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289_1957 AT

289. Verordnung: Festsetzung der nächsten Hauptveranlagung der Vermögensteuer auf den 1. Jänner 1959.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 289. Verordnung: Festsetzung der nächsten Hauptveranlagung der Vermögensteuer auf den 1. Jänner 1959.

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Vermögensteuergesetzes

1954, BGBl. Nr. 192, wird verordnet

1. Der Hauptveranlagungszeitraum, der mit

1. Jänner 1955 begonnen hat, wird bis 31. Dezember

1958 erstreckt.

2. Die nächste Hauptveranlagung der Vermögensteuer

ist zum 1. Jänner 1959 vorzunehmen.

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