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288_1997 AT

288. Verordnung: Akkreditierung der ARGE-ZERT

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 288. Verordnung: Akkreditierung der ARGE-ZERT

Auf Grund des §17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996 wird verordnet

§ 1. Die ARGE-ZERT mit Sitz in 1010 Wien, Gonzagagasse 1/4, wird als Stelle, die

Qualitätssicherungssysteme (Qualitätsmanagementsysteme) zertifiziert, akkreditiert.

§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfaßt die Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen

(Qualitätsmanagementsystemen), die im Verfahren zur Herstellung von Produkten oder bei der

Erbringung von Leistungen in den in der Anlage gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates

vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in den Europäischen

Gemeinschaften (NACE Rev.1) angegebenen, durch den entsprechenden alpha-numerischen Code

definierten Wirtschaftszweigen angewendet werden.

§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und

Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen

des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen

enthalten.

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