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288_2000 AT

288. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn-Anschlussstelle Wundschuh im Bereich der Gemeinde Wundschuh

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 288. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn-Anschlussstelle Wundschuh im Bereich der Gemeinde Wundschuh

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes

(UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 773/1996, wird verordnet

Die Anschlussstelle „Wundschuh“ (urspr. „Werndorf-Terminal“) der A 9 Pyhrn Autobahn wird im

Bereich der Gemeinde Wundschuh wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Anschlussstelle liegt zwischen AB-km 197,180 und AB-km 197,829 und

stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung mit der Landesstraße L 381 her.

Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium

für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Wundschuh aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. G 2172 im Maßstab 1 : 1000)

zu ersehen. – Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für

wirtschaftliche Angelegenheiten mit Erlass Zl. 816.509/20-VI/B/5/99 vom 30. September 1999 genehmigten

Einreichprojektes 1999 „Autobahnanschlussstelle Werndorf-Terminal“.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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