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288_1993 AT

288. Verordnung: Normierung von Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der Sicherheitsabgabe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 288. Verordnung: Normierung von Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der Sicherheitsabgabe

Auf Grund des § 12 des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, BGBl. Nr. 824/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verordnet

§ 1. Von der Verpflichtung zur Entrichtung der Sicherheitsabgabe nach § 11 des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, BGBl. Nr. 824/1992, werden folgende Personengruppen ausgenommen

1. Kinder unter zwei Jahren;

2. Menschen, die im Auftrag einer Regierung eine Dienstreise durchführen und über ein Ticket verfügen, das auf Government-Request-Basis ausgestellt wurde ;

3. Personal von Luftverkehrsunternehmen, das eine Dienstreise durchführt;

4. Menschen, deren Anwesenheit an Bord eines Luftfahrzeuges bei Schulungs-, Arbeits-, Erprobungs- und Prüfflügen eines Luftfahrzeuges erforderlich ist;

5. Menschen, deren Anwesenheit an Bord eines Luftfahrzeuges bei Flugrettungs- und Flugambulanzeinsätzen zur Erfüllung ihrer medizinischen Aufgaben erforderlich ist;

6. Menschen, deren Anwesenheit an Bord eines Luftfahrzeuges bei Einsatzflügen erforderlich ist;

7. Transitpassagiere.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1993 in Kraft.

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