288. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Speisesalz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 17. April 1963, BGBl.
Nr. 112, über den Verkehr mit Speisesalz wird wie
folgt geändert
1. § 2 Abs. 1 lautet
„(1) Wer Speisesalz herstellt oder importiert, darf
dieses, außer den in Abs. 3 genannten Fällen, nur
nach Zusatz von 20 Milligramm Kaliumjodid je
Kilogramm und unter der Bezeichnung „Vollsalz"
in den Verkehr bringen, wobei auf der Umschließung
der Hinweis „jodiert" aufzuscheinen hat."
2. § 5 1. Satz lautet
„§ 5. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in
die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht ist,
begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von
der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis
zu 20000 S zu bestrafen:"
Artikel II
(1) Speisesalz mit einem Zusatz von 10 Milligramm
Kaliumjodid je Kilogramm darf unter der
Bezeichnung „Vollsalz" auch ohne den Hinweis
„jodiert" auf der Umschließung bis längstens ein
Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in
Verkehr gebracht werden.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundeskanzler betraut.