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289_1964 AT

289. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Regelung der vermögensrechtlichen Angelegenheiten der ehemaligen Landkreise in Österreich.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 289. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Regelung der vermögensrechtlichen Angelegenheiten der ehemaligen Landkreise in Österreich.

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender

Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof

die Feststellung seines Erkenntnisses

vom 12. Dezember 1963, K II-5/63-17, dem Bundeskanzleramt

zugestellt am 3. Dezember 1964,

zusammengefaßt hat

„Die Regelung der vermögensrechtlichen Angelegenheiten

der ehemaligen Landkreise in

Österreich ist eine Angelegenheit der ,Organisation

der Verwaltung in den Ländern' nach

Art. 12 Abs. 1 Z. 1 B.-VG."

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