289. Bundesgesetz: Abänderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und des Opferfürsorgegesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.
Nr. 152, wird abgeändert wie folgt
1. § 11 hat zu lauten
2. Im § 12 hat Abs. 3 zu lauten
3. Im § 16 hat Abs. 1 zu lauten
„(1) Den Schwerbeschädigten gebührt zur Zusatzrente
für jedes in ihrer Versorgung stehende
eheliche und uneheliche Kind, Adoptiv-, Pflege-
und Stiefkind bis zum vollendeten 18. Lebensjahre
des Kindes eine Kinderzulage. Diese beträgt
monatlich 65 S, vom 1. Jänner 1961 an
70 S. Für Stiefkinder und Pflegekinder gebührt
die Kinderzulage nur so lange, als sie von dem
Schwerbeschädigten unentgeltlich erhalten werden.
Die Kinderzulage wird auf Antrag geleistet."
4. § 17 hat zu lauten
„§ 17. Den verheirateten Schwerbeschädigten
gebührt, solange sie für die Ehefrau zu sorgen
haben, zur Zusatzrente eine Frauenzulage. Diese
beträgt monatlich 65 S, vom 1. Jänner 1961 an
70 S. Die Frauenzulage wird auf Antrag geleistet."
5. Im § 18 haben die Abs. 2 und 3 zu lauten
„(2) Die Höhe der Pflegezulage ist nach der
Schwere des Leidenszustandes und nach dem für
die Pflege und Wartung erforderlichen Aufwand
abgestuft; sie beträgt monatlich in der
(3) Die Gewährung der Pflegezulagen der
Stufen II bis V setzt voraus, daß die Dienstbeschädigung
außergewöhnliche Pflege und Wartung
erfordert; verursacht die Dienstbeschädigung
dauerndes Krankenlager, so ist die Pflegezulage
zumindest in Höhe der Stufe III zu leisten.
Die Pflegezulage der Stufe V gebührt, wenn der
Beschädigte infolge Dienstbeschädigung an zwei
Gebrechen leidet, von denen jedes für sich Hilflosigkeit
verursacht, oder wenn das die Hilflosigkeit
verursachende Gebrechen für sich allein
oder zusammen mit einem anderen auf eine
Dienstbeschädigung zurückzuführenden Gebrechen
einen derart schweren Gesamtleidenszustand
darstellt, daß Pflege und Wartung in
besonders erhöhtem Ausmaß erforderlich sind."
6. Dem § 19 Abs. 5 ist folgender Satz anzufügen
„Für Blinde (Abs. 2), die infolge einer Dienstbeschädigung
beide Hände verloren haben, ist
die Blindenzulage um ein Drittel des Betrages
der Pflegezulage der Stufe V zu erhöhen."
7. § 20 hat zu lauten
„§ 20. Blinde (§ 19 Abs. 2) erhalten, wenn
sie mit einem Führhunde beteilt sind (§ 32
Abs. 2), eine Führhundzulage, ansonsten an Stelle
dieser Zulage eine Beihilfe. Die Führhundzulage
(Beihilfe) beträgt monatlich 135 S, vom 1. Jännner
1961 an 150 S."
8. Im § 35 haben die Abs. 2 und 4 zu lauten
„(2) Die Grundrente beträgt monatlich
a) insolange die Witwe erwerbsunfähig ist
oder für wenigstens zwei waisenrentenberechtigte
Kinder zu sorgen hat oder wenn
sie das 55. Lebensjahr vollendet hat, 190 S,
vom 1. Jänner 1961 an 210 S;
b) insolange die Witwe für ein Waisenrentenberechtigtes
Kind zu sorgen hat, 153 S,
vom 1. Jänner 1961 an 170 S;
c) wenn die Witwe das 45. Lebensjahr vollendet
hat, 115 S, vom 1. Jänner 1961 an
130 S;
d) für alle anderen Witwen 65 S, vom 1. Jänner
1961 an 75 S.
Die wegen der Sorge für waisenrentenberechtigte
Kinder nach lit. a oder b erhöhte Grundrente
gebührt auch dann, wenn eine Waisenrente
wegen Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 39),
wegen Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit
oder wegen Verehelichung der Waise (§ 41 Abs. 1
und 2) oder wegen Ablebens der Waise weggefallen
ist oder wegfällt."
„(4) Die volle Zusatzrente beträgt monatlich
für Witwen nach Abs. 2 lit. a 233 S, vom 1. Jänner
1961 an 255 S, für Witwen nach Abs. 2
lit. b und c 193 S, vom 1. Jänner 1961 an 210 S.
Die Bestimmungen des § 14 gelten auch für
Witwen, denen eine Zusatzrente bewilligt wurde."
9. Nach § 35 ist ein § 35 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„§ 35 a. (1) Witwen nach Empfängern einer
Pflegezulage der Stufen III, IV oder V oder einer
Blindenzulage in Höhe einer dieser Pflegezulagen
gebührt zur Witwenrente auf Antrag eine
monatliche Zulage, wenn die Ehe mindestens
fünf Jahre gedauert und die eheliche Gemeinschaft
bis zum Tode des Ehegatten bestanden hat.
(2) Die Zulage nach Abs. 1 beträgt zwei Drittel
der Pflege(Blinden)zulage, die dem verstorbenen
Ehegatten im Zeitpunkte seines Todes zuerkannt
war; sie gebührt insoweit, als das Einkommen
(§ 13) der Witwe die Summe aus Grundrente
(§ 35 Abs. 2), voller Zusatzrente (§ 35 Abs. 4)
und zwei Dritteln der Pflege(Blinden)zulage
nicht erreicht.
(3) Die Zulage nach Abs. 1 und 2 gebührt nur
in halber Höhe, wenn die Ehe mit dem hilflosen
(blinden) Ehegatten weniger als fünf Jahre gedauert
oder der Altersunterschied zwischen den
Ehegatten mehr als 30 Jahre betragen hat; dies
gilt jedoch nicht, wenn der Ehe ein versorgungsberechtigtes
Kind entstammt.
(4) Auf die Zulage nach Abs. 1 bis 3 haben
unter den dort genannten Voraussetzungen auch
Witwen Anspruch, deren Ehegatte vor dem
1. Jänner 1950 gestorben ist und im Zeitpunkte
seines Todes wegen Hilflosigkeit oder Blindheit
im Bezug eines Rentenzuschusses, einer erhöhten
Pflegezulage oder einer Blindenzulage nach früheren
Versorgungsvorschriften gestanden ist,
wenn die Hilflosigkeit oder Blindheit einen Anspruch
auf eine Pflegezulage der Stufen III, IV
oder V oder eine diesen entsprechende Blindenzulage
nach diesem Bundesgesetze begründet
hätte. Das gleiche gilt für Witwen, deren Ehegatte
vor dem 1. Juli 1960 gestorben und im
Zeitpunkte seines Todes im Bezug einer Pflegezulage
der Stufe II nach diesem Bundesgesetze
gestanden ist, wenn die Hilflosigkeit für die Zeit
nach dem 30. Juni 1960 einen Anspruch auf die
Pflegezulage der Stufe III begründet hätte."
10. § 38 hat zu lauten
„§ 38. (1) Im Falle der Wiederverehelichung
erlischt der Anspruch auf Witwenversorgung;
an die Stelle des Anspruches auf Witwenrente
(§ 35) tritt ein Anspruch auf Abfertigung in der
Höhe des fünffachen Jahresbetrages der Grundrente
(§ 35 Abs. 2), die der Witwe im Monate
der Wiederverehelichung zustand. Eine zu diesem
Zeitpunkt aus dem Grunde der Erwerbsunfähigkeit
nach § 35 Abs. 2 lit. a geleistete
Witwenrente ist der Berechnung des Abfertigungsbetrages
nur dann zugrunde zu legen,
wenn dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt; eine
zur Grundrente geleistete Zusatzrente (§ 35
Abs. 3) sowie eine zur Witwenrente geleistete
Zulage (§ 35 a) bleiben außer Betracht. Die Abfertigung
ist auch dann zu leisten, wenn die
Witwe durch die Wiederverehelichung die österreichische
Staatsbürgerschaft verloren hat. Witwenbeihilfen
(§ 36 Abs. 2) sind nicht abzufertigen.
(2) Der Anspruch auf Witwenversorgung lebt
frühestens nach Ablauf des der Berechnung des
Abfertigungsbetrages zugrunde gelegten Zeitraumes
auf Antrag wieder auf, wenn die Ehe
ohne Verschulden der Ehefrau geendet hat,
wenn und insolange ihr aus dieser Ehe kein den
notwendigen Lebensunterhalt deckender Anspruch
auf Versorgung (Unterhalt) erwachsen ist
und sie die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzt.
(3) Im Falle der Wiederverehelichung mit einem
Schwerbeschädigten erlischt der Anspruch
auf Witwenversorgung nicht; eine zur Witwenrente
geleistete Zulage (§ 35 a) ist jedoch auf die
Dauer dieser Ehe einzustellen.
(4) Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
auf Witwenversorgung nach diesem Bundesgesetze
gebührt nur die für die Witwe günstigere
Versorgung."
11. § 42 hat zu lauten
„§ 42. (1) Die Waisenrente beträgt monatlich
für einfach verwaiste Waisen 135 S, vom 1. Jänner
1961 an 150 S, die Waisenrente für Doppelwaisen
263 S, vom 1. Jänner 1961 an 300 S.
Doppelwaisen kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger
Gründe zur Waisenrente eine
Zuwendung bis zur Höhe der Waisenrente gewährt
werden, wenn und insoweit ihr eigenes
Einkommen (§ 13) den Betrag der Waisenrente
nicht erreicht und wenn keine alimentationsfähigen
Angehörigen vorhanden sind.
(2) Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
auf Waisenversorgung nach diesem Bundesgesetze
gebührt nur eine Waisenrente (Waisenbeihilfe)."
12. § 46 hat zu lauten
„§ 46. Die Elternrente wird als Elternpaarrente
und als Elternteilrente geleistet. Die Elternpaarrente
beträgt monatlich 258 S, vom
1. Jänner 1961 an 290 S, die Elternteilrente monatlich
133 S, vom 1. Jänner 1961 an 145 S. Die
Elternrente erhöht sich um ein Fünftel ihres Betrages,
wenn die im § 44 bezeichneten Versorgungsberechtigten
das einzige Kind oder von
mehreren Kindern mindestens zwei durch eine
Dienstbeschädigung verloren haben."
13. Im § 52 Abs. 3 hat die Ziffer 3 zu lauten
„3. die Zuerkennung der Zusatzrente, Kinderzulage,
Frauenzulage und der Zulage nach § 35 a
wird mit dem Antragsmonate wirksam."
14. Nach § 54 ist ein § 54 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„§ 54 a. (1) Hat ein Landesinvalidenamt Zusatzrente,
Elternrente oder eine sonstige vom
Einkommen (§ 13) des Versorgungsberechtigten
abhängige Versorgungsleistung gewährt, so geht
ein Anspruch des Versorgungsberechtigten auf
eine Rente aus der Sozialversicherung auf den
Bund in der Höhe des Betrages über, der sich
aus der Minderung oder Einstellung der Versorgungsleistung
nach diesem Bundesgesetz auf
Grund des Rentenanfalles ergibt, wenn das Landesinvalidenamt
innerhalb der im Abs. 2 bestimmten
Frist beim Träger der Sozialversicherung
den Übergang des Anspruches geltend
macht. Der Übergang des Anspruches wird nur
bis zur Höhe der nachzuzahlenden Rentenbeträge
wirksam.
(2) Die Träger der Sozialversicherung haben
bei Einleitung des Rentenfeststellungsverfahrens
die Anspruchswerber zu befragen, ob sie im Bezug
einer Versorgungsleistung nach diesem Bundesgesetze
stehen; zutreffendenfalls hat der Träger
der Sozialversicherung das zuständige Landesinvalidenamt
von der Einleitung des Rentenfeststellungsverfahrens
unverzüglich zu verständigen.
Das Landesinvalidenamt hat innerhalb
von vier Wochen nach Einlangen dieser Verständigung
beim Träger der Sozialversicherung
den Übergang des Anspruches geltend zu machen.
(3) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 gelten
auch hinsichtlich der Ernährungszulagen nach
dem Kriegsopfer-Ernährungszulagengesetz 1957,
BGBl. Nr. 152, und der nach § 3 lit. g des Wohnungsbeihilfengesetzes,
BGBl. Nr. 229/1951, zuerkannten
Wohnungsbeihilfen."
15. Im § 58 Abs. 1 sind nach dem Beistrich
hinter dem Klammerausdruck „(§ 12, § 35
Abs. 3)" die Worte „Zulagen nach § 35 a" einzufügen.
16. Im § 66 ist die Zahl 55 durch die Zahl 75
zu ersetzen.
Artikel II.
Das Opferfürsorgegesetz vom 4. Juli 1947,
BGBl. Nr. 183, wird abgeändert wie folgt
1. Im § 2 hat Abs. 2 zu lauten
„(2) Die Bestimmungen der §§ 18 bis 22, 35 a,
49, 56 bis 59, 64 und 113 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957 sind sinngemäß anzuwenden."
2. Im § 6 hat die Ziffer 5 zu lauten
„5. Die Dienststellen des öffentlichen Dienstes
sind verpflichtet, auf 50 Dienstnehmer, alle übrigen
Dienstgeber auf 100 Dienstnehmer mindestens
je einen Inhaber einer Amtsbescheinigung
oder eines Opferausweises nach § 4 dieses Bundesgesetzes
zu beschäftigen. Die wegen Nichterfüllung
der Beschäftigungspflicht nach diesem
Bundesgesetz in Anwendung des § 9 des Invalideneinstellungsgesetzes
1953 eingehobenen Ausgleichstaxen
fließen dem gemäß § 10 des Invalideneinstellungsgesetzes
1953 gebildeten Fonds zu.
Die Erträgnisse dieser Ausgleichstaxen sind nach
Anhören der Opferfürsorgekommission (§ 17)
zum Zwecke der Fürsorge für Inhaber einer
Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises sowie
deren Witwen und Kinder zu verwenden."
3. Im § 11 hat Abs. 10 zu lauten
„(10) Opfern im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. d
oder e, die eine Unterhaltsrente beziehen, ist
auf Antrag für die Ehefrau (Lebensgefährtin),
die über kein eigenes Einkommen in der Höhe
von mindestens 600 S monatlich verfügt, eine
monatliche Frauenzulage in der im § 17 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 jeweils festgesetzten
Höhe zu leisten; diesen Opfern ist auf
Antrag für die in ihrer Versorgung stehenden
minderjährigen Kinder (eheliche, uneheliche,
Stiefkinder) je ein Erziehungsbeitrag von 100 S
monatlich zu leisten. Auf diese Leistungen sind
Familienzulagen der gleichen Art, auf die Opfer
auf Grund einer anderen gesetzlichen Bestimmung
Anspruch haben, anzurechnen."
4. Im § 11 hat Abs. 13 zu lauten
„(13) Auf die Unterhaltsrente ist jedes Einkommen
im Sinne des § 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
anzurechnen; zum Einkommen
zählen auch 30 v. H. des Einkommens des Lebensgefährten.
Soweit das Einkommen aus laufenden
Monatsbezügen besteht, sind in einzelnen
Monaten anfallende Sonderzahlungen nicht
als Einkommen zu werten. Gemäß Abs. 2 und 3
zuerkannte Renten sind auf die Unterhaltsrente
nicht anzurechnen."
Artikel III.
Die Bestimmungen des Art. II Z. 2 dieses
Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1960, die
übrigen Bestimmungen mit 1. Juli 1960 in Kraft.
Artikel IV.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
bettaut.