288. Verordnung: Erlassung von Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Schilderhersteller
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-
Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 381/1986 werden —
bezüglich der Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales — für
den Lehrberuf Schilderhersteller folgende Ausbildungsvorschriften verordnet
Berufsbild
§ 1. Für den Lehrberuf Schilderhersteller wird folgendes Berufsbild festgelegt
§ 2. (1) Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem angegebenen
Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und
schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
(2) In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die
Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen
Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende
Lehrzeitdauer zu vermitteln.
Verhältniszahlen
§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Schilderhersteller werden folgende Verhältniszahlen gemäß
§ 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen — Lehrlinge)
festgelegt
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge,
denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre
ersetzt wurden, nicht anzurechnen.
(3) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend
oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(4) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,
die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl
eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in
Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen — unter
Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen
— insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(5) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes
als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben
in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person
bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
§ 4. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Schilderhersteller werden folgende Verhältniszahlen gemäß
§ 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder — Lehrlinge) festgelegt
a) Auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist,
b) Auf je 12 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
(2) Die Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes darf jedoch nicht überschritten
werden.
(3) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf — unter
Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen
gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes — insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden,
wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht
kommenden Lehrberufe entspricht.
Schlußbestimmungen
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1989 in Kraft.
§ 6. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Schilderhersteller, Verordnung BGBl.
Nr. 431/1972, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 95/1976 (Art. VII) und BGBl. Nr. 291/1979
(Art. VIII Z 4) treten — unbeschadet der Bestimmung gemäß Absatz 2 — mit Ablauf des 30. Juni 1989
außer Kraft.
(2) Lehrlinge, die am 1. Juli 1989 im Lehrberuf Schilderhersteller im 3. Lehrjahr ausgebildet werden,
sind bis zum Ablauf der vereinbarten Lehrzeit nach dem Berufsbild der in Absatz 1 genannten Ausbildungsvorschriften
auszubilden.