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289_1963 AT

289. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Hagelversicherungs-Förderungsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 289. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Hagelversicherungs-Förderungsgesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Hagelversicherungs-Förderungsgesetz,

BGBl. Nr. 64/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 186/1961, wird abgeändert

wie folgt

1. § 5 hat zu lauten

„§ 5. (1) Die Österreichische Hagelversicherungsanstalt

kann in ihren Bilanzen aus einem

allfälligen Gewinn zur Deckung von Verlusten

jeweils Beträge einer Rücklage steuerfrei zuführen,

bis diese die Höhe der zweifachen Eigenbehaltsprämie

des mit dem Bilanzstichtag abgeschlossenen

Geschäftsjahres erreicht oder nach

Entnahme zur Deckung von Wertminderungen

oder sonstigen Verlusten wieder erreicht hat.

Eine Zuführung zu einer Rücklage zum Ausgleich

des schwankenden Jahresbedarfes findet

daneben nicht statt.

(2) Die in der Bilanz der Österreichischen Hagelversicherungsanstalt

ausgewiesene Verlustrücklage

ist auf die Rücklage gemäß Abs. 1 anzurechnen.

Die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

erfolgten Zuführungen zu dieser Verlustrücklage

sind im Jahre ihrer Zuführung bei Ermittlung

des steuerpflichtigen Einkommens abzugsfähig."

2. Der bisherige § 5 erhält die Bezeichnung

„§ 6".

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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