289. Verordnung: Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 54 der Gewerbeordnung und
des § 10 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes,
BGBl. Nr. 85/1952, wird verordnet
I. Allgemeine Bestimmungen.
1. Geltungsbereich.
§ 1. Die Verordnung gilt für die Ausübung
des Ausflugswagen-Gewerbes, des Stadtrundfahrten-
Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes, des
mit Pferden oder des mit Kraftfahrzeugen betriebenen
Platzfuhrwerks-Gewerbes und des
Hotelwagen-Gewerbes (§ 2 Abs. 2 und § 3 des
Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes).
2. Fahrzeuge.
§ 2. (1) Unbeschadet der kraftfahrrechtlichen
Vorschriften dürfen bei der Ausübung der im
§ 1 bezeichneten Gewerbe nur Fahrzeuge verwendet
werden, deren Bau, Einrichtung und Ausrüstung
den Bestimmungen dieser Verordnung
entsprechen.
(2) Es dürfen nur Kraftfahrzeuge verwendet
werden, die nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen
ausschließlich zur Beförderung von
Personen zum Verkehr zugelassen worden sind.
(3) Die für die Benützung durch die Reisenden
bestimmten Einrichtungen (Sitze, Kleiderhaken,
Gepäcksträger u. dgl.) müssen sich in einwandfreiem
Zustand befinden, die Verglasung darf
keine Schäden aufweisen, die Fahrzeuge müssen
sauber sein.
(4) Kraftfahrzeuge müssen mit einem bereiften
Ersatzrad ausgestattet sein.
(5) In den Fahrzeugen muß eine genügende
Anzahl von Aschenbechern vorhanden sein.
§ 3. Personenkraftwagen müssen mit einem
für Omnibusse bereits nach den kraftfahrrechtlichen
Bestimmungen (§ 72 Kraftfahrgesetz 1955,
BGBl. Nr. 223) vorgeschriebenen Wegstreckenmesser
und einem Geschwindigkeitsmesser ausgestattet
sein.
§ 4. In Omnibussen sind zur Unterbringung
kleinerer Gepäcksstücke und zum Aufhängen
von Kleidern zweckdienliche Einrichtungen in
ausreichender Zahl anzubringen. Die Gepäcksträger
müssen so beschaffen sein, daß einem Herunterfallen
von Gepäcksstücken vorgebeugt ist.
§ 5. Omnibusse müssen bei niederen Temperaturen
ausreichend geheizt werden.
§ 6. Die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich
einer Bundespolizeibehörde diese,
hat Fahrzeuge, die sich für eine sichere und ordnungsmäßige
Abwicklung des Betriebes für bestimmte
Arten des Personenverkehrs (zum Beispiel
für den grenzüberschreitenden Verkehr)
nicht oder nicht mehr eignen, von der Verwendung
für solche Fahrten auszuschließen.
3. Fahrbetrieb.
§ 7. (1) Im Fahrdienst dürfen nur vertrauenswürdige
Personen verwendet werden.
(2) Diese Personen haben beim Lenken und
Bedienen der Fahrzeuge jenes besondere Maß
an Sorgfalt anzuwenden, zu dem sie der Umstand
verpflichtet, daß sich ihnen auf Grund
ihres Berufes Personen zur sicheren Beförderung
anvertrauen; ihre Verpflichtung, die straßenpolizeilichen,
die einschlägigen gewerbepolizeilichen,
die sanitätspolizeilichen Vorschriften und,
sofern sie Kraftfahrzeuge lenken, auch die kraftfahrrechtlichen
Vorschriften zu beachten, bleibt
unberührt.
§ 8. Die im Fahrdienst verwendeten Personen
haben bei jeder Fahrt einen Abdruck dieser Verordnung
mitzuführen.
§ 9. (1) Die im Fahrdienst verwendeten Personen
haben sich während des Dienstes besonnen,
rücksichtsvoll und höflich zu verhalten.
(2) Dem Lenker ist untersagt
1. Fahrten auszuführen, solange er oder ein
Mitglied seiner häuslichen Gemeinschaft an
einer anzeigepflichtigen Krankheit leidet;
2. den Fahrdienst in einem durch Einwirkung
geistiger Getränke oder von Suchtgiften beeinträchtigten
Zustand oder in einer hiefür sonst
nicht geeigneten körperlichen und geistigen Verfassung
anzutreten oder während des Fahrdienstes
geistige Getränke oder Rauschgifte zu sich
zu nehmen;
3. während der Fahrt mit anderen Personen
mehr als nötig zu sprechen.
(3) Der Lenker eines Kraftfahrzeuges darf im
Fahrdienst während der Fahrt nicht rauchen.
(4) Die Verbote des Abs. 2 Z. 1 und 2 gelten
auch für einen etwa mitfahrenden Ersatzlenker.
§ 10. Nach Beendigung einer Fahrt hat der
Lenker festzustellen, ob Gegenstände zurückgeblieben
sind. Zurückgebliebene Gegenstände sind,
sofern der Besitzer nicht ermittelt werden kann,
sofort bei der nächsten Polizei- (Gendarmerie-)
Dienststelle oder beim nächsten Gemeindeamt
abzugeben.
§ 11. Bei der Personenbeförderung mit Omnibussen
hat der Lenker außer den ihm in den
kraftfahrrechtlichen Vorschriften aufgetragenen
Pflichten hinsichtlich der Überwachung des Fahrzeuges
1. nach jeder längeren Fahrtpause vor der
Fortsetzung der Fahrt die Wirksamkeit der
Bremsen und die Betriebssicherheit der Kupplung
zwischen ziehendem Fahrzeug und Anhänger
(auch Gepacksanhänger) zu prüfen;
2. vor dem Befahren von größeren Steigungen
und Gefällen eine Probebremsung vorzunehmen;
3. dafür zu sorgen, daß während der Fahrt
die Außentüren sicher geschlossen sind.
§ 12. (1) Die Fahrgäste haben bei Benützung
der Fahrzeuge die Bestimmungen der §§ 12, 13,
14 und 15. zu beachten und den sich darauf beziehenden
Anordnungen des Fahrpersonals Folge
zu leisten, widrigenfalls sie von der Fahrt ausgeschlossen
werden können.
(2) Die Fahrgäste haben alles zu vermeiden,
was die Sicherheit des Verkehrs gefährden
könnte; ihnen ist insbesondere untersagt
1. mit dem Lenker während der Fahrt mehr
als nötig zu sprechen;
2. den Lenker bei der Führung des Fahrzeuges
zu behindern;
3. die Außentüren während der Fahrt eigenmächtig
zu öffnen;
4. während des Fahrens auf- oder abzuspringen.
(3) In Omnibussen sind die Verbote des Abs. 2
2. 1 bis 4 sowie die Zahl der zugelassenen Plätze
deutlich ersichtlich zu machen.
§ 13. In Omnibussen sind die an den Lenkersitz
unmittelbar angrenzenden Plätze vor allem
für einen Ersatzlenker und einen Reisebegleiter
bestimmt.
§ 14. (1) Gepäcksstücke, die den Verkehr oder
den Betrieb gefährden oder behindern oder das
Fahrzeug beschmutzen oder beschädigen können,
sowie bösartige oder beschmutzte Tiere können
von der Beförderung ausgeschlossen werden.
(2) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht
werden.
§ 15. Leichen dürfen in Fahrzeugen, die zur
Beförderung von Personen bestimmt sind, nicht
befördert werden.
§ 16. Personen, die die Sicherheit und Ordnung
des Betriebes oder die Mitfahrenden gefährden,
können von der Beförderung ausgeschlossen
werden. Dies gilt insbesondere für
1. Betrunkene und Personen mit ekelerregenden
oder ansteckenden Krankheiten;
2. Personen, die explosionsfähige, leicht entzündliche
oder ätzende Stoffe mit sich führen;
3. Personen mit geladenen Schußwaffen, sofern
sie nicht dem in § 68 des Strafgesetzes angeführten
Personenkreis angehören.
II. Besondere Bestimmungen für Ausflugs(Stadtrund-)Fahrten
mit Omnibussen.
§ 17. In Orten, in denen Standplätze für
das Ausflugswagen-Gewerbe und für Platzkraftwagen
(Taxi-Fahrzeuge) mit mehr als sechs Sitzplätzen
(§ 46 Abs. 2) vorgesehen sind (§ 6 der
Straßenpolizei-Ordnung, BGBl. Nr. 59/1947, in
der jeweils geltenden Fassung), dürfen Ausflugsfahrten
nur von diesen Plätzen aus durchgeführt
werden; diese Plätze sind unter Beachtung der
straßenpolizeilichen Vorschriften zu kennzeichnen.
§ 18. Im Ausflugswagen- (Stadtrundfahrten-)
Gewerbe dürfen Mahlzeiten und Übernachtungen
weder angeboten noch vermittelt werden.
§ 19. (1) Wiederkehrende Stadtrundfahrten
— das sind wenigstens vier solcher Fahrten im
Monat — dürfen nur von gekennzeichneten, von
der Behörde als Standplätze für das Stadtrundfahrten-
Gewerbe bestimmten Abfahrtsstellen (§ 6
der Straßenpolizei-Ordnung, BGBl. Nr. 59/1947,
in der jeweils geltenden Fassung) durchgeführt
werden, die auch die Endpunkte der Fahrten
sein müssen.
(2) Fahrgäste dürfen nur an den Abfahrtsstellen
aufgenommen werden; jede Zwischenbedienung
ist verboten.
(3) Im Stadtrundfahrten-Gewerbe verwendete
Omnibusse müssen mit einer betriebsfähigen
Lautsprecheranlage ausgestattet sein.
(4) Jede Stadtrundfahrt muß von einem befugten
Fremdenführer begleitet werden.
(5) Bei wiederkehrenden Ausflugsfahrten, bei
denen neben Besichtigungsfahrten im Gemeindegebiet
selbst das Gebiet dieser Gemeinde nur
überschritten wird, um auch nahegelegene Aussichtspunkte,
Sehenswürdigkeiten oder sonstige
Ausflugsziele zu erreichen, gelten die Bestimmungen
der Abs. 2 bis 4 sinngemäß.
III. Besondere Bestimmungen für das
Taxi-Gewerbe.
1. Fahrzeuge.
§ 20. Im Taxi-Gewerbe dürfen nur solche
Kraftfahrzeuge neu in Verwendung genommen
werden, deren Überprüfung gemäß § 50 des
Kraftfahrgesetzes 1955 nicht länger als sechs Monate
zurückliegt und bei denen die Bezirksverwaltungsbehörde,
im Wirkungsbereich einer
Bundespolizeibehörde diese, mit Bescheid festgestellt
hat, daß sie auch den in den nachstehenden
Bestimmungen (§§ 21 bis 31) enthaltenen Erfordernissen
entsprechen.
§ 21. (1) Das im Taxi-Gewerbe verwendete
Kraftfahrzeug (Platzkraftwagen [Taxi-Fahrzeug])
muß vier Türen haben und muß dem Fahrgast
bequemen Ein- und Ausstieg ermöglichen.
(2) Die Türen müssen im Falle der Gefahr von
jedem erwachsenen Fahrgast geöffnet werden
können.
(s) Türschnallen (Klinken) müssen leicht und
bequem zu betätigen sein.
(4) Zur Verhinderung unbeabsichtigten Öffnens
muß eine entsprechende Sicherung vorhanden
sein.
§ 22. (1) Die Sitze müssen mindestens eine
Breite von 450 mm, der Sitz für den Lenker jedoch
mindestens von 650 mm, und eine Tiefe
(im Grundriß) von 370 mm aufweisen. Der Abstand
der Sitze — gemessen von der Oberkante
der vorderen zur Oberkante der hinteren Sitzlehne
— muß mindestens 700 mm betragen.
(2) Die Sitze und ihre Befestigungen müssen so
ausgeführt sein, daß sie allen im Betrieb auftretenden
Beanspruchungen gewachsen sind.
(3) Der freie Kopfraum über den Sitzen muß
so bemessen sein, daß die beförderten Personen
bequem aufrecht sitzen und während der Fahrt
nicht gefährdet werden können.
§ 23. Der Fahrgastraum von Platzkraftwagen
(Taxi-Fahrzeugen) muß mit einer Innenbeleuchtung
ausgestattet sein.
§ 24. Der Fahrgast muß sich während der
Fahrt mit dem Lenker verständigen können.
§ 25. Für die Mitnahme von mindestens 75 kg
üblichen Reisegepäcks muß ein geeigneter Platz
vorhanden sein.
§ 26. (1) Platzkraftwagen (Taxi-Fahrzeuge)
müssen entweder durch ein von vorne wahrnehmbares
Schild (zirka 20 cm X 14 cm) mit der
Aufschrift „Taxi" oder in der Höhe der Unterkante
der Fenster durch einen 40 mm breiten,
deutlich erkennbaren elfenbeinfarbenen Streifen
um den ganzen Umfang des Fahrzeuges herum
gekennzeichnet sein.
(2) Das Schild gemäß Abs. 1 muß mit weißem
Licht ausreichend beleuchtbar sein; es darf jedoch
nicht blenden.
(3) Fahrzeuge, die durch einen Streifen gekennzeichnet
sind, müssen einen einfärbig
dunklen Anstrich haben.
(4) Bei Gewerbebetrieben mit einem Standort
in Wien sind die Fahrzeuge jedenfalls durch einen
elfenbeinfarbenen Streifen gemäß Abs. 1 zu kennzeichnen.
(5) Die Kennzeichnung darf durch andere
Aufschriften oder durch Bemalungen nicht beeinträchtigt
werden.
§ 27. Platzkraftwagen (Taxi-Fahrzeuge) müssen
in Städten mit über 100.000 Einwohnern und
dort, wo behördlich festgesetzte Maximaltarife
gelten, mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger
versehen sein, der mit einem Freizeichen
gekoppelt ist.
§ 28. Fahrzeuge, für die kein Fahrpreisanzeiger
gemäß § 27 vorgeschrieben ist, sind mit einem
Freizeichen auszustatten, das mit weißem Licht
beleuchtbar sein muß.
§ 29. (1) Im Wageninnern sind der Name und
der Standort des Gewerbeinhabers sowie die
Nummer des Kennzeichens des Kraftfahrzeuges
an gut sichtbarer Stelle ersichtlich zu machen; die
Angaben müssen eindeutig und gut lesbar sein.
(2) Im Wageninnern ist der Tarif für den Fahrgast
sichtbar anzubringen.
§ 30. Der Platz der Unterbringung des gemäß
§ 86 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1955, BGBl.
Nr. 223, auf jeder Fahrt mitzuführenden Verbandzeuges
ist deutlich zu kennzeichnen.
§ 31. Runderneuerte Reifen mit Einlagen oder
Reifen, die ein gleichmäßiges Abrollen nicht gewährleisten,
dürfen für gelenkte Räder nicht verwendet
werden.
2. Ausweis.
§ 32. (1) Als Lenker im Fahrdienst dürfen nur
Personen verwendet werden, die einen Ausweis
nach dem Muster der Anlage besitzen.
(2) Der Lenker hat den Ausweis während des
Fahrdienstes mitzuführen und auf Verlangen den
Straßenaufsichtsorganen vorzuweisen.
(3) Für Leerfahrten und für Beförderungen innerhalb
der Betriebsanlagen ist ein Ausweis nicht
erforderlich.
§ 33. (1) Den Ausweis nach § 32 haben die
nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich
von Bundespolizeibehörden diese,
auszustellen.
(2) Der Ausweis muß folgende Angaben enthalten
a) Name und Anschrift des Ausweisinhabers
(Lenkers);
b) Name und Anschrift des Dienstgebers
(Gewerbeinhabers) ;
c) Daten des Führerscheines (§ 35);
d) Geltungsdauer (§ 36).
§ 34. (1) Der Ausweis ist auszustellen, wenn
der Bewerber
1. den nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften
jeweils vorgeschriebenen Führerschein
besitzt und nachweist, daß er mindestens ein
Jahr hindurch einen Kraftwagen anstandslos gelenkt
hat;
2. körperlich so leistungsfähig ist, daß er den
sich aus der Eigenart des Gewerbes für ihn allenfalls
ergebenden Verpflichtungen (Verladen von
Gepäck, Unterstützung körperlich behinderter
Fahrgäste u. dgl.) nachkommen kann;
3. vertrauenswürdig ist;
4. das 21. Lebensjahr vollendet hat;
5. Kenntnisse der Bestimmungen dieser Verordnung
und besondere Kenntnisse der Verkehrsvorschriften,
soweit sie sich auf das Taxi-
Gewerbe beziehen, ferner Kenntnisse sonstiger
einschlägiger gewerbepolizeilicher und sanitäts-
polizeilicher Vorschriften sowie schließlich entsprechende
Ortskenntnisse nachweist.
(2) Als Nachweis im Sinne des Abs. 1 Z. 5
gilt auch ein Zeugnis über eine mit Erfolg abgelegte
entsprechende Prüfung, die bei der nach
dem Wohnsitz des Bewerbers in Betracht kommenden
zuständigen Fachgruppe für das Personenfuhrwerks-
Gewerbe im Einvernehmen mit
dem zuständigen Wirtschaftsförderungsinstitut
der bezüglichen Landeskammer der gewerblichen
Wirtschaft abgehalten wurde.
§ 35. Der Ausweis gilt nur in Verbindung mit
dem nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften
erforderlichen Führerschein.
§ 36. (1) Der Ausweis ist auf die Dauer von
fünf Jahren auszustellen. Eine kürzere Geltungsdauer
kann nur in begründeten Ausnahmefällen,
zum Beispiel bei fortgeschrittenem Alter, wegen
eines Leidens u. dgl. festgesetzt werden.
(2) Nach Ablauf der Geltungsdauer kann der
Ausweis auf Antrag auf jeweils weitere fünf
Jahre verlängert werden, solange die im § 34
bezeichneten Voraussetzungen gegeben sind.
§ 37. (1) Tritt der Inhaber eines Ausweises
ein neues Beschäftigungsverhältnis an, so behält
der Ausweis nur dann seine Gültigkeit, wenn
darin der neue Dienstgeber eingetragen wird.
Zur Eintragung ist die nach dem Standort des
Gewerbes in Betracht kommende Bezirksverwaltungsbehörde,
im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde
diese, zuständig. Die Vorlage des
Ausweises obliegt dem Dienstgeber.
(2) Ist für den Standort des Gewerbes die Zuständigkeit
einer Bezirksverwaltungsbehörde
(Bundespolizeibehörde) gegeben, in deren Bereich
der Inhaber des Ausweises als Lenker noch nicht
beschäftigt war, dann darf die Behörde die Eintragung
nach Abs. 1 erst dann vornehmen, wenn
ihr der Lenker entsprechende Ortskenntnisse
nachgewiesen hat.
§ 38. (1) Der Ausweis kann von Amts wegen
für einen der Schwere des Einzelfalles angemessenen,
die Geltungsdauer des Ausweises jedoch
nicht überschreitenden Zeitraum zurückgenommen
werden, wenn
a) die in § 34 bezeichneten Voraussetzungen
nicht mehr gegeben sind, oder
b) der Lenker sich gröbliche Verletzungen der
Bestimmungen dieser Verordnung oder der
straßenpolizeilichen oder kraftfahrrechtlichen
Vorschriften hat zuschulden kommen
lassen, oder
c) der Lenker im Zusammenhang mit seiner
Tätigkeit als Lenker gerichtlich bestraft
worden ist.
(2) Die Zurücknahme des Ausweises obliegt
der Bezirksverwaltungsbehörde (Bundespolizeibehörde),
in deren Wirkungsbereich der Standort
des Gewerbebetriebes liegt, bei dem der
Inhaber des Ausweises beschäftigt ist.
(3) Der Ausweis wird ungültig und muß abgeliefert
werden, wenn dem Inhaber die Erlaubnis
zur Führung von Kraftfahrzeugen nach den
kraftfahrrechtlichen Vorschriften entzogen wird.
3. Fahrbetrieb.
§ 39. Für das Taxi-Gewerbe besteht innerhalb
des Gebietes der Standortgemeinde nach
Maßgabe des jeweils geltenden Tarifes Beförderungspflicht,
sofern nicht die Ausschließungsgründe
des § 12 Abs. 1 und 2, § 14 und § 16
vorliegen. Eine Beförderungspflicht besteht ferner
dann nicht, wenn im Einzelfall durch die
Erfüllung eines Auftrages gegen eine sonstige
Rechtsvorschrift verstoßen werden würde.
§ 40. (1) Der Lenker hat den kürzestmöglichen
Weg zum Fahrtziel zu wählen, wenn nicht der
Fahrgast etwas anderes bestimmt.
(2) Auf Verlangen hat er Auskunft über die
Fahrtstrecke und die Zeitdauer der Fahrt, über
den Tarif, den voraussichtlichen Fahrpreis und
die Einrichtung des Fahrpreisanzeigers zu geben.
(3) Der Lenker hat dem Fahrgast auf Verlangen
einen Abdruck dieser Verordnung und
des Tarifes zur Einsicht vorzulegen.
§ 41. Andere Personen — ausgenommen bei
platzweiser Vergebung der Sitzplätze — oder
Tiere dürfen nur mit Zustimmung des Fahrgastes
mitbefördert werden.
§ 42. Der Lenker hat den Fahrgästen beim
Auf- und Abladen des Gepäcks behilflich zu sein.
Auf Verlangen der Fahrgäste sind die Fenster
und, soweit dies nach der Bauart des Fahrzeuges
möglich ist, das Verdeck zu öffnen oder zu
schließen.
§ 43. (1) Jeder Lenker hat Wechselgeld im
Betrag von mindestens 50 Schilling mit sich zu
führen. Für den Geldwechsel der ihm zur Bezahlung
des Fahrpreises übergebenen Geldnoten
bis 100 Schilling hat er zu sorgen.
(2) Der Lenker hat dem Fahrgast auf dessen
Verlangen eine Quittung über den Beförderungspreis
auszufolgen.
§ 44. (1) Im Tarifgebiet müssen Fahrpreisanzeiger
während der Beförderung von Personen
und während bestellter Fahrten ununterbrochen
eingeschaltet sein.
(2) Ein höherer als der vom Fahrpreisanzeiger
angezeigte Beförderungspreis darf nicht gefordert
werden.
(3) Der Fahrgast muß den Fahrpreisanzeiger
jederzeit unbehindert ablesen können. Bei Dunkelheit
ist der Fahrpreisanzeiger zu beleuchten.
(4) Mit Fahrzeugen, deren Fahrpreisanzeiger
gestört ist, darf der Standplatz nicht bezogen
werden.
(5) Es dürfen nur solche Fahrpreisanzeiger verwendet
werden, die den jeweils festgesetzten
Beförderungspreis richtig anzeigen.
(6) Bei nicht besetzten oder nicht bestellten
Fahrzeugen muß das Freizeichen (§ 27 oder § 28)
von vorne deutlich erkennbar sein.
(7) Freizeichen und Schilder mit der Aufschrift
„Taxi" (§ 26) müssen bei Dunkelheit und
schlechter Sicht beleuchtet sein.
§ 45. Eine von der Lichtanlage des Fahrzeuges
unabhängige windsichere Handlampe ist mitzuführen.
4. Standplätze.
§ 46. (1) In Orten, in denen Standplätze für
das Taxi-Gewerbe vorgesehen sind (§ 21 Abs. 8
der Straßenpolizei-Ordnung, BGBl. Nr. 59/
1947, in der jeweils geltenden Fassung), dürfen
Platzkraftwagen (Taxi-Fahrzeuge), sofern besondere
straßenpolizeiliche Anordnungen nicht anderes
verfügen, nur auf diesen Plätzen auffahren.
(2) Platzkraftwagen (Taxi-Fahrzeuge) mit
mehr als sechs Sitzplätzen dürfen in Orten, in
denen für sie besondere Standplätze vorgesehen
sind (§ 17), nur auf diesen auffahren.
§ 47. Das Parken oder Aufstellen von Platzkraftwagen
(Taxi-Fahrzeugen) auf öffentlichen
Verkehrsflächen außerhalb der Standplätze (§ 46)
ist unbeschadet der jeweils geltenden Straßenpolizeivorschriften
gestattet, wenn
a) der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet ist;
b) die Fahrzeuge ohne Fahrpreisanzeiger als
„besetzt" gekennzeichnet sind;
c) die Fahrzeuge als „außer Dienst" gekennzeichnet
sind.
§ 48. (1) Fahrgäste dürfen, sofern auf Grund
straßenpolizeilicher Anordnungen nicht anders
verfügt wird, nur auf dem Standplatz, während
der Fahrt zum nächsten Standplatz oder auf
Grund einer Bestellung aufgenommen werden;
das Umherfahren, um Fahrgäste zu gewinnen,
(das sogenannte „Stapeln") und das Anlocken
von Fahrgästen bei öffentlichen Lokalen, bei
Straßenbahn- oder Omnibus-Haltestellen u. dgl.,
ist nicht gestattet.
(2) Der Lenker darf sich nicht vom Wagen
wegbegeben, um anderwärts Fahrgäste anzuwerben.
(3) Fahrten dürfen durch Ankündigung von
Abfahrtszeiten, Fahrtzielen u. dgl., nur dann
angeboten werden, wenn das Fahrzeug gleichzeitig
bereitgehalten wird; die Aufstellung von
Fahrpreistafeln ist jedoch zulässig. Ankündigungen,
die im Widerspruch mit den Bestimmungen
der §§ 39 (Beförderungspflicht) und 51 (Fahrtbereitschaft)
stehen, sind unzulässig.
§ 49. (1) Die Standplätze dürfen nach dem
Grundsatz der freien Standplatzwahl bezogen
werden, wenn nicht zur Regelung des Angebotes
von Beförderungsleistungen eine bestimmte Reihenfolge
im Befahren der Standplätze angeordnet
oder die Konzession auf das Beziehen bestimmter
Standplätze beschränkt ist.
(2) Die Standplätze sind nach Möglichkeit
ohne Umkehren und Rückwärtsfahren anzufahren.
(3) Auf den Standplätzen sind die Fahrzeuge
nach der Zeit ihrer Ankunft den vorhandenen
Wagen anzureihen und so aufzustellen, daß ein
Herausfahren aus der Reihe ohne Rückwärtsfahren
und ohne Gefährdung des übrigen Straßenverkehrs
möglich ist.
§ 50. (1) Fährt ein Fahrzeug vom Standplatz
weg, dann haben die übrigen Wagen anzuschließen;
nicht angeschlossene Fahrzeuge
können überholt werden.
(2) Wenn ein Fahrzeug auf Grund einer durch
den Taxirufapparat entgegengenommenen Bestellung
den Standplatz verlassen hat, innerhalb
einer Viertelstunde aber wieder zurückkehrt,
ohne einen Auftrag erhalten zu haben, so ist
ihm der frühere Platz einzuräumen.
(3) Der Taxirufapparat ist bei Ertönen des
Signals von dem Lenker des ersten Wagens,
wenn dieser verhindert ist, von dem Lenker des
zweiten Wagens, zu bedienen.
§ 51. (1) Die Lenker des ersten und des zweiten
Wagens müssen ihre Fahrzeuge stets fahrbereit
halten und bei ihnen anwesend sein; ist dies mit
Rücksicht auf die geringe Zahl der gleichzeitig
anwesenden Wagen nicht durchführbar, so ist
wenigstens der erste Wagen fahrbereit zu halten.
(2) Der Fahrgast kann einen beliebigen Wagen
aus der Reihe wählen.
IV. Besondere Bestimmungen für das mit
Pferden betriebene Platzfuhrwerks-Gewerbe.
§ 52. Für das mit Pferden betriebene Platzfuhrwerks-
Gewerbe gelten die Vorschriften der
§§ 22 Abs. 2 und 3, 24, 29 und 39 bis 43 sinngemäß.
§ 53. Die in Verkehr gestellten Fahrzeuge
müssen sich in gutem und sauberem Zustand befinden
und so beschaffen sein, daß eine Gefährdung
der Sicherheit von Personen ausgeschlossen
ist.
§ 54. (1) Die Bespannung muß aus diensttauglichen,
entsprechend beschlagenen Pferden mit
zweckmäßigen Geschirren bestehen.
(2) Scheuende und schlagende Pferde dürfen
nicht verwendet werden. Bissige Pferde müssen
mit einem Beißkorb versehen sein.
V. Besondere Bestimmungen für das mit Personenkraftwagen
betriebene Mietwagen-Gewerbe.
§ 55. Für das mit Personenkraftwagen betriebene
Mietwagen-Gewerbe gelten die Vorschriften
der §§ 21 Abs. 2 bis 4, 22, 23, 24, 29 Abs. 1,
30, 31, 41, 42, 43 Abs. 2 und 45.
VI. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 56. Bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung als Platzkraftwagen (Taxi-
Fahrzeuge) oder als Mietwagen verwendete Personenkraftwagen,
die den bisher in Geltung gestandenen
Bestimmungen entsprochen haben,
können als Platzkraftwagen (Taxi-Fahrzeuge)
oder als Mietwagen im Sinne dieser Verordnung
weiterverwendet werden. § 6 ist aber auch für
diese Personenkraftwagen anzuwenden.
§ 57. Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
ausgestellte Ausweise gelten nach Maßgabe
ihres sachlichen Inhaltes bis längstens 31. Dezember
1957 als Ausweise gemäß § 32 dieser
Verordnung.
§ 58. (1) Übertretungen der Bestimmungen
dieser Verordnung werden als Übertretungen
einer gewerberechtlichen Vorschrift nach den Bestimmungen
des § 131 der Gewerbeordnung von
der Gewerbebehörde, im Wirkungsbereich einer
Bundespolizeibehörde von dieser, bestraft.
(2) Verstöße gegen die Bestimmungen der
§§ 12 bis 16, die lediglich zu einem Ausschluß
von der Beförderung geführt haben, gelten nicht
als Übertretungen im Sinne des Abs. 1.
§ 59. Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau kann in Einzelfällen, wenn es aus
besonderen Gründen zwingend notwendig ist,
Ausnahmen von den Bestimmungen des § 2
Abs. 5, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 23, § 34
Abs. 1 Z. 2 und 4 und § 46 Abs. 2 gewähren.
§ 60. (1) Die §§ 2 bis 30, 63, 67 bis 76, 77
Abs. 2 und 89 der Verordnung über den Betrieb
von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
vom 13. Feber 1939, Deutsches RGBl. I
S. 231, sind nach § 22 des Gelegenheitsverkehrs-
Gesetzes ab Inkrafttreten dieser Verordnung
nicht mehr anzuwenden.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten
außer Wirksamkeit
1. Die §§ 3, 4, 5, 7 bis 14 und 17 Abs. 2 der
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien
vom 3. April 1954, LGBl, für Wien Nr. 13, betreffend
den Maximaltarif für das Wiener Platzfuhrwerks-
Gewerbe (Taxi-Tarif 1954) und Änderung
der Betriebsordnung;
2. die §§ 1, 5 und 6 der Kundmachung des
Magistrates Salzburg im Einvernehmen mit der
Bundespolizeidirektion Salzburg vom 17. August
1953, Z. I-v/53, betreffend das Taxi- und Mietwagen-
Gewerbe für das Gebiet der Landeshauptstadt
Salzburg;
3. die Kundmachung des Bundespolizeikommissariates
Wiener Neustadt vom 11. April 1951,
Z. VA-III-55/51, über die Regelung des Droschkenverkehrs;
4. die nachstehend angeführten Vorschriften,
soweit sie nicht bereits durch die Einführung der
im § 17 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes angeführten
Vorschriften gegenstandslos geworden
sind
a) die Verordnung des k. k. Statthalters im
Erzherzogtume Österreich unter der Enns
vom 31. März, 1913, Z. I a-922/188, Landes-
Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 45, betreffend
die Erlassung einer Betriebsordnung
und eines Maximaltarifes für die an
öffentlichen Orten im Gemeindegebiet der
Stadt Wien zu jedermanns Gebrauch bereitgehaltenen
Personen-Lohnfuhrwerke (Platzfuhrwerk);
b) die Kundmachung des Stadtrates Graz im
Einvernehmen mit der Bundespolizeidirektion
Graz vom 23. April 1926, IV-1000/17/
1-1926, vom 8. Oktober 1926, IV-100/23/I-
1926, und vom 29. Juli 1927, IV-725/3-
1926;
c) Kundmachung der Bezirkshauptmannschaft
Wels im Einvernehmen mit der Stadtgemeindevorstehung
Wels vom 1. Mai 1927,
Z. 2359, betreffend gewerbepolizeiliche
Vorschriften für das Platz- und Lohnfuhrwerks-
Gewerbe im politischen Bezirk Wels;
d) Betriebsordnung der Bundespolizeidirektion
Linz im Einvernehmen mit dem Magistrat
der Landeshauptstadt Linz vom
31. Mai 1928, Z. Va-I-34/28, betreffend
gewerbepolizeiliche Regelung und Platzfuhrwerksordnung
für das Personentransport-
Gewerbe im Gemeindegebiet der
Landeshauptstadt Linz;
e) die von der Bezirkshauptmannschaft
Leoben erlassene Betriebsordnung für das
Platzfuhrwerks-Gewerbe für das Gebiet
der Gemeinden Leoben, Donawitz und
Göss vom 18. Mai 1928, Z. 3 P/58/5;
f) Kundmachung des Magistrates Steyr im
Einvernehmen mit dem Bundespolizeikommissariat
Steyr vom 30. Juni 1932,
Z. 2650/32, betreffend Betriebsordnung
für das mittels Kraftwagen betriebene Personentransport-
Gewerbe der Stadt Steyr.