert

ist, erhalten, wenn sie im Gebiete des

anderen Vertragsstaates wohnen, Sachleistungen,

als ob der Dienstnehmer bei dem Versicherungsträger

ihres Wohnortes versichert wäre. Das Ausmaß

sowie die Art und Weise der Leistungsgewährung

richten sich nach den für diesen Versicherungsträger

geltenden Rechtsvorschriften,

ihre Dauer richtet sich jedoch nach den Rechtsvorschriften

des ersten Vertragsstaates.

(2) Verlegen die Familienangehörigen ihren

Wohnort in das Gebiet des Vertragsstaates, in

dem der zuständige Versicherungsträger seinen

Sitz hat, so erhalten sie Leistungen nach den für

diesen geltenden Rechtsvorschriften. Dies gilt

auch, wenn die Familienangehörigen für denselben

Fall der Krankheit oder der Mutterschaft

bereits Leistungen von einem Versicherungsträger

des Vertragsstaates erhalten haben, in dessen

Gebiete sie vor dem Wohnortwechsel gewohnt

haben. Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

eine Höchstdauer für die Leistungsgewährung

vor, so wird die Zeit, in der für denselben

Fall der Krankheit oder Mutterschaft

Leistungen nach den Rechtsvorschriften des

anderen Vertragsstaates gewährt worden sind,

von dem zuständigen Versicherungsträger auf die

Höchstdauer angerechnet.

(3) Gilt eine Person nach den Rechtsvorschriften

der beiden Vertragsstaaten als Familienangehöriger,

so werden die Leistungen nur einmal

gewährt. Zur Erbringung der Leistungen ist der

Versicherungsträger des Vertragsstaates verpflichtet,

in dessen Gebiete der Familienangehörige

wohnt.

Artikel 14

(1) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften der

beiden Vertragsstaaten zum Bezug einer Pension

oder Rente Berechtigter im Gebiet eines Vertragsstaates

und hat er nach den Rechtsvorschriften

dieses Vertragsstaates Anspruch auf

Sachleistungen, so werden sie ihm und seinen

Familienangehörigen von dem Versicherungsträger

seines Wohnortes gewährt, als ob er zum

Bezug einer Pension oder Rente lediglich nach

den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates berechtigt

wäre, in dem er wohnt. Diese Leistungen

gehen zu Lasten des Versicherungsträgers des

Vertragsstaates, in dem der Berechtigte wohnt.

Artikel 12 Absätze 1 und 3 bis 6 und Artikel 13

gelten entsprechend.

(2) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften nur

eines Vertragsstaates zum Bezug einer Pension

oder Rente Berechtigter im Gebiete des anderen

Vertragsstaates und hat er nach den Rechtsvorschriften

des ersten Vertragsstaates Anspruch auf

Sachleistungen, so werden ihm und seinen Familienangehörigen

solche Leistungen von dem Versicherungsträger

seines Wohnortes gewährt, als

ob er zum Bezug einer Pension oder Rente nach

den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates berechtigt

wäre, in dem er wohnt. Hält sich der

Pensionist (Rentner) vorübergehend im Gebiete

des Vertragsstaates auf, nach dessen Rechtsvorschriften

er die Pension (Rente) bezieht, so werden

ihm und seinen Familienangehörigen die

Sachleistungen von dem Versicherungsträger

seines Aufenthaltsortes gewährt.

(3) Sind nach den Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates von der dem Berechtigten

zustehenden Pension oder Rente Beiträge zur

Deckung der Sachleistungen abzuziehen, so ist

der zur Zahlung der Pension oder Rente verpflichtete

Versicherungsträger berechtigt, in den

Fällen dieses Artikels die Abzüge vorzunehmen.

Artikel 15

In den Fällen des Artikels 11 Absatz 2, des

Artikels 12 Absätze 1, 2 und 6, des Artikels 13

Absatz 1 und des Artikels 14 Absatz 2 werden

die Sachleistungen gewährt

in Österreich

von der für den Aufenthaltsort der betreffenden

Person zuständigen Gebietskrankenkasse

für Arbeiter und Angestellte,

in Jugoslawien

von der für den Aufenthaltsort der betreffenden

Person zuständigen Kommunalen Sozialversicherungsanstalt.

Artikel 16

(1) Die Aufwendungen für Sachleistungen, die

nach den Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 2,

des Artikels 12 Absätze 1, 2 und 6, des

Artikels 13 Absatz 1 und des Artikels 14 Absatz

2 gewährt werden, sind von den zuständigen

Versicherungsträgern den Versicherungsträgern,

die sie gewährt haben, zu erstatten.

(2) Die in Betracht kommenden Versicherungsträger

können mit Zustimmung der zuständigen

Behörden der beiden Vertragsstaaten zur verwaltungsmäßigen

Vereinfachung für alle Fälle

oder für bestimmte Gruppen von Fällen vereinbaren,

daß an Stelle von Einzelabrechnungen

der Aufwendungen Pauschalzahlungen treten.

Artikel 17

(1) Stirbt ein Dienstnehmer oder ihm Gleichgestellter,

der den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

untersteht, oder ein Pensions- oder

Rentenberechtigter oder ein Familienangehöriger

im Gebiete des anderen Vertragsstaates, so gilt

der Tod als im Gebiete des ersten Vertragsstaates

eingetreten.

(2) Das Sterbegeld geht zu Lasten des zuständigen

Versicherungsträgers, auch wenn sich der

Leistungsempfänger im Gebiete des anderen

Vertragsstaates befindet.

Kapitel 2

Pensionsversicherung

Artikel 18

(1) Galten für einen Versicherten nacheinander

oder abwechselnd die Rechtsvorschriften der

beiden Vertragsstaaten, so werden für den

Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben

des Leistungsanspruches die nach den

Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten

zurückgelegten Versicherungszeiten zusammengerechnet,

soweit sie sich nicht überschneiden. In

welchem Ausmaß und in welcher Weise Versicherungszeiten

zu berücksichtigen sind, richtet sich

nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,

in dessen Versicherung diese Zeiten zurückgelegt

worden sind.

(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates die Gewährung bestimmter Leistungen

davon ab, daß die Versicherungszeiten

in einem Beruf zurückgelegt worden sind, für

den ein Sondersystem gilt, so werden für den

Erwerb des Anspruches auf diese Leistungen nur

die nach den entsprechenden Systemen des

anderen Vertragsstaates beziehungsweise die

nach dessen anderen Systemen in dem gleichen

Beruf zurückgelegten Zeiten zusammengerechnet,

soweit sie sich nicht überschneiden.

(3) Erreichen die Versicherungszeiten, die nach

den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zu

berücksichtigen sind, insgesamt nicht zwölf

Monate, so wird nach diesen Rechtsvorschriften

keine Leistung gewährt; in diesem Falle berücksichtigt

der zuständige Versicherungsträger des

anderen Vertragsstaates die genannten Zeiten für

den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das

Wiederaufleben des Leistungsanspruches, aber

nicht für die Feststellung des geschuldeten Teilbetrages

nach Artikel 19 Absatz 3. Diese Bestimmung

gilt jedoch nicht, wenn der Leistungsanspruch

nach den Rechtsvorschriften des ersten

Vertragsstaates allein auf Grund der Zeiten

besteht, die nach diesen Rechtsvorschriften zu

berücksichtigen sind.

Artikel 19

(1) Beanspruchen ein im Artikel 18 bezeichneter

Versicherter oder seine Hinterbliebenen Leistungen,

so werden die Leistungen nach den

Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 festgestellt.

(2) Der zuständige Versicherungsträger jedes

Vertragsstaates stellt nach seinen Rechtsvorschriften

fest, ob die betreffende Person

unter Berücksichtigung der im Artikel 18 vorgesehenen

Zusammenrechnung der Zeiten die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die in

diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen

erfüllt.

(3) Besteht Anspruch auf Pension, so wird sie

wie folgt berechnet

a) Der zuständige Versicherungsträger jedes

Vertragsstaates berechnet zunächst die

Pension, die nach den von ihm anzuwendenden

innerstaatlichen Rechtsvorschriften

der betreffenden Person zustehen würde,

wenn alle Versicherungszeiten, die nach den

Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

für die Berechnung der Pension zu

berücksichtigen sind, auch für die Berechnung

der Pension zu berücksichtigende Versicherungszeiten

nach den von dem Versicherungsträger

anzuwendenden innerstaatlichen

Rechtsvorschriften wären. Hiebei

läßt der österreichische Versicherungsträger

Beiträge zur Höherversicherung und

den Leistungszuschlag außer Ansatz.

b) Sodann berechnet der zuständige Versicherungsträger

jedes Vertragsstaates den Teil

dieser Pension, der dem Verhältnis entspricht,

in dem die Versicherungszeiten,

die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften

berücksichtigt worden sind, zur

Summe aller Versicherungszeiten stehen,

die nach den Rechtsvorschriften der beiden

Vertragsstaaten berücksichtigt worden sind.

Dieser Betrag ist die Pension, die der Versicherungsträger

der betreffenden Person

schuldet.

c) Der österreichische Versicherungsträger

erhöht die von ihm nach Buchstabe b

geschuldete Pension um die Steigerungsbeträge

für entrichtete Beiträge der

Höherversicherung und um den Leistungszuschlag.

(4) Bei Anwendung des Absatzes 3 werden

Versicherungszeiten wie folgt zusammengerechnet

a) Trifft eine Pflichtversicherungszeit, die

nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

zurückgelegt worden ist, mit einer

Zeit freiwilliger Versicherung nach den

Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

zusammen, so wird nur die Pflichtversicherungszeit

berücksichtigt.

b) Trifft eine Beitragszeit nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates mit einer

Ersatzzeit nach den Rechtsvorschriften des

anderen Vertragsstaates zusammen, so wird

nur die Beitragszeit berücksichtigt.

c) Trifft eine Ersatzzeit nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates mit einer

Ersatzzeit nach den Rechtsvorschriften des

anderen Vertragsstaates zusammen, so wird

nur die Ersatzzeit nach den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates berücksichtigt,

in dessen Gebiete die betreffende Person

zuletzt vor dieser Zeit eine Versicherungszeit

erworben hat. Hat die Person vor

dieser Zeit im Gebiete keines der beiden

Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben,

so wird nur die Ersatzzeit nach den

Rechtsvorschriften des Vertragsstaates

berücksichtigt, in dessen Gebiete sie nach

dieser Zeit zum ersten Male Versicherungszeiten

erworben hat.

d) Sind nach Buchstabe a Zeiten der freiwilligen

Versicherung in der österreichischen

Pensionsversicherung nicht zu berücksichtigen,

so gelten die für diese Zeiten entrichteten

Beiträge als Beiträge zur österreichischen

Höherversicherung.

(5) Die Rechtsvorschriften über die Kürzung

oder das Ruhen sind auf die nach Absatz 3 Buchstabe

a berechneten Pensionen anzuwenden.

Artikel 20

(1) Erfüllt eine Person bei Zusammenrechnung

der Zeiten nach Artikel 18 in einem bestimmten

Zeitpunkt die Voraussetzungen der auf sie

anwendbaren Rechtsvorschriften zwar nicht

beider Vertragsstaaten, wohl aber eines von

ihnen, so wird der Betrag der Leistung nach den

Bestimmungen des Artikels 19 Absatz 3 festgestellt.

(2) Erfüllt eine Person in einem bestimmten

Zeitpunkt die Voraussetzungen der auf sie anwendbaren

Rechtsvorschriften zwar nicht beider

Vertragsstaaten, wohl aber eines von ihnen, ohne

daß es erforderlich ist, die nach den Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates zurückgelegten

Zeiten zu berücksichtigen, so wird der Betrag

der Leistung nur auf Grund der Rechtsvorschriften

bestimmt, nach denen der Anspruch

erworben worden ist, und zwar unter ausschließlicher

Berücksichtigung der nach diesen zurückgelegten

Zeiten, es sei denn, daß der Betrag der

nach den Bestimmungen des Artikels 19 Absatz 3

festgestellten Leistung höher ist.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden

die bereits festgestellten Leistungen jeweils nach

den Bestimmungen des Artikels 19 Absatz 3 neu

festgestellt, sobald die Voraussetzungen nach den

Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

bei Zusammenrechnung der Zeiten nach Artikel

18 erfüllt sind. Die Leistung des Versicherungsträgers

im Gebiete des einen Vertragsstaates

ist mit Wirkung vom Tage des Beginnes

der Leistung aus der Versicherung des anderen

Vertragsstaates neu festzustellen. Die Rechtskraft

der früheren Entscheidung steht der Neufeststellung

nicht entgegen.

(4) Unbeschadet der Bestimmung des Absatzes

2 können Personen, auf welche die Bestimmungen

dieses Kapitels anwendbar sind, die

Gewährung einer Pension allein nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates nicht beanspruchen.

Artikel 21

(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung

des Artikels 18 Absatz 1 Anspruch auf

Pension und nach den Rechtsvorschriften des

anderen Vertragsstaates nur unter Berücksichtigung

der bezeichneten Bestimmung Anspruch auf

Pension, und ist die Pension nach den Rechtsvorschriften

des ersten Vertragsstaates höher als

die Summe der nach Artikel 19 Absatz 3 berechneten

Teilpensionen, so hat der Versicherungsträger

des ersten Vertragsstaates die von ihm

nach Artikel 19 Absatz 3 zu gewährende Teilpension

um den Unterschiedsbetrag zwischen der

Summe der Teilpensionen und der nach den für

ihn geltenden Rechtsvorschriften allein gebührenden

Pension zu erhöhen.

(2) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten ohne Berücksichtigung

des Artikels 18 Absatz 1 Anspruch auf Pensionen

und sind beide Pensionen höher als die Summe

der nach Artikel 19 Absatz 3 berechneten Teilpensionen,

so hat der zuständige Versicherungsträger

des Vertragsstaates, nach dessen Rechtsvorschriften

die höhere Pension geschuldet wird,

seine Teilpension um den Unterschiedsbetrag

zwischen der Summe der Teilpensionen und der

nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften

allein gebührenden Pension Zu erhöhen. Der

Versicherungsträger des zweiten Vertragsstaates

erstattet dem Versicherungsträger, der zur Zahlung

des Unterschiedsbetrages verpflichtet ist,

diesen Betrag zu dem Teil, der dem in Artikel 19

Absatz 3 bezeichneten Verhältnis entspricht, jedoch

höchstens bis zu dem Betrag, den der Versicherungsträger

des zweiten Vertragsstaates nach

den für ihn geltenden Rechtsvorschriften ohne

Berücksichtigung des Artikels 19 Absatz 3 zu

gewähren hätte.

(3) Eine Neufeststellung des Unterschiedsbetrages

ist von Amts wegen vorzunehmen, wenn

sich die Höhe der Pensionen, die der Berechnung

des Unterschiedsbetrages zugrunde liegen, ändert

oder wenn sich der Umrechnungskurs um mehr

als 10 von Hundert ändert.

Kapitel 3

Unfallversicherung

Artikel 22

(1) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

vor, daß bei der Bemessung des Grades

der Erwerbsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalles

oder einer Berufskrankheit im Sinne

dieser Rechtsvorschriften früher eingetretene

Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu berücksichtigen

sind, so gilt dies auch für früher eingetretene,

unter die Rechtsvorschriften des

anderen Vertragsstaates fallende Arbeitsunfälle

und Berufskrankheiten, als ob sie unter die

Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates gefallen

wären.

(2) Der zur Entschädigung des später eingetretenen

Versicherungsfalles zuständige Versicherungsträger

setzt seine Leistung nach dem Grad

der durch den Arbeitsunfall (die Berufskrankheit)

eingetretenen Minderung der Erwerbsfähigkeit

fest, den er nach den für ihn geltenden

innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen

hat.

Artikel 23

(1) Hat ein Versicherter in beiden Vertragsstaaten

eine Beschäftigung ausgeübt, die ihrer

Art nach geeignet war, eine Krankheit zu verursachen,

die nach den Rechtsvorschriften beider

Vertragsstaaten als Berufskrankheit gilt, so werden

die Leistungen für diese Berufskrankheit

von dem Versicherungsträger des Vertragsstaates

gewährt, in dessen Gebiete zuletzt eine Beschäftigung

ausgeübt worden ist, die ihrer Art nach

geeignet war, eine solche Berufskrankheit zu verursachen.

Diese Leistungszuständigkeit geht auf

den Versicherungsträger des anderen Vertragsstaates

über, wenn zwischen diesen beiden Versicherungsträgern

Einvernehmen besteht, daß

nicht die zuletzt ausgeübte Beschäftigung, sondern

die Beschäftigung im Gebiete des anderen

Vertragsstaates die durch die Berufskrankheit

eingetretene Minderung der Erwerbsfähigkeit

ausschließlich verursacht hat.

(2) Erhebt bei Verschlimmerung einer Berufskrankheit

ein Dienstnehmer, der nach den

Rechtsvorschriften eines der beiden Vertragsstaaten

eine Entschädigung für eine Berufskrankheit

erhalten hat oder erhält, wegen einer Berufskrankheit

gleicher Art Anspruch auf Leistungen

nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates,

so gelten folgende Regeln

a) Hat der Dienstnehmer im Gebiete des

letztgenannten Staates keine Beschäftigung

ausgeübt, die geeignet war, die Berufskrankheit

zu verursachen oder zu verschlimmern,

so bleibt der Versicherungs-

träger des ersten Staates verpflichtet, die

Leistungen nach den für ihn geltenden

Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung

der Verschlimmerung zu seinen Lasten zu

gewähren.

b) Hat der Dienstnehmer im Gebiete des

zweiten Vertragsstaates eine solche Beschäftigung

ausgeübt, so bleibt der Versicherungsträger

des ersten Staates verpflichtet,

die Leistungen nach den für ihn geltenden

Rechtsvorschriften ohne Berücksichtigung

der Verschlimmerung zu übernehmen; der

Versicherungsträger des zweiten Vertragsstaates

gewährt dem Arbeitnehmer eine

Zulage, deren Höhe dem Differenzbetrag

zwischen der nach den Rechtsvorschriften

dieses Staates nach der Verschlimmerung

geschuldeten Leistung und dem Betrag, der

geschuldet gewesen wäre, wenn die Krankheit

vor der Verschlimmerung in seinem

Gebiet eingetreten wäre, entspricht.

Artikel 24

(1) Eine Person, die nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates auf Grund eines Arbeitsunfalles

oder einer Berufskrankheit einen Anspruch

auf Sachleistungen hat und sich in das

Gebiet des anderen Vertragsstaates begibt, behält

diesen Anspruch. Artikel 12 Absätze 1 bis 4 gilt

entsprechend.

(2) Eine Person, die nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates versichert ist und im

Gebiete des anderen Vertragsstaates einen

Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit erleidet

oder dort infolge eines früheren Arbeitsunfalles

oder einer früheren Berufskrankheit Sachleistungen

benötigt, erhält auf Antrag Sachleistungen

nach den Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaates.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden

die Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Versicherungsträgers

in Österreich

von der für den Aufenthaltsort des Berechtigten

zuständigen Gebietskrankenkasse für Arbeiter

und Angestellte oder von der Allgemeinen

Unfallversicherungsanstalt,

in Jugoslawien

von der für den Aufenthaltsort des Berechtigten

zuständigen Kommunalen Sozialversicherungsanstalt

gewährt.

(4) Der zuständige Versicherungsträger erstattet

der Stelle, welche die Leistungen gewährt

hat, die entstandenen Kosten.

(5) In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden

die Geldleistungen nach den für den zuständigen

Versicherungsträger geltenden Rechtsvorschriften

gewährt. Diese Leistungen können von einem

Versicherungsträger des anderen Vertragsstaates

für Rechnung des zuständigen Versicherungsträgers

nach der Art und Weise gezahlt werden,

die in einer Durchführungsvereinbarung festgelegt

wird.

Kapitel 4

Arbeitslosenversicherung

Artikel 25

(1) Der Dienstnehmer oder ihm Gleichgestellte,

der sich aus dem Gebiete des einen Vertragsstaates

in das Gebiet des anderen Vertragsstaates

begibt, hat während seines Aufenthaltes in

diesem Gebiet Anspruch auf die in den Rechtsvorschriften

dieses Vertragsstaates vorgesehenen

Leistungen bei Arbeitslosigkeit, unter der Voraussetzung,

daß er in diesem Gebiet in den

letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des

Anspruches auf Arbeitslosengeld insgesamt

13 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt

war und die Rechtsvorschriften dieses

Vertragsstaates unter Zusammenrechnung der

Zeiten erfüllt, die Anspruch auf die Leistungen

bei Arbeitslosigkeit in jenem Gebiete gewähren.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Voraussetzung

der dreizehnwöchigen arbeitslosenversicherungspflichtigen

Beschäftigung gilt nicht für Dienstnehmer

oder ihnen Gleichgestellte, die ohne ihr

Verschulden arbeitslos werden.

Artikel 26

Die Vorschriften des Artikels 25 Absatz 1 über

die Zusammenrechnung der Zeiten gelten nicht

für den Erwerb des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld.

Artikel 27

Die jugoslawischen Dienstnehmer in Österreich

haben keinen Anspruch auf die Gewährung der

Notstandshilfe.

Artikel 28

Die Bestimmungen des Artikels 5 gelten nicht

für die Leistungen der Arbeitslosenversicherung.

Kapitel 5

Leistungen für Kinder

Artikel 29

(1) Jugoslawische Staatsangehörige, die als

Dienstnehmer in Österreich auf Grund einer

gültigen österreichischen Arbeitserlaubnis beschäftigt

sind, ohne jedoch in Österreich einen

Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt

zu haben, haben nach den österreichischen Rechtsvorschriften

Anspruch auf Kinderbeihilfe einschließlich

des Ergänzungsbetrages und gegebenenfalls

auch auf Mütterbeihilfe für ihre in

Jugoslawien oder Österreich lebenden Kinder.

(2) Für Kinder, die in Jugoslawien ihren militärischen

Präsenzdienst ableisten, besteht kein

Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Beihilfen.

Artikel 30

(1) Österreichische Staatsangehörige, die als

Dienstnehmer in Jugoslawien beschäftigt sind,

haben nach den jugoslawischen Rechtsvorschriften

Anspruch auf die Kinderzulage auch für ihre in

Österreich lebenden Kinder.

(2) Auf die in den jugoslawischen Rechtsvorschriften

vorgesehene Wartezeit für die Gewährung

der Kinderzulage werden die vom österreichischen

Dienstnehmer zurückgelegten Zeiten

einer Pflichtversicherung in der österreichischen

Krankenversicherung angerechnet.

Artikel 31

Die Bestimmungen dieses Abkommens finden

auf die österreichische Geburtenbeihilfe und auf

die österreichische Säuglingsbeihilfe keine Anwendung.

Artikel 32

(1) Die Bestimmungen der Artikel 29 und 30

finden auf Grenzgänger keine Anwendung.

(2) Artikel 5 gilt in bezug auf die Kinderbeihilfe,

den Ergänzungsbetrag und die Mütterbeihilfe

beziehungsweise die Kinderzulage nur insoweit,

als die Voraussetzungen des Artikels 29

oder 30 vorliegen, sowie für Zeiträume, in denen

ein auf Grund einer Beschäftigung im Sinne des

Artikels 29 oder 30 erworbener Urlaub konsumiert

wird oder Geldleistungen aus der gesetzlichen

Krankenversicherung des Vertragsstaates

bezogen werden, in dem eine Beschäftigung im

Sinne des Artikels 29 oder 30 ausgeübt wurde.

(3) Die Bestimmungen der Artikel 29 und 30

gelten nicht für Dienstnehmer und ihnen Gleichgestellte,

die im Gebiet eines Vertragsstaates beschäftigt

sind, wenn sich ihr Dienstgeber oder

der Sitz des Unternehmens, das sie beschäftigt,

im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet,

insoweit es sich nicht um Dienstnehmer einer

Zweigniederlassung eines solchen Unternehmens

handelt, die sich in dem Vertragsstaat befindet,

in dem die Beschäftigung ausgeübt wird.

(4) Artikel 9 gilt nicht für die Kinderbeihilfe,

den Ergänzungsbetrag und die Mütterbeihilfe

beziehungsweise für die Kinderzulage.

ABSCHNITT III

REGELUNGEN BETREFFEND DIE VERSICHERUNGSLASTEN

Artikel 33

Die Versicherungsträger in Österreich übernehmen

alle Anwartschaften und Ansprüche von

österreichischen Staatsangehörigen und von

Personen, die nach österreichischem Recht für den

Bereich der Sozialversicherung als Volksdeutsche

anerkannt werden, vorausgesetzt, daß sich die

betreffenden Personen am 1. Jänner 1956 im

Gebiete von Österreich nicht nur vorübergehend

aufgehalten haben, soweit diese Anwartschaften

und Ansprüche auf Grund der vor dem 1. Jänner

1956 in der jugoslawischen Sozialversicherung

(Pensions- beziehungsweise Invaliditätsversicherung)

zurückgelegten Versicherungszeiten (Beitrags-

und Ersatzzeiten) entstanden sind.

Artikel 34

Die Versicherungsträger in Jugoslawien übernehmen

alle Anwartschaften und Ansprüche von

jugoslawischen Staatsangehörigen, die am 1. Jänner

1956 ihren Wohnsitz im Gebiete von Jugoslawien

hatten, soweit diese Ansprüche und

Anwartschaften auf Grund der vor dem 1. Jänner

1956 in der österreichischen Sozialversicherung

(Pensions- beziehungsweise Unfallversicherung)

zurückgelegten Versicherungszeiten (Beitrags-

und gleichgestellte Zeiten) entstanden sind.

ABSCHNITT IV

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 35

(1) Die zuständigen Behörden werden miteinander

das Nähere über die zur Durchführung

dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen

bestimmen. Sie können insbesondere die Errichtung

von Verbindungsstellen, die der Erleichterung

der Durchführung dieses Abkommens

dienen, vereinbaren.

(2) Die zuständigen Behörden unterrichten einander

a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens

getroffenen Maßnahmen;

b) über alle die Anwendung dieses Abkommens

berührenden Änderungen ihrer

Rechtsvorschriften.

(3) Die Verwaltungsbehörden und Versicherungsträger

der beiden Vertragsstaaten leisten

einander bei der Anwendung dieses Abkommens

gegenseitige Hilfe, als ob sie die eigenen Rechtsvorschriften

anwenden würden. Die Hilfe ist |

kostenlos. Die zuständigen Behörden der beiden

Vertragsstaaten können jedoch die Erstattung

bestimmter Kosten vereinbaren.

Artikel 36

Ärztliche Untersuchungen, die bei Anwendung

der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates notwendig

werden und Personen im Gebiete des

anderen Vertragsstaates betreffen, werden auf

Antrag des zuständigen Versicherungsträgers von

einem Versicherungsträger im Gebiete des Vertragsstaates

veranlaßt, in dem sich die zu untersuchenden

Personen aufhalten. Die Kosten für

diese Untersuchungen, die Reisekosten, der Verdienstausfall,

die Kosten für Unterbringung zu

Beobachtungszwecken und sonstige Barauslagen

mit Ausnahme der Portokosten werden vom zuständigen

Versicherungsträger erstattet. Die

Kosten werden nicht erstattet, wenn die ärztliche

Untersuchung im Interesse der zuständigen Versicherungsträger

beider Vertragsstaaten gelegen

ist.

Artikel 37

Beiträge, die einem Versicherungsträger eines

Vertragsstaates geschuldet werden, können im

Gebiete des anderen Vertragsstaates nach dem

Verwaltungsverfahren eingetrieben werden, das

für die Eintreibung der den entsprechenden Versicherungsträgern

dieses Vertragsstaates geschuldeten

Beiträge gilt.

Artikel 38

Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates Leistungen für einen

Schaden erhält, der im Gebiete des anderen Vertragsstaates

eingetreten ist, dort gegen einen

Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so

gehen die Ansprüche, die der Leistungsempfänger

gegen den Dritten hat, auf den verpflichteten

Versicherungsträger insoweit über, als dies nach

den für diesen Versicherungsträger geltenden

Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

Artikel 39

(1) Die in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

vorgesehenen Befreiungen oder Ermäßigungen

von Steuern oder Gebühren, einschließlich

der Konsulargebühren und Verwaltungsabgaben

für Urkunden und Schriftstücke,

die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen

sind, werden auf die Urkunden und

Schriftstücke erstreckt, die in Anwendung der

Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in

Durchführung oder auf Grund der Vorschriften

dieses Abkommens vorzulegen sind.

(2) Urkunden, Dokumente und Schriftstücke

jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens

vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner

Beglaubigung.

Artikel 40

Die Behörden und Versicherungsträger eines

Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten

Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb

zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache des

anderen Vertragsstaates abgefaßt sind.

Artikel 41

Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die

in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

innerhalb einer bestimmten Frist bei

einer Behörde oder einem Versicherungsträger

dieses Vertragsstaates einzureichen sind, können

innerhalb der gleichen Frist bei der entsprechenden

Stelle des anderen Vertragsstaates eingereicht

werden. In diesem Falle übermittelt die in Anspruch

genommene Stelle diese Anträge, Erklärungen

oder Rechtsmittel entweder unmittelbar

oder durch Vermittlung der zuständigen Behörden

der Vertragsstaaten unverzüglich an die zuständige

Stelle des ersten Vertragsstaates.

Artikel 42

(1) Haben Versicherungsträger eines Vertragsstaates

an Berechtigte, die sich im Gebiete des

anderen Vertragsstaates befinden, nach diesem

Abkommen Zahlungen vorzunehmen, so leisten

sie diese mit befreiender Wirkung in der Währung

des ersten Vertragsstaates; haben sie Zahlungen

an Versicherungsträger vorzunehmen, die

sich im Gebiete des anderen Vertragsstaates befinden,

so müssen diese in der Währung dieses

Vertragsstaates geleistet werden.

(2) Die Überweisungen der zur Durchführung

dieses Abkommens erforderlichen Beträge sind

nach den Zahlungsvereinbarungen der beiden

Vertragsstaaten vorzunehmen, die im Zeitpunkt

der Überweisung gelten.

Artikel 43

(1) Jede Streitigkeit zwischen den beiden Vertragsstaaten

über die Auslegung oder Anwendung

dieses Abkommens ist zum Gegenstand

unmittelbarer Verhandlungen zwischen den zuständigen

Behörden der beiden Vertragsstaaten

zu machen.

(2) Kann die Streitigkeit auf diese Art nicht

innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der

Verhandlungen entschieden werden, so wird sie

auf Verlangen eines oder beider Vertragsstaaten

einer Schiedskommission unterbreitet, deren Zusammensetzung

durch eine Vereinbarung zwischen

den beiden Vertragsstaaten bestimmt wird.

Das anzuwendende Verfahren wird in der

gleichen Weise festgelegt.

(3) Die Schiedskommission hat den Streitfall

nach den Grundsätzen und dem Geiste dieses

Abkommens zu entscheiden. Ihre Entscheidungen

sind verbindlich und endgültig.

Artikel 44

(1) Hat ein Versicherungsträger eines Vertragsstaates

einen Vorschuß an einen Leistungsberechtigten

gewährt, so kann dieser Versicherungsträger

oder auf sein Ersuchen der zuständige

Versicherungsträger des anderen Vertragsstaates

den Vorschuß von den auf den gleichen

Zeitraum entfallenden Zahlungen in Abzug bringen,

auf die der Berechtigte Anspruch hat.

(2) Hat ein Versicherungsträger eines Vertragsstaates

einem Leistungsberechtigten im Falle der

Neufeststellung nach Artikel 20 Absatz 3 beziehungsweise

in Anwendung des Artikels 21

einen höheren als den Betrag gezahlt, auf den

er Anspruch hat, so kann dieser Versicherungsträger

die zahlende Stelle ersuchen, den zuviel

gezahlten Betrag von der auf den gleichen Zeitraum

entfallenden Nachzahlung aus der Versicherung

des anderen Vertragsstaates für ihn einzubehalten.

(3) Wurde in einem Vertragsstaat einem

Leistungsberechtigten eine Fürsorgeunterstützung,

eine vorläufige Leistung aus der Arbeitslosenversicherung

oder eine Ausgleichszulage beziehungsweise

eine Schutzzulage während eines Zeitraumes

gewährt, für den der Leistungsberechtigte

Anspruch auf Geldleistungen hat, so behält der

verpflichtete Versicherungsträger oder die zahlende

Stelle auf Ersuchen und für Rechnung der

in Betracht kommenden Stelle die auf den gleichen

Zeitraum entfallenden Nachzahlungen bis

zur Höhe der gezahlten Leistungen ein, als ob

es sich um eine Leistung nach den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates handeln würde, in

dessen Gebiete die ersuchende Stelle ihren Sitz

hat.

ABSCHNITT V

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 45

(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch

auf Zahlung von Leistungen für die Zeit

vor seinem Inkrafttreten.

(2) Für die Feststellung des Anspruches auf

Leistungen nach diesem Abkommen werden auch

Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den

Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor Inkrafttreten

des Abkommens zurückgelegt worden

sind.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes

1 gilt das Abkommen auch für Versicherungsfälle,

die vor seinem Inkrafttreten eingetreten

sind. In diesen Fällen werden nach den

Bestimmungen des Abkommens

a) Pensionen oder Renten, die erst auf Grund

dieses Abkommens gebühren, auf Antrag

des Berechtigten vom Inkrafttreten dieses

Abkommens an festgestellt,

b) Pensionen oder Renten, die vor dem Inkrafttreten

dieses Abkommens festgestellt

worden sind, auf Antrag des Berechtigten

neu festgestellt; sie können auch von Amts

wegen neu festgestellt werden, wobei der

Tag, an dem der Versicherungsträger die

von ihm an den Berechtigten zu erteilende

Verständigung über die Einleitung des Verfahrens

abfertigt, als Tag der Antragstellung

gilt.

Wird der Antrag auf Feststellung oder auf

Neufeststellung binnen zwei Jahren nach dem

Inkrafttreten des Abkommens eingebracht oder

die amtswegige Neufeststellung innerhalb dieser

Frist eingeleitet, so sind die Pensionen oder

Renten vom Inkrafttreten des Abkommens an

zu gewähren, sonst von dem Tag an, der nach

den Rechtsvorschriften jedes der beiden Vertragsstaaten

bestimmt ist.

(4) Die Zahlung von Pensionen oder Renten,

die bis zum Inkrafttreten des Abkommens wegen

des Aufenthaltes des Berechtigten im anderen

Vertragsstaat geruht haben und durch das Inkrafttreten

des Abkommens wieder aufleben, ist

von Amts wegen aufzunehmen. Ist die Zahlung

nicht von Amts wegen aufgenommen worden, so

kann der Berechtigte die ab Inkrafttreten des

Abkommens fällig gewordenen Leistungen bis

zum Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten

des Abkommens ohne Rücksicht auf die

Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaates

über den Verfall von Leistungsansprüchen verlangen.

(5) Sehen die Rechtsvorschriften der beiden

Vertragsstaaten den Ausschluß oder die Verjährung

von Ansprüchen vor, so werden hinsichtlich

der Ansprüche aus der Anwendung des

Absatzes 3 Buchstabe a die diesbezüglichen

Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten auf

die Berechtigten nicht angewendet, wenn der

Antrag binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten

dieses Abkommens gestellt wird; wird der Antrag

nach Ablauf dieser Frist gestellt, so besteht

der Anspruch auf Leistungen, soweit er nicht

ausgeschlossen oder verjährt ist, vom Zeitpunkt

der Antragstellung an, es sei denn, daß die

Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates günstigere

Regelungen enthalten.

(6) Vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens

festgestellte Pensionen oder Renten, die ganz

oder teilweise auf Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten

in Jugoslawien beruhen, die nach

dem österreichischen Bundesgesetz vom 22. November

1961 über Leistungsansprüche und Anwartschaften

in der Pensions(Renten)versicherung

und Unfallversicherung auf Grund von Beschäftigungen

im Ausland berücksichtigt wurden, sind

nach den Bestimmungen des Abschnittes II

Kapitel 2 beziehungsweise 3 in Verbindung mit

den Bestimmungen des Abschnittes III von Amts

wegen neu festzustellen. Artikel 21 ist hiebei mit

der Maßgabe anzuwenden, daß die vor dem Inkrafttreten

des Abkommens gebührende Leistungshöhe

zugrunde zu legen ist.

(7) In den Fällen der Absätze 3 und 6 findet

Artikel 44 Absatz 2 entsprechend Anwendung.

(8) Der bei einem Versicherungsträger eines

Vertragsstaates eingebrachte Antrag auf Neufeststellung

verpflichtet den in Betracht kommenden

Versicherungsträger des anderen Vertragsstaates

zur Einleitung eines Feststellungs- beziehungsweise

Neufeststellungsverfahrens von Amts

wegen. Leitet ein Versicherungsträger ein Neufeststellungsverfahren

von Amts wegen ein, so

gilt diese Einleitung für den Versicherungsträger

des anderen Vertragsstaates als Antrag auf erstmalige

Feststellung beziehungsweise auf Neufeststellung

der Leistung.

(9) Die Rechtskraft früherer Entscheidungen

steht einer Neufeststellung nicht entgegen.

Artikel 46

Das vorliegende Abkommen bedarf der Ratifikation.

Die Ratifikationsurkunden werden so

bald als möglich in Belgrad ausgetauscht.

Artikel 47

Das Abkommen tritt am ersten Tage des

zweiten Monates nach Ablauf des Monates in

Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht

werden.

Artikel 48

Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit

geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter

Einhaltung einer Frist von drei Monaten

kündigen.

Artikel 49

(1) Im Falle des Außerkrafttretens dieses Abkommens

bleiben alle in Anwendung seiner

Bestimmungen erworbenen Leistungsansprüche

aufrecht.

(2) Die Anwartschaften aus den Zeiten, die

vor dem Außerkrafttreten zurückgelegt worden

sind, werden durch das Außerkrafttreten nicht

berührt; ihre Wahrung für den späteren Zeitraum

wird durch Vereinbarung oder mangels

einer solchen Vereinbarung durch die für den beteiligten

Versicherungsträger geltenden Rechtsvorschriften

bestimmt.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

beider Vertragsstaaten das vorliegende

Abkommen unterzeichnet und mit

Siegeln versehen.

GESCHEHEN ZU Wien, am 19. November

1965, in doppelter Urschrift in deutscher und

serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte verbindlich

sind.

Für die Republik Österreich

Kreisky m. p.

Für die Sozialistische Föderative Republik

Jugoslawien

Prpić m. p.

SCHLUSSPROTOKOLL

ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER

REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER

SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN

REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER

SOZIALE SICHERHEIT

Bei Unterzeichnung des heute zwischen der

Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien abgeschlossenen

Abkommens über Soziale Sicherheit geben die

Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten die

übereinstimmende Erklärung ab, daß über folgendes Einverständnis besteht

1. Zu Artikel 1 des Abkommens

Der in der Ziffer 10 angeführte Begriff „Pension"

umfaßt nicht die Ausgleichszulage nach

den österreichischen Rechtsvorschriften beziehungsweise

die Schutzzulage nach den jugoslawischen Rechtsvorschriften.

2. Zu Artikel 3 des Abkommens

a) Als österreichische Staatsangehörige im

Sinne des Abkommens gelten auch Personen,

die sich am 11. Juli 1953, am 1. Jänner

1961 oder am 27. November 1961 im Gebiete

der Republik Österreich nicht nur

vorübergehend aufgehalten haben und an

dem in Betracht kommenden Tag als

Volksdeutsche (Personen deutscher Sprachzugehörigkeit,

die staatenlos sind oder

deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist) anzusehen sind.

b) Die Bestimmung des Absatzes 2 gilt für

den österreichischen Handelsdelegierten

und für die ihm von der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft zugeteilten

fachlichen Mitarbeiter sowie für die Vertreter

der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft und der Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern Österreichs

in der Gemeinsamen Kommission

für Fragen der Arbeiteranwerbung entsprechend.

3. Zu Artikel 4 des Abkommens

a) Die in Absatz 1 festgesetzte Gleichstellung

der Staatsangehörigen bezieht sich nicht

auf die Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen

nach den österreichischen beziehungsweise

jugoslawischen Rechtsvorschriften

hinsichtlich der Berücksichtigung

von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgehaltenen

Zeiten.

b) Die Gleichstellung der jugoslawischen

Staatsangehörigen mit den österreichischen

Staatsangehörigen nach Absatz 1 bezieht

sich nicht auf die Erfüllung der persönlichen

Voraussetzungen nach den österreichischen

Rechtsvorschriften, soweit es

sich handelt

aa) in der Pensions(Renten)versicherung

um die Berücksichtigung von Beitragszeiten,

die nach dem 12. März 1938

und vor dem 10. April 1945 in einer

Rentenversicherung des ehemaligen

Deutschen Reiches auf Grund der Versicherungspflicht

beziehungsweise der

Versicherungsberechtigung mit dem

Beschäftigungsort beziehungsweise

Wohnort außerhalb des Gebietes

Österreichs zurückgelegt worden sind;

bb) in der Unfallversicherung um die

Übernahme der Entschädigungspflicht

aus Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten),

die in dem in Buchstabe aa bezeichneten

Zeitraum in der Unfallversicherung

des ehemaligen Deutschen

Reiches außerhalb des Gebietes Österreichs

eingetreten sind.

c) Die Gleichstellung der österreichischen

Staatsangehörigen mit den jugoslawischen

Staatsangehörigen nach Absatz 1 bezieht

sich nicht auf die jugoslawischen Rechtsvorschriften

über die Gewährung des besonderen

Schutzes in der Sozialversicherung

für jugoslawische Staatsangehörige,

die in Drittstaaten beschäftigt gewesen

sind.

d) Die Vorschriften des in Artikel 45 Absatz 6

bezeichneten österreichischen Bundesgesetzes

finden auf jugoslawische Staatsangehörige

keine Anwendung.

4. Zu Artikel 5 des Abkommens

a) Die Ausgleichszulage nach den österreichischen

Rechtsvorschriften beziehungsweise

die Schutzzulage nach den jugoslawischen

Rechtsvorschriften wird beim Aufenthalt

des Pensionsberechtigten im Gebiete des

anderen Vertragsstaates nicht gewährt.

b) Die jugoslawischen Rechtsvorschriften betreffend

die Zustimmung zur Überweisung

von Pensionen in das Ausland gelten nicht

für österreichische Staatsangehörige.

5. Zu Artikel 7 des Abkommens

Dienstnehmer eines jugoslawischen Betriebes

gelten auch dann als in Österreich beschäftigt,

wenn sie die nach den österreichischen Rechts-

vorschriften erforderliche Wohnsitzvoraussetzung

nicht erfüllen.

6. Zu Artikel 12 des Abkommens

Die Bestimmung des Absatzes 1 findet Anwendung

auf

a) Grenzgänger und ihre Familienangehörigen;

b) Personen, die sich in Ausübung ihrer Beschäftigung

im Gebiet des anderen Vertragsstaates

aufhalten, sowie die sie begleitenden

Familienangehörigen;

c) Personen, die sich im Gebiet des anderen

Vertragsstaates zum Besuch ihrer dort

wohnenden Familie aufhalten;

d) die im Gebiete des einen Vertragsstaates

wohnenden Familienangehörigen von Personen,

die bei einem Versicherungsträger

des anderen Vertragsstaates versichert sind;

e) Personen, die sich aus anderen Gründen im

Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten,

wenn ihnen eine ambulante Behandlung

für Rechnung des für den Aufenthaltsort

zuständigen Versicherungsträgers

gewährt wurde.

7. Zu Artikel 14 des Abkommens

a) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2

gelten entsprechend für Pensionswerber.

b) Bei Anwendung des Absatzes 1 gilt ein

Wohnortwechsel mit dem Ersten jenes

Kalendermonates als eingetreten, für den

erstmals eine Pension (Rente) im Zuzugsstaat

gezahlt wird.

c) Bei Anwendung des Absatzes 2 gilt hinsichtlich

der Krankenversicherung der Pensionisten

der Wohnort im Gebiete Jugoslawiens

als ständiger Aufenthaltsort im

Gebiete Österreichs.

8. Zu Artikel 16 des Abkommens

Der Ersatz der Aufwendungen für Anspruchsberechtigte

aus der österreichischen Pensions- oder

Unfallversicherung nach Artikel 14 Absatz

2 wird aus den beim Hauptverband der

österreichischen Sozialversicherungsträger einlangenden

Beiträgen zur Krankenversicherung der

Pensionisten geleistet.

9. Zu Artikel 18 des Abkommens

a) Für die Erfüllung der allgemeinen Leistungsvoraussetzungen

in der österreichischen

Pensionsversicherung sind die nach

den jugoslawischen Rechtsvorschriften zurückgelegten

Versicherungszeiten mit ihrer

tatsächlichen Dauer heranzuziehen.

b) Hängt die Anrechnung von Ersatzzeiten

von einer vorangehenden oder nachfolgenden

Versicherungszeit ab, so ist hiebei auch

eine solche in der Pensionsversicherung des

jeweils anderen Vertragsstaates zurückgelegte

Versicherungszeit heranzuziehen.

c) Sonderversicherung im Sinne des Absatzes

2 ist in Österreich die knappschaftliche

Pensionsversicherung. Für die Berücksichtigung

jugoslawischer Versicherungszeiten

im Sinne des Absatzes 2 in der österreichischen

knappschaftlichen Pensionsversicherung

ist Voraussetzung, daß diesen

Zeiten eine Beschäftigung zugrunde liegt,

die in bestimmten jugoslawischen Betriebsgruppen

beziehungsweise als Angehöriger

bestimmter Gruppen von Dienstnehmern

ausgeübt wurde. Eine diesbezügliche

Liste ist von den zuständigen Behörden

der beiden Vertragsstaaten unter Bedachtnahme

auf § 15 des österreichischen

Bundesgesetzes vom 9. September 1955

über die Allgemeine Sozialversicherung

aufzustellen.

10. Zu Artikel 19 des Abkommens

Die Versicherungsträger der beiden Vertragsstaaten

wenden den bezeichneten Artikel nach

folgenden Regeln an

a) Für die Feststellung der Bemessungsgrundlage

sind ausschließlich die in der Pensionsversicherung

des jeweiligen Vertragsstaates

zurückgelegten Versicherungszeiten

zu berücksichtigen.

b) Kommt bei der Bemessung der Pensionen

das Höchstausmaß von Versicherungsmonaten

in Betracht, so ist das Teilungsverhältnis

nach Absatz 3 Buchstabe b auf

Grund sämtlicher von den Versicherungsträgern

der beiden Vertragsstaaten berücksichtigten

Versicherungszeiten ohne Bedachtnahme

auf dieses Höchstausmaß zu

bestimmen.

c) Von den österreichischen Versicherungsträgern

sind bei der Ermittlung der Gesamtleistung

nach Absatz 3 Buchstabe a die

in der jugoslawischen Leistung zu berücksichtigenden

jugoslawischen Versicherungszeiten

ohne Anwendung der österreichischen

Rechtsvorschriften über die Anrechenbarkeit

von Versicherungszeiten heranzuziehen.

d) Sind von den österreichischen Versicherungsträgern

Beitragsgrundlagen für die

Bildung einer Bemessungsgrundlage in

Fällen, in denen der Stichtag vor dem

1. Jänner 1962 liegt, nicht feststellbar, so

wird als Beitragsgrundlage das jeweils nach

den österreichischen Rechtsvorschriften

geltende Vielfache des am 31. Dezember

1946 gebührenden täglichen Arbeitsverdienstes

Beschäftigter gleicher Art bis zur

jeweils in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage

herangezogen.

e) Bei Durchführung des Absatzes 3 Buchstabe

a sind Beiträge, die zum Erwerb von

Ersatzzeiten in der österreichischen Pen-

sionsversicherung nachentrichtet wurden,

nicht als Beiträge der Höherversicherung

zu behandeln.

f) Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit

und Leistungszuständigkeit in der

österreichischen Pensionsversicherung werden

jugoslawische Versicherungszeiten nach

der Art der diesen Zeiten zugrunde liegenden

Beschäftigung berücksichtigt. Zeiten,

während derer ein Anspruch aus der jugoslawischen

Pensionsversicherung aus dem

Versicherungsfall des Alters oder der Invalidität

besteht oder bestanden hat, werden

nach der Art der vor Eintritt des Versicherungsfalles

zuletzt ausgeübten Beschäftigung

berücksichtigt. Läßt sich die Art der

Beschäftigung für einen bestimmten Zeitraum

nicht mehr feststellen, so werden die

auf dieser Beschäftigung beruhenden Versicherungszeiten

so berücksichtigt, als ob sie

auf einem Versicherungsverhältnis beruht

hätten, für das die Pensionsversicherungsanstalt

der Arbeiter zuständig gewesen

wäre. Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit

zur österreichischen knappschaftlichen

Pensionsversicherung werden

von den jugoslawischen Versicherungszeiten

nur die nach Ziffer 9 Buchstabe c in

Betracht kommenden Versicherungszeiten

herangezogen.

g) Für den Anspruch auf Knappschaftssold

und den Anspruch auf Knappschaftspension

für Angestellte werden von den nach

Ziffer 9 Buchstabe c in Betracht kommenden

jugoslawischen Versicherungszeiten nur

jene berücksichtigt, denen Arbeiten zugrunde

liegen, die den in der Anlage 9 zu

dem in Ziffer 9 Buchstabe c bezeichneten

österreichischen Bundesgesetz angeführten

Arbeiten unter den dort vorgesehenen

Voraussetzungen entsprechen. Für die Bemessung

des Teiles des Knappschaftssoldes,

den die österreichische knappschaftliche

Pensionsversicherung zu erbringen hat,

werden die Bestimmungen des Absatzes 3

mit der Maßgabe angewendet, daß nur die

nach dem ersten Satz berücksichtigten

Zeiten heranzuziehen sind.

h) Für die Anspruchsvoraussetzungen und für

die Leistung des Bergmannstreuegeldes aus

der österreichischen knappschaftlichen Pensionsversicherung

werden jugoslawische

Versicherungszeiten nicht herangezogen.

i) Der Hilflosenzuschuß ist von der österreichischen

Teilpension innerhalb der nach

Absatz 3 Buchstabe b anteilmäßig gekürzten

Grenzbeträge nach den österreichischen

Rechtsvorschriften zu berechnen.

j) Bei Durchführung des Artikels 19 Absatz 3

Buchstabe a des Abkommens in Versiche-

rungsfällen, auf die der Vierte Teil des in

der Ziffer 9 Buchstabe c bezeichneten österreichischen

Bundesgesetzes nicht anzuwenden

ist, hat der österreichische Versicherungsträger

Steigerungsbeträge für jugoslawische

Versicherungszeiten mit der Maßgabe

festzusetzen, daß als jährlicher Steigerungsbetrag

nach dem Stand der Rechtsvorschriften

vom 31. Dezember 1946 gilt

aa) für die Invalidenrente bei Männern

40 g, bei Frauen 25 g für jede anrechenbare

Woche,

bb) für das Ruhegeld bei Männern 270 S,

bei Frauen l'90 S für jeden anrechenbaren

Monat,

cc) für die Knappschaftsvollrente bei

Männern 4'60 S und bei Frauen

3'— S für jeden anrechenbaren Monat,

dd) für die Knappschaftsrente bei Männern

2'90 S und bei Frauen l'90 S für jeden

anrechenbaren Monat.

Wird aus der österreichischen Pensionsversicherung

ein Abgeltungsbetrag für Zeiten

einer Beschäftigung als Arbeiter vor

dem 1. Jänner 1939 gewährt, so sind Steigerungsbeträge

nur für die nach dem

31. Dezember 1938 gelegenen jugoslawischen

Versicherungszeiten anzusetzen.

k) Der jugoslawische Versicherungsträger

wird den Hilflosenzuschuß nach den jugoslawischen

Rechtsvorschriften nach dem in

Absatz 3 Buchstabe b festgestellten Teilungsverhältnis

gewähren.

11. Zu Artikel 22 des Abkommens

Die österreichischen Rechtsvorschriften über

die Feststellung einer Gesamtleistung wegen eines

neuerlichen Arbeitsunfalles oder einer neuerlichen

Berufskrankheit finden keine Anwendung.

12. Zu den Artikeln 29 und 30 des Abkommens

a) Staatsangehörige eines der beiden Vertragsstaaten,

die im Gebiete des einen Vertragsstaates

beschäftigt sind und im Gebiete

des anderen Vertragsstaates wohnen,

haben nur dann Anspruch auf die österreichische

Kinderbeihilfe einschließlich Ergänzungsbetrag

und gegebenenfalls auf die

Mütterbeihilfe beziehungsweise auf die

jugoslawische Kinderzulage, wenn bei ihnen

die in den bezeichneten Artikeln geforderten

Voraussetzungen zutreffen und sie

darüber hinaus jeweils mindestens einen

Kalendermonat ununterbrochen im Gebiete

des Vertragsstaates beschäftigt gewesen

sind, dessen Kinderbeihilfe beziehungsweise

Kinderzulage sie beanspruchen.

b) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten

werden das Einvernehmen herstellen,

um zu verhindern, daß für dasselbe

Kind gleichzeitig sowohl in Österreich als

auch in Jugoslawien Kinderbeihilfe und

Kinderzulage bezogen wird.

13. Zu Artikel 32 des Abkommens

Als Grenzgänger im Sinne dieser Bestimmung

gelten Personen, die sich in den anderen Vertragsstaat

auf Grund des in Artikel 1 Ziffer 2

des Abkommens bezeichneten Übereinkommens

zur Regelung des Kleinen Grenzverkehrs begeben

und dort eine unselbständige Erwerbstätigkeit

ohne gültige Arbeitserlaubnis ausüben.

14. Zu Artikel 33 des Abkommens

Für die Berücksichtigung der Anwartschaften

und Ansprüche in Leistungen der österreichischen

Pensions- beziehungsweise Unfallversicherung

sind die Vorschriften des in Artikel 45 Absatz

6 bezeichneten österreichischen Bundesgesetzes

anzuwenden.

15. Zu den Artikeln 33 und 34 des Abkommens

a) Die in den bezeichneten Artikeln für die

Übernahme der Versicherungslast geforderten

staatsbürgerschaftsrechtlichen Voraussetzungen

müssen am 1. Jänner 1956 erfüllt

sein.

b) Sind nach den bezeichneten Artikeln

Leistungsansprüche zu übernehmen, so gelten

die allgemeinen Voraussetzungen für

die entsprechenden Leistungen aus der

österreichischen beziehungsweise jugoslawischen

Pensionsversicherung (Unfallversicherung)

als erfüllt. Hiebei sind für die Bemessung

der Leistungen die den übernommenen

Leistungsansprüchen zugrunde liegenden

Versicherungszeiten heranzuziehen.

Erreichen diese Zeiten nicht das Ausmaß

der für die entsprechenden Pensionen erforderlichen

Wartezeit, so sind der Leistungsbemessung

Zeiten im Ausmaß dieser

Wartezeit zugrunde zu legen.

16. Zum Abkommen und Schlußprotokoll

Der Begriff „Pensionsversicherung" umfaßt in

bezug auf die jugoslawischen Rechtsvorschriften

auch die Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung.

Dieses Schlußprotokoll ist Bestandteil des Abkommens

zwischen der Republik Österreich und

der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

über Soziale Sicherheit. Es tritt an demselben

Tag in Kraft wie das Abkommen und

bleibt ebensolange wie dieses in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

beider Vertragsstaaten das vorliegende

Schlußprotokoll unterzeichnet und mit

Siegeln versehen.

GESCHEHEN ZU Wien, am 19. November

1965, in doppelter Urschrift in deutscher und

serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte

authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Kreisky m. p.

Für die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien

Prpić m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen samt Schlußprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik

Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für soziale

Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 19. Oktober 1966

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Justiz

Klecatsky

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Rehor

Der Bundesminister für Finanzen

Schmitz

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Tončić

Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen sind am 25. November 1966

ausgetauscht worden; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Artikel 47 am 1. Jänner 1967

in Kraft.

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