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288. Verordnung: Medienfachmann-Ausbildungsordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 288. Verordnung: Medienfachmann-Ausbildungsordnung

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt

geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird – hinsichtlich der

§§ 13 und 25 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales – verordnet

Teil 1

Lehrberufe in der Medienwirtschaft

§ 1. In der Medienwirtschaft sind folgende Lehrberufe eingerichtet

1. Medienfachmann – Mediendesign: dreieinhalbjährige Lehrzeit,

2. Medienfachmann – Medientechnik: dreieinhalbjährige Lehrzeit.

Teil 2

Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Medienfachmann – Mediendesign

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf

Medienfachmann – Mediendesign ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten

fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können

1. Organisieren der innerbetrieblichen Arbeitsschritte und Arbeitsmittel,

2. Planen von Projekten für Mediengestaltung,

3. projektbezogenes Betreuen und Beraten von Kunden,

4. Konzeption von Medienproduktionen,

5. rechnergestütztes Umsetzen von Vorlagen, Bearbeiten von analogen und digitalen Daten,

6. Gestalten von Layouts und Erstellen von Mediendesigns,

7. rechnergestütztes Gestalten von Vorlagen und Fertigstellen von Endprodukten,

8. rechnergestütztes Bearbeiten und Gestalten von Texten und Bildern,

9. Zusammenstellen von Daten zu Endvorlagen,

10. Anwenden von verschiedenen Informationstechniken,

11. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,

12. Beurteilen und Sichern der Qualität von Arbeitsergebnissen.

Berufsbild

§ 3. Für den Lehrberuf Medienfachmann – Mediendesign wird folgendes Berufsbild festgelegt.

Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr

beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des

Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und

Optimieren einschließt.

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Medienfachmann – Mediendesign gliedert sich in

eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Allgemeine Fachkunde, Spezielle Fachkunde

und Wirtschaftsrechnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der

letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für einen Lehrberuf in der Medienwirtschaft oder den

erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule

nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung hat die Durchführung einer Arbeitsprobe zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten

nachzuweisen sind

1. Entwerfen eines Konzepts einer Multimediaproduktion auf Grund analoger und digitaler

Vorlagen,

2. Anfertigen eines einfachen Medienprodukts,

3. rechnergestütztes Gestalten von Vorlagen,

4. Gestalten und Bearbeiten von Texten und Bildern nach redaktionellen und technischen Vorgaben,

5. Überprüfen der Arbeitsergebnisse auf Einhaltung der Vorgaben und allfällige Korrektur und

Optimierung des Arbeitsergebnisses (Qualitätsmanagement).

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und

die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs

Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend

1. Genauigkeit und Einhalten der Vorgaben,

2. fachgerechte Ausführung,

3. mediengerechte Gestaltung,

4. zweckentsprechender optischer Eindruck,

5. fachgerechtes Verwenden der richtigen Maschinen, Geräte und Materialien.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter

Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Geräte, Demonstrationsobjekte, Zeichnungen oder

Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und

Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind

miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe

durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach 20 Minuten

zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der

Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von

Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs

möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle

wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den

Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung

getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Allgemeine Fachkunde

§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus den nachstehenden

Bereichen zu umfassen

1. Arbeitsverfahren,

2. Grundlagen der elektronischen Datenverarbeitung für die Mediengestaltung,

3. Grundlagen der Informationstechniken und Kommunikationstechniken,

4. Datenmehrfachnutzung,

5. Technische Grundlagen für die Multimediaproduktion,

6. Organisatorische Grundlagen der Medienproduktion.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus

jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 75 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.

Spezielle Fachkunde

§ 9. (1) Die Prüfung hat die Beschreibung des theoretischen Arbeitsablaufs eines Medienprodukts

von der Auftragsübernahme bis zur Endfertigung zu umfassen und hat sich nach Wahl des Prüflings auf

eines der folgenden Gebiete zu erstrecken

1. Planen einer interaktiven Präsentation auf einem Datenträger (wie CD-ROM),

2. Arbeitsvorbereitung für die Herstellung einer Broschüre,

3. Anfertigen einer einfachen Internet-Homepage mit internen und externen Verknüpfungen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Wirtschaftsrechnen

§ 10. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen

1. Seitenumfangberechnung,

2. Speicherplatzbelegungsberechnung,

3. Materialkostenberechnung,

4. Lohnkostenberechnung.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Tabellen und Richtlinien ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung

auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission

hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen

festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung

frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung

zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der

nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 12. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Medienfachmann – Medientechnik

kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung

im Lehrberuf Medienfachmann – Mediendesign abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den

Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt § 6 sinngemäß.

Verhältniszahlen

§ 13. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Medienfachmann – Mediendesign werden folgende Verhältniszahlen

gemäß § 8 Abs. 3. lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete

Personen – Lehrlinge) festgelegt

1. ein bis sechs fachlich einschlägig ausgebildete Personen

für jede Person............................................................................................... ein Lehrling,

2. ab sieben fachlich einschlägig ausgebildete Personen

für je drei Personen........................................................................................ ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge im letzten Jahr ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen

mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur

vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Lehrbetrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind

Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die

Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch

für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist,

dürfen – unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten

Verhältniszahlen – insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig

ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf

betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller

Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Medienfachmann – Mediendesign werden folgende Verhältniszahlen

gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt

1. auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben

betraut ist,

2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut

ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter

Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b

des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten

Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden

Lehrberufe entspricht.

Teil 3

Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Medienfachmann – Medientechnik

Berufsprofil

§ 14. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf

Medienfachmann – Medientechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten

fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können

1. Organisieren der innerbetrieblichen Arbeitsschritte und Arbeitsmittel,

2. Planen von berufsorientierten Projekten,

3. rechnergestütztes Umsetzen von Vorlagen, Bearbeiten von analogen und digitalen Daten,

4. Arbeiten mit Layoutbearbeitungssystemen, Zeichensystemen und Bildbearbeitungssystemen,

5. Zusammenstellen von Teilprodukten zu Endvorlagen,

6. Anwenden von Informationstechniken,

7. Vorbereiten der Medienprodukte für die Ausgabe in unterschiedlichen Medien,

8. Verwalten und Sichern von Daten,

9. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,

10. Beurteilen und Sichern der Qualität von Arbeitsergebnissen.

Berufsbild

§ 15. Für den Lehrberuf Medienfachmann – Medientechnik wird folgendes Berufsbild festgelegt.

Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr

beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des

Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und

Optimieren einschließt.

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 16. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Medienfachmann – Medientechnik gliedert sich in

eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Allgemeine Fachkunde, Spezielle Fachkunde

und Wirtschaftsrechnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfling das Erreichen des Lehrziels der letzten

Klasse der fachlichen Berufsschule für einen Lehrberuf in der Medienwirtschaft oder den erfolgreichen

Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen

hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 17. (1) Die Prüfung hat nach Wahl der Prüfungskommission die Durchführung einer Arbeitsprobe

aus einem der nachstehenden Gebiete zu umfassen

1. Übernehmen, Bearbeiten und Ausgeben von Daten (Bewegtbildsequenzen oder Audiosequenzen),

2. Anfertigen eines Medienprodukts auf Grund analoger oder digitaler Vorlagen,

3. Digitalisieren und Weiterbearbeiten von Vorlagen,

4. Verbinden von Bildsequenzen, Textsequenzen und Tonsequenzen,

5. Überprüfen der Arbeitsergebnisse auf Einhaltung der Vorgaben und allfällige Korrektur und

Optimierung des Arbeitsergebnisses (Qualitätsmanagement).

(2) Die Prüfungsaufgaben sind von der Prüfungskommission im Einzelfall auszuwählen und nach

ihren Angaben durchzuführen. Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der

Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen,

die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend

1. Genauigkeit und Einhaltung der Vorgaben,

2. fachgerechte Ausführung,

3. mediengerechte Gestaltung,

4. fachgerechtes Verwenden der Maschinen, Geräte und Materialien.

Fachgespräch

§ 18. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter

Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Geräte, Demonstrationsobjekte, Zeichnungen oder

Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und

Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen.

Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch

Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 15 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach

20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen,

wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht

möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 19. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von

Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs

möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle

wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den

Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung

getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Allgemeine Fachkunde

§ 20. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus den nachstehenden

Bereichen zu umfassen

1. Arbeitsverfahren,

2. Berufsspezifische Grundlagen der elektronischen Datenverarbeitung,

3. Grundlagen der Informationstechniken,

4. Datenmehrfachnutzung,

5. Technische Grundlagen der Multimediaproduktion,

6. Organisatorische Grundlagen der Multimediaproduktion.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus

jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 75 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.

Spezielle Fachkunde

§ 21. (1) Die Prüfung hat die Beschreibung eines theoretischen Arbeitsablaufs eines Medienprodukts

von der Auftragsübernahme bis zur Endfertigung zu umfassen und hat sich nach Wahl des Prüflings auf

eines der folgenden Gebiete zu erstrecken

1. Anfertigen einer interaktiven Präsentation auf einem Datenträger (wie CD-ROM),

2. Herstellen einer Broschüre (Arbeitsvorbereitung, Produktion und Endfertigung),

3. Anfertigen einer Internet-Homepage mit externen und internen Verknüpfungen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Wirtschaftsrechnen

§ 22. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen

1. Seitenumfangberechnung,

2. Speicherplatzbelegungsberechnung,

3. Materialkosten- und Regiekostenberechnung,

4. Lohnkostenberechnung.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Tabellen und Richtlinien ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 23. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung

auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission

hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen

festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung

frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung

zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der

nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 24. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Medienfachmann – Mediendesign

kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung

im Lehrberuf Medienfachmann – Medientechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den

Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt § 18 sinngemäß.

Verhältniszahlen

§ 25. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Medienfachmann – Medientechnik werden folgende Verhältniszahlen

gemäß § 8 Abs. 3. lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete

Personen – Lehrlinge) festgelegt

1. ein bis sechs fachlich einschlägig ausgebildete Personen

für jede Person............................................................................................... ein Lehrling,

2. ab sieben fachlich einschlägig ausgebildete Personen

für je drei Personen........................................................................................ ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge im letzten Jahr ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen

mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur

vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Lehrbetrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind

Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die

Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch

für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist,

dürfen – unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten

Verhältniszahlen – insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig

ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem

Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen

aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Medienfachmann – Medientechnik werden folgende Verhältniszahlen

gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt

1. auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben

betraut ist,

2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut

ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter

Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b

des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten

Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden

Lehrberufe entspricht.

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