288. Verordnung: Normierung von Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der Sicherheitsabgabe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, BGBl. Nr. 824/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verordnet
§ 1. Von der Verpflichtung zur Entrichtung der Sicherheitsabgabe nach § 11 des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, BGBl. Nr. 824/1992, werden folgende Personengruppen ausgenommen
1. Kinder unter zwei Jahren;
2. Menschen, die im Auftrag einer Regierung eine Dienstreise durchführen und über ein Ticket verfügen, das auf Government-Request-Basis ausgestellt wurde ;
3. Personal von Luftverkehrsunternehmen, das eine Dienstreise durchführt;
4. Menschen, deren Anwesenheit an Bord eines Luftfahrzeuges bei Schulungs-, Arbeits-, Erprobungs- und Prüfflügen eines Luftfahrzeuges erforderlich ist;
5. Menschen, deren Anwesenheit an Bord eines Luftfahrzeuges bei Flugrettungs- und Flugambulanzeinsätzen zur Erfüllung ihrer medizinischen Aufgaben erforderlich ist;
6. Menschen, deren Anwesenheit an Bord eines Luftfahrzeuges bei Einsatzflügen erforderlich ist;
7. Transitpassagiere.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1993 in Kraft.