288. Verordnung: Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14 Abs. 2 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992, zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 505/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten
verordnet
§ 1. Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, für die Sichtvermerkspflicht besteht, sind dann
von dieser befreit, wenn sie
a) einen gültigen Reisepaß der Republik Bosnien-Herzegowina und weiters einen aufenthaltsrechtlichen
Titel Deutschlands, Frankreichs, Belgiens, der Niederlande, Luxemburgs, Liechtensteins
oder der Schweiz vorweisen, der zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich noch mehr als drei
Monate gültig ist, oder
b) das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einen gültigen Reisepaß der Republik Bosnien-
Herzegowina vorweisen und in Begleitung eines Elternteiles reisen, der einen aufenthaltsrechtlichen
Titel Deutschlands oder Frankreichs vorweist, der den Voraussetzungen gemäß lit. a entspricht,
oder
c) das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einen gültigen Reisepaß der Republik Bosnien-
Herzegowina vorweisen und in Begleitung eines Elternteiles reisen, der einen aufenthaltsrechtlichen
Titel Luxemburgs vorweist, der den Voraussetzungen gemäß lit. a entspricht, oder
d) als Kriegsflüchtlinge in Deutschland oder in der Schweiz Aufnahme gefunden haben und entsprechend
der Vereinbarung vom 29. Mai 1996 zwischen der Regierung der Republik Österreich,
dem Innenministerium der Bundesrepublik Deutschland, dem Innenministerium der Republik
Kroatien, dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Slowenien über
die Gestattung der Durchreise und Durchbeförderung bosnisch-herzegowinischer Kriegsflüchtlinge
einen gültigen Reisepaß der Republik Bosnien-Herzegowina vorweisen, in dem ein Vermerk
über die Eigenschaft als Rückkehrer oder eine aus besonderem Anlaß erteilte Rückkehrberechtigung
angebracht ist.
§ 2. Personen, die gemäß § 1 lit. d in das Bundesgebiet einreisen, sind für die ohne unnötige Verzögerung
vorzunehmende Durchreise durch das Bundesgebiet, längstens jedoch zu einem Aufenthalt von
fünf Tagen, berechtigt.
§ 3. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom
18. April 1995 über eine Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 284/1995, außer Kraft.