289. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Hagelversicherungs-Förderungsgesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Hagelversicherungs-Förderungsgesetz,
BGBl. Nr. 64/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 186/1961, wird abgeändert
wie folgt
1. § 5 hat zu lauten
„§ 5. (1) Die Österreichische Hagelversicherungsanstalt
kann in ihren Bilanzen aus einem
allfälligen Gewinn zur Deckung von Verlusten
jeweils Beträge einer Rücklage steuerfrei zuführen,
bis diese die Höhe der zweifachen Eigenbehaltsprämie
des mit dem Bilanzstichtag abgeschlossenen
Geschäftsjahres erreicht oder nach
Entnahme zur Deckung von Wertminderungen
oder sonstigen Verlusten wieder erreicht hat.
Eine Zuführung zu einer Rücklage zum Ausgleich
des schwankenden Jahresbedarfes findet
daneben nicht statt.
(2) Die in der Bilanz der Österreichischen Hagelversicherungsanstalt
ausgewiesene Verlustrücklage
ist auf die Rücklage gemäß Abs. 1 anzurechnen.
Die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
erfolgten Zuführungen zu dieser Verlustrücklage
sind im Jahre ihrer Zuführung bei Ermittlung
des steuerpflichtigen Einkommens abzugsfähig."
2. Der bisherige § 5 erhält die Bezeichnung
„§ 6".
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.