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288_1995 AT

288. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte in § 21 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes 1992 durch den Verfassungsgerichtshof

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BGBlPdf 288. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte in § 21 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes 1992 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. März 1995, G 28/93-21, dem Bundeskanzler zugestellt am 11. April 1995, die Worte „den aktiven Bediensteten und" in § 21 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes 1992, BGBl. Nr. 825, als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit dem Ablauf des 31. März 1996 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

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