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288_1996 AT

288. Verordnung: Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 288. Verordnung: Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht

Auf Grund des § 14 Abs. 2 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992, zuletzt geändert durch

BGBl. Nr. 505/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten

verordnet

§ 1. Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, für die Sichtvermerkspflicht besteht, sind dann

von dieser befreit, wenn sie

a) einen gültigen Reisepaß der Republik Bosnien-Herzegowina und weiters einen aufenthaltsrechtlichen

Titel Deutschlands, Frankreichs, Belgiens, der Niederlande, Luxemburgs, Liechtensteins

oder der Schweiz vorweisen, der zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich noch mehr als drei

Monate gültig ist, oder

b) das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einen gültigen Reisepaß der Republik Bosnien-

Herzegowina vorweisen und in Begleitung eines Elternteiles reisen, der einen aufenthaltsrechtlichen

Titel Deutschlands oder Frankreichs vorweist, der den Voraussetzungen gemäß lit. a entspricht,

oder

c) das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einen gültigen Reisepaß der Republik Bosnien-

Herzegowina vorweisen und in Begleitung eines Elternteiles reisen, der einen aufenthaltsrechtlichen

Titel Luxemburgs vorweist, der den Voraussetzungen gemäß lit. a entspricht, oder

d) als Kriegsflüchtlinge in Deutschland oder in der Schweiz Aufnahme gefunden haben und entsprechend

der Vereinbarung vom 29. Mai 1996 zwischen der Regierung der Republik Österreich,

dem Innenministerium der Bundesrepublik Deutschland, dem Innenministerium der Republik

Kroatien, dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Slowenien über

die Gestattung der Durchreise und Durchbeförderung bosnisch-herzegowinischer Kriegsflüchtlinge

einen gültigen Reisepaß der Republik Bosnien-Herzegowina vorweisen, in dem ein Vermerk

über die Eigenschaft als Rückkehrer oder eine aus besonderem Anlaß erteilte Rückkehrberechtigung

angebracht ist.

§ 2. Personen, die gemäß § 1 lit. d in das Bundesgebiet einreisen, sind für die ohne unnötige Verzögerung

vorzunehmende Durchreise durch das Bundesgebiet, längstens jedoch zu einem Aufenthalt von

fünf Tagen, berechtigt.

§ 3. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom

18. April 1995 über eine Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 284/1995, außer Kraft.

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