288. Verordnung: Akkreditierung der ARGE-ZERT
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des §17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996 wird verordnet
§ 1. Die ARGE-ZERT mit Sitz in 1010 Wien, Gonzagagasse 1/4, wird als Stelle, die
Qualitätssicherungssysteme (Qualitätsmanagementsysteme) zertifiziert, akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfaßt die Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen
(Qualitätsmanagementsystemen), die im Verfahren zur Herstellung von Produkten oder bei der
Erbringung von Leistungen in den in der Anlage gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates
vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in den Europäischen
Gemeinschaften (NACE Rev.1) angegebenen, durch den entsprechenden alpha-numerischen Code
definierten Wirtschaftszweigen angewendet werden.
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und
Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen
des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen
enthalten.