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288_1990 AT

288. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Speisesalz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 288. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Speisesalz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 17. April 1963, BGBl.

Nr. 112, über den Verkehr mit Speisesalz wird wie

folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 lautet

„(1) Wer Speisesalz herstellt oder importiert, darf

dieses, außer den in Abs. 3 genannten Fällen, nur

nach Zusatz von 20 Milligramm Kaliumjodid je

Kilogramm und unter der Bezeichnung „Vollsalz"

in den Verkehr bringen, wobei auf der Umschließung

der Hinweis „jodiert" aufzuscheinen hat."

2. § 5 1. Satz lautet

„§ 5. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in

die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen

mit strengerer Strafe bedroht ist,

begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von

der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis

zu 20000 S zu bestrafen:"

Artikel II

(1) Speisesalz mit einem Zusatz von 10 Milligramm

Kaliumjodid je Kilogramm darf unter der

Bezeichnung „Vollsalz" auch ohne den Hinweis

„jodiert" auf der Umschließung bis längstens ein

Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in

Verkehr gebracht werden.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundeskanzler betraut.

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