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289. Verordnung: Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 289. Verordnung: Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr.

Auf Grund des § 54 der Gewerbeordnung und

des § 10 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes,

BGBl. Nr. 85/1952, wird verordnet

I. Allgemeine Bestimmungen.

1. Geltungsbereich.

§ 1. Die Verordnung gilt für die Ausübung

des Ausflugswagen-Gewerbes, des Stadtrundfahrten-

Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes, des

mit Pferden oder des mit Kraftfahrzeugen betriebenen

Platzfuhrwerks-Gewerbes und des

Hotelwagen-Gewerbes (§ 2 Abs. 2 und § 3 des

Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes).

2. Fahrzeuge.

§ 2. (1) Unbeschadet der kraftfahrrechtlichen

Vorschriften dürfen bei der Ausübung der im

§ 1 bezeichneten Gewerbe nur Fahrzeuge verwendet

werden, deren Bau, Einrichtung und Ausrüstung

den Bestimmungen dieser Verordnung

entsprechen.

(2) Es dürfen nur Kraftfahrzeuge verwendet

werden, die nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen

ausschließlich zur Beförderung von

Personen zum Verkehr zugelassen worden sind.

(3) Die für die Benützung durch die Reisenden

bestimmten Einrichtungen (Sitze, Kleiderhaken,

Gepäcksträger u. dgl.) müssen sich in einwandfreiem

Zustand befinden, die Verglasung darf

keine Schäden aufweisen, die Fahrzeuge müssen

sauber sein.

(4) Kraftfahrzeuge müssen mit einem bereiften

Ersatzrad ausgestattet sein.

(5) In den Fahrzeugen muß eine genügende

Anzahl von Aschenbechern vorhanden sein.

§ 3. Personenkraftwagen müssen mit einem

für Omnibusse bereits nach den kraftfahrrechtlichen

Bestimmungen (§ 72 Kraftfahrgesetz 1955,

BGBl. Nr. 223) vorgeschriebenen Wegstreckenmesser

und einem Geschwindigkeitsmesser ausgestattet

sein.

§ 4. In Omnibussen sind zur Unterbringung

kleinerer Gepäcksstücke und zum Aufhängen

von Kleidern zweckdienliche Einrichtungen in

ausreichender Zahl anzubringen. Die Gepäcksträger

müssen so beschaffen sein, daß einem Herunterfallen

von Gepäcksstücken vorgebeugt ist.

§ 5. Omnibusse müssen bei niederen Temperaturen

ausreichend geheizt werden.

§ 6. Die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich

einer Bundespolizeibehörde diese,

hat Fahrzeuge, die sich für eine sichere und ordnungsmäßige

Abwicklung des Betriebes für bestimmte

Arten des Personenverkehrs (zum Beispiel

für den grenzüberschreitenden Verkehr)

nicht oder nicht mehr eignen, von der Verwendung

für solche Fahrten auszuschließen.

3. Fahrbetrieb.

§ 7. (1) Im Fahrdienst dürfen nur vertrauenswürdige

Personen verwendet werden.

(2) Diese Personen haben beim Lenken und

Bedienen der Fahrzeuge jenes besondere Maß

an Sorgfalt anzuwenden, zu dem sie der Umstand

verpflichtet, daß sich ihnen auf Grund

ihres Berufes Personen zur sicheren Beförderung

anvertrauen; ihre Verpflichtung, die straßenpolizeilichen,

die einschlägigen gewerbepolizeilichen,

die sanitätspolizeilichen Vorschriften und,

sofern sie Kraftfahrzeuge lenken, auch die kraftfahrrechtlichen

Vorschriften zu beachten, bleibt

unberührt.

§ 8. Die im Fahrdienst verwendeten Personen

haben bei jeder Fahrt einen Abdruck dieser Verordnung

mitzuführen.

§ 9. (1) Die im Fahrdienst verwendeten Personen

haben sich während des Dienstes besonnen,

rücksichtsvoll und höflich zu verhalten.

(2) Dem Lenker ist untersagt

1. Fahrten auszuführen, solange er oder ein

Mitglied seiner häuslichen Gemeinschaft an

einer anzeigepflichtigen Krankheit leidet;

2. den Fahrdienst in einem durch Einwirkung

geistiger Getränke oder von Suchtgiften beeinträchtigten

Zustand oder in einer hiefür sonst

nicht geeigneten körperlichen und geistigen Verfassung

anzutreten oder während des Fahrdienstes

geistige Getränke oder Rauschgifte zu sich

zu nehmen;

3. während der Fahrt mit anderen Personen

mehr als nötig zu sprechen.

(3) Der Lenker eines Kraftfahrzeuges darf im

Fahrdienst während der Fahrt nicht rauchen.

(4) Die Verbote des Abs. 2 Z. 1 und 2 gelten

auch für einen etwa mitfahrenden Ersatzlenker.

§ 10. Nach Beendigung einer Fahrt hat der

Lenker festzustellen, ob Gegenstände zurückgeblieben

sind. Zurückgebliebene Gegenstände sind,

sofern der Besitzer nicht ermittelt werden kann,

sofort bei der nächsten Polizei- (Gendarmerie-)

Dienststelle oder beim nächsten Gemeindeamt

abzugeben.

§ 11. Bei der Personenbeförderung mit Omnibussen

hat der Lenker außer den ihm in den

kraftfahrrechtlichen Vorschriften aufgetragenen

Pflichten hinsichtlich der Überwachung des Fahrzeuges

1. nach jeder längeren Fahrtpause vor der

Fortsetzung der Fahrt die Wirksamkeit der

Bremsen und die Betriebssicherheit der Kupplung

zwischen ziehendem Fahrzeug und Anhänger

(auch Gepacksanhänger) zu prüfen;

2. vor dem Befahren von größeren Steigungen

und Gefällen eine Probebremsung vorzunehmen;

3. dafür zu sorgen, daß während der Fahrt

die Außentüren sicher geschlossen sind.

§ 12. (1) Die Fahrgäste haben bei Benützung

der Fahrzeuge die Bestimmungen der §§ 12, 13,

14 und 15. zu beachten und den sich darauf beziehenden

Anordnungen des Fahrpersonals Folge

zu leisten, widrigenfalls sie von der Fahrt ausgeschlossen

werden können.

(2) Die Fahrgäste haben alles zu vermeiden,

was die Sicherheit des Verkehrs gefährden

könnte; ihnen ist insbesondere untersagt

1. mit dem Lenker während der Fahrt mehr

als nötig zu sprechen;

2. den Lenker bei der Führung des Fahrzeuges

zu behindern;

3. die Außentüren während der Fahrt eigenmächtig

zu öffnen;

4. während des Fahrens auf- oder abzuspringen.

(3) In Omnibussen sind die Verbote des Abs. 2

2. 1 bis 4 sowie die Zahl der zugelassenen Plätze

deutlich ersichtlich zu machen.

§ 13. In Omnibussen sind die an den Lenkersitz

unmittelbar angrenzenden Plätze vor allem

für einen Ersatzlenker und einen Reisebegleiter

bestimmt.

§ 14. (1) Gepäcksstücke, die den Verkehr oder

den Betrieb gefährden oder behindern oder das

Fahrzeug beschmutzen oder beschädigen können,

sowie bösartige oder beschmutzte Tiere können

von der Beförderung ausgeschlossen werden.

(2) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht

werden.

§ 15. Leichen dürfen in Fahrzeugen, die zur

Beförderung von Personen bestimmt sind, nicht

befördert werden.

§ 16. Personen, die die Sicherheit und Ordnung

des Betriebes oder die Mitfahrenden gefährden,

können von der Beförderung ausgeschlossen

werden. Dies gilt insbesondere für

1. Betrunkene und Personen mit ekelerregenden

oder ansteckenden Krankheiten;

2. Personen, die explosionsfähige, leicht entzündliche

oder ätzende Stoffe mit sich führen;

3. Personen mit geladenen Schußwaffen, sofern

sie nicht dem in § 68 des Strafgesetzes angeführten

Personenkreis angehören.

II. Besondere Bestimmungen für Ausflugs(Stadtrund-)Fahrten

mit Omnibussen.

§ 17. In Orten, in denen Standplätze für

das Ausflugswagen-Gewerbe und für Platzkraftwagen

(Taxi-Fahrzeuge) mit mehr als sechs Sitzplätzen

(§ 46 Abs. 2) vorgesehen sind (§ 6 der

Straßenpolizei-Ordnung, BGBl. Nr. 59/1947, in

der jeweils geltenden Fassung), dürfen Ausflugsfahrten

nur von diesen Plätzen aus durchgeführt

werden; diese Plätze sind unter Beachtung der

straßenpolizeilichen Vorschriften zu kennzeichnen.

§ 18. Im Ausflugswagen- (Stadtrundfahrten-)

Gewerbe dürfen Mahlzeiten und Übernachtungen

weder angeboten noch vermittelt werden.

§ 19. (1) Wiederkehrende Stadtrundfahrten

— das sind wenigstens vier solcher Fahrten im

Monat — dürfen nur von gekennzeichneten, von

der Behörde als Standplätze für das Stadtrundfahrten-

Gewerbe bestimmten Abfahrtsstellen (§ 6

der Straßenpolizei-Ordnung, BGBl. Nr. 59/1947,

in der jeweils geltenden Fassung) durchgeführt

werden, die auch die Endpunkte der Fahrten

sein müssen.

(2) Fahrgäste dürfen nur an den Abfahrtsstellen

aufgenommen werden; jede Zwischenbedienung

ist verboten.

(3) Im Stadtrundfahrten-Gewerbe verwendete

Omnibusse müssen mit einer betriebsfähigen

Lautsprecheranlage ausgestattet sein.

(4) Jede Stadtrundfahrt muß von einem befugten

Fremdenführer begleitet werden.

(5) Bei wiederkehrenden Ausflugsfahrten, bei

denen neben Besichtigungsfahrten im Gemeindegebiet

selbst das Gebiet dieser Gemeinde nur

überschritten wird, um auch nahegelegene Aussichtspunkte,

Sehenswürdigkeiten oder sonstige

Ausflugsziele zu erreichen, gelten die Bestimmungen

der Abs. 2 bis 4 sinngemäß.

III. Besondere Bestimmungen für das

Taxi-Gewerbe.

1. Fahrzeuge.

§ 20. Im Taxi-Gewerbe dürfen nur solche

Kraftfahrzeuge neu in Verwendung genommen

werden, deren Überprüfung gemäß § 50 des

Kraftfahrgesetzes 1955 nicht länger als sechs Monate

zurückliegt und bei denen die Bezirksverwaltungsbehörde,

im Wirkungsbereich einer

Bundespolizeibehörde diese, mit Bescheid festgestellt

hat, daß sie auch den in den nachstehenden

Bestimmungen (§§ 21 bis 31) enthaltenen Erfordernissen

entsprechen.

§ 21. (1) Das im Taxi-Gewerbe verwendete

Kraftfahrzeug (Platzkraftwagen [Taxi-Fahrzeug])

muß vier Türen haben und muß dem Fahrgast

bequemen Ein- und Ausstieg ermöglichen.

(2) Die Türen müssen im Falle der Gefahr von

jedem erwachsenen Fahrgast geöffnet werden

können.

(s) Türschnallen (Klinken) müssen leicht und

bequem zu betätigen sein.

(4) Zur Verhinderung unbeabsichtigten Öffnens

muß eine entsprechende Sicherung vorhanden

sein.

§ 22. (1) Die Sitze müssen mindestens eine

Breite von 450 mm, der Sitz für den Lenker jedoch

mindestens von 650 mm, und eine Tiefe

(im Grundriß) von 370 mm aufweisen. Der Abstand

der Sitze — gemessen von der Oberkante

der vorderen zur Oberkante der hinteren Sitzlehne

— muß mindestens 700 mm betragen.

(2) Die Sitze und ihre Befestigungen müssen so

ausgeführt sein, daß sie allen im Betrieb auftretenden

Beanspruchungen gewachsen sind.

(3) Der freie Kopfraum über den Sitzen muß

so bemessen sein, daß die beförderten Personen

bequem aufrecht sitzen und während der Fahrt

nicht gefährdet werden können.

§ 23. Der Fahrgastraum von Platzkraftwagen

(Taxi-Fahrzeugen) muß mit einer Innenbeleuchtung

ausgestattet sein.

§ 24. Der Fahrgast muß sich während der

Fahrt mit dem Lenker verständigen können.

§ 25. Für die Mitnahme von mindestens 75 kg

üblichen Reisegepäcks muß ein geeigneter Platz

vorhanden sein.

§ 26. (1) Platzkraftwagen (Taxi-Fahrzeuge)

müssen entweder durch ein von vorne wahrnehmbares

Schild (zirka 20 cm X 14 cm) mit der

Aufschrift „Taxi" oder in der Höhe der Unterkante

der Fenster durch einen 40 mm breiten,

deutlich erkennbaren elfenbeinfarbenen Streifen

um den ganzen Umfang des Fahrzeuges herum

gekennzeichnet sein.

(2) Das Schild gemäß Abs. 1 muß mit weißem

Licht ausreichend beleuchtbar sein; es darf jedoch

nicht blenden.

(3) Fahrzeuge, die durch einen Streifen gekennzeichnet

sind, müssen einen einfärbig

dunklen Anstrich haben.

(4) Bei Gewerbebetrieben mit einem Standort

in Wien sind die Fahrzeuge jedenfalls durch einen

elfenbeinfarbenen Streifen gemäß Abs. 1 zu kennzeichnen.

(5) Die Kennzeichnung darf durch andere

Aufschriften oder durch Bemalungen nicht beeinträchtigt

werden.

§ 27. Platzkraftwagen (Taxi-Fahrzeuge) müssen

in Städten mit über 100.000 Einwohnern und

dort, wo behördlich festgesetzte Maximaltarife

gelten, mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger

versehen sein, der mit einem Freizeichen

gekoppelt ist.

§ 28. Fahrzeuge, für die kein Fahrpreisanzeiger

gemäß § 27 vorgeschrieben ist, sind mit einem

Freizeichen auszustatten, das mit weißem Licht

beleuchtbar sein muß.

§ 29. (1) Im Wageninnern sind der Name und

der Standort des Gewerbeinhabers sowie die

Nummer des Kennzeichens des Kraftfahrzeuges

an gut sichtbarer Stelle ersichtlich zu machen; die

Angaben müssen eindeutig und gut lesbar sein.

(2) Im Wageninnern ist der Tarif für den Fahrgast

sichtbar anzubringen.

§ 30. Der Platz der Unterbringung des gemäß

§ 86 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 223, auf jeder Fahrt mitzuführenden Verbandzeuges

ist deutlich zu kennzeichnen.

§ 31. Runderneuerte Reifen mit Einlagen oder

Reifen, die ein gleichmäßiges Abrollen nicht gewährleisten,

dürfen für gelenkte Räder nicht verwendet

werden.

2. Ausweis.

§ 32. (1) Als Lenker im Fahrdienst dürfen nur

Personen verwendet werden, die einen Ausweis

nach dem Muster der Anlage besitzen.

(2) Der Lenker hat den Ausweis während des

Fahrdienstes mitzuführen und auf Verlangen den

Straßenaufsichtsorganen vorzuweisen.

(3) Für Leerfahrten und für Beförderungen innerhalb

der Betriebsanlagen ist ein Ausweis nicht

erforderlich.

§ 33. (1) Den Ausweis nach § 32 haben die

nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich

von Bundespolizeibehörden diese,

auszustellen.

(2) Der Ausweis muß folgende Angaben enthalten

a) Name und Anschrift des Ausweisinhabers

(Lenkers);

b) Name und Anschrift des Dienstgebers

(Gewerbeinhabers) ;

c) Daten des Führerscheines (§ 35);

d) Geltungsdauer (§ 36).

§ 34. (1) Der Ausweis ist auszustellen, wenn

der Bewerber

1. den nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften

jeweils vorgeschriebenen Führerschein

besitzt und nachweist, daß er mindestens ein

Jahr hindurch einen Kraftwagen anstandslos gelenkt

hat;

2. körperlich so leistungsfähig ist, daß er den

sich aus der Eigenart des Gewerbes für ihn allenfalls

ergebenden Verpflichtungen (Verladen von

Gepäck, Unterstützung körperlich behinderter

Fahrgäste u. dgl.) nachkommen kann;

3. vertrauenswürdig ist;

4. das 21. Lebensjahr vollendet hat;

5. Kenntnisse der Bestimmungen dieser Verordnung

und besondere Kenntnisse der Verkehrsvorschriften,

soweit sie sich auf das Taxi-

Gewerbe beziehen, ferner Kenntnisse sonstiger

einschlägiger gewerbepolizeilicher und sanitäts-

polizeilicher Vorschriften sowie schließlich entsprechende

Ortskenntnisse nachweist.

(2) Als Nachweis im Sinne des Abs. 1 Z. 5

gilt auch ein Zeugnis über eine mit Erfolg abgelegte

entsprechende Prüfung, die bei der nach

dem Wohnsitz des Bewerbers in Betracht kommenden

zuständigen Fachgruppe für das Personenfuhrwerks-

Gewerbe im Einvernehmen mit

dem zuständigen Wirtschaftsförderungsinstitut

der bezüglichen Landeskammer der gewerblichen

Wirtschaft abgehalten wurde.

§ 35. Der Ausweis gilt nur in Verbindung mit

dem nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften

erforderlichen Führerschein.

§ 36. (1) Der Ausweis ist auf die Dauer von

fünf Jahren auszustellen. Eine kürzere Geltungsdauer

kann nur in begründeten Ausnahmefällen,

zum Beispiel bei fortgeschrittenem Alter, wegen

eines Leidens u. dgl. festgesetzt werden.

(2) Nach Ablauf der Geltungsdauer kann der

Ausweis auf Antrag auf jeweils weitere fünf

Jahre verlängert werden, solange die im § 34

bezeichneten Voraussetzungen gegeben sind.

§ 37. (1) Tritt der Inhaber eines Ausweises

ein neues Beschäftigungsverhältnis an, so behält

der Ausweis nur dann seine Gültigkeit, wenn

darin der neue Dienstgeber eingetragen wird.

Zur Eintragung ist die nach dem Standort des

Gewerbes in Betracht kommende Bezirksverwaltungsbehörde,

im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde

diese, zuständig. Die Vorlage des

Ausweises obliegt dem Dienstgeber.

(2) Ist für den Standort des Gewerbes die Zuständigkeit

einer Bezirksverwaltungsbehörde

(Bundespolizeibehörde) gegeben, in deren Bereich

der Inhaber des Ausweises als Lenker noch nicht

beschäftigt war, dann darf die Behörde die Eintragung

nach Abs. 1 erst dann vornehmen, wenn

ihr der Lenker entsprechende Ortskenntnisse

nachgewiesen hat.

§ 38. (1) Der Ausweis kann von Amts wegen

für einen der Schwere des Einzelfalles angemessenen,

die Geltungsdauer des Ausweises jedoch

nicht überschreitenden Zeitraum zurückgenommen

werden, wenn

a) die in § 34 bezeichneten Voraussetzungen

nicht mehr gegeben sind, oder

b) der Lenker sich gröbliche Verletzungen der

Bestimmungen dieser Verordnung oder der

straßenpolizeilichen oder kraftfahrrechtlichen

Vorschriften hat zuschulden kommen

lassen, oder

c) der Lenker im Zusammenhang mit seiner

Tätigkeit als Lenker gerichtlich bestraft

worden ist.

(2) Die Zurücknahme des Ausweises obliegt

der Bezirksverwaltungsbehörde (Bundespolizeibehörde),

in deren Wirkungsbereich der Standort

des Gewerbebetriebes liegt, bei dem der

Inhaber des Ausweises beschäftigt ist.

(3) Der Ausweis wird ungültig und muß abgeliefert

werden, wenn dem Inhaber die Erlaubnis

zur Führung von Kraftfahrzeugen nach den

kraftfahrrechtlichen Vorschriften entzogen wird.

3. Fahrbetrieb.

§ 39. Für das Taxi-Gewerbe besteht innerhalb

des Gebietes der Standortgemeinde nach

Maßgabe des jeweils geltenden Tarifes Beförderungspflicht,

sofern nicht die Ausschließungsgründe

des § 12 Abs. 1 und 2, § 14 und § 16

vorliegen. Eine Beförderungspflicht besteht ferner

dann nicht, wenn im Einzelfall durch die

Erfüllung eines Auftrages gegen eine sonstige

Rechtsvorschrift verstoßen werden würde.

§ 40. (1) Der Lenker hat den kürzestmöglichen

Weg zum Fahrtziel zu wählen, wenn nicht der

Fahrgast etwas anderes bestimmt.

(2) Auf Verlangen hat er Auskunft über die

Fahrtstrecke und die Zeitdauer der Fahrt, über

den Tarif, den voraussichtlichen Fahrpreis und

die Einrichtung des Fahrpreisanzeigers zu geben.

(3) Der Lenker hat dem Fahrgast auf Verlangen

einen Abdruck dieser Verordnung und

des Tarifes zur Einsicht vorzulegen.

§ 41. Andere Personen — ausgenommen bei

platzweiser Vergebung der Sitzplätze — oder

Tiere dürfen nur mit Zustimmung des Fahrgastes

mitbefördert werden.

§ 42. Der Lenker hat den Fahrgästen beim

Auf- und Abladen des Gepäcks behilflich zu sein.

Auf Verlangen der Fahrgäste sind die Fenster

und, soweit dies nach der Bauart des Fahrzeuges

möglich ist, das Verdeck zu öffnen oder zu

schließen.

§ 43. (1) Jeder Lenker hat Wechselgeld im

Betrag von mindestens 50 Schilling mit sich zu

führen. Für den Geldwechsel der ihm zur Bezahlung

des Fahrpreises übergebenen Geldnoten

bis 100 Schilling hat er zu sorgen.

(2) Der Lenker hat dem Fahrgast auf dessen

Verlangen eine Quittung über den Beförderungspreis

auszufolgen.

§ 44. (1) Im Tarifgebiet müssen Fahrpreisanzeiger

während der Beförderung von Personen

und während bestellter Fahrten ununterbrochen

eingeschaltet sein.

(2) Ein höherer als der vom Fahrpreisanzeiger

angezeigte Beförderungspreis darf nicht gefordert

werden.

(3) Der Fahrgast muß den Fahrpreisanzeiger

jederzeit unbehindert ablesen können. Bei Dunkelheit

ist der Fahrpreisanzeiger zu beleuchten.

(4) Mit Fahrzeugen, deren Fahrpreisanzeiger

gestört ist, darf der Standplatz nicht bezogen

werden.

(5) Es dürfen nur solche Fahrpreisanzeiger verwendet

werden, die den jeweils festgesetzten

Beförderungspreis richtig anzeigen.

(6) Bei nicht besetzten oder nicht bestellten

Fahrzeugen muß das Freizeichen (§ 27 oder § 28)

von vorne deutlich erkennbar sein.

(7) Freizeichen und Schilder mit der Aufschrift

„Taxi" (§ 26) müssen bei Dunkelheit und

schlechter Sicht beleuchtet sein.

§ 45. Eine von der Lichtanlage des Fahrzeuges

unabhängige windsichere Handlampe ist mitzuführen.

4. Standplätze.

§ 46. (1) In Orten, in denen Standplätze für

das Taxi-Gewerbe vorgesehen sind (§ 21 Abs. 8

der Straßenpolizei-Ordnung, BGBl. Nr. 59/

1947, in der jeweils geltenden Fassung), dürfen

Platzkraftwagen (Taxi-Fahrzeuge), sofern besondere

straßenpolizeiliche Anordnungen nicht anderes

verfügen, nur auf diesen Plätzen auffahren.

(2) Platzkraftwagen (Taxi-Fahrzeuge) mit

mehr als sechs Sitzplätzen dürfen in Orten, in

denen für sie besondere Standplätze vorgesehen

sind (§ 17), nur auf diesen auffahren.

§ 47. Das Parken oder Aufstellen von Platzkraftwagen

(Taxi-Fahrzeugen) auf öffentlichen

Verkehrsflächen außerhalb der Standplätze (§ 46)

ist unbeschadet der jeweils geltenden Straßenpolizeivorschriften

gestattet, wenn

a) der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet ist;

b) die Fahrzeuge ohne Fahrpreisanzeiger als

„besetzt" gekennzeichnet sind;

c) die Fahrzeuge als „außer Dienst" gekennzeichnet

sind.

§ 48. (1) Fahrgäste dürfen, sofern auf Grund

straßenpolizeilicher Anordnungen nicht anders

verfügt wird, nur auf dem Standplatz, während

der Fahrt zum nächsten Standplatz oder auf

Grund einer Bestellung aufgenommen werden;

das Umherfahren, um Fahrgäste zu gewinnen,

(das sogenannte „Stapeln") und das Anlocken

von Fahrgästen bei öffentlichen Lokalen, bei

Straßenbahn- oder Omnibus-Haltestellen u. dgl.,

ist nicht gestattet.

(2) Der Lenker darf sich nicht vom Wagen

wegbegeben, um anderwärts Fahrgäste anzuwerben.

(3) Fahrten dürfen durch Ankündigung von

Abfahrtszeiten, Fahrtzielen u. dgl., nur dann

angeboten werden, wenn das Fahrzeug gleichzeitig

bereitgehalten wird; die Aufstellung von

Fahrpreistafeln ist jedoch zulässig. Ankündigungen,

die im Widerspruch mit den Bestimmungen

der §§ 39 (Beförderungspflicht) und 51 (Fahrtbereitschaft)

stehen, sind unzulässig.

§ 49. (1) Die Standplätze dürfen nach dem

Grundsatz der freien Standplatzwahl bezogen

werden, wenn nicht zur Regelung des Angebotes

von Beförderungsleistungen eine bestimmte Reihenfolge

im Befahren der Standplätze angeordnet

oder die Konzession auf das Beziehen bestimmter

Standplätze beschränkt ist.

(2) Die Standplätze sind nach Möglichkeit

ohne Umkehren und Rückwärtsfahren anzufahren.

(3) Auf den Standplätzen sind die Fahrzeuge

nach der Zeit ihrer Ankunft den vorhandenen

Wagen anzureihen und so aufzustellen, daß ein

Herausfahren aus der Reihe ohne Rückwärtsfahren

und ohne Gefährdung des übrigen Straßenverkehrs

möglich ist.

§ 50. (1) Fährt ein Fahrzeug vom Standplatz

weg, dann haben die übrigen Wagen anzuschließen;

nicht angeschlossene Fahrzeuge

können überholt werden.

(2) Wenn ein Fahrzeug auf Grund einer durch

den Taxirufapparat entgegengenommenen Bestellung

den Standplatz verlassen hat, innerhalb

einer Viertelstunde aber wieder zurückkehrt,

ohne einen Auftrag erhalten zu haben, so ist

ihm der frühere Platz einzuräumen.

(3) Der Taxirufapparat ist bei Ertönen des

Signals von dem Lenker des ersten Wagens,

wenn dieser verhindert ist, von dem Lenker des

zweiten Wagens, zu bedienen.

§ 51. (1) Die Lenker des ersten und des zweiten

Wagens müssen ihre Fahrzeuge stets fahrbereit

halten und bei ihnen anwesend sein; ist dies mit

Rücksicht auf die geringe Zahl der gleichzeitig

anwesenden Wagen nicht durchführbar, so ist

wenigstens der erste Wagen fahrbereit zu halten.

(2) Der Fahrgast kann einen beliebigen Wagen

aus der Reihe wählen.

IV. Besondere Bestimmungen für das mit

Pferden betriebene Platzfuhrwerks-Gewerbe.

§ 52. Für das mit Pferden betriebene Platzfuhrwerks-

Gewerbe gelten die Vorschriften der

§§ 22 Abs. 2 und 3, 24, 29 und 39 bis 43 sinngemäß.

§ 53. Die in Verkehr gestellten Fahrzeuge

müssen sich in gutem und sauberem Zustand befinden

und so beschaffen sein, daß eine Gefährdung

der Sicherheit von Personen ausgeschlossen

ist.

§ 54. (1) Die Bespannung muß aus diensttauglichen,

entsprechend beschlagenen Pferden mit

zweckmäßigen Geschirren bestehen.

(2) Scheuende und schlagende Pferde dürfen

nicht verwendet werden. Bissige Pferde müssen

mit einem Beißkorb versehen sein.

V. Besondere Bestimmungen für das mit Personenkraftwagen

betriebene Mietwagen-Gewerbe.

§ 55. Für das mit Personenkraftwagen betriebene

Mietwagen-Gewerbe gelten die Vorschriften

der §§ 21 Abs. 2 bis 4, 22, 23, 24, 29 Abs. 1,

30, 31, 41, 42, 43 Abs. 2 und 45.

VI. Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 56. Bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieser Verordnung als Platzkraftwagen (Taxi-

Fahrzeuge) oder als Mietwagen verwendete Personenkraftwagen,

die den bisher in Geltung gestandenen

Bestimmungen entsprochen haben,

können als Platzkraftwagen (Taxi-Fahrzeuge)

oder als Mietwagen im Sinne dieser Verordnung

weiterverwendet werden. § 6 ist aber auch für

diese Personenkraftwagen anzuwenden.

§ 57. Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung

ausgestellte Ausweise gelten nach Maßgabe

ihres sachlichen Inhaltes bis längstens 31. Dezember

1957 als Ausweise gemäß § 32 dieser

Verordnung.

§ 58. (1) Übertretungen der Bestimmungen

dieser Verordnung werden als Übertretungen

einer gewerberechtlichen Vorschrift nach den Bestimmungen

des § 131 der Gewerbeordnung von

der Gewerbebehörde, im Wirkungsbereich einer

Bundespolizeibehörde von dieser, bestraft.

(2) Verstöße gegen die Bestimmungen der

§§ 12 bis 16, die lediglich zu einem Ausschluß

von der Beförderung geführt haben, gelten nicht

als Übertretungen im Sinne des Abs. 1.

§ 59. Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau kann in Einzelfällen, wenn es aus

besonderen Gründen zwingend notwendig ist,

Ausnahmen von den Bestimmungen des § 2

Abs. 5, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 23, § 34

Abs. 1 Z. 2 und 4 und § 46 Abs. 2 gewähren.

§ 60. (1) Die §§ 2 bis 30, 63, 67 bis 76, 77

Abs. 2 und 89 der Verordnung über den Betrieb

von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

vom 13. Feber 1939, Deutsches RGBl. I

S. 231, sind nach § 22 des Gelegenheitsverkehrs-

Gesetzes ab Inkrafttreten dieser Verordnung

nicht mehr anzuwenden.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten

außer Wirksamkeit

1. Die §§ 3, 4, 5, 7 bis 14 und 17 Abs. 2 der

Verordnung des Landeshauptmannes von Wien

vom 3. April 1954, LGBl, für Wien Nr. 13, betreffend

den Maximaltarif für das Wiener Platzfuhrwerks-

Gewerbe (Taxi-Tarif 1954) und Änderung

der Betriebsordnung;

2. die §§ 1, 5 und 6 der Kundmachung des

Magistrates Salzburg im Einvernehmen mit der

Bundespolizeidirektion Salzburg vom 17. August

1953, Z. I-v/53, betreffend das Taxi- und Mietwagen-

Gewerbe für das Gebiet der Landeshauptstadt

Salzburg;

3. die Kundmachung des Bundespolizeikommissariates

Wiener Neustadt vom 11. April 1951,

Z. VA-III-55/51, über die Regelung des Droschkenverkehrs;

4. die nachstehend angeführten Vorschriften,

soweit sie nicht bereits durch die Einführung der

im § 17 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes angeführten

Vorschriften gegenstandslos geworden

sind

a) die Verordnung des k. k. Statthalters im

Erzherzogtume Österreich unter der Enns

vom 31. März, 1913, Z. I a-922/188, Landes-

Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 45, betreffend

die Erlassung einer Betriebsordnung

und eines Maximaltarifes für die an

öffentlichen Orten im Gemeindegebiet der

Stadt Wien zu jedermanns Gebrauch bereitgehaltenen

Personen-Lohnfuhrwerke (Platzfuhrwerk);

b) die Kundmachung des Stadtrates Graz im

Einvernehmen mit der Bundespolizeidirektion

Graz vom 23. April 1926, IV-1000/17/

1-1926, vom 8. Oktober 1926, IV-100/23/I-

1926, und vom 29. Juli 1927, IV-725/3-

1926;

c) Kundmachung der Bezirkshauptmannschaft

Wels im Einvernehmen mit der Stadtgemeindevorstehung

Wels vom 1. Mai 1927,

Z. 2359, betreffend gewerbepolizeiliche

Vorschriften für das Platz- und Lohnfuhrwerks-

Gewerbe im politischen Bezirk Wels;

d) Betriebsordnung der Bundespolizeidirektion

Linz im Einvernehmen mit dem Magistrat

der Landeshauptstadt Linz vom

31. Mai 1928, Z. Va-I-34/28, betreffend

gewerbepolizeiliche Regelung und Platzfuhrwerksordnung

für das Personentransport-

Gewerbe im Gemeindegebiet der

Landeshauptstadt Linz;

e) die von der Bezirkshauptmannschaft

Leoben erlassene Betriebsordnung für das

Platzfuhrwerks-Gewerbe für das Gebiet

der Gemeinden Leoben, Donawitz und

Göss vom 18. Mai 1928, Z. 3 P/58/5;

f) Kundmachung des Magistrates Steyr im

Einvernehmen mit dem Bundespolizeikommissariat

Steyr vom 30. Juni 1932,

Z. 2650/32, betreffend Betriebsordnung

für das mittels Kraftwagen betriebene Personentransport-

Gewerbe der Stadt Steyr.

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