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289_1961 AT

289. Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 289. Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung.

Der Bundespräsident erklärt das Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung,

welches also lautet

Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

die Republik Österreich und

die Schweizerische Eidgenossenschaft

haben in dem Bestreben, durch gemeinsame Anstrengungen

den Bodensee vor Verunreinigung zu

schützen, beschlossen, ein Übereinkommen abzuschließen,

und zu ihren Bevollmächtigten ernannt

Das Land Baden-Württemberg

Ministerialrat Dr. Karl Kübler, Innenministerium

Baden-Württemberg,

Der Freistaat Bayern

Ministerialrat Peter Bußler, Bayerische

Staatskanzlei,

Die Republik Österreich

Ministerialrat Dr. Arpad Knapitsch, Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft,

Die Schweizerische Eidgenossenschaft

Sektionschef Dr. Emanuel Diez, Eidgenössisches

Politisches Departement,

Regierungsrat Dr. Simon Frick, Baudepartement

des Kantons St. Gallen,

Regierungsrat Rudolf Schümperli, Baudepartement

des Kantons Thurgau,

welche, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt

und diese in guter und gehöriger Form

befunden, folgendes vereinbart haben

Artikel 1.

(1) Die Anliegerstaaten des Bodensees, das Land

Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, die

Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft

(Kantone St. Gallen und Thurgau),

verpflichten sich zur Zusammenarbeit auf

dem Gebiet des Gewässerschutzes für den

Bodensee.

(2) Die Anliegerstaaten werden in ihrem Gebiet

darauf hinwirken, daß der Bodensee vor

weiterer Verunreinigung geschützt und seine

Wasserbeschaffenheit nach Möglichkeit verbessert

wird. Zu diesem Zweck werden sie die in ihrem

Gebiet geltenden Gewässerschutzvorschriften für

den Bodensee und seine Zuflüsse mit Nachdruck

vollziehen.

(3) Die Anliegerstaaten werden insbesondere geplante

Wassernutzungen, welche die Interessen

eines anderen Anliegerstaates an der Reinhaltung

des Bodensees beeinträchtigen können, einander

zeitgerecht mitteilen und, außer bei Gefahr im

Verzuge oder im Falle ausdrücklichen Einvernehmens,

erst nach der gemeinsamen Erörterung

ausführen lassen.

Artikel 2.

Als Bodensee im Sinne dieses Übereinkommens

gelten der Obersee und der Untersee.

Artikel 3.

(1) Der Zusammenarbeit dient die von den Anliegerstaaten

gebildete ständige Internationale

Gewässerschutzkommission für den Bodensee

(nachstehend Kommission genannt).

(2) In der Kommission ist jeder Anliegerstaat

durch eine Delegation vertreten, der jeweils eine

Stimme zukommt.

(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

kann zu den Sitzungen der Kommission Beobachter

entsenden.

(4) Jede Delegation ist berechtigt, Sachverständige

beizuziehen.

(5) Mit der Durchführung einzelner, genau bezeichneter

Aufgaben kann auch die Kommission

Sachverständige beauftragen.

Artikel 4.

Die Kommission hat folgende Aufgaben

a) Sie stellt den Zustand des Bodensees und

die Ursachen seiner Verunreinigung fest.

b) Sie beobachtet laufend die Wasserbeschaffenheit

des Bodensees.

c) Sie berät und empfiehlt den Anliegerstaaten

Maßnahmen zur Behebung bestehender

Mißstände sowie zur Verhütung künftiger

Verunreinigungen.

d) Sie erörtert geplante Maßnahmen eines Anliegerstaates

im Sinne des Art. 1 Abs. 3.

e) Sie prüft die Möglichkeit und den etwaigen

Inhalt einer Reinhalteordnung für den

Bodensee, die gegebenenfalls den Gegenstand

eines weiteren Abkommens der Anliegerstaaten

bilden soll.

f) Sie behandelt sonstige Fragen, die die Reinhaltung

des Bodensees berühren können.

Artikel 5.

(1) Beschlüsse der Kommission werden bei Anwesenheit

aller Delegationen einstimmig gefaßt.

In Verfahrensfragen entscheidet die einfache

Mehrheit.

(2) Der Einstimmigkeit steht nicht entgegen,

wenn sich ein Anliegerstaat in Angelegenheiten,

die ihn nicht betreffen, der Stimme enthält. Beschlüsse,

die ausschließlich den Untersee betreffen,

bedürfen nur der Stimmen der Delegationen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Landes

Baden-Württemberg.

(3) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung;

diese bedarf der Einstimmigkeit.

(4) Die Leiter der Delegationen verkehren miteinander

unmittelbar.

Artikel 6.

(1) Die Anliegerstaaten verpflichten sich, die

von der Kommission empfohlenen, ihr Gebiet

betreffenden Gewässerschutzmaßnahmen sorgfältig

zu erwägen und sie nach Maßgabe ihres

innerstaatlichen Rechts nach besten Kräften

durchzusetzen.

(2) Die Anliegerstaaten, in denen von der Kommission

empfohlene Gewässerschutzmaßnahmen

durchgeführt werden sollen, können im Einzelfall

eine Empfehlung der Kommission als für sich

verbindlich anerkennen und eine entsprechende

Erklärung durch ihre Delegation abgeben.

Artikel 7.

Jeder Anliegerstaat trägt die Kosten seiner

Delegation und seiner Sachverständigen. Sind

Sachverständige im Auftrag der Kommission

tätig, so werden die hierdurch entstehenden

Kosten nach einem jeweils von der Kommission

zu beschließenden Verhältnis auf die Anliegerstaaten

aufgeteilt. Das gleiche gilt für Veröffentlichungen

der Kommission.

Artikel 8.

(1) Internationale Abkommen über die Schifffahrt

und die Fischerei bleiben unberührt.

(2) Die Kommission arbeitet auf ihrem Aufgabengebiet

mit internationalen Einrichtungen

für die Schiffahrt und die Fischerei und mit der

Internationalen Kommission zum Schutze des

Rheins gegen Verunreinigung zusammen.

Artikel 9.

(1) Das vorliegende Übereinkommen bedarf der

Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen

so bald als möglich bei der Regierung des Landes

Baden-Württemberg hinterlegt werden. Es tritt

30 Tage nach Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde

in Kraft.

(2) Das Übereinkommen bleibt in Kraft, solange

es nicht von einem Anliegerstaat mit einer

Frist von sechs Monaten auf Jahresende gekündigt

worden ist.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der Anliegerstaaten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen in vierfacher Ausfertigung im Steckborn

(Kanton Thurgau) am 27. Oktober 1960.

Für das Land Baden-Württemberg

Dr. Karl Kübler e. h.

Für die Republik Österreich

Knapitsch e. h.

Für den Freistaat Bayern

Peter Bußler e. h.

Für die Schweizerische Eidgenossenschah

Diez e. h.

Frick e. h.

Schümperli e. h.

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der

in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für

Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 3. Februar 1961

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Finanzen

Heilingsetzer

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Hartmann

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

Waldbrunner

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Das vorstehende Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 9 am 10. November 1961 in

Kraft getreten.

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