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288_2003 AT

288. Verordnung: Statistik der Aquakulturproduktion

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 288. Verordnung: Statistik der Aquakulturproduktion

Auf Grund der §§ 4 bis 10 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert

durch BGBl. I Nr. 136/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 10 auf

Grund des § 3 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 505/1994, verordnet

Anordnung zur Erstellung der Statistik

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen

Österreichs auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 788/96 über die Vorlage von Statistiken über die Aquakulturproduktion

durch die Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 108 vom 1. 5. 1996, S 1, gemäß dieser Verordnung

Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten bis Ende August jeden Jahres

eine Statistik über Aquakulturproduktion des vorangegangenen Kalenderjahres zu erstellen.

Statistische Einheiten, Erhebungsmasse

§ 2. Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind Einrichtungen, die Aquakulturproduktion

gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 788/96 in Karpfenteichwirtschaften, Forellenproduktionsanlagen,

Netzgehegehaltungen und Kreislaufanlagen betreiben.

Periodizität, Kontinuität

§ 3. Die statistischen Erhebungen sind jährlich über das vorangegangene Kalenderjahr (Berichtsperiode)

bei den Erhebungseinheiten gemäß § 2 durchzuführen.

Erhebungsmerkmale

§ 4. Folgende Merkmale sind zu erheben

1. die Jahresproduktion in Kilogramm Lebendgewicht je Fisch- und Krebsart gemäß Anhang III

der Verordnung (EG) Nr. 788/96;

2. bei Karpfenteichwirtschaften die Produktionsfläche in Hektar;

3. bei Forellenproduktionsanlagen der Wasserbedarf in Liter/Sekunde;

4. bei Netzgehegehaltungen das Volumen in Kubikmeter.

Erhebungsart

§ 5. Die Merkmale gemäß § 4 sind personenbezogen in der Art der Vollerhebung durch Befragung

bei den Einrichtungen gemäß § 2 zu erheben.

Auskunftspflicht

§ 6. (1) Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 Bundesstatistikgesetz 2000.

(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften

des Handelsrechts verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß § 2 im eigenen Namen betreiben.

Erhebungsunterlagen

§ 7. Die Bundesanstalt hat die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und

für ihre kostenlose Zustellung an die Auskunftspflichtigen zu sorgen. Auf Verlangen sind die Erhebungsformulare

auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

§ 8. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten

Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese innerhalb von drei Wochen

nach Erhalt der Bundesanstalt an die im Erhebungsformular angegebene Adresse zu retournieren.

(2) Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der

Erhebungsformulare auch auf elektronischem Wege erfolgen kann.

Information über die Auskunftspflicht

§ 9. Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes

2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem

besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

Übermittlung von Daten in das LFBIS

§ 10. Die Bundesanstalt hat die erhobenen Einzeldaten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem

(LFBIS) zu übermitteln.

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