289. Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundespräsident erklärt das Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung,
welches also lautet
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
die Republik Österreich und
die Schweizerische Eidgenossenschaft
haben in dem Bestreben, durch gemeinsame Anstrengungen
den Bodensee vor Verunreinigung zu
schützen, beschlossen, ein Übereinkommen abzuschließen,
und zu ihren Bevollmächtigten ernannt
Das Land Baden-Württemberg
Ministerialrat Dr. Karl Kübler, Innenministerium
Baden-Württemberg,
Der Freistaat Bayern
Ministerialrat Peter Bußler, Bayerische
Staatskanzlei,
Die Republik Österreich
Ministerialrat Dr. Arpad Knapitsch, Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft,
Die Schweizerische Eidgenossenschaft
Sektionschef Dr. Emanuel Diez, Eidgenössisches
Politisches Departement,
Regierungsrat Dr. Simon Frick, Baudepartement
des Kantons St. Gallen,
Regierungsrat Rudolf Schümperli, Baudepartement
des Kantons Thurgau,
welche, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt
und diese in guter und gehöriger Form
befunden, folgendes vereinbart haben
Artikel 1.
(1) Die Anliegerstaaten des Bodensees, das Land
Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, die
Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Kantone St. Gallen und Thurgau),
verpflichten sich zur Zusammenarbeit auf
dem Gebiet des Gewässerschutzes für den
Bodensee.
(2) Die Anliegerstaaten werden in ihrem Gebiet
darauf hinwirken, daß der Bodensee vor
weiterer Verunreinigung geschützt und seine
Wasserbeschaffenheit nach Möglichkeit verbessert
wird. Zu diesem Zweck werden sie die in ihrem
Gebiet geltenden Gewässerschutzvorschriften für
den Bodensee und seine Zuflüsse mit Nachdruck
vollziehen.
(3) Die Anliegerstaaten werden insbesondere geplante
Wassernutzungen, welche die Interessen
eines anderen Anliegerstaates an der Reinhaltung
des Bodensees beeinträchtigen können, einander
zeitgerecht mitteilen und, außer bei Gefahr im
Verzuge oder im Falle ausdrücklichen Einvernehmens,
erst nach der gemeinsamen Erörterung
ausführen lassen.
Artikel 2.
Als Bodensee im Sinne dieses Übereinkommens
gelten der Obersee und der Untersee.
Artikel 3.
(1) Der Zusammenarbeit dient die von den Anliegerstaaten
gebildete ständige Internationale
Gewässerschutzkommission für den Bodensee
(nachstehend Kommission genannt).
(2) In der Kommission ist jeder Anliegerstaat
durch eine Delegation vertreten, der jeweils eine
Stimme zukommt.
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
kann zu den Sitzungen der Kommission Beobachter
entsenden.
(4) Jede Delegation ist berechtigt, Sachverständige
beizuziehen.
(5) Mit der Durchführung einzelner, genau bezeichneter
Aufgaben kann auch die Kommission
Sachverständige beauftragen.
Artikel 4.
Die Kommission hat folgende Aufgaben
a) Sie stellt den Zustand des Bodensees und
die Ursachen seiner Verunreinigung fest.
b) Sie beobachtet laufend die Wasserbeschaffenheit
des Bodensees.
c) Sie berät und empfiehlt den Anliegerstaaten
Maßnahmen zur Behebung bestehender
Mißstände sowie zur Verhütung künftiger
Verunreinigungen.
d) Sie erörtert geplante Maßnahmen eines Anliegerstaates
im Sinne des Art. 1 Abs. 3.
e) Sie prüft die Möglichkeit und den etwaigen
Inhalt einer Reinhalteordnung für den
Bodensee, die gegebenenfalls den Gegenstand
eines weiteren Abkommens der Anliegerstaaten
bilden soll.
f) Sie behandelt sonstige Fragen, die die Reinhaltung
des Bodensees berühren können.
Artikel 5.
(1) Beschlüsse der Kommission werden bei Anwesenheit
aller Delegationen einstimmig gefaßt.
In Verfahrensfragen entscheidet die einfache
Mehrheit.
(2) Der Einstimmigkeit steht nicht entgegen,
wenn sich ein Anliegerstaat in Angelegenheiten,
die ihn nicht betreffen, der Stimme enthält. Beschlüsse,
die ausschließlich den Untersee betreffen,
bedürfen nur der Stimmen der Delegationen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Landes
Baden-Württemberg.
(3) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung;
diese bedarf der Einstimmigkeit.
(4) Die Leiter der Delegationen verkehren miteinander
unmittelbar.
Artikel 6.
(1) Die Anliegerstaaten verpflichten sich, die
von der Kommission empfohlenen, ihr Gebiet
betreffenden Gewässerschutzmaßnahmen sorgfältig
zu erwägen und sie nach Maßgabe ihres
innerstaatlichen Rechts nach besten Kräften
durchzusetzen.
(2) Die Anliegerstaaten, in denen von der Kommission
empfohlene Gewässerschutzmaßnahmen
durchgeführt werden sollen, können im Einzelfall
eine Empfehlung der Kommission als für sich
verbindlich anerkennen und eine entsprechende
Erklärung durch ihre Delegation abgeben.
Artikel 7.
Jeder Anliegerstaat trägt die Kosten seiner
Delegation und seiner Sachverständigen. Sind
Sachverständige im Auftrag der Kommission
tätig, so werden die hierdurch entstehenden
Kosten nach einem jeweils von der Kommission
zu beschließenden Verhältnis auf die Anliegerstaaten
aufgeteilt. Das gleiche gilt für Veröffentlichungen
der Kommission.
Artikel 8.
(1) Internationale Abkommen über die Schifffahrt
und die Fischerei bleiben unberührt.
(2) Die Kommission arbeitet auf ihrem Aufgabengebiet
mit internationalen Einrichtungen
für die Schiffahrt und die Fischerei und mit der
Internationalen Kommission zum Schutze des
Rheins gegen Verunreinigung zusammen.
Artikel 9.
(1) Das vorliegende Übereinkommen bedarf der
Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen
so bald als möglich bei der Regierung des Landes
Baden-Württemberg hinterlegt werden. Es tritt
30 Tage nach Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde
in Kraft.
(2) Das Übereinkommen bleibt in Kraft, solange
es nicht von einem Anliegerstaat mit einer
Frist von sechs Monaten auf Jahresende gekündigt
worden ist.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der Anliegerstaaten dieses Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen in vierfacher Ausfertigung im Steckborn
(Kanton Thurgau) am 27. Oktober 1960.
Für das Land Baden-Württemberg
Dr. Karl Kübler e. h.
Für die Republik Österreich
Knapitsch e. h.
Für den Freistaat Bayern
Peter Bußler e. h.
Für die Schweizerische Eidgenossenschah
Diez e. h.
Frick e. h.
Schümperli e. h.
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der
in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für
Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 3. Februar 1961
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Finanzen
Heilingsetzer
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Hartmann
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
Waldbrunner
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Das vorstehende Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 9 am 10. November 1961 in
Kraft getreten.