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289. Bundesgesetz: Abänderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und des Opferfürsorgegesetzes.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 289. Bundesgesetz: Abänderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und des Opferfürsorgegesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.

Nr. 152, wird abgeändert wie folgt

1. § 11 hat zu lauten

2. Im § 12 hat Abs. 3 zu lauten

3. Im § 16 hat Abs. 1 zu lauten

„(1) Den Schwerbeschädigten gebührt zur Zusatzrente

für jedes in ihrer Versorgung stehende

eheliche und uneheliche Kind, Adoptiv-, Pflege-

und Stiefkind bis zum vollendeten 18. Lebensjahre

des Kindes eine Kinderzulage. Diese beträgt

monatlich 65 S, vom 1. Jänner 1961 an

70 S. Für Stiefkinder und Pflegekinder gebührt

die Kinderzulage nur so lange, als sie von dem

Schwerbeschädigten unentgeltlich erhalten werden.

Die Kinderzulage wird auf Antrag geleistet."

4. § 17 hat zu lauten

„§ 17. Den verheirateten Schwerbeschädigten

gebührt, solange sie für die Ehefrau zu sorgen

haben, zur Zusatzrente eine Frauenzulage. Diese

beträgt monatlich 65 S, vom 1. Jänner 1961 an

70 S. Die Frauenzulage wird auf Antrag geleistet."

5. Im § 18 haben die Abs. 2 und 3 zu lauten

„(2) Die Höhe der Pflegezulage ist nach der

Schwere des Leidenszustandes und nach dem für

die Pflege und Wartung erforderlichen Aufwand

abgestuft; sie beträgt monatlich in der

(3) Die Gewährung der Pflegezulagen der

Stufen II bis V setzt voraus, daß die Dienstbeschädigung

außergewöhnliche Pflege und Wartung

erfordert; verursacht die Dienstbeschädigung

dauerndes Krankenlager, so ist die Pflegezulage

zumindest in Höhe der Stufe III zu leisten.

Die Pflegezulage der Stufe V gebührt, wenn der

Beschädigte infolge Dienstbeschädigung an zwei

Gebrechen leidet, von denen jedes für sich Hilflosigkeit

verursacht, oder wenn das die Hilflosigkeit

verursachende Gebrechen für sich allein

oder zusammen mit einem anderen auf eine

Dienstbeschädigung zurückzuführenden Gebrechen

einen derart schweren Gesamtleidenszustand

darstellt, daß Pflege und Wartung in

besonders erhöhtem Ausmaß erforderlich sind."

6. Dem § 19 Abs. 5 ist folgender Satz anzufügen

„Für Blinde (Abs. 2), die infolge einer Dienstbeschädigung

beide Hände verloren haben, ist

die Blindenzulage um ein Drittel des Betrages

der Pflegezulage der Stufe V zu erhöhen."

7. § 20 hat zu lauten

„§ 20. Blinde (§ 19 Abs. 2) erhalten, wenn

sie mit einem Führhunde beteilt sind (§ 32

Abs. 2), eine Führhundzulage, ansonsten an Stelle

dieser Zulage eine Beihilfe. Die Führhundzulage

(Beihilfe) beträgt monatlich 135 S, vom 1. Jännner

1961 an 150 S."

8. Im § 35 haben die Abs. 2 und 4 zu lauten

„(2) Die Grundrente beträgt monatlich

a) insolange die Witwe erwerbsunfähig ist

oder für wenigstens zwei waisenrentenberechtigte

Kinder zu sorgen hat oder wenn

sie das 55. Lebensjahr vollendet hat, 190 S,

vom 1. Jänner 1961 an 210 S;

b) insolange die Witwe für ein Waisenrentenberechtigtes

Kind zu sorgen hat, 153 S,

vom 1. Jänner 1961 an 170 S;

c) wenn die Witwe das 45. Lebensjahr vollendet

hat, 115 S, vom 1. Jänner 1961 an

130 S;

d) für alle anderen Witwen 65 S, vom 1. Jänner

1961 an 75 S.

Die wegen der Sorge für waisenrentenberechtigte

Kinder nach lit. a oder b erhöhte Grundrente

gebührt auch dann, wenn eine Waisenrente

wegen Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 39),

wegen Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit

oder wegen Verehelichung der Waise (§ 41 Abs. 1

und 2) oder wegen Ablebens der Waise weggefallen

ist oder wegfällt."

„(4) Die volle Zusatzrente beträgt monatlich

für Witwen nach Abs. 2 lit. a 233 S, vom 1. Jänner

1961 an 255 S, für Witwen nach Abs. 2

lit. b und c 193 S, vom 1. Jänner 1961 an 210 S.

Die Bestimmungen des § 14 gelten auch für

Witwen, denen eine Zusatzrente bewilligt wurde."

9. Nach § 35 ist ein § 35 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„§ 35 a. (1) Witwen nach Empfängern einer

Pflegezulage der Stufen III, IV oder V oder einer

Blindenzulage in Höhe einer dieser Pflegezulagen

gebührt zur Witwenrente auf Antrag eine

monatliche Zulage, wenn die Ehe mindestens

fünf Jahre gedauert und die eheliche Gemeinschaft

bis zum Tode des Ehegatten bestanden hat.

(2) Die Zulage nach Abs. 1 beträgt zwei Drittel

der Pflege(Blinden)zulage, die dem verstorbenen

Ehegatten im Zeitpunkte seines Todes zuerkannt

war; sie gebührt insoweit, als das Einkommen

(§ 13) der Witwe die Summe aus Grundrente

(§ 35 Abs. 2), voller Zusatzrente (§ 35 Abs. 4)

und zwei Dritteln der Pflege(Blinden)zulage

nicht erreicht.

(3) Die Zulage nach Abs. 1 und 2 gebührt nur

in halber Höhe, wenn die Ehe mit dem hilflosen

(blinden) Ehegatten weniger als fünf Jahre gedauert

oder der Altersunterschied zwischen den

Ehegatten mehr als 30 Jahre betragen hat; dies

gilt jedoch nicht, wenn der Ehe ein versorgungsberechtigtes

Kind entstammt.

(4) Auf die Zulage nach Abs. 1 bis 3 haben

unter den dort genannten Voraussetzungen auch

Witwen Anspruch, deren Ehegatte vor dem

1. Jänner 1950 gestorben ist und im Zeitpunkte

seines Todes wegen Hilflosigkeit oder Blindheit

im Bezug eines Rentenzuschusses, einer erhöhten

Pflegezulage oder einer Blindenzulage nach früheren

Versorgungsvorschriften gestanden ist,

wenn die Hilflosigkeit oder Blindheit einen Anspruch

auf eine Pflegezulage der Stufen III, IV

oder V oder eine diesen entsprechende Blindenzulage

nach diesem Bundesgesetze begründet

hätte. Das gleiche gilt für Witwen, deren Ehegatte

vor dem 1. Juli 1960 gestorben und im

Zeitpunkte seines Todes im Bezug einer Pflegezulage

der Stufe II nach diesem Bundesgesetze

gestanden ist, wenn die Hilflosigkeit für die Zeit

nach dem 30. Juni 1960 einen Anspruch auf die

Pflegezulage der Stufe III begründet hätte."

10. § 38 hat zu lauten

„§ 38. (1) Im Falle der Wiederverehelichung

erlischt der Anspruch auf Witwenversorgung;

an die Stelle des Anspruches auf Witwenrente

(§ 35) tritt ein Anspruch auf Abfertigung in der

Höhe des fünffachen Jahresbetrages der Grundrente

(§ 35 Abs. 2), die der Witwe im Monate

der Wiederverehelichung zustand. Eine zu diesem

Zeitpunkt aus dem Grunde der Erwerbsunfähigkeit

nach § 35 Abs. 2 lit. a geleistete

Witwenrente ist der Berechnung des Abfertigungsbetrages

nur dann zugrunde zu legen,

wenn dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt; eine

zur Grundrente geleistete Zusatzrente (§ 35

Abs. 3) sowie eine zur Witwenrente geleistete

Zulage (§ 35 a) bleiben außer Betracht. Die Abfertigung

ist auch dann zu leisten, wenn die

Witwe durch die Wiederverehelichung die österreichische

Staatsbürgerschaft verloren hat. Witwenbeihilfen

(§ 36 Abs. 2) sind nicht abzufertigen.

(2) Der Anspruch auf Witwenversorgung lebt

frühestens nach Ablauf des der Berechnung des

Abfertigungsbetrages zugrunde gelegten Zeitraumes

auf Antrag wieder auf, wenn die Ehe

ohne Verschulden der Ehefrau geendet hat,

wenn und insolange ihr aus dieser Ehe kein den

notwendigen Lebensunterhalt deckender Anspruch

auf Versorgung (Unterhalt) erwachsen ist

und sie die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzt.

(3) Im Falle der Wiederverehelichung mit einem

Schwerbeschädigten erlischt der Anspruch

auf Witwenversorgung nicht; eine zur Witwenrente

geleistete Zulage (§ 35 a) ist jedoch auf die

Dauer dieser Ehe einzustellen.

(4) Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche

auf Witwenversorgung nach diesem Bundesgesetze

gebührt nur die für die Witwe günstigere

Versorgung."

11. § 42 hat zu lauten

„§ 42. (1) Die Waisenrente beträgt monatlich

für einfach verwaiste Waisen 135 S, vom 1. Jänner

1961 an 150 S, die Waisenrente für Doppelwaisen

263 S, vom 1. Jänner 1961 an 300 S.

Doppelwaisen kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger

Gründe zur Waisenrente eine

Zuwendung bis zur Höhe der Waisenrente gewährt

werden, wenn und insoweit ihr eigenes

Einkommen (§ 13) den Betrag der Waisenrente

nicht erreicht und wenn keine alimentationsfähigen

Angehörigen vorhanden sind.

(2) Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche

auf Waisenversorgung nach diesem Bundesgesetze

gebührt nur eine Waisenrente (Waisenbeihilfe)."

12. § 46 hat zu lauten

„§ 46. Die Elternrente wird als Elternpaarrente

und als Elternteilrente geleistet. Die Elternpaarrente

beträgt monatlich 258 S, vom

1. Jänner 1961 an 290 S, die Elternteilrente monatlich

133 S, vom 1. Jänner 1961 an 145 S. Die

Elternrente erhöht sich um ein Fünftel ihres Betrages,

wenn die im § 44 bezeichneten Versorgungsberechtigten

das einzige Kind oder von

mehreren Kindern mindestens zwei durch eine

Dienstbeschädigung verloren haben."

13. Im § 52 Abs. 3 hat die Ziffer 3 zu lauten

„3. die Zuerkennung der Zusatzrente, Kinderzulage,

Frauenzulage und der Zulage nach § 35 a

wird mit dem Antragsmonate wirksam."

14. Nach § 54 ist ein § 54 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„§ 54 a. (1) Hat ein Landesinvalidenamt Zusatzrente,

Elternrente oder eine sonstige vom

Einkommen (§ 13) des Versorgungsberechtigten

abhängige Versorgungsleistung gewährt, so geht

ein Anspruch des Versorgungsberechtigten auf

eine Rente aus der Sozialversicherung auf den

Bund in der Höhe des Betrages über, der sich

aus der Minderung oder Einstellung der Versorgungsleistung

nach diesem Bundesgesetz auf

Grund des Rentenanfalles ergibt, wenn das Landesinvalidenamt

innerhalb der im Abs. 2 bestimmten

Frist beim Träger der Sozialversicherung

den Übergang des Anspruches geltend

macht. Der Übergang des Anspruches wird nur

bis zur Höhe der nachzuzahlenden Rentenbeträge

wirksam.

(2) Die Träger der Sozialversicherung haben

bei Einleitung des Rentenfeststellungsverfahrens

die Anspruchswerber zu befragen, ob sie im Bezug

einer Versorgungsleistung nach diesem Bundesgesetze

stehen; zutreffendenfalls hat der Träger

der Sozialversicherung das zuständige Landesinvalidenamt

von der Einleitung des Rentenfeststellungsverfahrens

unverzüglich zu verständigen.

Das Landesinvalidenamt hat innerhalb

von vier Wochen nach Einlangen dieser Verständigung

beim Träger der Sozialversicherung

den Übergang des Anspruches geltend zu machen.

(3) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 gelten

auch hinsichtlich der Ernährungszulagen nach

dem Kriegsopfer-Ernährungszulagengesetz 1957,

BGBl. Nr. 152, und der nach § 3 lit. g des Wohnungsbeihilfengesetzes,

BGBl. Nr. 229/1951, zuerkannten

Wohnungsbeihilfen."

15. Im § 58 Abs. 1 sind nach dem Beistrich

hinter dem Klammerausdruck „(§ 12, § 35

Abs. 3)" die Worte „Zulagen nach § 35 a" einzufügen.

16. Im § 66 ist die Zahl 55 durch die Zahl 75

zu ersetzen.

Artikel II.

Das Opferfürsorgegesetz vom 4. Juli 1947,

BGBl. Nr. 183, wird abgeändert wie folgt

1. Im § 2 hat Abs. 2 zu lauten

„(2) Die Bestimmungen der §§ 18 bis 22, 35 a,

49, 56 bis 59, 64 und 113 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957 sind sinngemäß anzuwenden."

2. Im § 6 hat die Ziffer 5 zu lauten

„5. Die Dienststellen des öffentlichen Dienstes

sind verpflichtet, auf 50 Dienstnehmer, alle übrigen

Dienstgeber auf 100 Dienstnehmer mindestens

je einen Inhaber einer Amtsbescheinigung

oder eines Opferausweises nach § 4 dieses Bundesgesetzes

zu beschäftigen. Die wegen Nichterfüllung

der Beschäftigungspflicht nach diesem

Bundesgesetz in Anwendung des § 9 des Invalideneinstellungsgesetzes

1953 eingehobenen Ausgleichstaxen

fließen dem gemäß § 10 des Invalideneinstellungsgesetzes

1953 gebildeten Fonds zu.

Die Erträgnisse dieser Ausgleichstaxen sind nach

Anhören der Opferfürsorgekommission (§ 17)

zum Zwecke der Fürsorge für Inhaber einer

Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises sowie

deren Witwen und Kinder zu verwenden."

3. Im § 11 hat Abs. 10 zu lauten

„(10) Opfern im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. d

oder e, die eine Unterhaltsrente beziehen, ist

auf Antrag für die Ehefrau (Lebensgefährtin),

die über kein eigenes Einkommen in der Höhe

von mindestens 600 S monatlich verfügt, eine

monatliche Frauenzulage in der im § 17 des

Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 jeweils festgesetzten

Höhe zu leisten; diesen Opfern ist auf

Antrag für die in ihrer Versorgung stehenden

minderjährigen Kinder (eheliche, uneheliche,

Stiefkinder) je ein Erziehungsbeitrag von 100 S

monatlich zu leisten. Auf diese Leistungen sind

Familienzulagen der gleichen Art, auf die Opfer

auf Grund einer anderen gesetzlichen Bestimmung

Anspruch haben, anzurechnen."

4. Im § 11 hat Abs. 13 zu lauten

„(13) Auf die Unterhaltsrente ist jedes Einkommen

im Sinne des § 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

anzurechnen; zum Einkommen

zählen auch 30 v. H. des Einkommens des Lebensgefährten.

Soweit das Einkommen aus laufenden

Monatsbezügen besteht, sind in einzelnen

Monaten anfallende Sonderzahlungen nicht

als Einkommen zu werten. Gemäß Abs. 2 und 3

zuerkannte Renten sind auf die Unterhaltsrente

nicht anzurechnen."

Artikel III.

Die Bestimmungen des Art. II Z. 2 dieses

Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1960, die

übrigen Bestimmungen mit 1. Juli 1960 in Kraft.

Artikel IV.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

bettaut.

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